Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 8051/12
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die dort verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung sechs Jahre und sechs Monate übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. August 1993 in Yesilli geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung.
3Am 16. November 2004 reiste er im Alter von elf Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog zu seinen schon seit längerem hier lebenden Eltern. Am 14. November 2004 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung (§ 32 AufenthG) erteilt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 2. Juli 2010. Einen weiteren Verlängerungsantrag stellte der Kläger nicht.
4Seit Anfang 2009 ist er in erheblichem Umfang straffällig geworden. Daher befand er sich seit dem 7. Oktober 2009 in Untersuchungshaft und seit dem 2. November 2010 in Strafhaft. Dem lagen folgende Verurteilungen zu Grunde:
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Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22. September 2009: 60 Stunden Freizeitarbeit wegen Leistungserschleichung am 20. Januar 2009, Bedrohung einer Mitschülerin am 30. April 2009 und zweier Ladendiebstähle am 20. und 25. Juni 2009
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Urteil des Amtsgerichts Moers vom 1. März 2010: Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und 2 Monaten wegen elf schwerer Diebstähle zwischen Juni 2009 und Oktober 2009, Unterschlagung am 27. August 2009 und schwerer räuberischer Erpressung am 24. September 2009 unter Einbeziehung des Urteils vom 22. September 2009
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Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28. Oktober 2010: Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren wegen zweifacher sexueller Nötigung am 6. September 2009 und Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 1. März 2010; der Kläger hatte insbesondere eine junge Frau in einem Treppenhaus unter Anwendung körperlicher Gewalt die Bekleidung teilweise entfernt und sie an Hals, Brust und Bauch berührt; nachdem sie sich hat befreien können, hat er ihr eine Pistole an den Kopf gedrückt
Gegen das letztgenannte Urteil legte der Kläger Berufung ein, über die das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 28. Juni 2011 befand. Es verurteilte ihn unter Einbeziehung der vorgenannten Urteile vom 22. September 2009 und vom 1. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Dabei rechnete es die achteinhalb Monate Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen nicht an, berücksichtigte aber bei der Strafzumessung, dass der Kläger schon mehr als eineinhalb Jahre in einer anderen, in die Zumessung einbezogenen Strafsache in Haft gewesen sei, die ihn beeindruckt habe. Wegen der Einzelheiten insbesondere auch zum Tathergang wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Urteils (Beiakte Heft 3 Bl. 234 ff.) verwiesen.
10Am 21. November 2009 schlug der Kläger in der JVA J. auf der Treppe der Abteilung C einem Mitgefangenen mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass bei diesem eine alte Nasenbeinfraktur wieder aufbrach.
11Über das Verhalten des Klägers im Strafvollzug fertigte Dipl.-Psych. N. am 9. Dezember 2011 ein forensisch-psychologisches Gutachten. Dort heißt es u.a., der Kläger sei „nicht frei von disziplinarischen Auffälligkeiten“... Er „hat offensichtlich weiterhin Schwierigkeiten, sich der Autorität der Bediensteten unterzuordnen und den Sinn von Regeln zu akzeptieren“. ... „Für eine Aufnahme in die sozialtherapeutisch orientierte Behandlungswohngruppe für Gewalt- und Sexualstraftäter war er nicht zu motivieren und auch im schulischen und im beruflichen Ausbildungsbereich hat er keine Maßnahme abschließen können.“ ... „Im Verhältnis zu seiner Familie ... scheint es wieder zu einer Annäherung gekommen zu sein. Die erzieherischen Möglichkeiten der Eltern haben sich jedoch bereits in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen, so dass die gute häusliche Einbindung im Falle auftretender Probleme wohl auch in Zukunft nicht als zuverlässiger Schutzfaktor gewertet werden kann.“ Am Ende des Gutachtens heißt es unter dem Punkt Abschließendes Votum und Empfehlung (das Gutachten diente der Entscheidung über Vollzugslockerungen) unter anderem: „Von der Inhaftierung erscheint er deutlich beeindruckt. Einer uneingeschränkt positiven Entlassungsprognose steht allerdings noch seine im Vollzugsverhalten zum Ausdruck kommende Unreife und Unzuverlässigkeit entgegen. ... Wenn es ihm in der Folge gelingen sollte, sich weiter zu stabilisieren und über einen angemessenen Zeitraum ein einsichtigeres, beanstandungsfreies und kooperatives Vollzugsverhalten zeigt, wäre an eine Erprobung in Vollzugslockerungen zu denken.“
12Zwischenzeitlich gelangte die Beklagte im Rahmen einer internen Prüfung, ob eine Ausweisung des Klägers in Betracht komme, zu dem Ergebnis, dass ihm die Rechte aus Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zustehen, da sein Vater als Arbeitnehmer in Deutschland einer Beschäftigung nachging. Hieran anknüpfend ermittelte sie den an eine mögliche Ausweisung des Klägers anzulegenden Maßstab und leitete mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 2. Februar 2012 das Ausweisungsverfahren ein.
13Der Kläger machte mit Schreiben vom 16. Februar 2012 im Wesentlichen geltend, für die Zeit nach seiner Haftentlassung sei eine berufsvorbereitende Maßnahme geplant, er sei zunächst für eine psychologische Eignungsprüfung angemeldet. Durch die Haft habe sich Vieles bei ihm verändert. Er wolle sich künftig straffrei führen, sein Verhalten in der Haft sei beanstandungsfrei. Seine ganze Familie lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr bleiben.
14Nachdem er bei einem Freigang am 25. März 2012 zunächst nicht zurückgekehrt war, zur Fahndung ausgeschrieben wurde und sich erst am nächsten Morgen zurück meldete, wurde eine vorzeitige Haftentlassung – auch wegen sonstiger Verhaltensweisen – von der Leiterin der JVA I. in einer Stellungnahme vom 4. April 2012 nicht befürwortet. In einem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2012 führte sie aus: Der Kläger sei oft in Konflikte geraten und mehrfach disziplinarisch in Erscheinung getreten. Nachdem er sich zwischenzeitlich positiv entwickelt habe, seien seine Motivation und seine aktive Teilnahme am Hauptschulkurs nicht von Dauer gewesen. Es sei zu Unterrichtsstörungen und diversen Regelverstößen gekommen, sodass man ihn noch während der Probezeit wieder aus dem Hauptschulkurs abgelöst habe. Auch eine Tätigkeit als Küchenhelfer habe er aufgrund seiner mangelnden Leistung nach einem Monat wieder verlassen müssen. Ähnlich habe es sich mit einer Arbeitsmaßnahme bei der Hofkolonne verhalten. Es sei dem Kläger schwer gefallen, sich an die Strukturen im Haftalltag zu halten. Er habe Schwierigkeiten, sein Verhalten kritisch zu hinterfragen und sich auf Reflexionen einzulassen. In seiner Wohngruppe 1b sei er zweimal disziplinarisch in Erscheinung getreten. Einmal sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen, einmal sei er nach einem Freigang nicht zurückgekommen und zur Fahndung ausgeschrieben worden, sodass die Vollzugslockerung widerrufen worden sei. Ferner stehe er im Verdacht, mit Drogen gehandelt zu haben; Mitgefangene hätten entsprechende Vorwürfe erhoben. Man habe ihn daher im April 2012 in eine andere Wohngruppe verlegen müssen. Sein Sozialverhalten werde dort weiterhin als schwierig und fordernd beschrieben. Er reflektiere seine eigene Haltung nicht adäquat und suche oft die Schuld bei Anderen. Eine vorzeitige Haftentlassung werde nicht befürwortet, eine positive Prognose könne nicht abgegeben werden.
15Mit Schreiben vom 26. September 2012 hörte die Beklagte den Kläger zu seiner beabsichtigten Ausweisung an. Sein Prozessbevollmächtigter wies unter dem 2. Oktober 2012 auf die Freizügigkeitsberechtigung des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 hin, äußerte die Auffassung, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei und rügte das Fehlen von Stellungnahmen des psychologischen Dienstes. Das Strafende möge abgewartet werden.
16Ausweislich eines Telefonvermerks vom 31. Oktober 2012 bewertete die JVA I. den Kläger als derzeit „gut erträglich“. Allerdings könne bei ihm keine Garantie dafür abgegeben werden, ob sich das momentan gezeigte Verhalten dauerhaft einstelle. Der Kläger habe auch früher Phasen gehabt, in denen er ein positives Verhaltensmuster gezeigt habe, kurze Zeit später aber in alte Verhaltensweisen zurückgefallen sei. Er benötige direkte Erfolge, um sich angemessen zu verhalten; blieben diese aus, schlage auch sein Verhalten schnell wieder um.
17Mit Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an, wobei wegen der Inhaftierung von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen wurde (Nr. 2a). Für den Fall, dass die Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft erfolgt, wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung wurde die Abschiebung angedroht (Nr. 2b). Der Sofortvollzug der Ausweisung wurde angeordnet (Nr. 3) und die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre und sechs Monate nach Ausreise befristet (Nr. 4). Für die Befristung setze die Beklagte eine Gebühr von 30 € fest (Nr. 5). Zu der Befristung behielt sich die Beklagte den Widerruf vor (Nr. 6). Wegen der Einzelheiten wird auf die eingehend begründete Ordnungsverfügung verwiesen. U.a. heißt es dort zur Begründung der Ausweisung:
18Des Weiteren ergibt sich die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus dem Umstand, dass es Ihnen sogar im vergleichsweise geschützten Umfeld der Haft nicht nachhaltig gelingt, geltende Regeln und Anweisungen von Bediensteten – insbesondere von weiblichen Bediensteten – ohne weiteres zu akzeptieren. Nicht zuletzt ergibt sich die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten daraus, dass Sie innerhalb Ihrer Inhaftierung bereits zwei Mal (Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten U. und Anklage wegen Besitz von Betäubungsmitteln) strafrechtlich in Erscheinung getreten bzw. angeklagt sind. … Durch Ihre Haltung und Ihre Aussagen in den polizeilichen Vernehmungen haben Sie gezeigt, dass Sie die Persönlichkeitsrechte anderer, insbesondere auch von Frauen, nicht beachten.
19Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre und sechs Monate begründete die Beklagte mit einer Anlehnung an die bisher in Duisburg gängige Verwaltungspraxis, da es an anderslautender Rechtsprechung noch mangele. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVwV) betrage die Basisfrist sieben Jahre. Da der Kläger eine Vielzahl von Straftaten innerhalb kurzer Zeit begangen habe, werde ein Zuschlag von einem Jahr und sechs Monaten hinzugerechnet, sodass die Basisfrist acht Jahre und sechs Monate betrage. Hiervon werde ein Jahr wieder abgezogen, weil sich der Kläger bereits acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe, zumindest sprachlich integriert und bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen sei. Zudem werde berücksichtigt, dass ihm die Trennung von seinen Eltern, die bereits Mitte der 1990er Jahre in das Bundesgebiet eingereist seien, nicht leicht gefallen sei. Heutige Bindungen zur Familie seien in die Fristbemessung nicht eingegangen, weil derartige Bindungen aufgrund der Volljährigkeit des Klägers nicht dem Schutz des Art. 6 GG unterfielen. Daraus ergebe sich insgesamt eine Befristung auf sieben Jahre und sechs Monate.
20Der Kläger hat am 20. November 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ordnungsverfügung wendet. Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (7 L 2164/12). Er ist der Auffassung, die Ausweisung sei wegen des dem Kläger zustehenden Assoziationsaufenthaltsrechts nur dann aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ermessen möglich, wenn gegen ihn eine Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verhängt worden wäre. Dies sei nicht der Fall, sodass er nicht – auch nicht aufgrund Ermessens – ausgewiesen werden dürfe. Außerdem verstoße eine Ausweisung von Assoziationsberechtigten nach dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens gegen das Vier-Augen-Prinzip, was wiederum nicht mit der Stand-Still-Klausel des Assoziationsrechtes in Einklang stehe. Schließlich berücksichtige die Befristungsentscheidung, die sich an den AVwV orientiere, nicht die individuellen Umstände des Einzelfalles und sei daher rechtswidrig.
21Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
22die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2012 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
24die Klage abzuweisen.
25Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ordnungsverfügung.
26Der Kläger ist am 8. Februar 2013 aus der Strafhaft entlassen worden.
27Das Gericht hat mit Beschluss vom 22. Februar 2013 den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, wobei Gegenstand der Prüfung nicht die Befristung der Wirkungen der Ausweisung war. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 zurückgewiesen (18 B 228/13). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Beschlüsse verwiesen.
28Der Kläger hat am 22. April 2013 in einem Jugendtreff in N1. einem 14jährigen Mädchen Marihuana angeboten, welches das Betäubungsmittel konsumiert hat, woraufhin ihm schlecht geworden ist und man es ins Krankenhaus gebracht hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt. Das Amtsgericht Duisburg hat das Verfahren am 8. Januar 2014 gemäß § 153 Abs. 2 StPO (Schuld des Täters als gering anzusehen und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung) eingestellt.
29Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2014 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
30Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Entscheidung kann nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Entscheidung und nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden.
33Die Klage hat lediglich zu einem geringen Teil hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen.
34Sie ist zwar als Anfechtungsklage insgesamt zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 31. Oktober 2012 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre und sechs Monate ist allerdings insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als eine sechs Jahre und sechs Monate überschreitende Frist festgesetzt wurde; im Übrigen ist sie rechtmäßig.
35Die Ausweisungsverfügung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – Rz. 20, und vom 13. Januar.2009 ‑ 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff,
37findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (juris: EWGAssRBes 1/80, nachfolgend: ARB 1/80). Der Kläger gehört zum privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, bei denen eine Ausweisung nur im Ermessenswege und nur dann erfolgen darf, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
38Die Ausweisungsentscheidung der Beklagten (Nr. 1. Der Ordnungsverfügung) ist – auch vor diesem Hintergrund – rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2013 im Verfahren 7 L 2164/12 sowie den dies bestätigenden Beschluss des OVG NRW vom 22. Februar 2013 – 18 B 228/13 – verwiesen, denen nach wie vor zu folgen ist, da der Kläger seither nichts weiter vorgetragen hat.
39Im Gegenteil finden die Entscheidungen der Beklagten bzw. der Gerichte Bestätigung durch die weitere Entwicklung, da der Kläger auch nach der Entlassung aus der Strafhaft am 8. Februar 2013 auffällig geworden ist. Er hat am 22. April 2013 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen und wurde deswegen angeklagt. Zu einer Verurteilung kam es nur deshalb nicht, weil das Amtsgericht Duisburg die Schuld des Klägers als gering eingestuft und das Verfahren daher am 8. Januar 2014 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Gleichwohl zeigt dieser Vorfall, dass der Kläger nach wie vor nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Es geht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus.
40Auch die Abschiebungsandrohung (Nr. 2a.) bzw. die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebeandrohung (Nr. 2b.) und die Gebührenfestsetzung (Nr. 5) sind nicht zu beanstanden, wie sich ebenfalls aus den vorgenannten Entscheidungen ergibt. Gleiches gilt für den Widerrufsvorbehalt hinsichtlich der Befristungsentscheidung, der im angegriffenen Verwaltungsakt hinreichend begründet wurde.
41Die Klage hat jedoch teilweise Erfolg, soweit sie gegen die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre und sechs Monate gerichtet ist. Die gerichtlich voll überprüfbare Fristsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie sechs Jahre und sechs Monate überschreitet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 -, juris.
44Rechtsgrundlage für die Befristung ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach dem dortigen Satz 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
45Zur Bemessung der Frist hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (- 1 C 14.12 -, juris) ausgeführt:
46Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von 10 Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
47Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen
48Dem schließt das Gericht sich an. Hinsichtlich der Bestimmung der Fristlänge steht der Ausländerbehörde seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 kein Ermessen mehr zu. Vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die ggf. vom Verwaltungsgericht vollumfänglich zu überprüfen ist.
49Vgl. BVerwG Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris und BVerwGE 142, 29; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 18 A 139/12 -, www.nrwe.de.
50An den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der VwV-AufenthG ist deshalb für die Fristbemessung nicht festzuhalten. Vielmehr ist die Länge der Frist unmittelbar aus den Besonderheiten des Einzelfalls abzuleiten.
51Vgl. OVG NRW a.a.O.
52Da die Beklagte bei der Bemessung der Frist ausdrücklich auf die VwV-AufenthG zurückgegriffen hat, genügt sie den vorstehenden Vorgaben und dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise nicht und hat daher die Frist fehlerhaft festgesetzt.
53Stattdessen ist in Anwendung der dargestellten Maßstäbe hier eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre und sechs Monate angemessen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Da die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, weil der Kläger aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist, geht das Gericht bei der Bemessung der Frist im ersten Schritt zunächst von einem zeitlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren aus und berücksichtigt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Hier ist eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre aus folgenden Gründen angemessen: Der Ausweisungsgrund wiegt schwer. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Geahndet wurde damit eine Vielzahl im Jahre 2009 innerhalb von nur elf Monaten begangener Straftaten:
5420. Januar 2009 Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)
5530. April 2009 Bedrohung zum Nachteil einer Mitschülerin
5616. Juni 2009 Einbruchsdiebstahl
5720. Juni 2009 Ladendiebstahl
5825. Juni 2009 Ladendiebstahl
5925./27. Juli 2009 Einbruchsdiebstahl
6011./12. August 2009 Einbruchsdiebstahl
6127. August 2009 schwere räuberische Erpressung
6231. August 2009 Einbruchsdiebstahl
636. September 2009 sexuelle Nötigung
646. September 2009 versuchte sexuelle Nötigung (eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO)
657. September 2009 Einbruchsdiebstahl
6616./17. September 2009 Einbruchsdiebstahl
6718./19. September 2009 Einbruchsdiebstahl
6819. September 2009 Einbruchsdiebstahl
6924. September 2009 schwere räuberische Erpressung
7027. September 2009 Einbruchsdiebstahl
7130. September 2009 Einbruchsdiebstahl
722./3. Oktober 2009 Einbruchsdiebstahl
736. Oktober 2009 Einbruchsdiebstahl
746. Oktober 2009 Ladendiebstahl
7521. November 2009 Körperverletzung in der Haft zum Nachteil eines Mitgefangenen
76Dabei fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er die Persönlichkeitsrechte seiner Mitmenschen nicht achtet und dies insbesondere Frauen gegenüber besonders ausgeprägt ist. Der Umstand, dass er selbst in der Haft straffällig wurde und im Übrigen dort auch mehrfach disziplinarisch auffiel, zeigt zudem, dass ihn frühere strafrechtliche Verurteilungen und selbst eine Inhaftierung nicht davon abhalten, erneut kriminelle Taten zu begehen. In der Haftanstalt konnte ihm keine günstige Sozialprognose gestellt werden. Auch seine Familie (Eltern, Schwestern) vermochte in dieser Hinsicht keine Verhaltensänderung des Klägers zu bewirken. Sogar nach Verbüßung der Haftstrafe zeigte sich, dass beim Kläger kein Umdenken stattgefunden hat. Im Gegenteil hielt er sich nach der Haftentlassung erneut nicht an die Rechtsordnung, sondern verstieß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist daher nicht erkennbar, dass er sich in absehbarer Zeit rechtstreu verhalten wird. Somit ergibt eine prognostische Einschätzung, dass der Zweck der Ausweisung auch nach sieben Jahren noch bestehen wird.
77Diese Prognose ist in Anwendung der durch das Bundesverwaltungsgesetz aufgestellten Grundsätze leicht zu relativieren. Allerdings sind Anhaltspunkte, die eine weitere Begrenzung der Wirkungen der Ausweisung zur Folge haben können, nur schwer erkennbar. Weder aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) noch aus den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK ergeben sich durchgreifende Gründe, die für eine Reduzierung der vorgenannten Frist sprechen könnten. Eine wirtschaftliche oder soziale Integration ist dem Kläger in Deutschland bisher nicht gelungen; insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung gemacht werden. Anderes folgt allerdings bei Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange. Zwar lassen sich aus § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG keine für den Kläger positiven Gesichtspunkte erkennen, da, wie ausgeführt, keine erkennbaren wirtschaftlichen Bindungen und auch keine sonstigen Bindungen im Bundesgebiet bestehen. Ferner spricht auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts nicht für ihn. Er reiste im November 2004 ein und hielt sich in der Folgezeit zwar erlaubt hier auf, doch wurde er bereits im Januar 2009, also nur gut vier Jahre später, straffällig. Jedoch können die Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und seinen Geschwistern zu den gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG schützenswerten Belangen gerechnet werden, die sich fristverkürzend auswirken. Zwar ist bislang nicht vorgetragen, dass er besonders tiefgehende Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern pflegt. Immerhin hat sein Prozessbevollmächtigter vorgetragen, dass seine aktuelle Anschrift nach der Entlassung aus der Haft F.-----straße 44 in E. lautet. Dabei dürfte es sich um die Wohnung der Eltern handeln. Ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern in familiärer Gemeinschaft lebt, findet dies bei der Fristbemessung Berücksichtigung und führt zu einer Verringerung um sechs Monate.
78Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte nur hinsichtlich der Frist und auch dort nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79Beschluss:
80Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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- 7 ARB 1/80 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 2164/12 2x (nicht zugeordnet)
- 18 B 228/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 ARB 1/80 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 19/11 1x (nicht zugeordnet)
- 18 A 139/12 1x (nicht zugeordnet)