Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 5709/14

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 19. August 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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