Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6749/13

Tenor

Der an die Klägerin gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 26. Juli 2013 und der an den Beigeladenen gerichtete Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E.        vom 24. April 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 1045/23.F
27. April 2023
5 L 1045/23.F 27. April 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 L 3133/22.F
9. Dezember 2022
5 L 3133/22.F 9. Dezember 2022
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 2575/18
8. Februar 2019
8 B 2575/18 8. Februar 2019

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