Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 8051/12

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die dort verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung sechs Jahre und sechs Monate übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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