Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 10 K 3298/08

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 31. März 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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