Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 3419/12

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. April 2012 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben, soweit die dort verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung acht Jahre übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen