Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1720/12
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erle-digt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro für die Zeit bis zum 15. November 2012 und auf 3.000,00 Euro für die Zeit danach fest-gesetzt.
1
Das Verfahren war klarstellend einzustellen, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, § 92 Abs. 3 VwGO analog.
2Der danach verbleibende sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 6994/12 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. September 2012 hinsichtlich deren Ziffern 3 und 4 wiederherzustellen und hinsichtlich der auf diese Ziffern bezogenen Zwangsgeldandrohungen anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Dieser Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. bzw. 2. Alt. VwGO zulässig, insbesondere statthaft, da der Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt; betreffend die Ziffern 3 und 4 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und betreffend die Zwangsgeldandrohungen kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustizG NRW. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass aus dem Kontext (vorherige Anhörung dazu) und der Begründung der Ordnungsverfügung für einen objektiven Adressaten, analog §§ 133, 157 BGB, hinreichend deutlich ist, dass die missverständlichen Formulierungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ("würde") und der Androhung von Zwangsgeld ("Falls [...], drohe ich [...] an") so zu verstehen sind, dass die sofortige Vollziehung schon aktuell angeordnet wird und auch die Zwangsgelder bereits jetzt angedroht werden, für den Fall, dass der Anordnung nicht oder nicht fristgerecht Folge geleistet wird.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung genügt den diesbezüglichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO jedenfalls dadurch, dass über die Argumentation zu den Eingriffsvoraussetzungen der Ordnungsverfügung hinaus auf die bisherige Lagerung gefährlicher Abfälle im konkreten Einzelfall abgestellt wird.
8Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen privatem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und öffentlichem Vollzugsinteresse überwiegt das letztere.
9Nach summarischer Prüfung sind die Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung nebst darauf bezogener Zwangsgeldandrohungen nämlich offenkundig rechtmäßig.
10Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 3 der Ordnungsverfügung (Untersagung der weiteren Annahme von Elektro-Altgeräten oder Bauteilen aus Elektro-Altgeräten) ist § 62 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Elektrogesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Angesichts dieser spezielleren Regelung bedarf die Antragsgegnerin keines Rückgriffes auf die von ihr ergänzend angeführte ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG.
11Die Antragsgegnerin ist als untere Umweltschutzbehörde (§ 1 Absätze 1 und 2 Nr. 3 ZustVU i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung) zuständig und auch die sonstigen formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere wurde die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW.
12Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
13Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich des ElektroG. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies war der Fall. Bei Erlass der Ordnungsverfügung drohte jedenfalls ein Verstoß gegen § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG, da sich die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23. Juli 2012 sinngemäß berühmte, zu entsorgende Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem gewerblich-industriellen Bereich, jedenfalls aber deren Bauteile, uneingeschränkt annehmen zu dürfen.
14Nach § 9 Abs. 1 ElektroG aber haben Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Diese Erfassung ist gemäß § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift geht es insoweit um die Erfassung von Altgeräten unabhängig davon, ob ihr bisheriger Besitzer dem gewerblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, eine Beschränkung auf Altgeräte aus privaten Haushaltungen findet gerade nicht statt,
15vgl. Jarass/Ruchay/Weidemann-Mann, KrW-/AbfG, Stand: September 2011, § 9 ElektroG, Rn. 7; Fluck/Frenz/Fischer/Franßen-Pschera/Enderle, KrWR, AbfR und BodSchR, Stand: Juli 2012, § 9 ElektroG, Rn. 85.
16Dies wird auch aus der Systematik der Vorschrift deutlich, die in § 9 Abs. 1 ElektroG eine Regelung für alle Besitzer trifft und erst in den Absätzen 2 bis 8 Regelungen, die sich ausdrücklich zum Teil auf private Haushalte beschränken. Die Antragstellerin ist unstreitig weder öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, noch Vertreiber oder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten i.S.d. Legaldefinitionen des § 3 Absätze 11 und 12 ElektroG.
17Die Beschränkung der Erfassungsberechtigung auf öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller bezieht sich auch auf Bauteile von zu entsorgenden Elektro- und Elektronikgeräten wie z.B. Platinen. Altgeräte sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 ElektroG nämlich Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind. Soll/muss das Altgerät entsorgt werden, kommt es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht darauf an, ob einzelne Bauteile noch einen Wert haben. Diese sind sogar erfasst, wenn sie für sich betrachtet noch funktionsfähig bzw. wiederverwendbar sind,
18vgl. Jarass/Ruchay/Weidemann-Mann, KrW-/AbfG, Stand: September 2011, § 3 ElektroG, Rn. 12.
19Entscheidend ist allein, ob das Elektro- oder Elektronikgerät als Ganzes Abfall ist und das fragliche Bauteil zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil dieses Gerätes war. Falls ein Gesamtgerät Abfall wird, spielt es keine Rolle, ob – worauf das ausweislich der Fotodokumentation der Antragsgegnerin am 16. Juli 2012 auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin neben einer Werkbank mit Werkzeug vorgefundene aufgeschraubte Computergehäuse hindeutet – die Antragstellerin Komplettgeräte demontiert oder ein vorheriger Besitzer die Bauteile trennt. Das Verbot der Erfassung durch Nichtberechtigte nach § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG gilt für jedes einzelne dieser Bauteile.
20Nichts anderes ergibt sich daraus, dass mit Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2012 der Antragstellerin eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) erteilt und dabei die Lagerung (und – hier nicht relevant – Behandlung) von unter etliche Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) fallendem Abfall gestattet wurde.
21Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt schon die darin genehmigte erweiterte Betriebsweise aufgenommen und gemäß Nebenbestimmung 1.3 der Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid vom 12. März 2012 angezeigt hat.
22Nach summarischer Prüfung ist nämlich nicht davon auszugehen, dass durch die Genehmigung der keine Ausnahmen vorsehende § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG abbedungen werden sollte, was offenkundig rechtswidrig wäre. Die Konzentrationswirkung einer Genehmigung nach dem BImSchG entbindet nicht von der Einhaltung zwingenden Rechts, sondern schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Einen förmlichen Erlaubnisverwaltungsakt, die Erfassung nach § 9 Abs. 1 ElektroG durchzuführen, gibt es aber gar nicht, umso weniger für Personen, die nicht öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller sind. Insofern kann ein solcher rechtlich nicht vorgesehener Verwaltungsakt auch nicht durch die Genehmigung vom 12. März 2012 ersetzt worden sein.
23Dass in Letzterer eine Lagerung bestimmter Abfälle gestattet wird, bedeutet nicht, dass die Annahme derselben von jeder Person und auf jedem Weg gestattet ist. Eine Gestattungswirkung der Genehmigung nach dem BImSchG verbleibt etwa für solche Materialannahmen, die nicht unter den Begriff der "Erfassung" i.S.v. § 9 Abs. 1 ElektroG fallen; wobei die Materialannahme hier auch nicht zum Zwecke der Erstbehandlung erfolgen darf, da letztere von der Genehmigung bei keinem der in Frage kommenden Abfallschlüssel erfasst ist und § 11 Abs. 3 Satz 1 ElektroG dafür eine von der Antragstellerin nicht vorgenommene Zertifizierung verlangt. Das bloße Lagern – nach vorheriger ordnungsgemäßer Erfassung gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG –, z.B. vor oder zwischen zwei Verfahrensschritten der Erstbehandlung etwa wegen fehlenden Lagerplatzes bei dem dafür zertifizierten Unternehmen, erscheint hingegen denkbar.
24Überdies würden die beiden im Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2012 aufgeführten, in Betracht kommenden Abfallschlüssel 20 01 36 und 16 02 16 keinesfalls die bei der Antragstellerin vorgefundenen Computer und/oder Platinen (Leiterplatten) umfassen.
25Der Abfallschlüssel 20 01 36 greift bei "gebrauchten elektrischen und elektronischen Geräten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen" und steht im Kapitel "Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen", und dort im Abschnitt 20 01 "Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)" des AVV. Dementsprechend findet er schon nicht auf alle gewerblichen und industriellen Abfälle Anwendung, sondern nur auf solche, die Haushaltsabfällen entsprechen und bei denen es sich zusätzlich um getrennt gesammelte Fraktionen handelt. Hinsichtlich Computern ist er aber auch in diesen Fällen bereits deshalb nicht einschlägig, weil diese regelmäßig vom ausdrücklich ausgenommenen Abfallschlüssel 20 01 35 "gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen", erfasst werden, wegen ihrer zahlreichen gefährlichen Bauteile,
26vgl. Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt auf die Frage, ob es sich bei Personal Computern um einen gefährlichen oder ungefährlichen Abfall handelt: http://www.izu.bayern.de/faq/detail_faq.php?pid=0501020100327.
27Sollten tatsächlich einzelne Bauteile und nicht ganze Computer angeliefert werden, fielen die Platinen auch nicht unter den Abfallschlüssel 16 02 16 "aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen", denn gerade auch diese bestückten Leiterplatten gehören zum ausdrücklich ausgenommenen Abfallschlüssel 16 02 15 "aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile",
28vgl. Antwort des Bayerischen Landesamtes für Umwelt auf die Frage, ob es sich bei Personal Computern um einen gefährlichen oder ungefährlichen Abfall handelt: a.a.O.,
29insbesondere wegen darin typischerweise enthaltener Schwermetalle.
30Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin zusätzlich derzeit von der Gestattung der Lagerung von Abfall jedenfalls nach dem Abfallschlüssel 20 01 36 schon deshalb keinen Gebrauch machen darf, weil der unter "II Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG), A. Bedingung, 2." in den Genehmigungsbescheid vom 12. März 2012 aufgenommene Passus – mangels einer Zertifizierung – entgegensteht, oder aber dieser einen bloßen Hinweis und keine echte Bedingung darstellt. Dahinstehen kann dementsprechend auch, ob dieser Passus sich nach dem Willen der Antragsgegnerin auch auf den Abfallschlüssel 16 02 16 hätte beziehen sollen, dies für einen objektiven Adressaten erkennbar ist (§§ 133, 157 BGB analog) und die Regelung des § 11 Abs. 3 ElektroG, die ihrem Wortlaut nach nur auf die Erstbehandlung abstellt, in ihm mit "Annahme und Lagerung" zutreffend umschrieben ist.
31Dass die Antragstellerin als Annehmende und anschließende Besitzerin der unter das ElektroG fallenden Gegenstände taugliche Adressatin der Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist, stellt sie selbst nicht in Abrede.
32Auch Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin nach § 62 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG eingeräumten Ermessens, auf deren Prüfung das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind insoweit nach summarischer Prüfung nicht gegeben.
33Insbesondere hält sich die getroffene Regelung im Rahmen des Vollzuges des ElektroG (zulässige Rechtsfolge).
34Ziffer 3 der Ordnungsverfügung meint mit "Annahme" nach ihrer auf § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG abstellenden Begründung erkennbar nur die Annahme anstelle der eigentlich anstehenden "Erfassung" im Sinne des § 9 Abs. 1 ElektroG.
35Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das antragstellerische Beispiel des Handels mit gebrauchtem funktionstüchtigen Werkzeug mit Elektromotor jedenfalls nicht nach der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagt ist. Elektro-Altgeräte im Sinne von Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sind vor dem Hintergrund der auf diese Norm abstellenden Begründung der Ordnungsverfügung erkennbar diejenigen i.S.v. § 9 Abs. 1 ElektroG, der von der bereits genannten Legaldefinition des § 3 Abs. 3 ElektroG ausgeht, die wiederum auf die Abfalldefinition des § 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG Bezug nimmt. Nach letztgenannter Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
36Eine Entledigung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zum KrWG zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 KrWG). Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
37Weshalb eine dieser drei Alternativen des § 3 Absatz 1 Satz 1 KrWG (entledigen, entledigen wollen oder entledigen müssen) auf gebrauchte, aber voll funktionstüchtige Werkzeuge zutreffen sollte, die die Antragstellerin an- und anschließend wieder zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verkauft, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
38Es kann dahinstehen, ob auch ein Bauteil nicht unter § 9 Abs. 1 ElektroG fällt, wenn das Gesamtgerät vom Besitzer bestimmungsgemäß weiter verwendet werden soll – damit kein Abfall wird – und nur dieses eine Bauteil ausgetauscht und anschließend entsorgt wird, denn die diesbezügliche "Annahme" wäre dann ebenfalls nicht durch Ziffer 3 der Ordnungsverfügung untersagt, die nur Bauteile von Elektro-Altgeräten anspricht und damit wie bereits ausgeführt auf die Altgerätedefinition des ElektroG Bezug nimmt.
39Der bereits genannte Passus II. A. 2. des Genehmigungsbescheides vom 12. März 2012 macht entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Ordnungsverfügung nicht überflüssig (fehlende Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung). Dieses käme allenfalls in Betracht, wenn direkt aus ihm ohne Erlass einer Ordnungsverfügung als (Grund-)Verwaltungsakt i.S.v. § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckt werden könnte. Derartiges würde er aber selbst dann nicht ermöglichen, wenn er eine echte und wirksame Nebenbestimmung nach § 12 Abs. 1 BImSchG darstellte. Allenfalls läge dann nämlich eine aufschiebende Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW) vor und keine selbstständig vollstreckbare Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Dass die Antragsgegnerin hingegen statt nach § 62 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG nach den §§ 20 (Untersagung, Stilllegung und Beseitigung) und 21 BImSchG (Widerruf der Genehmigung) vorgehen sollte, wird auch die Antragstellerin nicht vertreten.
40Auch für Ziffer 4 der Ordnungsverfügung (Untersagung der weiteren Behandlung von Elektro-Altgeräten oder Bauteilen aus Elektro-Altgeräten) ist die Ermächtigungsgrundlage § 62 KrWG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG.
41Auch insoweit liegt der Tatbestand vor (Vollzugserfordernis aufgrund zumindest drohenden Verstoßes gegen das ElektroG).
42Eine Erstbehandlung von Altgeräten im Sinne von § 3 Abs. 3 ElektroG ist der Antragstellerin nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ElektroG mangels Zertifizierung unstreitig untersagt. Der Passus II. A. 2. des Genehmigungsbescheides vom 12. März 2012 verdeutlicht, dass die Zertifizierung nicht nach § 13 BImSchG eingeschlossen ist. Behandlung sind nach § 3 Abs. 10 ElektroG Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
43Auch wenn § 11 Abs. 3 Satz 1 ElektroG nur die Erstbehandlung betrifft, bestand auch für Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ein Anlass.
44Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin meint, nie eine Behandlung vorgenommen, sondern nur den ihr angelieferten Schrott verunreinigende Fehlwürfe aussortiert zu haben. Selbst wenn es in dem fotografisch und durch die Angabe der Antragstellerin, über "etwa 80 kg Platinenschrott" zu verfügen, dokumentierten Umfang versehentliche Fehlwürfe an bereits ausgebauten Platinen gegeben hätte und das auf diesen Fotos erkennbare Computergehäuse nicht von Mitarbeitern der Antragstellerin aufgeschraubt, sondern schon in diesem Zustand angeliefert worden wäre, hätte die einmal (ungewollt) in den Besitz von Altgeräten gelangte Antragstellerin diese nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich der getrennten Erfassung bei den dazu Berechtigten nach § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG zuführen dürfen. Dass von ihr aber bisher etwas davon abweichendes praktiziert oder beabsichtigt wurde, verdeutlichte die Antragstellerin durch die Betonung des Wertes dieser Platinen. Selbst wenn sie – wenig lebensnah – Platinen aus Computern, derer sich die vorherigen Besitzer bereits entledigt hatten, ohne jede vorherige Behandlung einer Wiederverwendung hätte zuführen wollen, was nicht unter die o.g. Definition von Behandlung fiele – wie auch § 11 Abs. 1 ElektroG verdeutlicht –,
45Fluck/Frenz/Fischer/Franßen-Pschera/Enderle, KrWR, AbfR und BodSchR, Stand: Juli 2012, § 3 ElektroG, Rn. 63 a.E. und 64,
46bedeutete dies eine (bewusste oder unbewusste) Missachtung des sich aus den §§ 9 ff. ElektroG ergebenden Zuständigkeitsregimes für Sammlung, Rücknahme, Behandlung und Verwertung. Auch die Prüfung der Wiederverwendbarkeit ist nämlich den danach Verantwortlichen zugewiesen, und zwar zwischen der ordnungsgemäßen Erfassung und einer Erstbehandlung, §§ 9 und 11 Abs. 1 ElektroG. Dies begründete die Besorgnis, dass die Antragstellerin auch zur Erreichung des von ihr gewünschten Veräußerungserfolges ggf. notwendige Behandlungsschritte wie eine Demontage vornehmen würde. Dass sie keine maschinelle Demontagelinie dafür vorhält, ist angesichts mittels jeden Schraubenziehers zu öffnender Computergehäuse irrelevant.
47Auch aus dem Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. März 2012 kann sich – abgesehen von den obigen Ausführungen zu den dortigen Abfallschlüsseln und deren Regelungsgehalt im Verhältnis zum ElektroG – schon deshalb nichts für die Antragstellerin Positives ergeben, weil darin weder für komplett ungefährliche Altgeräte noch für deren Teile eine Behandlung gestattet wird, sondern bei den Abfallschlüsseln 20 01 36 und 16 02 16 ausdrücklich nur die Lagerung aufgeführt ist.
48Bezüglich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung sind Fehler bei der Störerauswahl oder sonstigen Ermessensausübung ebenfalls nicht ersichtlich.
49Insbesondere ist angesichts des scheinbaren Ausschlusses jeder diesbezüglichen Behandlung im Genehmigungsbescheid vom 12. März 2012 unproblematisch, dass die Antragsgegnerin die Untersagung nicht ausdrücklich auf die Erstbehandlung beschränkte. Konkret steht nämlich nichts anderes im Raume, als dass die Antragstellerin unter Missachtung der Erfassungszuständigkeit nach § 9 Abs. 9 Satz 1 ElektroG in den Besitz von Altgeräten gelangt bzw. bei Fehlwürfen im ihr angelieferten Material ihren unverschuldeten Besitz nicht unverzüglich zugunsten der Erfassungsberechtigten aufgibt und dann die Altgeräte einer Wiederverwendung oder erstmaligen Behandlung zuführt. Dass es andere – legale – Behandlungsmöglichkeiten für sie gibt, die ihr durch die Formulierung der Ordnungsverfügung nun genommen würden, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor.
50Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb zu Lasten der Antragstellerin ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin dieser bisher nur die Erfassung nach § 9 Abs. 1 (Ziffer 3) und Erstbehandlung (Ziffer 4) nach § 11 Abs. 3 ElektroG untersagt hat und nicht auch zusätzlich die ihr ebenfalls gesetzlich verbotene Wiederverwendung ohne vorherige Behandlung nach § 11 Abs. 1 ElektroG. Zum einen durfte letztere Vorgehensweise der Antragsgegnerin weniger lebensnah und regelungsbedürftig erscheinen und zum anderen wirkt ein geringerer Umfang der Untersagungen allein zugunsten der Antragstellerin.
51Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 60, 63 VwVG NRW zu den Ziffern 3 und 4 der Ordnungsverfügung bestehen bei summarischer Prüfung ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit.
52Gründe, die trotz offenkundiger Rechtmäßigkeit der noch streitigen Teile der Ordnungsverfügung im Rahmen der Interessenabwägung für ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen unter Beachtung des Sach- und Streitstandes bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung entspricht es, die Kosten auch hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites allein der Antragstellerin aufzuerlegen. Obwohl die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung nebst den diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen ausgehend von der unstreitigen Entsorgung des ihren Gegenstand bildenden Platinenschrottes bereits am 24. Juli 2012 schon bei ihrem Erlass am 7. September 2012 rechtswidrig waren, rechtfertigt es das in den §§ 155 Abs. 4 und 156 VwGO deutlich werdende Verursacherprinzip, dass die Antragsgegnerin keine Kosten trägt. Dass es insoweit zu einer (unnötigen) gerichtlichen Auseinandersetzung kam, muss sich nämlich primär die Antragstellerin zurechnen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die über den Inhalt der beabsichtigten Ordnungsverfügung genauestens informierte Antragstellerin die Entsorgung nicht mitteilte, obwohl offenkundig war, dass die Antragsgegnerin dann von einem Erlass der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung absehen würde. Die Antragsgegnerin hingegen reagierte auf den Eingang des Annahmebeleges der Wirtschaftsbetriebe E am 4. Oktober 2012 und die Einlegung von Rechtsbehelfen durch die Antragstellerin zeitnah und stellte die Antragstellerin im gebotenen Umfange klaglos. Sie hatte nach dem eine klar abweichende Rechtsposition vertretenden Schreiben der Antragstellerin vom 23. Juli 2012 auch nicht damit rechnen müssen, dass diese noch vor dem Zugang dieses Schreibens am 25. Juli 2012 der Entsorgungsaufforderung hinsichtlich des für die Anhörung ursächlichen Platinenschrottes bereits nachgekommen sein würde.
54Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes angesetzt hat. Dieser wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung derzeit mangels besserer Anhaltspunkte in Höhe der angedrohten Zwangsgelder angenommen, ohne die Androhungen selbst werterhöhend zu berücksichtigen. Das Gericht orientiert sich insoweit an den Ziffern 1.5 und 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, während ein Rückgriff auf dessen Ziffern 2.4.1 und 2.4.2. erkennbar nicht der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache entsprechen würde.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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