Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4418/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Sparbuch über das Sparkonto mit der Nummer 0000000000 bei der Sparkasse L.       an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Mehrkosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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