Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4509/08.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Die am 0.0.1962 in P geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina.
2Sie reiste erstmals mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Kindern am 19. April 1992 in das Bundesgebiet ein, um hier erfolglos ein Asylverfahren zu betreiben. Mit Bescheid vom 12. Mai 1992 (F xxxxxxx-138) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 in der Person der Kläger nicht vorliegen. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Juni 1992 erließ die zuständige Ausländerbehörde eine Abschiebungsandrohung, nach der Hinderungsgründe nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage wurde mit Urteil vom 20. November 1993 – 13 K 5120/92.A – abgewiesen.
3Die zuständige Ausländerbehörde duldete die Klägerin und ihre Familie im Folgenden bis ins Jahr 1998. Um den 1. Dezember 1998 reiste die Klägerin mit ihrer Familie gemeinsam nach Bosnien aus.
4Nach ihren Angaben reiste die Klägerin am 3. Oktober 2007 gemeinsam mit ihrer Tochter O wieder in das Bundesgebiet ein und beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung machte sie mit einem eigenen handschriftlichen Statement geltend, dass sie sich den ganzen Zeitraum über in Bosnien und Herzegowina aufgehalten habe. Sie habe jedoch enorme Schwierigkeiten als Rückkehrerin gehabt. Sie sei immer mit der Frage konfrontiert worden, was sie im Krieg gemacht habe, ob sie im Krieg gewesen sei. Dies sie aber verneinen müssen und sei daraufhin immer nur zweitklassig behandelt worden. Sie finde keine Arbeit und keine wirtschaftliche Sicherheit. Sie sei nicht einmal krankenversichert.
5Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 (xxxxxxx-122) entschied das Bundesamt kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und vormalige Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG nicht abändern zu wollen. In der Begründung wird ausgeführt, dass schon kein Anspruch bestehe auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da keine asylerheblichen Beeinträchtigungen vorgetragen würden.
6Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juni 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren und ihr Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz weiter verfolgt. Zur Begründung der Klage wird auf die bereits vorgetragenen Erschwernisse als Rückkehrer in Bosnien-Herzegowina Bezug genommen sowie ein ärztliches Attest der C, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aus X vom 10. September 2008 eingereicht. Hiernach befinde sich die Klägerin seit dem 19. Juni 2008 bei der Medizinerin in Behandlung. Insgesamt in fachärztlicher Behandlung sei sie seit Dezember 2007. Zu diagnostizieren seien Angst und depressive Störungen, sowie Spannungskopfschmerzen. Im Vordergrund der jetzigen Krankheitsphase stünden Depressionen. Die Klägerin sei voll auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Die Behandlungen würden immer in Anwesenheit eines Familienmitglieds durchgeführt, da Frau C1 (die Klägerin) stark in ihren Emotionalen, Willenfunktionen und Verhaltensmuster auf Grund der Erkrankung eingeschränkt sei. Die Angstsymptomatik habe weiter zur sozialen Isolation geführt und zur Entwicklung einer zusätzlichen paranoiden Symptomatik. Die Klägerin fühle sich bedroht und beobachtet. Funktionen der Denkinhalte, Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung seien gestört. Trotz bis jetzt durchgeführter Behandlung mit Antidepressiva, Anxyolitika (zurzeit Citalopram und Trimipramin) und supportiver Gesprächstherapie erfolgte keine Stabilisierung der Grunderkrankung. Die Fortführung der Behandlung werde derzeit mit der Klägerin und der Familie besprochen. Eine Intensivierung der Therapie evtl. in einer Tagesklinik stehe in Rede. Eine fachärztliche Behandlung sei bis auf weiteres notwendig, ein Abbruch der Therapie aus fachärztlicher Sicht kontraindiziert. Bei solcher Schwere der Erkrankung müsse mit einer längeren Behandlungsdauer von 1 - 2 Jahren gerechnet werden.
7In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch ein Attest der behandelnden Fachärztin vom 11. Mai 2009 vorgelegt.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 2008 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
10hilfsweise,
11festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
12Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.3.2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie die hilfsweise beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter Abänderung früherer Entscheidungen zu § 53 AuslG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
19I. Im Hinblick auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann auch schon offen bleiben, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) mit dem bloß pauschalen Vorbringen, ihr drohe als Rückkehrerin nach Bosnien – Herzegowina asylrelevante Verfolgung, vorliegen. In der Sache sind derartige Befürchtungen derzeit unbegründet. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und von einer weitergehenden Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aus jüngerer Zeit,
20Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, GZ: 508-516.80/3 BIH Stand Mai 2008,
21wonach die wirtschaftliche Situation der Rückkehrer in Korrelation zum schon niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung hinsichtlich der Versorgungslage als schwierig dargestellt wird, gleichwohl die Grundversorgung sichergestellt sei. Auch die Klägerin hat keine dem widersprechende substantiierte Angaben gemacht.
22II. Der Klägerin ist auch weder auf der Grundlage von § 71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG
23zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwGE, Urteil vom 21.3.2000, - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; Urteil vom 20.10.2004, - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103;
24der begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an den erforderlichen tatbestandeichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm, ungeachtet der sich im Hinblick auf die Zuständigkeit stellenden Fragen, weil der Erstbescheid des Baff vom 12. Mai 1992 noch gar keine Feststellungen zu § 53 AuslG enthielt. Lediglich die zeitgleich zugestellte Ordnungsverfügung der zuständigen Ausländerbehörde enthielt hierzu (ablehnende) Feststellungen.
25Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
26Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324.
27Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
28Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A -.
29Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist.
30Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A, vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A. m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N.
31Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde.
32BVerwG, Urteil vom 27.7.1999, - 9 C 2.99 -, juris; Urteil vom 7.12.2004,- 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24.5.2006, - 1 B 118.05 -, juris; Urteil vom 17.10.2006, - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, 254.
33Nach diesen Grundsätzen droht der Klägerin im Fall ihrer Ausreise in ihre Heimat keine tatbestandliche Gefahr im Hinblick auf zu befürchtende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Den hierzu vorgelegten Bescheinigungen der C – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie aus X - vom 19.6.2008, 10.9.2008, 19.1.2009 und 11.5.2009 lässt sich eine erhebliche Gesundheitsgefahr bei einer Abschiebung nach Bosnien – Herzegowina nicht entnehmen. Gewisse Zweifel hinsichtlich ihrer Aussagekraft ergeben sich bereits aus widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Dauer der Behandlung in der Praxis. Während das Attest vom 19.6.2008 von einer notfallmäßigen Vorstellung der Patientin am selben Tag berichtet, dauert die kontinuierliche Behandlung der Klägerin in der Praxis nach dem Attest vom 19.1.2009 (Bl. 98 Beiakte Heft 3) bereits seit Juli 2007 an. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Klägerin erst am 3. Oktober 2007 aus dem Heimatland kommend in das Bundesgebiet eingereist und kann demnach nicht bereits seit Juli 2007 dort in Behandlung sein. Nach dem Attest der gleichen Ärztin vom 10.9.2008 befindet sich die Klägerin seit dem 19.6.2008 in Behandlung der Ärztin, seit dem Dezember 2007 in fachärztlicher Behandlung. Auch inhaltlich lässt sich nach dem aktuellen Stand der ärztlichen Bescheinigungen keine erhebliche Gesundheitsgefahr bei einer erzwungenen Ausreise in die Heimat feststellen. Weitgehend übereinstimmend weisen die Atteste die Diagnosen "Angst und depressive Störung gemischt" sowie "Spannungskopfschmerz" auf. Dies wurde und wird in Deutschland ausweislich der Atteste mit der Gabe von Trimipramin und supportiven Gesprächen behandelt. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen
34Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, GZ: 508-516.80/3 BIH Stand Mai 2008, Seite 22ff
35ist diese konkrete Form der Behandlung im Heimatland der Klägerin auch erreichbar,
36speziell für Trimipramin: Deutsche Botschaft vom 4.4.2007 – RK-10-516.50E(3).
37Eine im Attest vom 10.9.2008 noch in Rede stehende stationäre Behandlung in einer Tagesklinik wird zuletzt nicht mehr erwähnt. Auch die im Attest vom 19.8.2008 noch berichtete akute Suizidalität wird nicht wieder diagnostiziert und kann damit als nur temporär und singulär in der Vergangenheit liegend angesehen werden. Damit ist die in den ärztlichen Attesten als notwendig erkannte weitere Behandlung der Klägerin auch in ihrem Heimatland gewährleistet. Eine als mit großer Wahrscheinlichkeit drohende Dekompensation beim Abbruch der Behandlung wäre mithin nicht durch eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland vorgezeichnet.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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