Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3806/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 und deren Wi-derspruchsbescheid vom 24. Juli 2007 werden aufgehoben, soweit darin von dem Kläger der Betrag von 612,30 Euro zurückgefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je-weils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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