Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 31 K 6764/12.O

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Einstellungsverfügung des Ministeriums für J des Landes NRW vom 24. August 2012 wird insoweit aufgehoben, als diese die Feststellung eines Dienstvergehens enthält und dem Kläger die ihm im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen.


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