Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3419/12
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. April 2012 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die dort verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung acht Jahre übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.0.1967 in U. geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung.
3Er reiste am 14. Juli 1990 als Botschaftsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte gemeinsam mit Frau O. A. , deren Ehemann er nicht war, und dem Kind B. A. , das nicht von ihm stammt, einen Asylantrag, dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 7. März 1991 entsprach.
4Die Ausländerbehörde der Stadt C. erteilte ihm am 22. Mai 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die später gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt.
5Frau O. A. gebar am 00.0.1991 und am 00.0.1993 zwei Kinder, deren Vater der Kläger ist und die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Zu ihnen hat der Kläger lockeren Kontakt.
6Seit dem 1. September 1993 lebt er in E. .
7Das Bundesamt widerrief die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mit Bescheid vom 25. September 1995.
8Im selben Jahr legte der Kläger eine Heiratsurkunde vor, wonach er bereits seit dem 24. März 1990 mit Frau F. Y. verheiratet ist. Diese reiste am 14. Februar 1996 in das Bundesgebiet ein. Aus der Verbindung gingen fünf am 00.0.1998, 00.0.1999, 00.0.2000, 00.00.2001 und 00.0.2012 in Deutschland geborene Kinder hervor. Sie haben sowohl die deutsche als auch die albanische Staatsangehörigkeit. Frau Y. ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie und die gemeinsamen Kinder beziehen seit Jahren Sozialleistungen.
9Der Kläger trat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
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Das Amtsgericht E1. verurteilte ihn mit einem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen am 9. November 1990 begangenen Ladendiebstahls (00 Cs 00 Js 0000/90).
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Mit weiterem Strafbefehl vom 26. Juli 1991 verurteilte ihn das Amtsgericht E1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Ladendiebstahls (00 Cs 00 Js 000/91).
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Mit weiterem Strafbefehl vom 17. September 1991 verurteilte ihn das Amtsgericht E1. erneut zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Ladendiebstahls (00 Cs 00 Js 0000/91).
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Das Amtsgericht C. erließ am 30. Dezember 1991 einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen versuchten Diebstahls einer Videokassette auf einem Flohmarkt und wegen Beleidigung (00 Js 0000/91).
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Das Amtsgericht E1. verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen am 23. März 1994 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls (00 Cs 00 Js 000/94).
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Mit weiterem Strafbefehl des Amtsgerichts E1. von Ende September 1994 erhielt der Kläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Ladendiebstahls (00 Cs 00 Js 000/91).
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Das Amtsgericht E. verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen am 18. Oktober 1996 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls (00 Js 000/96).
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Das Amtsgericht C. verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft, die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Bewährungszeit: drei Jahre), wegen am 19. Juni 1997 begangenen Diebstahls (00 Ds 00 Js 000/97).
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Das Amtsgericht C1. verurteilte ihn am 11. Mai 1999 wegen eines am 15. April 1998 begangenen Diebstahls einer Werkzeugmaschine zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (00 Ds 00 Js 000/98).
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Das Amtsgericht E. -S. verurteilte ihn am 11. November 1999 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen am 26. Juni 1999 begangener Hehlerei (0 Ds 00 Js 000/99).
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Das Amtsgericht X. verurteilte ihn am 28. April 2005 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (00 Js 0000/04 0a Ds 00/05).
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Das Amtsgericht C2. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. August 2005 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (00 Ds 000 Js 0000/05), da er am 4. Februar 2005 bei der Firma C3. 48 Trennscheiben weggenommen hatte.
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Hieraus bildete das Amtsgericht C2. mit Beschluss vom 21. November 2005 eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (00 Ds 000 Js 0000/05).
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Mit Urteil vom 6. Juli 2010, rechtskräftig seit dem 29. Juli 2010, verhängte das Landgericht F1. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (00 KLs 00/10).
Im Zusammenhang mit den vom Landgericht F1. abgeurteilten Taten befand sich der Kläger seit dem 25. November 2009 in Untersuchungshaft und seit dem 5. August 2010 in Strafhaft. In dem Urteil wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
26Der Kläger begann Anfang 2009 mit dem Konsum von Kokain und trieb bald auch Handel damit, indem er es einkaufte, lagerte und in kleinen Konsumeinheiten weiter verkaufte. Anfang Oktober 2009 kam es zu einer Einfuhrfahrt nach Amsterdam, wo der Kläger mit der Qualität des ihm angebotenen Kokains nicht zufrieden war und unverrichteter Dinge zurück nach E. fuhr. Zwei Tage später kaufte er in Eindhoven gemeinsam mit anderen insgesamt 250 g Kokain, das bei der Einreise nach Deutschland sichergestellt wurde. Ferner schickte er im Oktober 2009 einen Drogenkurier nach Peru, der dort aber inhaftiert wurde. Ende November 2009 wurden in der Wohnung des Klägers 50 g Kokain sichergestellt.
27Aus der diesem Urteil zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F1. (00 Js 00/09) vom 25. Februar 2010 ergibt sich ferner, dass der Kläger nach Bekundungen des Zeugen J. den Straßenhandel mit Kokain zusammen mit seiner Ehefrau betrieben und dabei auch die Kinder eingebunden habe. Frau Y. „habe immer dann, wenn der Angeschuldigte kein Kokain gehabt habe, ... Kokainbobbel aus dem Fenster in den Hof geworfen oder ihren Sohn beauftragt, Kokainbobbels herunter zum Angeschuldigten zu bringen“.
28Bei einem Besuch des Klägers in der JVA E. -Hamborn durch Frau Y. am 23. Februar 2010 wurden 2,5 g Kokain in der übergebenen Wäsche sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger am 23. November 2010 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein, da die zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiel (000 Js 000/10).
29Mit Schreiben vom 11. August 2011 informierte die JVA H. die Beklagte über das Verhalten des Klägers im Vollzug: Es gebe keine Auffälligkeiten. Er erhalte zwei Mal im Monat Besuch von seiner Ehefrau, seinen (damals noch) vier Kindern und seiner Schwester. Dazu sei er seit dem 18. März 2011 berechtigt, Langzeitbesuch zu empfangen. Zu Auffälligkeiten sei es dabei in H. nicht gekommen, allerdings habe in der Voranstalt seine Ehefrau und Tatgenossin versucht, ihm beim Besuch Betäubungsmittel zu übergeben, woraufhin der Haftrichter Trennscheibenbesuch angeordnet habe. Gegenüber dem Sozialdienst habe der Kläger angegeben, in der Haft keine Drogen zu konsumieren. Da er befürchte, in Freiheit rückfällig zu werden, strebe er eine Therapiemaßnahme an. Zuletzt habe er jedoch angegeben, keine Therapie zu benötigen, nachdem er erfahren habe, eine therapiewürdige Drogensucht stehe Vollzugslockerungen entgegen. Warum er auch ohne Therapie in der Freiheit drogenfrei bleiben könne, sei aber unklar geblieben, sodass diese Angaben als haltlose Absichtserklärung einzustufen seien. Seine ernsthafte Motivation, die Drogenproblematik aufzuarbeiten, werde daher in Frage gestellt; es handele sich um ein Zweckverhalten mit dem Ziel, Vollzugslockerungen zu erhalten.
30Mit Schreiben vom 29. August 2011 wies der Kläger darauf hin, seine Straftat belaste seine Familie. Seine Versuche, ein neues Leben zu führen, sei es eine Ausbildung in der Haft zum Schweißer oder eine Therapie gegen seine Betäubungsmittelabhängigkeit, seien abgelehnt worden, da die Ausländerbehörde noch keine Entscheidung über seine Ausweisung getroffen habe. Aus denselben Gründen sei auch eine Vollzugslockerung abgelehnt worden. Der Stellungnahme war das Schreiben einer Gesellschaft für Personalservice vom 17. August 2011 beigefügt, die dem Kläger in Kenntnis seiner Haftstrafe Arbeit anbot. Im Schriftsatz vom 8. September 2011 heißt es weiter, er, der Kläger sei als Vater mehrerer deutscher Kinder Drittstaater, dem gemäß Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach der Rechtsprechung des EuGH ein unionsbürgerliches Aufenthaltsrecht zustehe (Urteil Zambrano C-34/09). Ein Eingriff in dieses Recht sei nur verhältnismäßig, wenn von ihm, dem Kläger, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses bei einer Entlassung aus der Strafhaft vorliege. Es müssten unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Schaden in absehbarer Zeit eintrete. Die Unterbindung des Kontakts zu seiner Familie dürfe nur die „ultima ratio“ sein. Sein bisheriges Verhalten im Strafvollzug spreche jedoch dagegen, da er sich von seinem gefährdenden kriminellen Umfeld trennen wolle und eine Zusage der Firma Gesellschaft für Q. GmbH aus H1. für eine Einstellung als Schlosser habe.
31Auf die Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. September 2011, gerichtet an die Klägerseite und an dessen Ehefrau, in denen auf die beabsichtigte Ausweisung hingewiesen wurde, verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 auf dessen (2 + 4) sechs deutsche Kinder, die ein Recht auf gleichzeitige Anwesenheit von Vater und Mutter hätten. Zwar seien sie noch nicht „gewandert“, doch möge das Vorlageverfahren beim EuGH (Dereci C-256/11) abgewartet werden, in dem es um die Auslegung von Art. 20 AEUV gehe, insbesondere um die Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen – wie hier dem Kläger – ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers zustehe, auch wenn dieser Unionsbürger noch nicht gewandert sei.
32Die Ehefrau des Klägers teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 im Wesentlichen mit, die Kinder seien noch klein und litten sehr unter der Trennung von ihrem Vater. Die Familie habe glücklich zusammen gelebt, bis der Kläger falsche Freunde getroffen habe. Er habe sein Fehlverhalten eingesehen und versprochen, künftig nur für die Familie da sein zu wollen. Er telefoniere vier- bis fünfmal im Monat mit der Familie, zweimal im Monat erhalte er von ihr Langzeitbesuch, Schriftverkehr finde täglich statt.
33Am 2. Februar 2012 wurde der Kläger von der JVA H. in den offenen Vollzug der JVA C4. -T. verlegt.
34Mit Ordnungsverfügung vom 5. April 2012, zugestellt am 5. April 2012, wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), drohte ihm die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an, wobei sie von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise absah, da er sich in Haft befand (Nr. 2), und forderte ihn für den Fall, dass er nicht unmittelbar aus der Haft abgeschoben werde, zur Ausreise innerhalb einer Woche nach der Haftentlassung auf, wobei sie ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung androhte (Nr. 3). Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 2 AufenthG liege wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Allerdings unterfalle er dem besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG, da er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei (Abs. 1 Nr. 1) und mit deutschen Familienangehörigen, nämlich seinen Kindern, in familiärer Lebensgemeinschaft lebe (Abs. 1 Nr. 4). Er könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Derartige Gründe lägen vor. Ein atypischer Sachverhalt, der abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Annahme schwerwiegender Gründe entgegen stünde, liege nicht vor. Vielmehr handele es sich hier um einen Regelfall, sodass es sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG um eine Regelausweisung handele. Die Ausweisung müsse also zwingend ohne die Anwendung von Ermessen erfolgen, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Ausnahmesituation begründeten. Das sei wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet und wegen der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Belange der Fall. Es müsse daher nach Ermessen entschieden werden. Diese Entscheidung sei unter Berücksichtigung aller Umstände, Auswertung der Strafakten, der Stellungnahme der JVA H. und der Einlassungen des Klägers und seiner Familie zu Lasten des Klägers ausgegangen. Dabei spiele neben den früheren Verurteilungen und den Umständen der abgeurteilten Taten – u.a. waren die Kinder und die Ehefrau in den Straßenverkauf von Kokain eingebunden – auch die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers eine Rolle. Der Sozialdienst der JVA halte die Absicht des Klägers, auch ohne Therapie drogenfrei leben zu wollen, für haltlos und stelle seine ernsthafte Motivation in Frage. Wegen der unklaren Suchtproblematik habe die JVA die Verlegung in den offenen Vollzug mit Schreiben vom 13. Juli 2011 zunächst abgelehnt. Auch die Liebe zu seiner Familie habe nicht zu einem straffreien Leben geführt. Sein bisheriger Werdegang lasse darauf schließen, dass sich bei ihm mittlerweile kriminelle Denk- und Handlungsweise verfestigt hätten. Seine deutschen Kinder könnten zudem im Falle seiner Aufenthaltsbeendigung im Bundesgebiet verbleiben, da ihre Mutter eine Niederlassungserlaubnis besitze. Eine Rückkehr nach Albanien, wo er bis zu seinem 23. Lebensjahr gelebt habe, sei ihm zuzumuten. In Deutschland sei er wirtschaftlich und sozial nicht integriert. Soweit sein Prozessbevollmächtigter auf ein beim EuGH anhängiges Vorlageverfahren (- C-256/11 -, Dereci) zu Art. 20 AEUV verwiesen habe, sei darüber am 15. November 2011 entschieden worden. Der EuGH sei zu dem Schluss gekommen, einem Drittstaatsangehörigen könne ein Mitgliedsstaat den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verweigern, auch wenn der Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Unionsbürger wohne. Diese Weigerung dürfe nur nicht dazu führen, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde. Das sei der Fall, wenn der Unionsbürger durch die Maßnahme gegen den Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen sei, das Gebiet der Union zu verlassen. Dass ein Zusammenleben aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft wünschenswert erscheine, reiche nicht aus. Daher könne sich der Kläger nicht auf Art. 20 AEUV berufen. Seine Kinder, die die deutsche Staatsbürgerschaft besäßen, könnten im Falle seiner Abschiebung in Deutschland bei ihrer Mutter bleiben, welche eine Niederlassungserlaubnis besitze. Sie könnten sich auch mit der Kindesmutter im Bereich der EU frei bewegen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
36Der Kläger hat am 18. April 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist auf seine (zu diesem Zeitpunkt noch) vier deutschen Kinder im Alter zwischen zehn und vierzehn Jahren, die Unionsbürger im Sinne von Art. 20 AEUV seien. Ihnen stehe daher gemäß Art. 7 der europäischen Grundrechte-Charta (GR-Charta) die Achtung ihres Privat- und Familienlebens zu, wozu auch das Zusammenleben mit ihm, ihrem Vater, zähle. Ferner hätten sie gemäß Art. 24 Abs. 3 GR-Charta Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Außerdem gelte für ihn als Ehemann einer Drittstaater-Ehefrau Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86, wonach u.a. beim Entzug des Aufenthaltstitels die Art und Stärke familiärer Bindungen und die Dauer des Aufenthaltes in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat zu berücksichtigen seien. Die Anwendung der Grundrechte-Charta sei nicht durch Art. 51 GR-Charta ausgeschlossen, da es vorliegend mithin um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht gehe. Dem stehe die Entscheidung des EuGH in der Sache Derici (‑ C-256/11 -) nicht entgegen, weil Familienangehörige von Unionsbürgern, die noch nicht gewandert seien, dann ein gemeinschaftliches Freizügigkeitsrecht haben könnten, wenn bei der Ausweisung des Drittstaaters in den Kernbestand des Unionsbürgergrundrechtes eingegriffen werde. Wenn Art. 24 Abs. 3 GR-Charta zu diesem Kernbestand gehöre, könne er, der Kläger, sich auf das Unionsbürgerfreizügigkeitsrecht berufen. Das habe zur Folge, dass eine Ausweisung nur nach Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts erfolgen könne. In den Kernbestand des Unionsbürgerrechts der Kinder werde durch die Ausweisung auch deshalb eingegriffen, weil er, der Kläger, für ihren und den Unterhalt seiner Frau aufzukommen habe; seine Frau arbeite nicht und könne infolge der Kinderbetreuung auch nicht vollzeitig arbeiten. Zu einem rechtlich ähnlich gelagerten Fall (- C-40/11 - Iida) gebe es entsprechende Vorlagefragen. Das Verfahren möge bis zu einer Entscheidung des EuGH darüber ausgesetzt werden. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass es auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides zu Unrecht heiße, ihm, dem Kläger, sei die Verlegung in den offenen Vollzug wegen einer unklaren Suchtproblematik verweigert worden. Tatsächlich befinde er sich seit mehreren Monaten im offenen Vollzug der JVA C4. . Eine Beurteilung des dortigen Sozialverhaltens und seiner Suchtproblematik möge beigezogen werden.
37Der Kläger ist am 1. Februar 2013 aus der Strafhaft entlassen worden.
38Seit dem 10. März 2013 befindet er sich erneut in Untersuchungshaft aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F1. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (00 Js 000/12). Die Staatsanwaltschaft, die mitgeteilt hat, der Kläger sei weitgehend geständig und kooperativ, wirft ihm vor, in 13 Fällen spätestens seit Anfang Januar 2013, also zum Teil noch aus dem offenen Strafvollzug heraus, erneut mit Kokain in nicht geringen Mengen gehandelt zu haben. Das Kokain habe er sich teilweise aus dem Ausland (Niederlande, Belgien) besorgt.
39Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 die Sperrwirkung der Ausweisung auf zehn Jahre ab Ausreise befristet: Bei dem Kläger handele es sich um einen Wiederholungtäter. Es sei am 6. Juli 2010 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden; da er noch im offenen Vollzug begonnen habe, erneut mit Kokain zu handeln, seien seine Einlassungen, er werde sich von seinem bisherigen Umfeld entfernen und künftig straffrei leben, als lediglich verfahrensangepasst zu werten. Es habe sich auch nicht um geringe Mengen Kokain gehandelt. Daher bestehe eine konkrete und schwere Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanzieren werde. Nicht einmal die wegen des Ausweisungsverfahrens drohende Trennung von seiner Familie und die seit November 2009 andauernde Haft hätten ihn davon abgehalten, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Ihm könne keinerlei positive Zukunftsprognose gestellt werden. Angesichts der Schwere des erneuten Verstoßes und der fehlenden Grundlage für die Annahme positiver Umstände sei eine Frist von zehn Jahren angemessen.
40Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
41die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. April 2012 in der Gestalt des Schriftsatzes vom 28. Januar 2014 aufzuheben.
42Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
43die Klage abzuweisen.
44Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, so dass sich ein Vergleich mit den in Bezug genommenen Verfahren vor dem EuGH verbiete.
45Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
46Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
47Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Strafverfolgungsbehörden ergänzend Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 6 VwGO durch den Einzelrichter ergehen.
50Die Klage hat keinen Erfolg.
51Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Die angegriffene Ausweisungsverfügung vom 5. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 2014 erfolgte Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre ist allerdings insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als eine acht Jahre überschreitende Frist festgesetzt wurde; im Übrigen ist sie rechtmäßig.
52Die Ausweisungsverfügung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, findet ihre Grundlage in §§ 53 Nr. 1 und 2, 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Nr. 1) oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zu Bewährung ausgesetzt wird (Nr. 2). Beide Voraussetzungen sind durch die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht F1. mit Urteil vom 6. Juli 2010 erfüllt. Das Landgericht hat den Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
53Die Beklagte hat beachtet, dass dem Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Gemäß Nr. 1 genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, besonderen Ausweisungsschutz. Beide Voraussetzungen werden durch den Kläger erfüllt, der seit dem 22. Mai 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und seit dem 14. Juli 1990 in Deutschland lebt. Auch lebt er mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, weil seine fünf am 00.0.1998, 00.0.1999, 00.0.2000, 00.00.2001 und 00.0.2012 in Deutschland geborenen Kinder neben der albanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisen. Dass sich der Kläger derzeit in wieder Haft befindet, steht dem nicht entgegen. Zwar genießen im Regelfall nur solche Ausländer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, bei denen die Ausweisung in eine bereits bestehende familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft eingreift.
54Vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 15. Juli 2013 – 3 B 1429/13 -, juris.
55Das ist hier jedoch der Fall, da sich der Kläger vor seiner ersten Inhaftierung am 25. November 2009 (Entlassung am 1. Februar 2013) wie auch vor seiner zweiten Inhaftierung am 10. März 2013 mit seinen deutschen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft befand und zu erwarten ist, dass er diese Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung wieder aufnimmt.
56Kommt ihm somit besonderer Ausweisungsschutz zu, darf er nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. § 56 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass der Ausländer, wenn wie hier die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen, in der Regel ausgewiesen wird. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – liegt jedoch bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, BVerwGE 129, 367 und juris, Rn. 24.
58So liegt der Fall hier.
59Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Das Recht auf Achtung des Privatlebens in diesem Sinne ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Der 43jährige Kläger lebt seit 24 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK ist deshalb betroffen und eine Einzelfallwürdigung geboten. Auch ist der Schutzbereich des Art. 6 GG für den Kläger eröffnet, da er minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit hat, die mit ihrer Mutter, der mit einer Niederlassungserlaubnis ausgestatteten Ehefrau des Klägers, in Deutschland leben. Mit ihnen hat er vor seinen jeweiligen Inhaftierungen in familiärer Gemeinschaft gelebt. Somit bestehen schützenswerte familiäre Bindungen.
60Die Beklagte hat dies erkannt und die Ausweisung als Ermessensausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG) ausgestaltet. Das Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ist vom Gericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
61Die Beklagte hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung ausgeübt, § 40 VwVfG NRW. Sie hat die Ausweisung des Klägers verfügt, um den von ihm ausgehenden Gefahren für die Rechtsordnung entgegenzuwirken. Sie hat auch die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, insbesondere verletzt ihre Entscheidung für eine Ausweisung weder die Garantien des Art. 6 Abs. 1 GG noch des Art. 8 Abs. 1 EMRK.
62Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 – 1 B 22.10 – m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 -, jeweils juris.
64Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange unter dem Aspekt des durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Die danach bei der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sind nach der Rechtsprechung: Die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienleben eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als sie eine familiäre Beziehung aufnahm; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen würden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener ins Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde,
65vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 (Boultif); Urteil vom5. Juli 2005 – 46410/99 -, InfAulR 2005, 450 (Üner); Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair).
66Vor dem Hintergrund dieses Kriterienkatalogs erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Insbesondere besteht ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Klägers und der Öffentlichkeit.
67Allerdings sprechen – auch nach Auffassung der Beklagten – gewichtige Gründe für den Kläger. Hierzu zählen vor Allem die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte langjährige, jedenfalls seit der Einreise seiner Ehefrau im Jahr 1996 auch gelebte Ehe sowie die daraus hervorgegangenen, heute 16, 15, 13, 12 und eineinhalb Jahre alten Kinder, die neben der albanischen die deutsche Staatsangehörigkeit aufweisen. Hinzu kommt der Umstand, dass eine familiäre Gemeinschaft auch gelebt wurde und stabil ist, wie etwa die Besuche der Familie während der Haft des Klägers zeigen. Für den Kläger spricht ferner sein langjähriger, seit Juli 1990 bestehender, rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die ihm am 22. Mai 1991 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. Zudem hat die Beklagte zu Gunsten des Klägers die im Urteil des Landgerichts F1. vom 6. Juli 2010 als strafmildernd gewerteten Umstände wie dessen eigenen Kokainkonsum und vor allem sein Geständnis berücksichtigt.
68Jedoch hat die Beklagte beanstandungsfrei die zu Lasten des Klägers sprechenden Umstände als schwerwiegender eingestuft.
69Dazu gehören zunächst die der Verurteilung vom 6. Juli 2010 zugrunde gelegten strafverschärfenden Umstände. Es handelte sich bei den abgeurteilten Taten um einen international organisierten Handel mit Kokain, bei dem es um erhebliche Mengen von Rauschgift ging; der Kläger war mit einem anderem Mittäter zusammen der Organisator der albanischen Tätergruppe und regelte zum Teil auch mit Hilfe seiner Ehefrau den Weiterverkauf der Drogen aus der familiären Wohnung heraus. Zudem wurden durch seine Mitwirkung weitere Personen in die Tat verstrickt wie etwa der in Peru inhaftierte N. B., der bei seiner Festnahme in Lima erst 19 Jahre alt war und seitdem dort einsitzt. Der Kläger habe sich, so das Landgericht, „ohne Zögern an einem international und aufwendig organisiertem Rauschgiftgeschäft erheblichen Umfangs eingelassen“. Zu seinen Lasten hat die Beklagte weiter zu Recht berücksichtigt, dass er damit billigend in Kauf genommen hat, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln ihm unbekannten Personen erhebliche gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen bis hin zum Tod zuzufügen.
70Zu Recht wird in der angefochtenen Ordnungsverfügung weiter ausgeführt, es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger, nicht zuletzt wegen seiner nach wie vor bestehenden eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit, auch künftig Straftaten von Gewicht begehen werde. Sein bisheriger Werdegang gebe begründeten Anlass zu der Vermutung, dass sich bei ihm mittlerweile kriminelle Denk- und Handlungsweisen verfestigt hätten. Er sei auch schon vor Beginn der Rauschgiftgeschäfte im Jahr 2009 in erheblichem Umfang straffällig geworden. Dem folgt das Gericht. So hat der Kläger bereits kurz nach seiner am 14. Juli 1990 erfolgten Einreise, nämlich am 9. November 1990, einen Diebstahl begangen und wurde in der Folgezeit bis 2005 insgesamt zwölfmal wegen Diebstahls, Hehlerei und Beleidigung verurteilt, wobei er einmal zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden war, die er vom 6. Oktober 2000 bis zum 2. August 2001 verbüßt hat. Seine Ehefrau war zum Teil an den Taten beteiligt. Er war wegen seines Verhaltens mehrfach ausländerrechtlich verwarnt worden, ohne dass ihn die Verurteilungen oder die Verwarnungen erkennbar beeindruckt hätten. In der Untersuchungshaft hat seine Ehefrau am 23. Februar 2010 versucht, ihm bei einem Besuch Betäubungsmittel zu übergeben. Nach Einschätzung des Sozialdienstes der JVA hat es sich bei seiner Äußerung, er könne auch ohne Therapie drogenfrei leben, um eine haltlose Absichtserklärung gehandelt. Der Sozialdienst hat seine ernsthafte Motivation mit der Begründung in Frage gestellt, es habe sich um ein Zweckverhalten gehandelt, um Vollzugslockerungen zu erhalten. Letztlich wird die Einschätzung der Beklagten zur konkreten Gefahr erneuter Straftaten durch den Kläger „eindrucksvoll“ bestätigt durch die weitere Entwicklung nach Ergehen der Ordnungsverfügung. Er hat nach Auffassung der Staatsanwaltschaft F1. , die sich u.a. auf sein Geständnis stützt, noch während der Verbüßung seiner Haftstrafe aus dem offenen Vollzug heraus damit begonnen, erneut mit Kokain in nicht geringen Mengen zu handeln, das er sich z.T. aus dem Ausland besorgt hat. Daher befindet er sich seit dem 10. März 2013 erneut in Untersuchungshaft.
71Nicht zu beanstanden ist desweiteren die Einschätzung der Beklagten, dass selbst die vom Kläger geltend gemachte Liebe zu seiner Familie ihn nicht davon abgehalten habe, weitere Straftaten zu begehen: Er habe Straftaten auch während der Ehe und nach der Geburt seiner Kinder begangen, die Ehefrau sei in die Drogengeschäfte involviert gewesen. Vor Allem habe er seine Kinder sogar dazu missbraucht, ihm Drogen aus der Familienwohnung herunter auf die Straße zu bringen. Dem schließt sich das Gericht an. Ein solches Verhalten dürfte einer gedeihlichen Entwicklung der Kinder nicht zuträglich sein und spricht dafür, dass sich eine Trennung von ihrem Vater für sie eher vorteilhaft auswirkt. Es wird zwar nicht verkannt, dass eine Trennung trotzdem die Beziehung des Klägers zu seiner Frau und den Kindern beeinträchtigen wird, doch bliebe es ihm auf der anderen Seite unbenommen, den Kontakt während der Sperrfrist für seine Wiedereinreise mittels Briefverkehr, Telefon oder Internet aufrecht zu erhalten. Auch kämen Besuche der Kinder (in Begleitung der Mutter) in Albanien in Betracht.
72Zu Recht führt die Beklagte schließlich aus, die Ausweisung stelle für den Kläger zwar eine Härte dar, doch sei ihm die Rückkehr nach Albanien zumutbar. Einerseits habe er in Deutschland nicht Fuß fassen können, eine wirtschaftliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei nicht erkennbar, wie die zahlreichen, von ihm begangenen Straftaten zeigten. Zwar habe er zuletzt einen Handel mit Schrott- und Metallteilen betrieben, doch sei er seit der Geschäftsaufgabe im Juli 2008 arbeitslos. Er und seine Familie hätten überwiegend von Sozialleistungen gelebt. Nachweise über Beschäftigungsverhältnisse oder Gewerbeanmeldungen lägen nicht vor. Andererseits sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Albanien gänzlich entwurzelt wäre. Es bestünden hinreichend enge Bindungen zu diesem Land, die es ihm ermöglichten – eventuell nach einer gewissen Eingewöhnungsphase – sich dort zurechtzufinden. Zutreffend führt die Beklagte weiter aus, er sei mit den Gepflogenheiten in Albanien vertraut. Er habe dort bis zu seinem 23. Lebensjahr gelebt und die Schule besucht. Anschließend habe er in einer Schuhfabrik als Pförtner gearbeitet und sei zur Armee gegangen. Später habe er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach sein Heimatland besucht. Insgesamt sei es mit dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht vereinbar, wenn Ausländer wie der Kläger, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet umfangreiche Straftaten begingen, weiterhin in Deutschland bleiben dürften.
73Wegen der weiteren Einzelheiten zu der in der Ermessensentscheidung vorgenommenen Abwägung wird auf die angefochtene Ordnungsverfügung verwiesen, der sich das Gericht anschließt.
74Die von der Beklagten getroffene Ausweisungsentscheidung verletzt schließlich kein höherrangiges Recht.
75Die Ausweisung ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, weil das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Fall des wiederholt straffälligen Klägers höher zu gewichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau an den Straftaten des Klägers zum Teil mitgewirkt hat und auch die Kinder zum Teil in die Tatbegehung einbezogen worden sind, ferner, dass Besuche der Familie bei dem nach Albanien ausgewiesenen Kläger ohne weiteres möglich sind, da sowohl die Frau albanische Staatsangehörige ist wie auch die Kinder, die neben der deutschen auch diese Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner liegt ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vor. Zwar wird durch die Ausweisung des Klägers in dessen Familienleben eingegriffen, doch ist dieser Eingriff verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wegen der Einzelheiten zu Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht sich anschließt.
76Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat desweiteren unter Hinweis auf die deutschen Kinder des Klägers auf Art. 20 AEUV und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Bezug genommen. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) AEUV haben Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
77Dies führt zu keiner anderen Entscheidung.
78Zwar steht nach einem Urteil des EuGH vom 8. März 2011 (– C-34/09 – Zambrano, juris) Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt nach Auffassung des EuGH vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert wird. Eine solche Aufenthaltserlaubnis habe nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder – Unionsbürger – gezwungen seien, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Der Fall des Klägers liegt jedoch anders. Es ist bereits fraglich, ob die vom EuGH entschiedene Konstellation mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil es nicht um die Ausweisung eines straffällig gewordenen Angehörigen eines Drittstaates ging, sondern um den Niederlassungsantrag einer nicht straffälligen Person aus Kolumbien, die ohne Erfolg in Belgien ein Asylverfahren betrieben und in Belgien geborene – belgische – Kinder hatte. Die Gefahr, die ein straffälliger Angehöriger eines Drittstaates für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des ausweisenden Mitgliedstaates darstellt und die hiermit verbundenen Abwägungsfragen waren also nicht Gegenstand der Entscheidung des EuGH. Ob dies bereits der Übertragung der Grundsätze der Entscheidung Zambrano auf den vorliegenden Fall entgegensteht, bedarf aber keiner Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es an einer anderen Voraussetzung. Es wird vorliegend nicht in den Kernbestand des Unionsbürgerrechts der Kinder eingegriffen, weil sie – anders als anders in dem vom EuGH entschiedenen Fall – nicht gezwungen sind, den Kläger in dessen Heimatstaat zu begleiten. Ihre Mutter besitzt vielmehr eine Niederlassungserlaubnis und kann deshalb mit ihnen in Deutschland bleiben.
79Hierzu auch Beschluss des VG Düsseldorf vom 5. März 2012 – 7 L 384/12 – im Fall einer deutschen Mutter.
80Auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochene Entscheidung „Dereci“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hatte mit Urteil vom 15. November 2011 (- C-256/11 – Dereci, juris) u.a. entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleihe, verwehrt werde. Das sei der Fall, wenn sich der Unionsbürger de facto gezwungen sehe, das Gebiet der EU zu verlassen. Ein solcher Zwang bestehe nicht schon dann, wenn es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könne, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates besäßen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten könnten. Ob in den Kernbestand der Unionsbürgerrechte eingegriffen werde, sei vom nationalen Gericht zu prüfen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat insoweit ausgeführt, in den Kernbestand des Unionsbürgerrechts der Kinder werde durch die Ausweisung deshalb eingegriffen, weil der Kläger für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen habe; seine Frau arbeite nicht und könne infolge der Kinderbetreuung auch nicht vollzeitig arbeiten. Damit dringt er nicht durch. Wie bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung Zambrano ausgeführt, sind die Kinder des Klägers nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gezwungen, die EU zu verlassen und ihrem Vater nach Albanien zu folgen, weil sie mit ihrer Mutter, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, in Deutschland bleiben können. Daran ändert auch die Unterhaltspflicht des Klägers seinen Kindern gegenüber nichts. Sie haben als deutsche Staatsbürger Anspruch auf Sozialleistungen und sind daher auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger nicht angewiesen. Für eine solche Konstellation (nicht auf den Lebensunterhalt durch den Drittstaatsangehörigen angewiesen, Dereci Rn. 22) hat der EuGH in vorgenanntem Urteil ausdrücklich entschieden, dass die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft wünschenswert erscheinen könnte, mit dem Drittstaatsangehörigen im Bereich der Union zu verbleiben, nicht dazu führe, bei Versagen eines Aufenthaltsrechts einen Zwang der (deutschen) Familienangehörigen zum Verlassen der EU anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers genannten Verfahren Iida, über das mittlerweile entschieden wurde (Urteil des EuGH vom 8. November 2012 – C-40/11 – Iida, juris).
81Desweiteren geht der Hinweis der Klägerseite auf Art. 24 Abs. 3 GR-Charta fehl, wonach jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Dabei lässt es das Gericht offen, ob regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte der Kinder zum Kläger möglicherweise bereits ihrem Wohl entgegenstehen, weil er nicht nur selbst kokainabhängig und erheblich straffällig ist, sondern seine Kinder z. T. sogar in den Handel mit Betäubungsmitteln eingebunden hat. Jedenfalls aber ist vorliegend eine Einschränkung des Kontaktrechts der Kinder gemäß Art. 52 Abs. 1 GR-Charta rechtmäßig: Eine Ausweisung auch eines Familienvaters ist gesetzlich vorgesehen, wie § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zeigt, wonach die Folgen einer Ausweisung auf Familienangehörige zu berücksichtigen sind. Ferner wird hier der Wesensgehalt des Kontaktrechts berücksichtigt, da es durch die Ausweisung nicht vollständig unterbunden wird. Eine Aufrechterhaltung der Kontakte und damit der Beziehung des Klägers zu seinen Kindern ist nämlich auch nach seiner Ausweisung und Ausreise nach Albanien möglich, indem telefonisch, brieflich oder über das Internet der Kontakt zum Kläger – wenn auch auf niedrigerem Niveau – beibehalten werden kann; zudem kommen auch Besuche der Familie in Albanien in Betracht, was durch die bei allen Familienangehörigen bestehende albanische Staatsangehörigkeit erleichtert werden dürfte. Schließlich ist die Ausweisung zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GR-Charta). Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
82Soweit sich der Prozessbevollmächtigte auf Art. 17 der Richtlinie 2003/86 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung beruft, wonach bei der Entscheidung über einen Aufenthaltstitel auch die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, dringt er schon deshalb nicht durch, weil diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auf Familienangehörige von Unionsbürgern keine Anwendung findet, zumal dann, wenn diese – wie die Kinder des Klägers – nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.
83Vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-256/11 – Dereci, juris.
84Insgesamt erweist sich die Ausweisung somit als rechtmäßig.
85Auch die in Ziffer 2a. des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für deren Erlass ist § 59 AufenthG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er infolge der Ausweisung nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Der Zielstaat der Abschiebung (Albanien) ist eindeutig benannt. Einer Fristsetzung des sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wie auch – erneut – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Haft befindlichen Klägers bedurfte es gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht.
86Die in Nummer 2b. der angefochtenen Verfügung erfolgte Abschiebungsandrohung für den Fall einer Abschiebung, die nicht unmittelbar aus der Haft erfolgt, ist ebenfalls rechtmäßig. Auch hier liegen die Voraussetzungen des § 59 AufenthG vor. Die Ausreisefrist von einer Woche nach Haftentlassung bewegt sich innerhalb des in § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Rahmens („zwischen sieben und 30 Tagen“) und ist angemessen.
87Die Klage hat jedoch teilweise Erfolg, soweit sie gegen die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 verfügte Befristung der Wirkung der Ausweisung auf zehn Jahre gerichtet ist. Die gerichtlich voll überprüfbare Fristsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie acht Jahre überschreitet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
88Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 -, juris.
90Rechtsgrundlage für die Befristung ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach dem dortigen Satz 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
91Zur Bemessung der Frist hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (- 1 C 14.12 -, juris) ausgeführt:
92Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
93Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen
94Dem schließt das Gericht sich an. Hinsichtlich der Bestimmung der Fristlänge steht der Ausländerbehörde seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 kein Ermessen mehr zu. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die ggf. vom Verwaltungsgericht vollumfänglich zu überprüfen ist.
95Vgl. BVerwG Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris und BVerwGE 142, 29; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 18 A 139/12 -, www.nrwe.de.
96An den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der VwV-AufenthG ist deshalb für die Fristbemessung nicht festzuhalten. Vielmehr ist die Länge der Frist unmittelbar aus den Besonderheiten des Einzelfalls abzuleiten.
97Vgl. OVG NRW a.a.O.
98Hieraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung, soweit sie acht Jahre übersteigt.
99Eine Überschreitung der in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehenen Obergrenze von fünf Jahren ist möglich, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Diese auch spezialpräventiv begründete Ausweisung zeichnet sich dadurch aus, dass der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1990, mithin seit 24 Jahren, regelmäßig straffällig wurde und damit gezeigt hat, dass ihn strafrechtliche Verurteilungen nicht davon abhalten, erneut kriminelle Taten zu begehen. Selbst seine Familie vermochte in dieser Hinsicht keine Verhaltensänderung des Klägers zu bewirken, was besonders deutlich zeigt, dass sich bei ihm mittlerweile kriminelle Denk- und Verhaltensweisen verfestigt haben. Hinzu kommt seine seit 2009 bestehende Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, die dazu geführt hat, dass sich der Deliktstyp vom Diebstahl auf den für die Allgemeinheit noch gefährlicheren Handel mit Betäubungsmitteln verschoben hat. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger in absehbarer Zeit rechtstreu verhalten wird. Sein diesbezügliches Vorbringen war rein verfahrenstaktisch motiviert, wie sein weiteres Verhalten nach der Klageerhebung nachdrücklich zeigt: Dass er noch aus dem offenen Strafvollzug heraus erneut Drogenhandel mit nicht geringen Mengen betrieb, belegt anschaulich, dass ihn nicht einmal eine bestehende Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Taten abhalten konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, den weder seine Familie noch das staatliche Strafsystem ändern konnten, künftig straffrei verhalten wird, sieht das Gericht derzeit nicht. Daher ergibt eine prognostische Einschätzung, dass der Zweck der Ausweisung auch am Ende der vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehenen zeitlichen Obergrenze von zehn Jahren noch bestehen wird. Insoweit ist der Einschätzung der Beklagten zu folgen.
100Allerdings ist diese Prognose abweichend von den Ausführungen der Beklagten zu relativieren. Wegen der in Deutschland verbleibenden Ehefrau und der deutschen Kinder des Klägers ist diese Frist unter Berücksichtigung des normativen Korrektives der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK um zwei Jahre zu verkürzen. Dabei kommt dem Kläger zu Gute, dass er mit seiner Familie zusammengelebt hat und dieser Kontakt selbst während der Haftzeit im Rahmen des Möglichen fortgeführt wurde, was für einen starken Zusammenhalt und eine enge Bindung an Ehefrau und Kinder spricht. Mit einer aus diesem Grund erfolgten Verkürzung der zehnjährigen Frist um zwei Jahre wird diesem Umstand Rechnung getragen. Damit werden die einschneidenden Folgen, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot für seine Ehefrau und vor Allem für seine minderjährigen Kinder hat (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), begrenzt.
101Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte nur hinsichtlich der Frist und auch dort nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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