Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 3924/13
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, über das Auskunftsbegehren des Klägers entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage formulierten Fassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist als Redakteur für die X. B. Zeitung (X1. ) tätig. Er wandte sich im Januar 2013 zunächst fernmündlich an den Landesrechnungshof und bat um Auskünfte zu verschiedenen aktuellen Prüfverfahren des Landesrechnungshofs. Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 teilte der Landesrechnungshof dem Kläger mit, er prüfe den Westdeutschen Rundfunk (WDR) nach Maßgabe des Gesetzes über den `Westdeutschen Rundfunk Köln` (WDR-Gesetz). Die letzten drei Prüfungsmitteilungen seien in den Jahren 2011 und 2012 ergangen und beträfen die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 des WDR sowie eine Prüfung in einem Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Aktuell würden beim WDR Prüfungsverfahren mit unterschiedlichen Schwerpunkten durchgeführt. Die Landtagsfraktionen würden nach Maßgabe des Fraktionsgesetzes NRW (FraktG NRW) geprüft. Hier seien die letzten Prüfungsmitteilungen in den Jahren 2004 und 2009 ergangen. Der zusammenfassende Bericht der Präsidentin des Landtages über die im Jahr 2009 ergangene Prüfungsmitteilung sei als Landtagsdrucksache 14/11171 veröffentlicht worden. Eine weitere Prüfung einer Fraktion im Jahr 2012 habe zu keinen mitzuteilenden Prüfungsfeststellungen geführt.
3Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 bat der Kläger den Landesrechnungshof unter Bezugnahme auf das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) wie folgt um Auskunft:
4„1) Zum WDR:
5- Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2011 zum Jahresabschluss des WDR von 2010 mit.
6- Bitte teilen Sie mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2011 zum Jahresabschluss des WDR von 2010 bemängelt wurde.
7- Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2012 zum Jahresabschluss des WDR von 2011 mit.
8- Bitte teilen mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2012 zum Jahresabschluss des WDR von 2011 bemängelt wurde.
9- Bitte teilen Sie mir mit, welcher Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR geprüft wurde.
10- Bitte teilen Sie mir mit, wann die Prüfung des Teilbereiches der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR mit Abgabe der Prüfmitteilung abgeschlossen wurde.
11- Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung zum Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR mit.
12- Bitte teilen Sie mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung zum Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR bemängelt wurde.
132) Zu den Fraktionen des Landtags NRW:
14Der zusammenfassende Bericht der Präsidentin des Landtags über die im Jahr 2009 ergangene Prüfungsmitteilung in der Landtagsdrucksache 14/11171 ist nicht besonders detailliert. Deswegen frage ich Sie:
15- Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung mit, die in einem zusammenfassenden Bericht der Präsidentin des Landtags in der Landtagsdrucksache14/11171 veröffentlicht wurde.
16- Welche Reisen bei welcher Fraktion wurden warum bemängelt? Wer sollte welche Beträge zurückzahlen?
17- Welche Zulagen wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt?
18- Welche Rücklagen wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt?
19- Welche Fraktionen haben welche Veranstaltungen wann mit Parteigremien veranstaltet und warum wurde das bemängelt?
20- Welche Öffentlichkeitsarbeit wurde von welcher Fraktion warum bemängelt?
21- Welche Leistungen für Mitarbeiter wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt?
22- Welche Präsente wurden bei welchen Fraktionen warum bemängelt?
23- Warum wurde bei welcher Fraktion die Erstellung eines Pressespiegels bemängelt?“
24Mit E-Mail vom 15. März 2013 antwortete der Landesrechnungshof, er sehe sich durch die Regelungen des WDR-Gesetzes bzw. des FraktG NRW an der Beantwortung der Fragen des Klägers zu den Prüfungsfeststellungen gehindert, denn diese Regelungen sähen lediglich eine Information bestimmter Stellen vor.
25Am 25. März 2013 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht zur Erlangung der gewünschten Auskünfte den Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Er machte geltend, er benötige die verlangten Auskünfte dringend für von ihm beabsichtigte Berichterstattungen. Der Landtag berate ein Gesetz zur Finanzierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“, die über Umwegen aus Rundfunkgebühren finanziert werden solle. Vor diesem Hintergrund seien Auskünfte über die Verwendung und Kontrolle der Gebührengelder des WDR wichtig, zumal gleichzeitig Diskussionen über den Kostenapparat des WDR im Zusammenhang mit der Änderung der Rundfunkgebühren geführt würden. Die Auskünfte zu den Landtagsfraktionen seien hinsichtlich einer durch die Nebentätigkeitsdebatte des SPD-Kanzlerkandidaten T. ausgelösten Diskussion über die Transparenz des Politikbetriebes wichtig. Die Kammer lehnte den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. April 2013 (1 L 579/13) ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich beider Themenkomplexe, zu denen er Auskünfte begehre, sei es ihm zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.
26Mit seiner am 22. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch weiter. Er führt an, der Landesrechnungshof sei nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet, die er für von ihm beabsichtigte Berichterstattungen benötige. Geheimhaltungsvorschriften, die seinem Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus den vom Landesrechnungshof angeführten Bestimmungen des WDR-Gesetzes und des FraktG NRW könnten sich keine Einschränkungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ergeben.
27Der Kläger beantragt,
28das beklagte Land zu verpflichten, das mit seiner Mail vom 15. Februar 2013 übersandte Auskunftsbegehren mit folgender Maßgabe zu beantworten:Die Frage gemäß Spiegelstrich 5 zum Komplex Landtag NRW ist wie folgt zu verstehen: „Welche Veranstaltungen von Fraktionen mit Parteigremien wurden warum bemängelt?“.
29Das beklagte Land beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Es macht geltend, der Landesrechnungshof sei schon keine im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG NRW auskunftsverpflichtete Behörde.
32Weiterhin sei hinsichtlich des den WDR betreffenden Fragenkomplexes zu beachten, dass der WDR selbst aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch unterliege. Dies würde umgangen, wenn der WDR im Umfang seiner Prüfung durch den Landesrechnungshof faktisch einem formal an den Landesrechnungshof gerichteten presserechtlichen Auskunftsbegehren unterworfen würde. Jedenfalls seien die Gesichtspunkte, aus denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht selbst dem presserechtlichen Auskunftsanspruch unterliege, als überwiegende öffentliche und schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW anzuerkennen. Der öffentliche Rundfunk wäre gegenüber privaten Medien im Nachteil, wenn er in Folge seiner Prüfung durch den Landesrechnungshof einer Ausforschung im Wege eines formal an den Landesrechnungshof gerichteten, in der Sache aber ihn betreffenden Auskunftsersuchen unterliege. Nach § 42 Abs. 3 WDR-Gesetz erstrecke sich die Prüfung durch den Landesrechnungshof auch auf die Einhaltung des Haushaltsplanes, Begründung und Beleg der Einnahmen und Ausgaben, die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses, die wirtschaftliche und sparsame Verfahrensweise und Fragen des Personal- oder Sachaufwandes und damit in erheblichem Umfang auf Bereiche mit unmittelbarem Programmbezug, die nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) jeglicher öffentlicher wie privater Ausforschung entzogen seien.
33Unter dem Gesichtspunkt, dass das WDR-Gesetz den WDR nur in einem engen und klar umrissenen Umfang einer Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterwerfe und diese Kontrolle einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Staatsfreiheit des Rundfunks darstelle, seien die Befugnisse des Landesrechnungshofs, über die Prüfungsergebnisse zu berichten, im WDR-Gesetz ausdrücklich und abschließend geregelt. Durch die Rundfunkfreiheit werde gerade auch der gesamte Bereich von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung einschließlich der Personalauswahl sowie der Finanzierung verfassungsrechtlich geschützt. Der WDR sei gezwungen, gegenüber dem Landesrechnungshof Sachverhalte – etwa Fragen der Personalplanung – zu offenbaren, die einen unmittelbaren Programmbezug aufwiesen und daher den Kernbereich der Rundfunkfreiheit betreffen könnten. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, sofern die Mitteilung der Prüfungsergebnisse die durch die Rundfunkfreiheit gesetzten Grenzen beachte. Deshalb müsse der Kreis derjenigen, denen die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden dürften, auf diejenigen beschränkt bleiben, die im Rahmen der verfassungsrechtlichen Stellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Einflussnahme im Sinne der Wahrung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit befugt seien. Ein schlichtes Informationsinteresse, wie es der Kläger verfolge, genüge nicht. Vielmehr sei Voraussetzung, dass der Empfänger der Prüfungsergebnisse auf den Bericht zur Erfüllung eigener Aufgaben in diesem Sinne angewiesen sei. Nach Maßgabe von § 43 Abs. 6 Satz 1 WDR-Gesetz käme dementsprechend nur eine Mitteilung der Prüfungsergebnisse an den WDR selbst, die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde und die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in Betracht. Eine darüber hinausgehende, vom Kläger hier begehrte Information sei unzulässig. Insofern komme der aus verfassungsrechtlichen Gründen abschließenden Regelung des Adressatenkreises der Prüfungsergebnisse durch das WDR-Gesetz auch die Wirkung einer Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW zu. Die Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofs dürfe – auch nicht mit den Mitteln des presserechtlichen Auskunftsanspruches – zu einem Ausforschungsinstrument Dritter wie etwa der Presse zweckentfremdet werden.
34Zudem ergäben sich nachteilige Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft des WDR, wenn Informationen, die dieser dem Landesrechnungshof im Rahmen dessen Prüfung zur Verfügung gestellt habe, über den presserechtlichen Auskunftsanspruch Dritten bekannt werden könnten. Denn es sei zu erwarten, dass der WDR dann die unmittelbare Konsequenz einer „restriktiven Informationspolitik“ gegenüber dem Landesrechnungshof ziehen würde. Der Landesrechnungshof sei aber für eine effektive Ausübung seiner Kontrolltätigkeit auf eine Kooperation der geprüften Stellen angewiesen. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW daran, die sich aus einer mangelnden Kooperationsbereitschaft ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsmöglichkeiten und damit der Funktionsfähigkeit des Landesrechnungshofs zu vermeiden.
35Aber auch hinsichtlich des die Landtagsfraktionen betreffenden Fragenkomplexes bestehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Das Begehren des Klägers sei darauf gerichtet, die Landtagsfraktionen, die selbst dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht unterlägen, mit den Mitteln eines an den Landesrechnungshof gerichteten Auskunftsbegehrens mittelbar einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zu unterwerfen. Dies stehe in Widerspruch zu § 9 FraktG NRW, der eine abgestufte und abschließende Regelung der Veröffentlichungsbefugnisse des Landesrechnungshofs beinhalte und damit gleichzeitig einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehe. Nach § 9 Abs. 2 FraktG NRW fasse der Landesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktion in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammen. Die abschließende Entscheidung treffe dann nach § 9 Abs. 3 FraktG die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags, der einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache veröffentliche. Ob der Landesrechnungshof darüber hinaus von sich aus nach § 9 Abs. 4 FraktG NRW dem Landtag und der Landesregierung berichte, entscheide er in der seinen Mitgliedern verliehenen richterlichen Unabhängigkeit. Diese den Mitgliedern des Landesrechnungshofs eingeräumte Entscheidungsprärogative werde durch presserechtliche Auskunftsansprüche beeinträchtigt und stehe damit diesen als öffentlicher Belang im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Der Landesrechnungshof könne sich dann nicht mehr entscheiden, seine Berichtsrechte nicht wahrzunehmen und etwa stattdessen auf einen konstruktiven und vertraulichen Dialog mit dem Landtag und seinen Fraktionen zu setzen, um die aus seiner Sicht erforderlichen Konsequenzen durchzusetzen. Auch die Option, die Gesprächsbereitschaft von Landtag und Fraktionen dadurch zu fördern, dass der Landesrechnungshof widrigenfalls einen entsprechenden Bericht in Aussicht stelle, entfiele dann. Dies zeige, dass die Handlungs- und Durchsetzungsfähigkeit des Landesrechnungshofs erheblich davon abhinge, ob er es selbst in der Hand habe, Öffentlichkeit herzustellen, oder hiervon – zunächst oder dauerhaft – abzusehen. Weiterhin sei der Landesrechnungshof auch im Hinblick auf die Fraktionen für eine effektive Rechnungsprüfung, die ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW sei, auf die Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Diese Bereitschaft nähme Schaden, wenn für Zwecke der Rechnungsprüfung zur Verfügung gestellte Informationen gegen den Willen des Landtagspräsidenten und des Landesrechnungshofs öffentlich gemacht werden könnten. Auch sei zu beachten, dass die Beantwortung der Fragen des Klägers Rückschlüsse auf einzelne Fraktionen und Personen zuließe. Die Entscheidung des einzelnen Abgeordneten, sich einer Fraktion anzuschließen sei aber Ausdruck des freien Mandats, so dass dem Auskunftsanspruch auch schutzwürdige private Interessen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG NRW entgegenstünden.
36Auch habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, warum er die Auskünfte benötige. Für die von ihm beabsichtigte Berichterstattung zu der Gründung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ sei er auf die in Bezug auf den WDR begehrten Auskünfte nicht angewiesen, weil der WDR mit dieser Stiftung nichts zu tun habe. Auch die Finanzierung dieser Stiftung stehe in keinem direkten Zusammenhang zu den Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen, denn nach dem Arbeitsentwurf eines neuen Landesmediengesetzes solle die Stiftung aus dem (wiederum aus einem rund zweiprozentigen Anteil der Rundfunkgebühren bzw. ‑beiträge gespeisten) Haushalt der Landesanstalt für Medien NRW finanziert werden. Hinsichtlich des auf die Prüfung der Landtagsfraktionen bezogenen Fragenkomplexes sei ebenfalls nicht ersichtlich, welches Berichterstattungsinteresse der Kläger verfolge, zumal dem Kläger aufgrund der Landtagsdrucksache 14/11171 bereits wesentliche Informationen vorlägen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 L 579/13 nebst des dazu übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die von dem beklagten Land vor Erteilung der gewünschten Presseauskunft auf Grundlage einer Rechtsprüfung getroffene Entscheidung über die Beantwortung des Auskunftsbegehrens stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 – zur vergleichbaren Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
41Da die das Auskunftsbegehren des Klägers ablehnende Entscheidung des Landesrechnungshofs vom 15. März 2013 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, war die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist möglich.
42Die Klage hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht sowohl hinsichtlich des Themenkomplexes „WDR“ als auch hinsichtlich des Themenkomplexes „Fraktionen“ dem Grunde nach der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW zu (1.). Hinsichtlich beider Themenkomplexe stehen dem Auskunftsanspruch keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW durchgreifend entgegen (2.). Ob und inwieweit dem Anspruch möglicherweise nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW Rechtspositionen entgegenstehen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Da die Kammer unter den besonderen Umständen des Falles nicht gehalten ist, die Spruchreife herbeizuführen, steht dem Kläger hinsichtlich beider Themenkomplexe ein Anspruch auf Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens zu (3. und 4.).
431. Hinsichtlich beider genannter Themenkomplexe liegen die in § 4 Abs. 1 PresseG NRW genannten Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs vor. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 27. Dezember 2012 (1 L 2483/12), an denen festgehalten wird. Danach ist der Kläger als Redakteur der X1. ein Vertreter der Presse und der Landesrechnungshof eine auskunftsverpflichtete Behörde. Der Kläger begehrt auch Auskünfte im Sinn der Vorschrift. Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein solches Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren, zu bewerten oder eine rechtliche Stellungnahme abzugeben.
44Vgl. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 78; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741.
45Dabei bezieht sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war.
46Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 59.
47Diesen Erfordernissen wird der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch gerecht. Insbesondere ist das Auskunftsersuchen des Klägers auf Vorgänge im Zuständigkeitsbereich des Landesrechnungshofs gerichtet. Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung zu der unter dem fünften Spiegelstrich zu den Landtagsfraktionen gestellten Frage geht es dem Kläger sowohl im Zusammenhang mit dem WDR als auch mit den Landtagsfraktionen um die Tätigkeit des Landesrechnungshofs selbst sowie hierbei von diesem in eigener Zuständigkeit anlässlich der durchgeführten Prüfungen erstmals gewonnene Erkenntnisse und hieran anknüpfende Maßnahmen.
48Weiterhin dienen die begehrten Auskünfte auch der öffentlichen Aufgabe der Presse.
49Vgl. zu diesem Merkmal Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 86 m.w.N.
50Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Presse ist in der Auswahl ihrer Recherche- und Berichtsgegenstände frei.
51BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 –; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.13 – 5 B 1493/12 –.
52Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe handelt die Presse erst dann nicht mehr, wenn Berichte über Privatangelegenheiten ohne Belang für die Öffentlichkeit erfolgen;
53Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2008 – 1 K 3286/08 –.
54Davon kann hier keine Rede sein.
552. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehen dem Auskunftsbegehren des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bereits geklärt, dass Vertraulichkeit kein Wesensmerkmal der Rechnungsprüfung ist.
56OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – m.w.N. sowie Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –.
57Abweichendes ergibt sich hier weder aus den der Prüfung des WDR zugrunde liegenden Vorschriften des WDR-Gesetzes (a), noch aus den der Prüfung der Landtagsfraktionen zugrunde liegenden Vorschriften des FraktG NRW (b).
58a) Zwar teilt der Landesrechnungshof nach § 43 Abs. 6 Satz 1 WDR-Gesetz das Ergebnis seiner Prüfung nur dem WDR, der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten mit. Hierin kann aber keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende Geheimhaltungsvorschrift gesehen werden. Denn die genannte Vorschrift regelt lediglich den Ablauf des in die Aufstellung und endgültige Feststellung des Jahresabschlusses des WDR eingebetteten Prüfungsverfahrens. Erst nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss des WDR berät der Rundfunkrat erneut den Jahresabschluss und stellt diesen fest (§ 44 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz). Damit legt § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz (nur) fest, welchen Stellen der Landesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse in diesem Stadium des Prüfungsverfahrens mitzuteilen hat. Ebenso wie §§ 88, 96, 97 und 99 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie Art. 86 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW),
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –,
60mag die Regelung damit einer aktiven Medienarbeit des Landesrechnungshofs Grenzen setzen. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, dass die Prüfungsergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten sind, lässt sich ihr jedoch nicht entnehmen.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – und Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –; Bertrams, NWVBl. 1999, S. 1, 5.
62Erst recht steht die Vorschrift über die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an bestimmte Stellen einer auf Antrag erfolgenden Unterrichtung der Presse auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht entgegen. Gegen ein Verständnis als Geheimhaltungsvorschrift sprechen weiterhin auch die in §§ 44 Abs. 3, 44a WDR-Gesetz enthaltenen Regelungen, die nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des Jahresabschlusses bzw. des Prüfungsverfahrens umfangreiche Veröffentlichungspflichten des WDR beinhalten, die sich auch auf die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile seines Prüfungsberichts erstrecken und damit schon im Ansatz der Annahme entgegenstehen, aus § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz ließe sich ein generelles Verbot der Weitergabe oder gar Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen ableiten. Soweit konkrete Erfordernisse eines noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens einer (vorzeitigen) Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen entgegenstehen sollten, lässt sich dem im Einzelfall über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW enthaltene Möglichkeit ausreichend Rechnung tragen, wonach der Auskunftsanspruch nicht besteht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Dies wird indes weder geltend gemacht, noch ist es mit Blick auf das Alter der in Rede stehenden Prüfungsergebnisse ersichtlich.
63b) Nichts anderes gilt für die Regelungen des Fraktionsgesetzes NRW. Auch bei § 9 Abs. 2 und 3 FraktG NRW, wonach der Landesrechnungshof das Ergebnis seiner Prüfung in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammenfasst und diese(r) dann (nachdem den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde) abschließend entscheidet, handelt es sich nicht um dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende Geheimhaltungsvorschriften. Die obigen Ausführungen zu § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz gelten hier entsprechend. Die fraglichen Vorschriften des Fraktionsgesetzes NRW regeln ebenfalls den Ablauf des Prüfungsverfahrens und legen insofern fest, welchen Stellen Prüfungsergebnisse mitzuteilen sind. Damit mögen auch sie einer aktiven Medienarbeit des Landesrechnungshofs Grenzen setzen. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt im Sinne einer Geheimhaltungspflicht lässt sich ihnen nicht entnehmen.
64Gegen ein Verständnis als Geheimhaltungsvorschrift sprechen auch die in §§ 8, 9 Abs. 4 FraktG NRW enthaltenen Regelungen, wonach die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags u.a. jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen und damit wesentliche, nach § 9 Abs. 1 FraktG NRW die Grundlage der Prüfung darstellende Informationen veröffentlicht (vgl. etwa zuletzt LT-Drucksache 16/4368 vom 11. November 2013) und zudem die Möglichkeit zur Aufnahme des Prüfungsergebnisses in den Jahresbericht des Landesrechnungshofs nach § 97 LHO und auch zur Unterrichtung des Landtages und der Landesregierung ausdrücklich unberührt bleibt. Soweit konkrete Erfordernisse eines noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens einer (vorzeitigen) Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen entgegenstehen sollten, lässt sich dem im Einzelfall auch hier über § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW Rechnung tragen. Angesichts des Alters der in Rede stehenden Prüfungsergebnisse ist indes auch hinsichtlich des Themenkomplexes „Landtagsfraktionen“ nichts dafür ersichtlich, dass das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein könnte.
653. In Bezug auf den die Prüfung des WDR betreffenden Teil des Auskunftsbegehrens ergeben sich weder mit Blick auf den vom beklagten Land angeführten Aspekt der Prüfungseffizienz (a) noch aus einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs (b) dem Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG entgegenstehende, überwiegende öffentliche Interessen. Allerdings können sich solche überwiegende öffentliche Interessen unter Berücksichtigung der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit des WDR ergeben (c). Weitergehende Einschränkungen des Auskunftsanspruchs ergeben sich nicht mit Blick auf die geltend gemachte Gefahr der Verschlechterung der Wettbewerbssituation des WDR (d). Hieraus folgt die Verpflichtung des beklagten Landes, den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung zum Themenkomplex „WDR“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (e).
66a) Eine effiziente, den Vorgaben des WDR-Gesetzes entsprechende Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof liegt schon mit Blick auf die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Es fehlt allerdings an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der WDR künftig in Ansehung der Möglichkeit, das Prüfungsergebnisse der Presse bekannt werden könnten, die für eine ordnungsgemäße, den Vorschriften des WDR-Gesetzes entsprechende Prüfung erforderlichen Informationen zurückhalten und den reibungslosen Ablauf der Prüfung seines Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Haushalts- und Wirtschaftsführung zu behindern versuchen könnte. Die bloße Befürchtung einer Verhaltensänderung ist insoweit unzureichend.
67OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – und Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –; ebenso eine konkrete Gefährdung des Prüfungsverfahrens fordernd: Schoch, Anmerkung zu BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 –, NVwZ 2013, S. 434.
68Konkret gegen das von dem beklagten Land befürchtete Absinken der Kooperationsbereitschaft spricht, dass der WDR schon angesichts der angeführten Veröffentlichungsvorschriften in §§ 44 Abs. 3, 44a WDR-Gesetz, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Erwähnung im Jahresbericht des Landesrechnungshofs auch bisher nicht davon ausgehen konnte, dass Prüfungsergebnisse nicht öffentlich bekannt würden. Zudem ist zu beachten, dass die Prüfung sich auf die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstreckt und damit auch im Interesse des WDR erfolgt. Schließlich kann der Landesrechnungshof einem etwaigen – hier wie ausgeführt nicht konkret ersichtlichen – Kooperationsmangel auch mit den ihm im Interesse einer effizienten Prüfung verliehenen Möglichkeiten aus § 43 Abs. 4 und 5 WDR-Gesetz begegnen.
69b) Die den Mitgliedern des Landesrechnungshofs nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 LV NRW eingeräumte richterliche Unabhängigkeit dient primär der Effektivität der Finanzkontrolle,
70vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, 2010, Art. 87, Rdnr. 12,
71und damit dem öffentlichen Interesse. Diese Unabhängigkeit erfasst die Finanzkontrolle einschließlich der Auswahl des Prüfungsstoffes und seiner Würdigung.
72vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 – m.w.N.
73Darunter fällt zwar auch die Entscheidung über diejenigen Prüfungsgegenstände, die der Landesrechnungshof gegenüber dem Landtag oder anderen Stellen für berichtenswert erachtet. Dennoch erfordert der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs keinen Ausschluss des presserechtlichen Auskunftsanspruchs. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 – ausgeführt:
74Auch nach einer Auskunftserteilung an die Presse kann der Landesrechnungshof unabhängig und weisungsfrei darüber entscheiden, ob er es im Einzelfall für vertretbar hält, gleichwohl von einer Unterrichtung des Landtags abzusehen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn sich die Presse für Prüfungsverfahren interessiert, die keine nennenswerten Beanstandungen ergeben haben. Ein Pressebericht hierüber wird in aller Regel kein Informationsbedürfnis des Landtags auslösen. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs reicht aber nicht so weit, dass sie selbst indirekt darüber entscheiden dürfen, was aus Sicht der unabhängigen Presse näherer Recherche würdig erscheint. Ebenso wie der Landesrechnungshof ist auch die Presse in der Auswahl ihrer Recherche- und Berichtsgegenstände frei. Sie ist insoweit verfassungsrechtlich und durch Einräumung von Auskunftsansprüchen gegen Behörden geschützt.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 –, NJW 2001, 503 = juris, Rdnr. 30 f.
76Etwaige faktische Rückwirkungen einer auf dieser Grundlage erfolgten Presseberichterstattung auf die Meinungsbildung des Landesrechnungshofs über den Umfang und den Inhalt seiner Prüfungsberichte beeinträchtigen die Unabhängigkeit seiner Mitglieder nicht.
77Dem schließt sich die Kammer an.
78c) Im öffentlichen Interesse einer freien und unabhängigen Berichterstattung ist der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Der Schutzbereich der danach gewährleisteten Rundfunkfreiheit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Diese Programmautonomie umfasst Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung des Programms und schützt insoweit vor jeder fremden Einflussnahme. Geschützt sind alle Phasen der Entstehung und Vorbereitung des Programms bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung und damit alle Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die zur Gewinnung und rundfunkspezifischen Verbreitung von Nachrichten und Meinungen im weitesten Sinne gehören. In den Schutzbereich fallen auch die Organisation und die Finanzierung des Rundfunkbetriebes, soweit sie Rückwirkungen auf die Programmtätigkeit haben können.
79BVerfG, Beschlüsse vom 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 –, BVerfGE 59, 231 (258); vom 14. Juli 1994 – 1 BvR 1595,1606/92 –, BVerfGE 91, 125 (134) und vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 620/07 –, BVerfGE 119, 309 (318) sowie Urteile vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 (88); vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, 622/99 –, BVerfGE 103, 44 (59); und vom 12. März 2008 – 2 BvF 4/03 –, BVerfGE 121, 30 (58).
80Ausgehend hiervon erscheint es bei der der Kammer – in Ermangelung näherer Angaben zu dem Inhalt der vom Kläger begehrten Auskünfte – nur möglichen abstrakten Betrachtung denkbar, aber keineswegs zwingend, dass durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens des Klägers zum Themenkomplex „WDR“ in den vorbezeichneten Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des WDR fallende Informationen bekannt würden. Hinsichtlich der unter Spiegelstrich fünf und sechs gestellten Fragen des Klägers dürfte Letzteres sogar eher fernliegend sein.
81Zwar geht es bei gegen den Landesrechnungshof oder andere Behörden gerichteten Auskunftsansprüchen nach dem Pressegesetz NRW nicht um einen unmittelbaren staatlichen Zugriff auf Informationen der Rundfunkanstalten. Jedoch stellt sich auch die Schaffung bzw. Existenz eines einfach-gesetzlichen Auskunftsanspruchs gegenüber dem WDR als staatlicher Eingriff in die Rundfunkfreiheit dar, soweit hierdurch von der Behörde bei der Rundfunkanstalt erhobene Informationen oder auf dieser Grundlage gewonnene Erkenntnisse bekannt werden.
82Bei dem danach vorzunehmenden Ausgleich zwischen der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit des Klägers, der der von ihm verfolgte presserechtliche Auskunftsanspruch dient, und der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit des WDR, in die durch die Weitergabe dort erhobener Informationen oder hierdurch gewonnener Erkenntnisse eingegriffen wird, kann auf die in § 55a WDR-Gesetz enthaltene gesetzgeberische Wertung entsprechend zurückgegriffen werden. Nach dieser – hier nicht unmittelbar einschlägigen – Vorschrift findet das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind. Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung,
83LT-Drucks. 14/9393 vom 15. Juni 2009. S. 188,
84ein Ausgleich zwischen berechtigten Informationsansprüchen und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit erzielt werden, indem der in der Regelung angeführte Bereich von der Informationspflicht des WDR ausgenommen wird und so diejenigen Informationen nicht erteilt werden müssen, die dem Kernbereich der journalistisch-redaktionellen Arbeit und dem verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Programmfreiheit zuzuordnen sind. Diese Erwägung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar; jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, Informationen über eine Rundfunkanstalt bei einer an eine Behörde gerichteten Presseanfrage, bei der sich der Auskunftsbegehrende wie hier der Kläger auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann, in einem stärkeren Umfang zu schützen, als dies bei einer unmittelbar an die Rundfunkanstalt gerichteten Anfrage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes der Fall wäre.
85Damit berücksichtigt dieser Ansatz, dass die Rechtsprechung nicht von einem Schutz, der undifferenziert die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt umfasst, ausgeht.
86Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 30/12 –.
87Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ist auf die Sicherung der besonderen Aufgaben der Rundfunkveranstalter ausgerichtet und folglich programmbezogen zu bestimmen. Auf Grundlage dieses funktionsbezogenen Ansatzes sind innerhalb des Handelns einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verschiedene Bereiche unterscheidbar und abzugrenzen.
88BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 7 B 30/12 –.
89Vor diesem Hintergrund geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 55a WDR-Gesetz,
90vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –,
91davon aus, dass in verfassungskonformer Auslegung zu dem journalistisch-redaktionellen Bereich, der nicht der Auskunftserteilungspflicht des Landesrechnungshofs nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW unterliegt, jede Information gehört, die Einblicke in die dem Redaktionsgeheimnis unterfallende Informationsgewinnung, -verarbeitung oder ‑verbreitung ermöglicht oder deren Veröffentlichung auf andere Weise eine fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme konkret befürchten lässt. Demgegenüber unterliegen solche Informationen nicht dem Redaktionsgeheimnis, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Programmgestaltung und ‑produktion stehen. Hierzu gehören beispielsweise die Vergabe von Aufträgen, die keine Rückschlüsse auf spezifisch redaktionelle Tätigkeiten zulassen und Personalangelegenheiten von Mitarbeitern, die nicht den Inhalt von Sendungen mitgestalten.
92Vgl. zu weiteren Beispielen OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –.
93d) Demgegenüber ergeben sich aus dem von dem beklagten Land angeführten Gesichtspunkt der möglichen Verschlechterung der Wettbewerbssituation des WDR gegenüber etwa privaten Rundfunkanbietern keine weiteren Einschränkungen des Auskunftsanspruchs. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht die Kammer davon aus, dass der publizistische Wettbewerb durch einen wie hier sachgerecht begrenzten, den journalistisch-redaktionellen Bereich nicht erfassenden Auskunftsanspruch nicht notwendig negativ beeinflusst wird.
94OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –.
95Es ist hier nicht ersichtlich, dass durch die Gewährung eines solchen Auskunftsanspruchs die Erfüllung des Programmauftrags mit Blick auf einen zunehmenden wirtschaftlichen Wettbewerb gefährdet sein könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die Gebühren-/Beitragsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein hohes öffentliches Informationsinteresse besteht, dass nicht nur in unmittelbar an den WDR auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gerichteten Informationsbegehren, sondern auch in an den Landesrechnungshof gerichteten Auskunftsbegehren der vorliegenden Art nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 PresseG NRW seinen Ausdruck findet.
96e) Die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PresseG NRW entgegenstehen können, trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen das beklagte Land.
97Dabei ergeben sich auch in Ansehung der von den Vertretern des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, inwieweit es bzw. der Landesrechnungshof überhaupt mit der Abwehr von Auskunftsansprüchen der Presse belastet werden könnte, keine Besonderheiten. Als diejenige Behörde, die die fraglichen Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Befugnisse erhoben und in Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben hieraus eigene Erkenntnisse gewonnen hat, obliegt es dem Landesrechnungshof, diese Informationen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu hüten und gegen unberechtigte Auskunftsbegehren zu verteidigen. Insoweit besteht keine Besonderheit gegenüber anderen Behörden, wie etwa Staatsanwaltschaften oder Einrichtungen der Finanzverwaltung, die im Rahmen ihrer Aufgaben schützenswerte Informationen über Dritte erlangt und diese zu schützen haben.
98Ausgehend von seiner abweichenden, eine Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs schon grundsätzlich ausschließenden Rechtsauffassung ähnlich wie im Fall eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“,
99vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –,
100hat es das beklagte Land bisher an einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung fehlen lassen. Nicht ausreichend ist insoweit der Hinweis des beklagten Landes auf das in § 42 Abs. 3 WDR-Gesetz gesetzlich vorgesehene Prüfprogramm, das in erheblichem Umfang Bereiche mit unmittelbarem Programmbezug betreffe. Das Auskunftsbegehren ist nämlich darauf gerichtet, in Erfahrung zu bringen, was konkret in den ergangenen Prüfmitteilungen bemängelt wurde. Entscheidend ist also nicht der Programmbezug des abstrakten Prüfprogramms, sondern allein der Inhalt der ergangenen Prüfmitteilungen.
101Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass für eine ausreichende Darlegung eines journalistisch-redaktionellen Inhaltes der begehrten Informationen deren explizite Preisgabe nicht erforderlich sein kann. Denn ansonsten würde die möglicherweise nicht der Auskunftspflicht unterfallende Information anlässlich ihrer Verteidigung zwingend bekannt. Eine Darlegung die zwangsläufig geheimhaltungsbedürftige Vorgänge eröffnet, ist nicht geboten.
102OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –.
103Erforderlich ist aber jedenfalls eine sich mit den konkret begehrten Auskünften nachvollziehbar auseinandersetzende und – ohne die begehrten Informationen preiszugeben – plausible Darlegung, aus welchen einzelfallbezogenen Gründen die Erteilung der gewünschten Information Umstände offenlegen würde, die dem journalistisch-redaktionellen Bereich zuzuordnen sind. Damit ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
104Der Kammer ist es mit Rücksicht auf diejenigen Gesichtspunkte, die auf Grund der Rundfunkfreiheit einer vertraulichen Behandlung unterliegen, auch unter Berücksichtigung ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO nicht möglich, die Klärung der offenen Fragen herbeizuführen. Dabei könnte es nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger auch mit Rücksicht auf das ihm hinsichtlich etwaiger beigezogener Unterlagen gemäß § 100 VwGO zustehende Akteneinsichtsrecht Umstände bekannt würden, die dem geschützten journalistisch-redaktionellen Bereich des WDR zuzuordnen sind.
105Hieraus folgt die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hierbei etwaige dem Anspruch nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegenstehende Gesichtspunkte unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe darzulegen.
1064. a) In Bezug auf den die Prüfung der Landtagsfraktionen betreffenden Teil des Auskunftsbegehrens ergeben sich aus den vorstehend unter 3. lit. a und b angeführten und hier ebenfalls geltenden Erwägungen weder mit Blick auf den Aspekt der Prüfungseffizienz noch aus einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs dem Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG entgegenstehende, überwiegende öffentlichen Interessen.
107b) Allerdings können sich solche überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der durch Art. 30 Abs. 2 Verf NRW geschützten Freiheit des Mandats der Landtagsmitglieder ergeben. Art. 30 Abs. 2 Verf NRW regelt, dass die Abgeordneten des Landtags nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung stimmen und an Aufträge nicht gebunden sind. Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Aussage enthält Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen verstehen diese Vorschriften als Grundlage für den verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten.
108VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 – 15/92 – mwN.
109Die Mandatsfreiheit soll sicherstellen, dass der Prozess der parlamentarischen Willensbildung einerseits frei von staatlicher Beeinträchtigung ist, damit die Abgeordneten ihre politischen Präferenzen zum rechtlich relevanten Ausdruck bringen und so die staatliche Gewalt erst legitimieren können. Zugleich soll die Freiheit des Abgeordneten diese von allen partikularen Verpflichtungen freistellen und in die Lage versetzen, im Interesse des Gemeinwohls Kompromisse mit anderen Positionen einzugehen, Interessen zurückzustellen und neue Aufgaben anzugehen. Dabei sichert der Abgeordnetenstatus wesentlich auch die Freiheit gegenüber gesellschaftlicher Inpflichtnahme. Dem einzelnen Abgeordneten wächst aus dieser Freiheit das Recht zu, seine Abgeordnetenrolle nach eigenem Selbstverständnis zu interpretieren; auch die Arbeitsgebiete kann er selbst festlegen.
110Morlok, in Dreier, Grundgesetzkommentar, 1998, Art. 38, Rdnrn. 126, 136 und 139.
111Für den Abgeordneten ergibt sich hieraus u.a. das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen.
112VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober 1993 – 15/92 –.
113Die Fraktionen sind die bestimmenden Handlungseinheiten des Parlaments und damit „notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens“.
114BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1976 – 2 BvR 802/75 –, BVerfGE 43, 142 (147) und BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 –, BVerfGE 84, 304 (324).
115Durch die Mitgliedschaft in einer Fraktion kann der einzelne Abgeordnete der enormen Komplexität der parlamentarischen Arbeit arbeitsteilig entgegentreten, deren Hilfsdienste in Anspruch nehmen, informale politische Kontakte auf der Basis gemeinsamer Überzeugungen entwickeln und politischen Einfluss etwa dadurch ausüben, dass andere im arbeitsteiligen System auf ihn angewiesen sind.
116Morlok, in Dreier, Grundgesetzkommentar, 1998, Art. 38, Rdnrn. 161f. mwN. zu diesen Gesichtspunkten.
117Als Vereinigungen von Abgeordneten leiten sie ihre Rechte von den Abgeordneten her.
118BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 (219); BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91 –, BVerfGE 84, 304 (322).
119Dementsprechend ist die Tätigkeit der Parlamentsfraktionen Ausdruck und zugleich Voraussetzung effektiver Mandatswahrnehmung. Hieraus folgt, dass ein auf die Ergebnisse der Prüfungen der Landtagsfraktionen nach § 9 FraktG NRW abhebendes Auskunftsbegehren der Presse durchaus die Mandatsfreiheit einzelner Abgeordneter beeinträchtigen kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Auskunftserteilung Rückschlüsse auf die Mandatswahrnehmung, insbesondere auf politische Aktivitäten einzelner Abgeordneter zuließe.
120c) Auch insoweit trifft die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 PresseG entgegenstehen können das beklagte Land. Dieses hat es auf Basis seiner grundsätzlich abweichenden Rechtsauffassung bisher an einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung fehlen lassen, warum konkret sich bei Erteilung der gewünschten Auskunft eine Beeinträchtigung der Mandatsrechte von Landtagsmitgliedern ergeben soll. Nicht ausreichend ist insoweit der pauschale Hinweis des beklagten Landes, die Beantwortung der Fragen des Klägers ließe Rückschlüsse auf einzelne Fraktionen und Personen zu. Aus den bereits zum Themenkomplex „WDR“ angeführten Gründen ist insoweit eine sich mit den konkret begehrten Auskünften nachvollziehbar auseinandersetzende und – ohne die begehrten Informationen preiszugeben – plausible Darlegung erforderlich, aus welchen einzelfallbezogenen Gründen die Erteilung der gewünschten Information Umstände offenlegen würde, die dem journalistisch-redaktionellen Bereich zuzuordnen sind. Damit ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; auch in diesem Zusammenhang ist es der Kammer aus den bereits angeführten Gründen nicht möglich, die Klärung der offenen Fragen herbeizuführen.
121Hieraus folgt die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hierbei etwaige dem Anspruch nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegenstehende Gesichtspunkte unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe darzulegen. Soweit das beklagte Land dann trotz der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 FraktG NRW, wonach die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht Gegenstand der Prüfung durch den Landesrechnungshof sind, im obigen Sinne plausibel darlegt, dass bei Auskunftserteilung Rückschlüsse auf den durch die Mandatsfreiheit geschützten Bereich möglich wären, wird es auch die Frage des Überwiegens der gegen eine Auskunftserteilung sprechenden Interessen zu bewerten haben. Hierbei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass hinsichtlich der Verwendung der den Fraktionen nach Maßgabe von § 3 FraktG NRW gewährten öffentlichen Mittel ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und (damit) der Presse besteht und auch die gesetzlichen Regelungen des Fraktionsgesetzes NRW mit den in §§ 8 und 9 Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Veröffentlichungspflichten erkennbar hinsichtlich der Mittelverwendung eine hohe Transparenz anstreben.
122d) Dass bei Erteilung der gewünschten Auskünfte nach Ansicht des beklagten Landes Rückschlüsse u.a. auf einzelne Personen möglich wären, lässt demgegenüber hier nicht die Annahme zu, es könnten auch schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW verletzt werden. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Mitglieder der Landtagsfraktionen bei ihrer Mandatsausübung nicht als Privatpersonen, sondern als gewählte Volksvertreter handeln. Mögliche Rückschlüsse auf einzelne Personen beträfen damit nicht private Sachverhalte, sondern die Wahrnehmung des Mandats.
123Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass es nach Maßgabe der obigen Ausführungen dem beklagten Land obliegt, die nach seiner Ansicht dem Auskunftsanspruch entgegenstehenden Gesichtspunkte plausibel darzulegen.
124Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).
125Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Welche Einschränkungen sich für den presserechtlichen Auskunftsanspruch in Bezug auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle aus der Rundfunkfreiheit einer geprüften öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ergeben und welchen Darlegungserfordernissen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens insoweit unterliegt, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Entsprechendes gilt bei der Prüfung von Landtagsfraktionen für Einschränkungen auf Grund der Mandatsfreiheit der Landtagsmitglieder.
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