Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 865/13

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Städtischen N.   -Q.      -Gymnasium in E.        ausgeschriebene Stelle der Schulleitung (Oberstudiendirektorin / Oberstudiendirektor – als Leiter/in eines voll ausgebauten Gymnasiums –; Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner vier Fünftel und der Antragsteller ein Fünftel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 24.884,48 Euro festgesetzt.


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