Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 2869/12

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung ihrer Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2012 verpflichtet, die Wirkung der Abschiebung der Klägerin bis zum 9. Februar 2014 zu befristen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je die Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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