Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 231/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
3Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.00.2013 um 14:17 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in E. , M. Straße 98-90 in Fahrtrichtung T.------platz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten.
4Unter dem 16.04.2013 übersandte die Bußgeldstelle der Stadt E. der Klägerin einen Zeugenfragebogen mit der Aufforderung, die Personalien des unbekannten Fahrzeugführers zu benennen. Eine Reaktion der Klägerin auf den Zeugenfragebogen erfolgte nicht. Daraufhin erinnerte die Bußgeldstelle der Stadt E. die Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2013 an die Rücksendung des Anhörungsbogens, ohne dass eine Reaktion der Klägerin erfolgte.
5Die Bußgeldstelle der Stadt E. richtete am 08.05.2013 ein Ermittlungsersuchen an den Beklagten mit der Bitte, Nachforschungen zu dem Fahrer anzustellen. Am 17.06.2013 und am 25.06.2013 suchte der Außendienst des Beklagten die Wohnanschrift der Klägerin auf, ohne dort jedoch jemanden anzutreffen. Am 17.06.2013 hinterließ der Außendienst eine schriftliche Aufforderung mit der Bitte, sich telefonisch oder per Mail zu melden oder persönlich beim Beklagten vorstellig zu werden. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
6Mit Schreiben vom 30.09.2013 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, in der Mitteilung vom 17.06.2013 sei die angegebene Mobilfunknummer so undeutlich geschrieben gewesen, dass eine Kontaktaufnahme nicht habe erfolgen können.
7Mit Ordnungsverfügung vom 02.01.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.01.2014, verpflichtete der Beklagte die Klägerin, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 für den Zeitraum vom 15.01.2014 bis zum 14.07.2014 ein Fahrtenbuch zu führen und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei ein schwerer Verkehrsverstoß begangen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.
8Die Klägerin hat am 14.01.2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe den Zeugenfragebogen vom 16.04.2013 nicht erhalten. Da dem Schreiben vom 08.05.2013 keine Kopie des Anhörungsbogens oder andere Unterlagen beigefügt gewesen seien, habe sich die Klägerin nicht mehr daran erinnern können, welche Person das Fahrzeug zum Tattag benutzt haben könnte, zumal dazwischen bereits 5 Wochen gelegen hätten. Auf das Schreiben vom 17.06.2013 hin habe der Prozessbevollmächtigte aufgrund seiner Aufzeichnungen allerdings festgestellt, dass er am Tattag das Fahrzeug der Klägerin genutzt habe und dies dem Beklagten mittels einfachen Briefes vom 21.06.2013 mitgeteilt. Der Brief sei allerdings nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhanden, so dass davon auszugehen sei, dass das Schreiben nicht zugestellt worden oder im Bereich des Beklagten verlorengegangen sei. Aus ihrer Sicht habe sie alles Erforderliche getan, um den Fahrer zu benennen und eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.
10Die Klägerin beantragt,
11festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.01.2014 rechtswidrig war.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin auf den übersandten Zeugenfragebogen und das Aufforderungsschreiben des Außendienstes nicht reagiert habe. Es liege auch kein Ermittlungsdefizit der Stadt E. vor, denn diese habe den Beklagten um Durchführung von Außendienstermittlungen ersucht. Sämtliche Maßnahmen seien erfolglos geblieben. Die Behauptung der Klägerin, den Fahrzeugführer benannt zu haben, sei nicht nachvollziehbar, da bei dem Beklagten ein Posteingang nicht zu verzeichnen gewesen sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
20Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
21Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
22Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.00.2013 um 14:17 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in E. , M. Straße 98-90 in Fahrtrichtung T.------platz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 21 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre.
23Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
24Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
26Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
28Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.
29Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 – m.w.N.
30An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.
31Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 ‑ 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG E. , Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG E. , Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris.
32Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.
33Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris.
34Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
35Unterstellt, dass die Klägerin den Anhörungsbogen vom 16.04.2013 tatsächlich nicht erhalten hat, ist die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters, die nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt,
36vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris,
37vorliegend zwar nicht eingehalten worden. Diese Verzögerung ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes.
38Die Klägerin ist durch den Zeugenfragebogen der Stadt E. vom 16.04.2013, das Erinnerungsschreiben vom 08.05.2013 und das Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 17.06.2013 über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass sie die genannten Schriftstücke – außer dem Anhörungsbogen vom 16.04.2013 - erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – wie er behauptet – nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung vom 17.06.2013 mittels einfachen Briefes sich selbst als Fahrzeugführer benannt haben will, kann anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht belegt werden. Denn hiernach wurde innerhalb der maßgeblichen dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) weder der Zeugenfragebogen (nachweislich) zurückgesendet noch der verantwortliche Fahrzeugführer auf andere Weise benannt.
39Die materielle Beweislast hinsichtlich des Zugangs der, nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels einfachen Briefes übermittelter Benennung des Fahrzeugführers, liegt bei der Klägerin. Sofern der Beklagte – wie vorliegend – den Zugang eines entsprechenden Schriftstückes bestreitet, ein Zugangsnachweis nicht vorliegt und sich ein entsprechendes Schriftstück auch nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, geht dies allein zu Lasten der Klägerin. Angesichts des festgestellten Verkehrsverstoßes mit ihrem Kraftfahrzeug fiel es nämlich in ihre Sphäre, den Behörden in geeigneter und effektiver Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen. Notfalls hätte sich die Klägerin insoweit Gewissheit über den Zugang verschaffen müssen. Dies hat sie jedoch offensichtlich unterlassen.
40Vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 22.07.2014 – 14 L 1523/14 –; VG München, Beschluss vom 11.07.2012 – 23 S 12.1516 –, Rn. 26, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2008 – 1 K 1580/08 –, Rn. 8, juris.
41Im Übrigen ist die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu der Frage, dass er ein entsprechendes Schreiben tatsächlich abgesendet hat, jedenfalls nicht geeignet ist, den Zugang eines derartigen Schreibens bei der Behörde sowie den Inhalt des Schreibens zu beweisen.
42Vgl. VG München, Beschluss vom 11.07.2012 – 23 S 12.1516 –, Rn. 26, juris.
43Im Übrigen erscheint es unglaubhaft, dass das Schreiben überhaupt abgesandt wurde, da es nahegelegen hätte, diesen Umstand bereits im Anhörungsverfahren zu erwähnen.
44Kann damit der Zugang eines entsprechenden Schreibens beim Beklagten innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht festgestellt werden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken wollte. Sie wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihr bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihr auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war sie gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist die Klägerin ersichtlich nicht nachgekommen.
45Mit der unterlassenen Rücksendung des Zeugenfragebogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt E. durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen der Klägerin zulässigerweise auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.
46Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf , Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf , Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf , Beschluss vom 25.06.2013 – 14 L 996/13 –.
47Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
48Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13 –, Rn. 12 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 14 ff., juris
49Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass die Klägerin eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass sie auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat.
50Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014 – 8 B 591/14 –.
51Diese Mitwirkung wäre der Klägerin auch trotz der schlecht leserlichen Mobilfunknummer im Schreiben vom 17.06.2013 möglich und zumutbar gewesen, da dieses Schreiben außerhalb der Übermittlung von Daten an die Mobilfunknummer verschiedene andere Kontaktmöglichkeiten aufzeigt.
52Dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt E. gleichwohl noch „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Beklagten gerichteten Fahrerermittlungsersuchens ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige „überobligatorische“ Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 – 8 A 1668/13 –, Rn. 29, juris.
54Der Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
55Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2014– 8 B 591/14 –.
56Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 1 Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
57Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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