Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4351/12

Tenor

Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen