Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 5235/07

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Land-rats X als Kreispolizeibehörde vom 21. November 2006 in der Ge¬stalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 ver¬pflichtet, das Öffnen der E-Mail seines damaligen Vorge¬setzten mit dem Betreff „WG: Highlight zum Wochenende!!“ und insbe¬sondere des Dateian-hangs „perfektesdate1.pps“ am 28. September 2005 als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangs¬störung mit vorwiegend Zwangsgedanken (ICD 10: F 42.0) anzuer¬kennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.


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