Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 1563/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von psychischen Beschwerden des Klägers als Folge eines Dienstunfalls sowie um die Gewährung von Unfallruhegehalt.
3Der Kläger erlitt am 4. Oktober 2007 als Zugbegleiter einen Dienstunfall, als er auf Bitte des Zugführers nach dem Überfahren einer Person aus dem hinteren Fenster blickte und dort einen Leichnam mit abgetrenntem Kopf sah.
4Im St. K. Krankenhaus N. wurde am Tage des Unfalls eine vegetative Reaktion im Rahmen einer Belastungssituation diagnostiziert.
5Der Dienstunfall wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 mit dem erlittenen Körperschaden „Akute Belastungsreaktion“ vom Beklagten anerkannt.
6In einer Stellungnahme gegenüber dem Hausarzt des Klägers hielt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. X. aus L. unter dem 10. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nach seiner Schilderung unmittelbar nach dem Erblicken des Leichnams die Jalousie an dem Fenster heruntergelassen habe. Er habe danach zunächst funktioniert wie eine Maschine. Dann sei er zusammengebrochen. Es sei ein Zittern aufgetreten, der Blutdruck sei unter 90 gefallen. Ein Vorhofflimmern sei bei ihm bekannt gewesen. Er habe solche Situationen über 40 Jahre nicht erlebt und verdrängt, dass es sie gebe. Er habe immer wieder das Bild vor Augen, wie er die Jalousie herunterlasse. Er sei jetzt öfter völlig in Gedanken versunken. Sein Schlafvermögen erlebe er subjektiv nicht als vermindert, seine Frau habe ihn aber kürzlich geweckt, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass er Albträume habe. Dr. X. ordnete die Beschwerdesymptomatik ohne weitere Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) zu.
7Der Internist, Arbeits- und Sozialmediziner Dr. P. vom ärztlichen Dienst des Beklagten diagnostizierte am 3. April 2008 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine Reha-Maßnahme.
8Herr N1. vom Medizinischen Versorgungszentrum L1. GmbH führte in einem Befundbericht vom 10. Juni 2008 aus, dass die Symptome des Klägers auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) hinwiesen. Differentialdiagnostisch seien keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung vor Depressionsbeginn zu erkennen.
9In dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Zusammenhangsgutachten vom 1. September 2008 führte Privatdozent Dr. med. Dipl-Psych. C nach Untersuchung des Klägers aus, dass eine klinisch grenzwertige Belastungsstörung bestehe, die sich durch phobisch organisierte Ängste auszeichne. Aus klinischer Sicht sei die angegebene Symptomatik relativ gering. Mit Blick auf die nach Aktenlage bestehende posttraumatische Belastungsstörung führte Dr. C verschiedene Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich hierbei entweder um einen Gelegenheitsschaden oder um eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne handele. In einer Gesamtabwägung hielt er es für wahrscheinlicher, dass es sich diagnostisch um eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung gehandelt hat (F43.8), ohne die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich auszuschließen. Das aktuelle Störungsbild vom 12. August 2008 erfülle nach psychometrischer und psychopathologischer Untersuchung nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es handele sich um ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das psychopathologisch und psychometrisch wichtige Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung verfehle. Aus diesem Grunde betrachte er das aktuelle Störungsbild als sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8). Derzeit liege ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom vor, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter beziehe. Aufgrund der Mischung zwischen schadensabhängigen und schadensunabhängigen Faktoren sei der Kausalitätsbezug abgeschwächt. Der Körperschaden sei deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen.
10Im ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. D. vom 21. Oktober 2008 führte dieser aus, dass der Kläger seit 2008 in seiner Praxis, seit Juli 2008 auch von ihm persönlich behandelt werde. Der Kläger leide als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwängen, Konzentrationsstörungen sowie ständigem Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Für den Bereich des Fahrdienstes bestehe Dienstuntauglichkeit, jedoch sei Dienstfähigkeit für leichtere Verweisarbeiten angenommen worden. Dem könne er sich nicht anschließen. Der Kläger verfüge noch über stark kognitive Einbußen, zudem bestehe eine depressive Symptomatik, sodass eine Belastbarkeit auch für leichte Diensttätigkeiten nicht vorliege.
11In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2008 erläuterte Dr. C , dass die bei dem Kläger vorliegende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8) einen gesundheitlichen Schaden auf Dauer nicht erklären könne. Solche Belastungen seien als Variante einer Anpassungsstörung zu verstehen, die nach einem halben Jahr abgeklungen sein sollte. Innerhalb dieser Zeit hätte eine medizinische Reha-Maßnahme zu Lasten des Beklagten durchgeführt werden sollen, was nicht geschehen sei. Er empfehle dies nun nachzuholen.
12Mit vertrauensärztlichem Gutachten vom 28. November 2008 diagnostizierte Dr. P. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung sowie absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern. Die Erkrankungen seien nicht Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls. Zugleich stellte er fest, dass das Leistungsvermögen soweit vermindert sei, das innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wieder hergestellt sein würde.
13Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand zu versetzen.
14Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 fest.
15Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2009 zur Ruhe gesetzt.
16Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 Widerspruch. Dieser richtete sich gegen die vorgenommenen Kürzungen sowohl durch die Ermittlung des Versorgungsabschlages als auch durch die Verminderung gemäß § 69e BeamtVG.
17Unter dem 4. März 2009 schloss sich Dr. P. der Einschätzung des Dr. C an, „dass die Ereignisse des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 nicht geeignet sind, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären.“ Es könne daher auch nicht von einem dienstunfallbedingten Dauerschaden ausgegangen werden, und die Pensionierung sei nicht durch den Dienstunfall begründet.
18Mit Bescheid vom 18. März 2009 erkannte der Beklagte als weitere Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung an. Damit verbunden sei auch die Übernahme der notwendigen Heilbehandlungskosten, § 33 BeamtVG, bis zum 4. April 2008. Die von Prof. Dr. C festgestellte unfallunabhängige Schädigung „phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter bezieht“ werde nicht als Dienstunfallfolge anerkannt. Unfallfürsorgeleistungen würden hierfür nicht gewährt.
19Unter dem 23. März 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009.
20In einer weiteren Stellungnahme des Dr. C vom 4. Oktober 2010 stimmte dieser der Einschätzung des Dr. P. vom 4. März 2009 zu, dass das Ereignis des Dienstunfalls nicht geeignet sei, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären. Aus medizinischer Sicht sehe er keinen Grund, warum der Kläger nicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz hätte rehabilitiert werden können.
21Mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2010 machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Dienstunfall nicht um ein Erstereignis gehandelt habe. Er habe bereits in den 70er und den 90er Jahren zwei traumatische Erlebnisse ähnlicher Art gehabt.
22Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011, zugestellt am 2. Februar 2011, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009 zurück.
23Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 zurück.
24Der Kläger hat am 2. März 2011 Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Nach seiner Auffassung ist der Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 für die Dienstunfähigkeit ursächlich; seine gegenwärtigen psychischen Beschwerden seien hierauf zurückzuführen.
25Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 27. August 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N2. P1. aus Bad N3. .
26Der Kläger beantragt,
271. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, die psychischen Beschwerden des Klägers (insbesondere die andauernde posttraumatische Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennen,
282. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Der Kläger hat nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens durch Dr. P1. ergänzend auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. D. vom 26. Juni 2013 Bezug genommen. Darin heißt es u. a., dass nach seiner Auffassung die ABC-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt seien.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände).
33Entscheidungsgründe:
34Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Sie ist zulässig. Die Zusammenfassung der zwei Klagebegehren (Anerkennung von Dienstunfallfolgen und Zuerkennung eines Unfallruhegehalts) ist als objektive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO zulässig. Beide Begehren richten sich gegen denselben Beklagten, das Bundeseisenbahnvermögen. Dass sich dieser im Hinblick auf beide Begehren durch unterschiedliche Dienststellen vertreten lässt, ist unschädlich. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Bundeseisenbahnvermögen derselbe Rechtsträger Beklagter ist. Beide Klagebegehren stehen auch in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang, weil sie die unfallfürsorgerechtlichen Folgen des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 betreffen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für beide Klagebegehren zuständig.
37Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. März 2009 und vom 7. Januar 2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 31. Januar 2011 und vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
38I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Anerkennung (weiterer) psychischer Beschwerden (insbesondere einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007.
39Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sind mithin Körperschäden anzuerkennen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden.
40Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung.
41BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 24.
42Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14.
44Der Dienstunfall muss für den Körperschaden ursächlich geworden sein. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
45BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 54, m.w.N.
46Für das Vorliegen des Dienstunfalls, des Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, geht dies zu Lasten des Beamten.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1983 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2011 - 3 ZB 09.1592 -, juris, Rn. 5
48Der Kläger hat am 4. Oktober 2007 unstreitig einen Dienstunfall erlitten, der nach der Anerkennungsentscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 2007 eine „akute Belastungsreaktion“ als Körperschaden verursacht hat. Mit weiterem Bescheid vom 18. März 2009 ist zudem eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung - im Sinne einer Anpassungsstörung - bis zum 4. April 2008 als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden.
49Bei Anlegung der oben geschilderten Grundsätze liegt jedoch ein als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennender, weiterer Körperschaden nicht vor.
501. Soweit der Kläger geltend macht, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden bzw. gelitten zu haben, kann schon ein entsprechender Körperschaden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies ergibt sich v. a. aus den schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten und vertieften Ausführungen des Sachverständigen Dr. P1. . Dieser hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor und zu dem Untersuchungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 auch unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung gestellten Akten und früheren Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen anhand der DSM-IV-TR-Klassifikation überprüft. Diese Klassifikation der amerikanischen Psychiatervereinigung sei ausführlicher und wissenschaftlicher als diejenige der in Deutschland gebräuchlichen ICD 10 (Bl. 97 der Gerichtsakte, im Folgenden: GA). Im Ergebnis hat er zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung objektiv feststellen können. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem erläutert, dass dies auch bei Anwendung der ICD 10 gälte. So habe beispielsweise das B-Kriterium der DSM-IV-TR-Klassifikation nicht festgestellt werden können. Bei dem Kläger seien die dort beschriebenen Wiedererinnerungen, Albträume sowie vegetative Begleitreaktionen bei der Schilderung des Unfallgeschehens nicht feststellbar und auch nicht durch Heranziehung älterer Gutachten und Stellungnahmen objektivierbar. So erinnere der Kläger zwar das Geschehen, jedoch nicht in der Form der für das B-Kriterium maßgeblichen, sich aufdrängenden Wiedererinnerungen. Im Übrigen sei im Fokus seiner Erinnerung eher seine rationale Reaktion hierauf, welche in dem Herunterlassen der Jalousie bestanden habe, als die Erinnerung an das Erblicken des Leichnams. Auch seien Albträume von ihm nicht berichtet worden. Vielmehr sei lediglich von seiner Ehefrau Unruhe im Schlaf festgestellt worden. Auch schon bei früheren Schilderungen des Unfallgeschehens habe der Kläger sachlich und ohne vegetative Begleiterscheinungen vorgetragen.
51Des Weiteren könne auch das C-Kriterium nicht objektiviert werden. Dieses verlange ein Vermeidungsverhalten gegenüber den mit dem Trauma verbundenen Reizen. Bei dem Kläger stünde mehr ein bewusstes Entscheidungsverhalten, nicht mehr auf seine Arbeitsstelle zurückkehren zu wollen, als das erforderliche pathologische Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Dies gehe aus mehreren Äußerungen, welche etwa durch Dr. X. und Dr. C dokumentiert seien, hervor (Bl. 101 GA). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. P1. hierzu erläutert, dass es für die Annahme des C-Kriteriums gerade auf ein krankheitswertiges Vermeiden von Themen, Orten und Menschen ankomme, die mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Eine rationale Entscheidung des Inhalts „ich lass das mal besser“ genüge insoweit nicht. Mehr sei aber nicht feststellbar.
52Diese nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen werden nicht durch andere, dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten oder durch die vom Kläger erhobenen Einwände derart in Frage gestellt, dass im Sinne des klägerischen Antrags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist.
53Der Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung taucht erstmalig in dem Bericht von Dr. X. vom 10. Dezember 2007 auf, dort jedoch ohne nähere Begründung. Eine Auseinandersetzung mit den von Dr. P1. verwendeten Kriterien einer international anerkannten Klassifikation hat nicht stattgefunden. Der P1. hat vielmehr - etwa am Beispiel der sich aufdrängenden Wiedererinnerungen - Bl. 99 GA - aufgezeigt, dass der von Dr. X. erhobene Befund eher gegen die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche.
54Dem Bericht des Dr. P. vom 3. April 2008, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt wird, kann ebenfalls keine Objektivierung dieser Diagnose entnommen werden. Es drängt sich hier förmlich auf, dass Dr. P. diese Diagnose aus dem Bericht von Dr. X. , der insoweit in Bezug genommen worden ist, übernommen hat. Auch Dr. P1. vermutet, dass hier fachfremd eine Diagnose fortgeschrieben wurde (Bl. 96 GA, Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Es kommt hinzu, dass Dr. P. im Rahmen seiner Befunderhebung zuvor festgestellt hat, dass die Psyche des Klägers ausreichend stabil wirke und keine vitale Depression oder eine Affektinkontinenz bestehe.
55Im Bericht von Herrn N1. werden zwar einige Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung genannt. Dies genügt jedoch nicht, hierauf gestützt diese Diagnose als objektiviert anzusehen. So gibt er an, dass der Kläger über Flashbacks berichte. Insbesondere der Moment des Leichenfundes sei nachhaltig in Erinnerung geblieben. Eine Differenzierung, ob es sich hierbei um sich aufdrängende Wiedererinnerungen im oben geschilderten Sinne oder um normale Erinnerungen handele, wie dies von Dr. P1. vorgenommen worden ist, fehlt indes. Auch fehlen jegliche Erwägungen zu den durch Dr. P1. beschriebenen vegetativen Reaktionen oder dem Vermeidungsverhalten, welches ebenfalls für die positive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich wäre.
56Dem ärztlichen Attest des den Kläger behandelnden Arztes Dr. D. vom 21. Oktober 2008 ist ebenfalls die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. Er stützt sich hierzu auf Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge, Konzentrationsstörungen sowie ständiges Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Auf diese stichwortartige Begründung, die die durch Dr. P1. aufgezeigten Anforderungen an eine posttraumatische Belastungsstörung allenfalls partiell berühren, lassen sich weder eine objektive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung noch Zweifel an den Ausführungen des Dr. P1. begründen. Anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme des Dr. D. vom 26. Juni 2013, in welcher dieser unmittelbar auf das Gutachten des Dr. P1. vom 15. April 2013 Bezug nimmt. Soweit Dr. D. darin die Erfüllung der beiden A-Kriterien beschreibt, ist dies ohne Belang, da das Gericht die Ausführungen von Dr. P1. ohnehin so verstanden hat, dass das Kriterium A 1 wohl erfüllt sei und das Kriterium A 2 nicht zwingend vorliegen müsse (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Die mit Blick auf das B-Kriterium enthaltene Annahme von plötzlichem Erwachen mit Erinnerungen an das Unfallgeschehen beruhen allein auf den Angaben des Klägers und ‑ naturgemäß ‑ nicht auf eigenen Beobachtungen des Dr. D. . Eine Objektivierung im Sinne einer sicheren Annahme sich aufdrängender Wiedererinnerungen kann hierauf nicht gestützt werden. Es ist schon nicht geklärt, wie diese Darstellung im Verhältnis zu anderen Schilderungen etwa gegenüber Dr. X. oder gegenüber Dr. P1. zu bewerten ist, in denen Schlafstörungen und insb. solche der geschilderten Art verneint wurden. Ähnliches gilt für das C-Kriterium. Die von Dr. P1. gut begründeten (s.o.) Zweifel an einem pathologischen Vermeidungsverhalten mit Blick auf Umstände, die das Geschehene in Erinnerung rufen, sind nicht allein aufgrund der andersartigen Behauptung, dies geschehe aus Hilflosigkeit und Angst, auszuräumen.
57Demgegenüber findet die Einschätzung von Dr. P1. eine deutliche Stütze in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. C vom 1. September 2008, der eine posttraumatische Belastungsstörung zwar nicht vollständig ausschließt, aufgrund des von ihm erhobenen Befunds eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10 F43.8) jedoch für wahrscheinlicher hält.
582. Soweit sich aus der Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass womöglich auch die Anerkennung sonstiger psychischer Beschwerden neben der posttraumatischen Belastungsreaktion angestrebt wird, bestehen - ungeachtet etwaiger Bestimmtheitsprobleme im klägerischen Antrag insoweit - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden, durch den Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 verursachten Körperschadens. Dr. P1. kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass nach dem Dienstunfall bei dem Kläger eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung gegeben gewesen sei, die jedoch nach einem halben Jahr abklinge (Bl. 102 GA). Diese ist bereits mit Bescheid vom 18. März 2009 durch den Beklagten anerkannt worden. Für die Annahme weiterer psychischer Beschwerden sieht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter keinen Raum. Solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen vorhandenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Für etwaige gegenwärtige psychischen Beschwerden des Klägers lässt sich damit zumindest die Ursächlichkeit des Dienstunfalls nicht begründen.
593. Weder mit Blick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oben, 1.) noch bezüglich der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für sonstige bestehende psychische Beschwerden des Klägers (oben, 2.) sieht das Gericht einen Anlass, weiter Beweis zu erheben.
60Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung - wie hier mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2013 - von einem Beteiligten angeregt worden ist
61Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder sich nicht hinreichend mit vorliegenden fachkundigen Äußerungen anderer Ärzte und Sachverständiger auseinandersetzt.
62BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -,juris, Rn. 4 ff.
63Eine solche fehlende Eignung kommt dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Dr. P1. nicht zu. Wie aufgezeigt, würdigt das Gutachten - auch in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2013 - insbesondere die zuvor in die Verfahrensakte gelangten und dem Gutachter zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen anderer Gutachter und behandelnder Ärzte. Dabei hat sich der Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. inwieweit diese Stellungnahmen sich auf objektivierbare Kriterien der maßgeblichen international anerkannten Klassifikationen stützen, und dies im Ergebnis verneint. Fachliche Mängel sind ebenso wenig erkennbar wie eine fehlende Unparteilichkeit oder sonstige Orientierung an sachfremden Zwecken auf Seiten des Sachverständigen. Es ist dabei auch unerheblich, dass der Sachverständige im Ergebnis lediglich die Objektivierbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden bzw. ihre ursächliche Rückführbarkeit auf den Dienstunfall verneint und nicht positiv zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht vorgelegen haben. Denn mit Blick auf die oben geschilderte materielle Beweislast genügt dies, um den Anspruch des Klägers auszuschließen. Dabei ist es kein Hinweis auf die mangelhafte Qualität des Gutachtens, dass gewisse Anforderungen insb. der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit absoluter Gewissheit verneint oder bejaht werden können. Dieser Umstand ist schlicht der Tatsache geschuldet, dass zur Befunderhebung vergangene Umstände von Bedeutung sind, die nur begrenzt durch das insoweit aber vollständig vorliegende und vom Sachverständigen ausgewertete Material ermittelt werden können. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Gutachter lässt hier keine größere Vergewisserung erwarten.
64II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand geführt haben, beruhen nicht auf dem Dienstunfall vom 4. Oktober 2007. Der Beklagte legte in seinem der Versetzung in den Ruhestand vorausgehenden Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 seine Gründe für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers dar. Dort nahm er Bezug auf das Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008. Außerdem nannte er im vorgenannten Anhörungsschreiben insoweit „psychische und Verhaltensstörungen“. Im Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008 werden „Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern“ genannt. Unabhängig von der Frage, ob auch die absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern Grundlage der Versetzung in den Ruhestand geworden ist - die im Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 genannte Diagnose spricht eher dagegen - sind diese Erkrankungen jedenfalls nicht in objektivierbarer Weise („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) auf den Dienstunfall zurückzuführen (s.o., I.). Nach den Ausführungen von Dr. P1. zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen aus Sicht des Gerichts zudem Zweifel, ob die genannten Erkrankungen bei der Versetzung in den Ruhestand überhaupt vorlagen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 11.601,44 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Für den Klageantrag zu 1. War dabei der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2. Begehrte Unfallruhegehalt bemisst sich nach dem sog. Teilstatus, also dem 24fachen Monatswert der erstrebten Verbesserung. Diese besteht hier in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 194,43 Euro sowie in der Absenkung nach § 69e BeamtVG in Höhe von 80,63 Euro. Beide Werte addiert ergeben 275,06 Euro, mit 24 multipliziert 6.601,44 Euro. Die Streitwerte beider Streitgegenstände sind schließlich zu addieren.
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Referenzen
- VwGO § 86 1x
- BeamtVG § 31 Dienstunfall 1x
- 1 A 444/11 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44 1x
- 1 A 669/07 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 36 Unfallruhegehalt 1x
- BeamtVG § 14 Höhe des Ruhegehalts 1x
- §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 52 1x
- VwGO § 154 1x
- BeamtVG § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 1x
- BeamtVG § 33 Heilverfahren 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x