Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2304/13

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Befristung der Wirkungen seiner Abschiebungen aus dem Bundesgebiet auf einen früheren Zeitpunkt.
Der Kläger ist ein 1980 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, der im Mai 2004 erstmals ins Bundesgebiet einreiste und dort unter dem 18.05.2004 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.08.2004 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.09.2004 abgelehnt (A 1 K 11209/04); die aufschiebende Wirkung einer vom Kläger beim Petitionsausschuss des Landtages eingereichten Petition wurde abgelehnt. Daraufhin verließ der Kläger nach Vorlage eines Reisepasses laut Grenzübertrittsbescheinigung am 12.12.2005 die Bundesrepublik Deutschland.
Unter dem 15.12.2005 heiratete der Kläger in Lagos / Nigeria die 1965 geborene deutsche Staatsangehörige B.I. und stellte unter gleichem Datum bei der deutschen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Nach antragsgemäßer Erteilung des Visums reiste der Kläger im September 2006 ins Bundesgebiet ein und erhielt von der Stadt L eine auf den 13.09.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge bis zum 13.09.2009 verlängert wurde. Am 13.05.2008 gab die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten die Erklärung ab, dass sie vom Kläger seit dem 18.02.2008 dauernd getrennt lebe. Mit Bescheid der Stadt L vom 18.07.2008 wurde die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung verkürzt, der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos (Urteil des VG Freiburg vom 01.09.2009 - 4 K 2286/08 -; Beschluss des VGH Bad.-Württ vom 19.01.2010 - 11 S 2246/09 -). Der anschließend gestellte Antrag des Klägers, der im Besitz einer Duldung war, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG wurde mit Bescheid der Stadt L vom 28.06.2010 abgelehnt. Der gegen die Beklagte sowie das Land Baden-Württemberg gestellte Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung nach Nigeria wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30.06.2010 (4 K 1017/10) rechtskräftig abgelehnt.
Wegen seines wiederholt aggressiven Verhaltens gegenüber Gemeindemitarbeitern wurde gegen den Kläger am 29.07.2010 ein Hausverbot für das Rathausgebäude in L angeordnet.
Der Kläger erhielt in der Folge Duldungen unter der auflösenden Bedingung der Bekanntgabe des Abschiebetermins. Eine Abschiebung kam zunächst nicht zustande; zwei Abschiebeversuche am 25.05.2010 - weil der Kläger nicht angetroffen werden konnte - sowie am 23.09.2010 - wegen Stornierung des Anschlussflugs in Italien - scheiterten. Eine vom Kläger im Oktober 2010 eingereichte Petition hatte keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 15.03.2011 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium ... zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und er wurde darauf hingewiesen, dass er für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, mit seiner Abschiebung rechnen müsse. Am 20.04.2011 scheiterte ein weiterer Abschiebeversuch, nachdem der Kläger offenbar einen Fluchtversuch unternommen und erheblichen Widerstand geleistet habe, so dass das Flugpersonal seine Mitnahme abgelehnt habe. Nachdem der Kläger erneut in Abschiebhaft genommen worden war, wurde er am 11.05.2011 nach Lagos / Nigeria abgeschoben.
Das Regierungspräsidium ... teilte mit Schreiben vom 02.02.2012 dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Abschiebekosten der drei gescheiterten Abschiebungen sowie der erfolgreichen Abschiebung am 11.05.2011 beliefen sich auf insgesamt 19.206,81 EUR; die Bezahlung der Abschiebekosten könne bei der Befristungsentscheidung fristverkürzend berücksichtigt werden.
Mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 14.02.2012 wurde die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger im Februar 2012 unter Vorlage seiner Pässe sowie eines aus dem Jahr 2009 datierenden Schreibens der Stadt L, in welchem das Bestehen eines Aufenthaltstitels bestätigt worden sei, unter Umgehung der Dokumentenkontrolle auf dem Flughafen habe über Paris nach Deutschland einreisen wollen; im Hinblick auf den Stempel „abgeschoben“ habe er erklärt, nicht abgeschoben worden zu sein. Nachdem ihm erklärt worden sei, ohne gültigen Aufenthaltstitel könne er nicht reisen, habe er aggressiv reagiert. Am 07.02.2012 sei er beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos vorstellig geworden, wo es infolge des aggressiven Verhaltens des Klägers zwischen ihm und den lokalen Sicherheitskräften zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei.
Mit Schreiben vom 26.03.2012 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst beim Regierungspräsidium ..., die Wirkungen der erfolgten Abschiebung nachträglich zu befristen. Der Antrag wurde zuständigkeitshalber von der Stadt W, wo der Kläger vor seiner Abschiebung zuletzt wohnhaft war, bearbeitet, jedoch nicht verbeschieden.
Unter dem 13.07.2012 wurde der Kläger für den Zeitraum ab dem 21.06.2012 mit Wohnsitz in N angemeldet; über ein gültiges Visum bzw. einen Aufenthaltstitel verfügte er nicht.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18.07.2012 wurde der Kläger bis zum 28.08.2012 in Sicherungshaft gemäß §§ 57 Abs. 3, 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG genommen.
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Mit Bescheid vom 19.07.2012 verfügte das Regierungspräsidium ... gegenüber dem Kläger die Abschiebung aus der Haft nach Nigeria, forderte ihn für den Fall der Haftentlassung auf, binnen sieben Tagen das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte für den Fall, dass er dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, die Abschiebung nach Nigeria an.
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Am 20.07.2012 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2012, bestätigt durch das Verwaltungsgericht Freiburg, abgelehnt wurde.
13 
Eine für den 27.08.2012 geplante Abschiebung scheiterte nach Angaben des Regierungspräsidiums ..., da der Betroffene “extrem renitent“ gewesen sei. Am 12.09.2012 wurde der Kläger nach Nigeria abgeschoben.
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Mit Schriftsatz vom 22.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) die Befristung der Wirkungen der Abschiebung und bat um Auflistung der Abschiebekosten.
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Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, die Abschiebekosten könnten noch nicht ermittelt werden, da noch Akten beim Verwaltungsgericht Freiburg seien.
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Unter dem 23.07.2013 teilte die Bundespolizeiinspektion O mit, dass der Kläger sich im polizeilichen Abschiebezentrum in Strasbourg befinde; zuvor sei er für 1 ½ Monate im Gefängnis in Mulhouse gewesen, da er drei Mal seine Abschiebung nach Nigeria am Flughafen Mulhouse verweigert habe. Daraufhin teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 26.07.2013 mit, dass sich der Kläger nach erneuter illegaler Einreise in den Schengenraum trotz mehrfacher entsprechender Belehrung in Frankreich in Abschiebehaft befinde. Eine Kostenaufstellung habe aufgrund verschiedener anderer anhängiger Verfahren des Klägers bislang nicht erfolgen können.
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Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte das Regierungspräsidium ... dem Klägervertreter mit, dass zwischenzeitlich Abschiebekosten i.H.v. 35.996,06 EUR entstanden seien.
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Mit Schreiben vom 25.07.2013 bat der Klägervertreter erneut um Verbescheidung des Antrags auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung.
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Am 22.08.2013 wurde der Kläger durch die französischen Behörden nach Nigeria abgeschoben.
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Am 13.12.2013 erließ die Beklagte einen Bescheid mit folgendem Tenor:
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„1. Die Wirkung der am 12.09.2012 und 11.05.2011 erfolgten Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Abschiebung (12.09.2012) befristet.
22 
2. Die Befristung wird mit Ablauf der oben genannten Frist 11.09.2017 wirksam, sofern die angefallenen Abschiebekosten zu diesem Befristungszeitpunkt bereits beglichen sind. Nach Ablauf oben genannter Frist (11.09.2017) wird die Befristung, falls die Abschiebekosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig beglichen sind, sofort im Zeitpunkt der vollständigen Begleichung der Abschiebekosten wirksam.“
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Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Bestimmung der Dauer der Frist sei maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Betreffenden aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Danach sei die Frist hier auf mindestens fünf Jahre festzusetzen. Fristverlängernd sei dabei das bisher gezeigte Verhalten des Klägers im Bundesgebiet zu berücksichtigen, das dadurch gekennzeichnet sei, dass der Kläger bereit sei, sich notfalls mit Drohung oder Gewalt sein eigenes Recht zu verschaffen, auf das er nach objektiven Gesichtspunkten keinen Anspruch habe. Dies sei ihm auch bekannt gewesen, die Rechtslage sei ihm mehrfach erläutert worden. Der Kläger sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen; dem Vollzug der Abschiebung habe er sich mehrfach entzogen bzw. diese durch erheblichen Widerstand unmöglich gemacht. Aufgrund seines aggressiv-fordernden Verhaltens habe er von mehreren Behörden Hausverbot erhalten, teilweise habe der Polizeivollzugsdienst hinzugezogen werden müssen. Er sei trotz zweier erfolgter Abschiebungen aus Deutschland erneut in den Schengenraum eingereist und habe von den französischen Behörden abgeschoben werden müssen, wobei er sich auch dort den Behörden widersetzt habe. Vor dieser Wiedereinreise sei er mehrfach darüber belehrt worden, dass derzeit kein Aufenthaltsrecht bestehe. Daher bestehe die Gefahr einer erneuten Abschiebung. Das Verhalten des Klägers zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und diese zu akzeptieren. Eine Integrationsfähigkeit sei daher ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, die sich fristverkürzend auswirken könnten, seien nicht ersichtlich. Bei Eintritt neuer abwägungsrelevanter Gründe müsse diese Frist entsprechend verkürzt oder verlängert werden. Die Geltendmachung entstandener Abschiebekosten stehe im öffentlichen Interesse. Der Kläger sei als Verantwortlicher zur Kostentragung verpflichtet. Auch § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die RL 2008/115/EG beließen den Mitgliedstaaten den Spielraum, die Verknüpfung von Befristung und Begleichung der Abschiebekosten aufrechtzuerhalten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Insbesondere werde die Richtlinie durch die Bindung der Befristung an die vorherige Begleichung der Abschiebekosten nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt. Es liege in der Verantwortung des Betreffenden, die Befristung durch Begleichung der Abschiebekosten wirksam werden zu lassen. Es könne von der Richtlinie nicht gewollt sein, dass letztlich die Staaten auf den angefallenen Kosten sitzen blieben, zumal wenn diese, wie hier aufgrund des renitenten Verhaltens des Klägers, eine beträchtliche Höhe erreicht hätten.
24 
Bereits am 07.11.2013 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Nach Ergehen des Bescheides der Beklagten vom 13.12.2013 hat der Kläger diesen in die Klage einbezogen und trägt zur Begründung vor, die Höchstdauer der behördlicherseits zu befristenden Wirkungen von Abschiebung oder Ausweisung betrage fünf Jahre. Vorliegend mache die Beklagte die Wirksamkeit der Befristung von der Begleichung der Abschiebekosten abhängig. Dies sei eine sachfremde Erwägung, die nicht in den Abwägevorgang einfließen dürfe; sie führe dazu, dass bei mittellosen Parteien entgegen den Vorgaben des Gesetzes eine Befristung dauerhaft unterbleibe. Zwar könne die Begleichung der Abschiebekosten zu einer Verkürzung der Frist führen, jedoch nicht die Nichtbegleichung zu einer Verlängerung; erst recht dürfe keine Fälligkeitsregelung geschaffen werden. Auch sei die Bestimmung der Frist von fünf Jahren rechtswidrig. Die Abschiebung habe keinen Strafcharakter. Innerhalb des Höchstrahmens von fünf Jahren seien die Umstände des Einzelfalls ordnungsgemäß zu gewichten. Die Abschiebung sei eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, deren freiwillige Erfüllung nicht gesichert sei oder überwacht werden solle. Daran habe die Bemessung der Frist anzuknüpfen. Die Sperrfrist habe eine spezialpräventive Zielrichtung und knüpfe an das Verhalten des Ausländers an, wenn dieser Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe, etwa ob Grund der Abschiebung des Ausländers eher objektive Umstände wie Passlosigkeit oder vom Willen getragene Umstände wie Untertauchen oder Namensänderung gewesen seien. Auch könne das Verhalten nach der Abschiebung gewürdigt werden. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einmal freiwillig ins Heimatland ausgereist sei. Dann sei er nach ordnungsgemäßer Durchführung des Visumsverfahrens erneut eingereist. Dass der Kläger sich unter Ausschöpfung des Rechtswegs gegen die Abschiebung gewehrt habe, dürfe nicht in die Ermessenserwägungen einfließen. Der Kläger sei nicht untergetaucht, habe immer wieder Kontakt mit der Beklagten gehalten. Er sei auch integrationsfähig, sei arbeitstätig gewesen und habe sich legal im Bundesgebiet aufgehalten. Sowohl die Antragstellung auf Befristung als auch die Beschreitung des Rechtswegs zeigten, dass der Kläger gewillt sei, die Rechtsordnung zu akzeptieren. Der Kläger sei auch nicht auf Schleichwegen nach Europa eingereist, vielmehr habe er offiziell ein Ticket für den Flug gekauft und sei am 21.06.2012 auf dem Flughafen Basel/Mulhouse gelandet. Der Kläger habe dann ordnungsgemäß die mitgeführten Unterlagen (Pass, Fiktionsbescheinigung, Wohnanmeldung und deutschen Führerschein) vorgelegt und sei nicht an der Zollkontrolle zurückgewiesen worden. Er habe sich zur nigerianischen Botschaft nach Berlin zur Registrierung begeben und dann zur Ausländerbehörde, um ein neues Visum zu beantragen. Beim Abwarten auf das weitere Procedere sei er verhaftet worden. Ferner sei auf eine Anfrage der Botschaft in Lagos vom 17.08.2011 zu verweisen, mit welcher angefragt worden sei, was mit dem letzten Visum passiert sei und weshalb er eine neue Aufenthaltserlaubnis / Visum benötige, da die normale Vorgehensweise die Erneuerung durch die Ausländerbehörde des Wohnsitzes sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
27 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
29 
Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 13.12.2013 und führt ergänzend aus, es seien keine sachfremden Erwägungen in die Ermessensausübung eingeflossen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen mit erheblichem personellem, zeitlichem und finanziellem Aufwand gegeben habe und die Besorgnis bestehe, dass dies erneut der Fall sein könnte. Es sei der Befristungsrahmen von fünf Jahren auszuschöpfen gewesen, da der Kläger mehrfach Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe und sein Verhalten deutlich von anderen Fällen abweiche. Die Fünfjahresfrist gelte nur im Regelfall und dürfe auch dann überschritten werden, wenn der Ausländer bereits Gegenstand von mehr als einer Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sei. Auch sei eine unter einer Bedingung verfügte Befristung nicht per se ausgeschlossen. Inwieweit die Löschung der Wiedereinreisesperre nach Fristablauf erfolgen könne, liege im Verantwortungsbereich des Betreffenden. Anknüpfungspunkt für die Bedingung der Zahlung der Abschiebekosten sei die gesetzliche Ausreiseverpflichtung und die durch den Betreffenden nicht wahrgenommene Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise. Sowohl die begüterte als auch die mittellose Partei müsse sich bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung diesen Umstand im Hinblick auf die Begleichung der Abschiebekosten entgegenhalten lassen.
30 
Mit Beschluss der Klammer vom 20.01.2014 ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt P, S, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet worden; mit Beschluss vom 11.09.2014 wurde dem Kläger auch Rechtsanwalt D, L, beigeordnet.
31 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (5 Bde.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der näheren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
32 
Die vom Kläger zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zulässig. Denn die Beklagte hat über den erstmals im März 2012, dann im März 2013 (erneut) gestellten Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen. Dabei fehlte es an einem zureichenden Grund für die Verzögerung. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte hinreichende Bemühungen unternommen hat, um zeitnah über die Höhe der bislang entstandenen Abschiebekosten informiert zu sein, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte für ihre Befristungsentscheidung Kenntnis von der Höhe der Kosten haben musste. Die Entscheidung über die Dauer der Sperrwirkung einer Abschiebung hat sich am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu orientieren, das deshalb besteht, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und weil dies möglicherweise bei einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (Hailbronner, AuslR, Stand 07/14, A 1, § 11 Rn. 44). In diesem Zusammenhang mag die Zahl der bislang erforderlichen Abschiebungen und das Verhalten des Betroffenen im Rahmen der Abschiebung ebenso eine Rolle spielen wie die zeitnah erfolgte Begleichung der Abschiebekosten. Die Höhe der aufgelaufenen Abschiebungskosten als solche, die u.a. entscheidend auch von der Entfernung zum Heimatstaat des von der Abschiebung Betroffenen abhängt, aber bringt keinerlei Erkenntnisgewinn für die Frage, wann der mit der Abschiebung des Klägers verfolgte Zweck aller Wahrscheinlichkeit nach erreicht sein wird. Vor diesem Hintergrund war der Kläger am 07.11.2013 zur Erhebung einer Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand, dass die Beklagte nach Erhebung der Klage am 13.12.2013 einen Bescheid erlassen hat, lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren, wie vorliegend erfolgt, unter Einbeziehung des - den Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung zwar formal erfüllenden, ihn jedoch im Hinblick auf die konkrete Frist beschwerenden - Bescheids fortzuführen.
B.
33 
Die Klage ist begründet, denn die in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Befristung die Wirkungen der am 12.09.2012 und 11.05.2011 erfolgten Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Abschiebung (12.09.2012) sowie das Abhängigmachen des Fristeintritts von der Zahlung der Abschiebekosten (Ziff. 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); er hat daher den beantragten Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebungen erneut entscheidet.
I.
34 
Rechtsgrundlage einer Befristung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011). Nach dieser Vorschrift werden die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen einer Ausweisung, Rückschiebung oder Abschiebung auf Antrag befristet. Die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist gemäß Satz 4 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
II.
35 
Diesen Anforderungen genügt die Befristungsentscheidung der Beklagten vom 13.12.2013 nicht.
36 
1. Die Befristungsentscheidung der Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides zu Unrecht den Eintritt der Befristung der Sperrwirkung von der - ungewissen - Zahlung der Abschiebungskosten durch den Kläger abhängig gemacht hat.
37 
Der Sache nach stellt sich die von der Beklagten getroffene Regelung als eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar. Für den Erlass einer derartigen Bedingung aber fehlt eine Rechtsgrundlage.
38 
Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung - zu der die Bedingung zu rechnen ist - nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind, während für im Ermessen der erlassenden Behörde stehende Verwaltungsakte nach § 36 Abs. 2 VwVfG der Erlass von Nebenbestimmungen in größerem Umfang zulässig ist.
39 
a) Bei der Befristungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, auf den im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG ein Anspruch besteht. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in seiner seit dem 26.11.2011 geltenden Fassung werden die Wirkungen u.a. der Abschiebung „auf Antrag befristet“. Die Befristung ist damit grundsätzlich - anderes gilt nach Satz 5 der Regelung lediglich in hier nicht einschlägigen Fällen einer auf bestimmten besonders schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Ausländers beruhenden Abschiebung - zwingend vorgeschrieben; die in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in seiner bis zum Inkrafttreten des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme von der Befristung in atypischen Fällen ist entfallen. Der Ausländer hat somit einen zwingenden Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde auf seinen Antrag hin eine Befristungsentscheidung trifft (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris, und vom 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011 - 18 E 1238/10 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 22.04.2013 - 2 LB 365/12 -, juris).
40 
b) Die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung bemisst sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 1 VwVfG. Dessen Voraussetzungen aber sind zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.
41 
Zunächst sieht das Aufenthaltsgesetz weder in § 11 noch an anderer Stelle den Erlass von Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung vor.
42 
Auch dient das Abhängigmachen der Befristung der Wirkungen der Abschiebung von der Zahlung der Abschiebungskosten nicht dem Ausräumen von Versagungsgründen im Sinne von § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, es der Behörde im Interesse des Bürgers oder auch im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, in sachlich besonders gerechtfertigten Fällen ausnahmsweise abschließende Sachentscheidungen auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen - etwa eine Genehmigung zu erteilen oder eine Leistung zu bewilligen -, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt oder nachgewiesen sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 36 Rn. 44 m.w.N.).
43 
Ein derartiger Fall aber liegt hier nicht vor.
44 
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013 (19 C 13.1206, juris) entschieden, dass die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde nicht daran hindere, das mit einer Ausweisung verbundene Einreiseverbot unter einer (aufschiebenden) Bedingung - dort unter der Bedingung, dass eine gegenwärtig vorhandene Drogensucht nicht mehr besteht - zu befristen, und dies damit begründet, dass die Ausländerbehörde verpflichtet sei, die Befristung bereits zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Voraussetzung für das Fristende - das Fehlen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit - noch nicht vorliege, dass eine derartige Bedingung nach altem Recht möglich gewesen sei und dass die Rückführungsrichtlinie nicht dazu zwinge, die Befristungsentscheidung auf eine bloße Fristfestlegung zu beschränken, also die im Einzelfall vorhandenen Umstände außer Acht zu lassen, die erneute Rechtsverstöße besonders wahrscheinlich machten. Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hindere die Ausländerbehörde nicht daran, Gefahren, die ersichtlich mit persönlichen Gewohnheiten oder Eigenschaften in Zusammenhang stünden, bereits beim Konzipieren der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen.
45 
Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Zwar mag es unter Geltung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. zulässig gewesen sein, eine Befristungsentscheidung unter einer Bedingung zu treffen, und zwar in den Fällen, in denen an sich kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall gegeben war, durch die Bedingung daher die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Befristungsentscheidung - nämlich die Annahme eines Regelfalles - hergestellt werden sollten. Nach dieser inzwischen überholten Gesetzesfassung war es ggf. denkbar, dass die Nichtbegleichung der durch die Abschiebung entstandenen Kosten die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigte. Möglicherweise stünde die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Befristungsentscheidung unter einer Bedingung auch nach geltendem Recht nicht entgegen. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn das aktuell geltende nationale Recht steht einer Befristungsentscheidung unter einer Bedingung entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 7 AufenthG in seiner aktuellen Fassung ist der Anspruch eines Ausländers, gegen den eine Ausweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsentscheidung ergangen ist, auf Erlass einer Befristungsentscheidung nur davon abhängig, dass er nicht wegen einer der in Satz 7 enumerativ aufgelisteten, besonders schwerwiegenden Straftaten abschoben worden ist. Von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, deren Herstellung der Erlass einer Befristung unter einer Bedingung dienen könnte, wie der Begleichung der Abschiebungskosten oder der Beendigung der Drogensucht, wird der Anspruch eines Ausländers auf Befristung gerade nicht abhängig gemacht. Vom Gesetz ist es vielmehr gewollt, dass die Ausländerbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem typischerweise mit den Worten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „die Voraussetzung für das Fristende (das Fehlen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit) noch nicht vorliegt“ - andernfalls käme lediglich eine Befristung auf Null in Betracht -, eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wann der mit der Ausweisung oder Abschiebung verfolgte Zweck voraussichtlich erreicht sein wird. Im Übrigen bedarf es auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keiner Befugnis der Ausländerbehörde, die Befristungsentscheidung unter einer Bedingung zu erlassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Ende der Wiedereinreisesperre keinen Anspruch auf Wiedereinreise begründet, sondern nur die Möglichkeit der zuvor von vornherein ausgeschlossenen Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder eröffnet. Im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann daher nach Ablauf der Frist geprüft werden, ob eine Gefahr, die die aufenthaltsbeendende Maßnahme und damit die Wiedereinreisesperre ausgelöst hat, fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20/11 -, juris). Daher gebietet es die Wahrung der geschützten öffentlichen Interessen nicht, dass die Wiedereinreisesperre gleichsam mit einem Sicherheitspolster für einen Zeitraum verhängt wird, der so lang bemessen ist, dass eine erneute Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen Aufenthalt nach Fristablauf auf jeden Fall ausgeschlossen erscheint (Beck-OK Ausländerrecht, Stand 03/2014, § 11 Rn. 17); ebenso wenig bedarf es einer Bedingung, die sicherstellt, dass ein Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet nach Wegfall der Einreisesperre keine öffentlichen Interessen (mehr) verletzt.
46 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vom 26.10.2009 - VwV-AufenthG -). Zwar soll nach Ziffer 11.1.4.4 VwV-AufenthG "die Befristung (…) davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten (…) erstattet werden", wenn der Ausländer zu deren Bezahlung verpflichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit diese nach Art. 84 Abs. 2 GG vom Bundesministerium des Innern zu § 11 AufenthG a.F. erlassene Regelung unter der Geltung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. tauglicher Maßstab und Leitlinie für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall war (dafür etwa Hess. VGH, Beschluss vom 25.06.1998 - 13 ZU 1215/98 -, juris; insoweit kritisch etwa VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2010 - Au 1 K 10.836 -, juris). Denn die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls infolge des Inkrafttretens des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes mit der Schaffung eines nicht nur im Regelfall bestehenden Anspruchs des Ausländers auf Befristung insoweit überholt, so dass ihr keine rechtliche Bedeutung mehr zukommen kann. An Ziff. 11.1.4.4 VwV-AufenthG ist deshalb jedenfalls für die Frage der Befristung der Wirkungen von Abschiebung bzw. Ausweisung nicht mehr festzuhalten.
47 
Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides von der Beklagten vorgenommene Verknüpfung zwischen der Begleichung der Abschiebungskosten und der Befristungsentscheidung in Form der aufschiebenden Bedingung ist folglich rechtswidrig (zur Rechtswidrigkeit einer derartigen Bedingung vgl. auch OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 -, juris; Gutmann, InfAuslR 2014, 130; Armbruster/Hoppe, ZAR 2013, 309; vgl. auch - begründet allerdings in erster Linie mit der aus dem unbestimmten Bedingungseintritt folgenden Unbestimmtheit des Verwaltungsakts - VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2010 - Au 1 K 10.836 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.]) und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
48 
Bereits die Rechtswidrigkeit der der Befristungsentscheidung beigefügten aufschiebenden Bedingung führt dazu, dass die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben ist (OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013, a.a.O.).
49 
2. Darüber hinaus erweist sich aber auch die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf fünf Jahre in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2013 zulasten des Klägers als rechtswidrig.
50 
a) Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf die Höchstfrist von fünf Jahren nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei richtlinienkonformer Auslegung genügt für eine Überschreitung des Fünfjahreszeitraums nicht jedwede strafgerichtliche Verurteilung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der strafrechtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Straftat zugrunde liegt, welche eine ernsthafte Gefahr für ein gewichtiges öffentliches Rechtsgut im Falle einer Wiedereinreise des Ausländers begründet (BT-Drs. 17/5470; Hailbronner, AuslR, Stand 06/14, A 1 § 11 Rn. 20; HTK AuslR, a.a.O., Anmerkung 5 zu § 11 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 3 bis 7, spricht von Straftaten nach §§ 53, 54 Nrn. 1, 2 AufenthG). Daraus folgt, dass selbst bei Ausweisungen, die auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen, regelmäßig die Höchstfrist von fünf Jahren gilt.
51 
Im Rahmen der Befristungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die im Zusammenhang mit der Befristung von Wirkungen einer Abschiebung ergeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Zweck der Abschiebung eines Ausländers mit dem der Ausweisung nicht identisch ist. Wenn auch beide dazu dienen, den Aufenthalt des Ausländers im Inland zu beenden, setzt eine Abschiebung nicht zwingend eine Ausweisung voraus. Mit der Abschiebung soll die Durchführung der Aufenthaltsbeendigung durchgesetzt werden, weil deren freiwillige Erfüllung nicht sichergestellt oder deren Überwachung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie dient der Durchsetzung der Beachtung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung des Ausländers (VG Düsseldorf, Urteile vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 - und - 2869/12 -, jew. juris; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2012 - 1 K 12.653 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand 12/2013, § 11 AufenthG Rn. 44). Damit hat sich der Zweck einer Abschiebung grundsätzlich mit deren Durchführung erfüllt. Eine weitere Aufrechterhaltung der Wirkungen der Abschiebung ist in der Regel nicht geboten, so dass grundsätzlich eine kurze Befristung ausreichend ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Etwas anderes gilt allerdings bei besonderen Umständen, etwa wenn sich der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung durch Untertauchen oder Widerstand entzogen hat. In einem solchen Fall spricht Einiges dafür, dass er sich im Fall einer weiteren Einreise erneut der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung entziehen bzw. widersetzen und damit zusätzlichen Verwaltungsaufwand und weitere Kosten für eine erneute Abschiebung verursachen wird. Dies rechtfertigt es, ihn länger vom Bundesgebiet fernzuhalten und die Frist des § 11 Abs. 1 AufenthG für einen längeren Zeitraum festzusetzen (VG Düsseldorf, Urteile vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 - und - 7 K 2869/12 -, jew. juris). Ferner ist hier zu berücksichtigen, ob der Ausländer die bisher angefallenen Abschiebungskosten bezahlt hat. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes allgemein und damit der des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG umfasst unter anderem den Schutz der finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Bundeslandes. Es widerspricht in der Regel dem öffentlichen Interesse, dass die Kosten der Abschiebung der zuständigen Behörde zur Last fallen. Von daher liegt es nahe, bei der Prüfung der Frage, wie lange ein abgeschobener Ausländer weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 und - 7 K 2869/12 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011 - 18 E 1238/10 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2010 - 5 So 160/10 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.], wobei insoweit auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Ausländers in den Blick zu nehmen ist (OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011, a.a.O.). Einfluss auf die Bemessung der Frist hat schließlich das Verhalten des Ausländers nach der Abschiebung; dabei ist es etwa zu berücksichtigen, ob er in der Zeit seit seiner Abschiebung das aus der Abschiebung resultierende Einreiseverbot beachtet hat oder entgegen dem Verbot erneut, etwa unter falschen Personalien, ins Bundesgebiet eingereist ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; Beck-OK AuslR, Stand 01.03.2014, § 11 AufenthG Rn. 18; vgl. auch RL 2008/115/EG, Erwägungsgrund 14)
52 
b) Vorliegend hat die Beklagte die Höchstfrist von fünf Jahren gewählt, obgleich der Kläger ohne vorausgegangene Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden ist, der Zweck der Abschiebung damit gegenüber dem einer Ausweisung grundsätzlich minder gewichtig ist. Diese Frist ist zur Überzeugung der Kammer zu lang gewählt.
53 
Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Fall des Klägers eine im Vergleich zu sonstigen Abschiebungen deutlich längere Frist rechtfertigt. Denn immerhin versuchte der Kläger nach seiner ersten Abschiebung am 11.05.2011 in Kenntnis der Rechtslage zunächst im Februar 2012 erfolglos, unter Umgehung der Dokumentenkontrolle und unter Verschleierung der vorangegangenen Abschiebung auf dem Luftweg erneut nach Deutschland einzureisen, um sodann im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet und im Jahr 2013 offenbar ebenfalls ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach Frankreich einzureisen. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Abschiebungen spricht dafür, dass in seinem Fall eine nicht nur kurze Frist zu setzen ist; jedenfalls die Abschiebung am 20.04.2011 sowie auch die nach erneuter Einreise ins Bundesgebiet für den 27.08.2012 geplante Abschiebung scheiterten jeweils am erheblichen Widerstand des Klägers. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um die Kosten der Abschiebungen i.H.v. 35.996,06 EUR, die zwar zu einem gewissen Teil mit der, wie eine spätere Haftprüfung ergab, rechtswidrigen Anordnung der Abschiebehaft sowie auf vom Kläger nicht zu vertretenden Schwierigkeiten mit der Stornierung eines Anschlussfluges zusammenhängen, im wesentlichen jedoch auf der Nichterfüllung seiner Ausreisepflicht und seinem renitenten Verhalten bei den Abschiebeterminen beruhen, zumindest teilweise zurückzuführen. Entgegen der bisher von der Beklagten vertretenen Auffassung ist allerdings die nicht fristgerechte freiwillige Ausreise des Klägers kein Belang, der zu seinen Lasten bei der Fristbestimmung zu berücksichtigen wäre. Denn anders als die Ausweisung setzt die Abschiebung begriffsnotwendig die Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung voraus. Ebenso wenig lassen sich die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel, mit denen er sich gegen die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung zur Wehr gesetzt hat, bei der Fristbestimmung zu Lasten des Klägers berücksichtigen; dies würde den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs gegen Akte der öffentliche Gewalt verkennen. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet dort nicht etwa unter falscher Identität lebte, sondern sich ordnungsgemäß anmeldete und - nach eigenen Angaben - mit der Ausländerbehörde zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels Kontakt aufnahm, ist in diesem Zusammenhang positiv zu bewerten. Und schließlich ist - ohne dass dies die erneute illegale Einreise des Klägers rechtfertigen könnte - die zögerliche Bearbeitung des erstmals im März 2012 gestellten Antrags des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung durch die Behörden zu berücksichtigen, wodurch dem Kläger die ihm zustehende klare Perspektive über einen nicht zu rechtfertigenden Zeitraum von insgesamt 1 ¾ Jahren vorenthalten wurde.
54 
Zusammenfassend folgt aus dem Vorstehenden, dass es wegen des renitenten Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit den Abschiebungen wie auch dem Missachten des Einreiseverbotes aus Gründen der Spezialprävention erforderlich ist, ihn deutlich länger als bei typischen Fällen der Abschiebung vom Bundesgebiet fernzuhalten. Außerdem wirkt sich zu seinen Lasten die fehlende Zahlungsbereitschaft hinsichtlich der Abschiebungskosten aus. Andererseits ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht geboten, die Frist von fünf Jahren, die, wie gesehen, auch für unter spezialpräventiven Gesichtspunkten wesentlich schwerwiegendere Ausweisungen als Höchstfrist Geltung beansprucht, vorliegend auszuschöpfen.
55 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Beklagte antragsgemäß erneut über den Befristungsantrag des Klägers zu entscheiden.
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
57 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
A.
32 
Die vom Kläger zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zulässig. Denn die Beklagte hat über den erstmals im März 2012, dann im März 2013 (erneut) gestellten Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO keine Sachentscheidung getroffen. Dabei fehlte es an einem zureichenden Grund für die Verzögerung. Denn unabhängig davon, ob die Beklagte hinreichende Bemühungen unternommen hat, um zeitnah über die Höhe der bislang entstandenen Abschiebekosten informiert zu sein, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte für ihre Befristungsentscheidung Kenntnis von der Höhe der Kosten haben musste. Die Entscheidung über die Dauer der Sperrwirkung einer Abschiebung hat sich am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu orientieren, das deshalb besteht, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und weil dies möglicherweise bei einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte (Hailbronner, AuslR, Stand 07/14, A 1, § 11 Rn. 44). In diesem Zusammenhang mag die Zahl der bislang erforderlichen Abschiebungen und das Verhalten des Betroffenen im Rahmen der Abschiebung ebenso eine Rolle spielen wie die zeitnah erfolgte Begleichung der Abschiebekosten. Die Höhe der aufgelaufenen Abschiebungskosten als solche, die u.a. entscheidend auch von der Entfernung zum Heimatstaat des von der Abschiebung Betroffenen abhängt, aber bringt keinerlei Erkenntnisgewinn für die Frage, wann der mit der Abschiebung des Klägers verfolgte Zweck aller Wahrscheinlichkeit nach erreicht sein wird. Vor diesem Hintergrund war der Kläger am 07.11.2013 zur Erhebung einer Verpflichtungsklage ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens berechtigt. Der Umstand, dass die Beklagte nach Erhebung der Klage am 13.12.2013 einen Bescheid erlassen hat, lässt die Zulässigkeit der Klage nicht - gleichsam rückwirkend - entfallen. Vielmehr ist das Klageverfahren, wie vorliegend erfolgt, unter Einbeziehung des - den Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung zwar formal erfüllenden, ihn jedoch im Hinblick auf die konkrete Frist beschwerenden - Bescheids fortzuführen.
B.
33 
Die Klage ist begründet, denn die in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides erfolgte Befristung die Wirkungen der am 12.09.2012 und 11.05.2011 erfolgten Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Abschiebung (12.09.2012) sowie das Abhängigmachen des Fristeintritts von der Zahlung der Abschiebekosten (Ziff. 2) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO); er hat daher den beantragten Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Abschiebungen erneut entscheidet.
I.
34 
Rechtsgrundlage einer Befristung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011). Nach dieser Vorschrift werden die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen einer Ausweisung, Rückschiebung oder Abschiebung auf Antrag befristet. Die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist gemäß Satz 4 der Vorschrift unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
II.
35 
Diesen Anforderungen genügt die Befristungsentscheidung der Beklagten vom 13.12.2013 nicht.
36 
1. Die Befristungsentscheidung der Beklagten ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides zu Unrecht den Eintritt der Befristung der Sperrwirkung von der - ungewissen - Zahlung der Abschiebungskosten durch den Kläger abhängig gemacht hat.
37 
Der Sache nach stellt sich die von der Beklagten getroffene Regelung als eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG dar. Für den Erlass einer derartigen Bedingung aber fehlt eine Rechtsgrundlage.
38 
Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung - zu der die Bedingung zu rechnen ist - nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind, während für im Ermessen der erlassenden Behörde stehende Verwaltungsakte nach § 36 Abs. 2 VwVfG der Erlass von Nebenbestimmungen in größerem Umfang zulässig ist.
39 
a) Bei der Befristungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, auf den im Sinne des § 36 Abs. 1 VwVfG ein Anspruch besteht. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in seiner seit dem 26.11.2011 geltenden Fassung werden die Wirkungen u.a. der Abschiebung „auf Antrag befristet“. Die Befristung ist damit grundsätzlich - anderes gilt nach Satz 5 der Regelung lediglich in hier nicht einschlägigen Fällen einer auf bestimmten besonders schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Ausländers beruhenden Abschiebung - zwingend vorgeschrieben; die in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in seiner bis zum Inkrafttreten des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes geltenden Fassung vorgesehene Ausnahme von der Befristung in atypischen Fällen ist entfallen. Der Ausländer hat somit einen zwingenden Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde auf seinen Antrag hin eine Befristungsentscheidung trifft (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19/11 -, juris, und vom 13.12.2012 - 1 C 14/12 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011 - 18 E 1238/10 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 22.04.2013 - 2 LB 365/12 -, juris).
40 
b) Die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung bemisst sich daher vorliegend nach § 36 Abs. 1 VwVfG. Dessen Voraussetzungen aber sind zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.
41 
Zunächst sieht das Aufenthaltsgesetz weder in § 11 noch an anderer Stelle den Erlass von Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Befristungsentscheidung vor.
42 
Auch dient das Abhängigmachen der Befristung der Wirkungen der Abschiebung von der Zahlung der Abschiebungskosten nicht dem Ausräumen von Versagungsgründen im Sinne von § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, es der Behörde im Interesse des Bürgers oder auch im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, in sachlich besonders gerechtfertigten Fällen ausnahmsweise abschließende Sachentscheidungen auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen - etwa eine Genehmigung zu erteilen oder eine Leistung zu bewilligen -, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt oder nachgewiesen sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 36 Rn. 44 m.w.N.).
43 
Ein derartiger Fall aber liegt hier nicht vor.
44 
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013 (19 C 13.1206, juris) entschieden, dass die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Ausländerbehörde nicht daran hindere, das mit einer Ausweisung verbundene Einreiseverbot unter einer (aufschiebenden) Bedingung - dort unter der Bedingung, dass eine gegenwärtig vorhandene Drogensucht nicht mehr besteht - zu befristen, und dies damit begründet, dass die Ausländerbehörde verpflichtet sei, die Befristung bereits zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Voraussetzung für das Fristende - das Fehlen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit - noch nicht vorliege, dass eine derartige Bedingung nach altem Recht möglich gewesen sei und dass die Rückführungsrichtlinie nicht dazu zwinge, die Befristungsentscheidung auf eine bloße Fristfestlegung zu beschränken, also die im Einzelfall vorhandenen Umstände außer Acht zu lassen, die erneute Rechtsverstöße besonders wahrscheinlich machten. Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hindere die Ausländerbehörde nicht daran, Gefahren, die ersichtlich mit persönlichen Gewohnheiten oder Eigenschaften in Zusammenhang stünden, bereits beim Konzipieren der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen.
45 
Dieser Auffassung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Zwar mag es unter Geltung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. zulässig gewesen sein, eine Befristungsentscheidung unter einer Bedingung zu treffen, und zwar in den Fällen, in denen an sich kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall gegeben war, durch die Bedingung daher die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Befristungsentscheidung - nämlich die Annahme eines Regelfalles - hergestellt werden sollten. Nach dieser inzwischen überholten Gesetzesfassung war es ggf. denkbar, dass die Nichtbegleichung der durch die Abschiebung entstandenen Kosten die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigte. Möglicherweise stünde die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Befristungsentscheidung unter einer Bedingung auch nach geltendem Recht nicht entgegen. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn das aktuell geltende nationale Recht steht einer Befristungsentscheidung unter einer Bedingung entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 3 und 7 AufenthG in seiner aktuellen Fassung ist der Anspruch eines Ausländers, gegen den eine Ausweisungs-, Zurückschiebungs- oder Abschiebungsentscheidung ergangen ist, auf Erlass einer Befristungsentscheidung nur davon abhängig, dass er nicht wegen einer der in Satz 7 enumerativ aufgelisteten, besonders schwerwiegenden Straftaten abschoben worden ist. Von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, deren Herstellung der Erlass einer Befristung unter einer Bedingung dienen könnte, wie der Begleichung der Abschiebungskosten oder der Beendigung der Drogensucht, wird der Anspruch eines Ausländers auf Befristung gerade nicht abhängig gemacht. Vom Gesetz ist es vielmehr gewollt, dass die Ausländerbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem typischerweise mit den Worten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „die Voraussetzung für das Fristende (das Fehlen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit) noch nicht vorliegt“ - andernfalls käme lediglich eine Befristung auf Null in Betracht -, eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wann der mit der Ausweisung oder Abschiebung verfolgte Zweck voraussichtlich erreicht sein wird. Im Übrigen bedarf es auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit keiner Befugnis der Ausländerbehörde, die Befristungsentscheidung unter einer Bedingung zu erlassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Ende der Wiedereinreisesperre keinen Anspruch auf Wiedereinreise begründet, sondern nur die Möglichkeit der zuvor von vornherein ausgeschlossenen Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder eröffnet. Im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann daher nach Ablauf der Frist geprüft werden, ob eine Gefahr, die die aufenthaltsbeendende Maßnahme und damit die Wiedereinreisesperre ausgelöst hat, fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20/11 -, juris). Daher gebietet es die Wahrung der geschützten öffentlichen Interessen nicht, dass die Wiedereinreisesperre gleichsam mit einem Sicherheitspolster für einen Zeitraum verhängt wird, der so lang bemessen ist, dass eine erneute Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen Aufenthalt nach Fristablauf auf jeden Fall ausgeschlossen erscheint (Beck-OK Ausländerrecht, Stand 03/2014, § 11 Rn. 17); ebenso wenig bedarf es einer Bedingung, die sicherstellt, dass ein Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet nach Wegfall der Einreisesperre keine öffentlichen Interessen (mehr) verletzt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (vom 26.10.2009 - VwV-AufenthG -). Zwar soll nach Ziffer 11.1.4.4 VwV-AufenthG "die Befristung (…) davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten (…) erstattet werden", wenn der Ausländer zu deren Bezahlung verpflichtet ist. Dahinstehen kann, inwieweit diese nach Art. 84 Abs. 2 GG vom Bundesministerium des Innern zu § 11 AufenthG a.F. erlassene Regelung unter der Geltung von § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. tauglicher Maßstab und Leitlinie für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall war (dafür etwa Hess. VGH, Beschluss vom 25.06.1998 - 13 ZU 1215/98 -, juris; insoweit kritisch etwa VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2010 - Au 1 K 10.836 -, juris). Denn die Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls infolge des Inkrafttretens des 2. Richtlinienumsetzungsgesetzes mit der Schaffung eines nicht nur im Regelfall bestehenden Anspruchs des Ausländers auf Befristung insoweit überholt, so dass ihr keine rechtliche Bedeutung mehr zukommen kann. An Ziff. 11.1.4.4 VwV-AufenthG ist deshalb jedenfalls für die Frage der Befristung der Wirkungen von Abschiebung bzw. Ausweisung nicht mehr festzuhalten.
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Die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides von der Beklagten vorgenommene Verknüpfung zwischen der Begleichung der Abschiebungskosten und der Befristungsentscheidung in Form der aufschiebenden Bedingung ist folglich rechtswidrig (zur Rechtswidrigkeit einer derartigen Bedingung vgl. auch OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013 - 11 LB 167/12 -, juris; Gutmann, InfAuslR 2014, 130; Armbruster/Hoppe, ZAR 2013, 309; vgl. auch - begründet allerdings in erster Linie mit der aus dem unbestimmten Bedingungseintritt folgenden Unbestimmtheit des Verwaltungsakts - VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 28.09.2010 - Au 1 K 10.836 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.]) und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
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Bereits die Rechtswidrigkeit der der Befristungsentscheidung beigefügten aufschiebenden Bedingung führt dazu, dass die Befristungsentscheidung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben ist (OVG Nieders., Urteil vom 07.03.2013, a.a.O.).
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2. Darüber hinaus erweist sich aber auch die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf fünf Jahre in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2013 zulasten des Klägers als rechtswidrig.
50 
a) Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf die Höchstfrist von fünf Jahren nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei richtlinienkonformer Auslegung genügt für eine Überschreitung des Fünfjahreszeitraums nicht jedwede strafgerichtliche Verurteilung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der strafrechtlichen Verurteilung eine schwerwiegende Straftat zugrunde liegt, welche eine ernsthafte Gefahr für ein gewichtiges öffentliches Rechtsgut im Falle einer Wiedereinreise des Ausländers begründet (BT-Drs. 17/5470; Hailbronner, AuslR, Stand 06/14, A 1 § 11 Rn. 20; HTK AuslR, a.a.O., Anmerkung 5 zu § 11 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 3 bis 7, spricht von Straftaten nach §§ 53, 54 Nrn. 1, 2 AufenthG). Daraus folgt, dass selbst bei Ausweisungen, die auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen, regelmäßig die Höchstfrist von fünf Jahren gilt.
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Im Rahmen der Befristungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die im Zusammenhang mit der Befristung von Wirkungen einer Abschiebung ergeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Zweck der Abschiebung eines Ausländers mit dem der Ausweisung nicht identisch ist. Wenn auch beide dazu dienen, den Aufenthalt des Ausländers im Inland zu beenden, setzt eine Abschiebung nicht zwingend eine Ausweisung voraus. Mit der Abschiebung soll die Durchführung der Aufenthaltsbeendigung durchgesetzt werden, weil deren freiwillige Erfüllung nicht sichergestellt oder deren Überwachung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie dient der Durchsetzung der Beachtung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung des Ausländers (VG Düsseldorf, Urteile vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 - und - 2869/12 -, jew. juris; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2012 - 1 K 12.653 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand 12/2013, § 11 AufenthG Rn. 44). Damit hat sich der Zweck einer Abschiebung grundsätzlich mit deren Durchführung erfüllt. Eine weitere Aufrechterhaltung der Wirkungen der Abschiebung ist in der Regel nicht geboten, so dass grundsätzlich eine kurze Befristung ausreichend ist (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Etwas anderes gilt allerdings bei besonderen Umständen, etwa wenn sich der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung durch Untertauchen oder Widerstand entzogen hat. In einem solchen Fall spricht Einiges dafür, dass er sich im Fall einer weiteren Einreise erneut der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung entziehen bzw. widersetzen und damit zusätzlichen Verwaltungsaufwand und weitere Kosten für eine erneute Abschiebung verursachen wird. Dies rechtfertigt es, ihn länger vom Bundesgebiet fernzuhalten und die Frist des § 11 Abs. 1 AufenthG für einen längeren Zeitraum festzusetzen (VG Düsseldorf, Urteile vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 - und - 7 K 2869/12 -, jew. juris). Ferner ist hier zu berücksichtigen, ob der Ausländer die bisher angefallenen Abschiebungskosten bezahlt hat. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes allgemein und damit der des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG umfasst unter anderem den Schutz der finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland oder des jeweiligen Bundeslandes. Es widerspricht in der Regel dem öffentlichen Interesse, dass die Kosten der Abschiebung der zuständigen Behörde zur Last fallen. Von daher liegt es nahe, bei der Prüfung der Frage, wie lange ein abgeschobener Ausländer weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 und - 7 K 2869/12 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011 - 18 E 1238/10 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2010 - 5 So 160/10 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.], wobei insoweit auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Ausländers in den Blick zu nehmen ist (OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011, a.a.O.). Einfluss auf die Bemessung der Frist hat schließlich das Verhalten des Ausländers nach der Abschiebung; dabei ist es etwa zu berücksichtigen, ob er in der Zeit seit seiner Abschiebung das aus der Abschiebung resultierende Einreiseverbot beachtet hat oder entgegen dem Verbot erneut, etwa unter falschen Personalien, ins Bundesgebiet eingereist ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; Beck-OK AuslR, Stand 01.03.2014, § 11 AufenthG Rn. 18; vgl. auch RL 2008/115/EG, Erwägungsgrund 14)
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b) Vorliegend hat die Beklagte die Höchstfrist von fünf Jahren gewählt, obgleich der Kläger ohne vorausgegangene Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden ist, der Zweck der Abschiebung damit gegenüber dem einer Ausweisung grundsätzlich minder gewichtig ist. Diese Frist ist zur Überzeugung der Kammer zu lang gewählt.
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Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Fall des Klägers eine im Vergleich zu sonstigen Abschiebungen deutlich längere Frist rechtfertigt. Denn immerhin versuchte der Kläger nach seiner ersten Abschiebung am 11.05.2011 in Kenntnis der Rechtslage zunächst im Februar 2012 erfolglos, unter Umgehung der Dokumentenkontrolle und unter Verschleierung der vorangegangenen Abschiebung auf dem Luftweg erneut nach Deutschland einzureisen, um sodann im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet und im Jahr 2013 offenbar ebenfalls ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach Frankreich einzureisen. Auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Abschiebungen spricht dafür, dass in seinem Fall eine nicht nur kurze Frist zu setzen ist; jedenfalls die Abschiebung am 20.04.2011 sowie auch die nach erneuter Einreise ins Bundesgebiet für den 27.08.2012 geplante Abschiebung scheiterten jeweils am erheblichen Widerstand des Klägers. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um die Kosten der Abschiebungen i.H.v. 35.996,06 EUR, die zwar zu einem gewissen Teil mit der, wie eine spätere Haftprüfung ergab, rechtswidrigen Anordnung der Abschiebehaft sowie auf vom Kläger nicht zu vertretenden Schwierigkeiten mit der Stornierung eines Anschlussfluges zusammenhängen, im wesentlichen jedoch auf der Nichterfüllung seiner Ausreisepflicht und seinem renitenten Verhalten bei den Abschiebeterminen beruhen, zumindest teilweise zurückzuführen. Entgegen der bisher von der Beklagten vertretenen Auffassung ist allerdings die nicht fristgerechte freiwillige Ausreise des Klägers kein Belang, der zu seinen Lasten bei der Fristbestimmung zu berücksichtigen wäre. Denn anders als die Ausweisung setzt die Abschiebung begriffsnotwendig die Nichterfüllung der Ausreiseverpflichtung voraus. Ebenso wenig lassen sich die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel, mit denen er sich gegen die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung zur Wehr gesetzt hat, bei der Fristbestimmung zu Lasten des Klägers berücksichtigen; dies würde den durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs gegen Akte der öffentliche Gewalt verkennen. Der Umstand, dass der Kläger nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet dort nicht etwa unter falscher Identität lebte, sondern sich ordnungsgemäß anmeldete und - nach eigenen Angaben - mit der Ausländerbehörde zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels Kontakt aufnahm, ist in diesem Zusammenhang positiv zu bewerten. Und schließlich ist - ohne dass dies die erneute illegale Einreise des Klägers rechtfertigen könnte - die zögerliche Bearbeitung des erstmals im März 2012 gestellten Antrags des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung durch die Behörden zu berücksichtigen, wodurch dem Kläger die ihm zustehende klare Perspektive über einen nicht zu rechtfertigenden Zeitraum von insgesamt 1 ¾ Jahren vorenthalten wurde.
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Zusammenfassend folgt aus dem Vorstehenden, dass es wegen des renitenten Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit den Abschiebungen wie auch dem Missachten des Einreiseverbotes aus Gründen der Spezialprävention erforderlich ist, ihn deutlich länger als bei typischen Fällen der Abschiebung vom Bundesgebiet fernzuhalten. Außerdem wirkt sich zu seinen Lasten die fehlende Zahlungsbereitschaft hinsichtlich der Abschiebungskosten aus. Andererseits ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht geboten, die Frist von fünf Jahren, die, wie gesehen, auch für unter spezialpräventiven Gesichtspunkten wesentlich schwerwiegendere Ausweisungen als Höchstfrist Geltung beansprucht, vorliegend auszuschöpfen.
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Beklagte antragsgemäß erneut über den Befristungsantrag des Klägers zu entscheiden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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