Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 1898/11.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Be¬scheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2010 ver¬pflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzun¬gen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorlie¬gen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubi¬ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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