Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 2382/11

Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. März 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird ver¬pflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk W 00 unter Auf¬hebung der Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk W 00 erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.


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