Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 30/12

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger aufgegeben wird,

die Nutzung des roten Kennzeichens XX-06105 ab dem 4. Januar 2012 einzustellen und dieses dauerhaft nicht mehr zu nutzen,

der Beklagten unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 4. Januar 2012 das rote Kennzeichen XX-06105 und das dazugehörige Fahrzeugscheinheft, ausgehändigt am 17. November 2011, zurückzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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