Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 6577/09.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurück-genommen haben.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2009 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Kläger zu 1. und 2. jeweils ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-ben werden, tragen der Kläger zu 1. 26 v.H., die Klägerin zu 2. 8 v.H., die Klägerinnen zu 3. und 4. jeweils 15 v.H. und die Beklagte 36 v.H.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-weilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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