Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 6778/08

Tenor

Der den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld betreffende Bescheid des Beklagten vom 29.08.2008 wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zu ½.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.


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