Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1610/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus D. -M. wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der am 28. Februar 2015 gestellte Antrag des Antragstellers, ihm
3Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus D. -M. zu bewilligen,
4über den die Einzelrichterin nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer entscheidet (vgl. § 6 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat keinen Erfolg.
5Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht hiernach nicht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
6Zu Letzterem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26.
7Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten bietet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Versagung der begehrten Wiedererteilung der Genehmigung zur Personenbeförderung mit Taxen durch Ordnungsverfügung vom 19. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO (1.)). Ebenso erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die in den vorstehend genannten Bescheiden festgesetzten Verwaltungsgebühren rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO (2.)).
81. Grundlage für die Erteilung der nach §§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Absatz 2 Nr. 1, 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erforderlichen Genehmigung für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind die §§ 12, 13 und 15 PBefG. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 PBefG die Genehmigung zwingend zu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung.
9Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 94.86 –, BVerwGE 79, 208-218 = juris, Rn. 7 ff. und Beschluss vom 31. Januar 2008 – 3 B 77.07 –, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 – 13 A 3388/03 –, juris, Rn. 20 ff. und 34 f.
10Auch im Falle der Wiedererteilung der Genehmigung gelten verfahrens- und materiellrechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen erstmals gestellten Antrag.
11Vgl. Ziffer 3 der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – II C 6 - 33 - 32 – (am 1. Januar 2003: MVEL) vom 20. November 1987 (MBl. NRW 1988, S. 7): „Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Genehmigung erneut zu erteilen, wenn er die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG und des Absatzes 3 PBefG erfüllt (Wiedererteilung) […]“.
12Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PBefG erfüllt sind, also die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), der Genehmigungsinhaber als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4).
13Über einen solchen Antrag ist gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 PBefG innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist nach § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 PBefG die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Genehmigung gilt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 PBefG als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
14Für das mit Antrag vom 16. Juni 2014 in Gang gesetzte Genehmigungsverfahren ergibt sich danach Folgendes:
15Der Antragsteller hat als Unternehmer im Sinne von § 3 Absatz 1 PBefG am 16. Juni 2014 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Wiedererteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 12 PBefG gestellt. Die Antragsgegnerin ist als kreisfreie Stadt im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) die hierfür zuständige Behörde, weil der Antragsteller seinen Sitz im Bezirk der Antragsgegnerin hat (vgl. § 11 Absatz 1, 2 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 3 Absatz 1a) der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz).
16Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 19. August 2014 und damit innerhalb von drei Monaten nach Eingang abschließend beschieden. Da daher in jedem Fall die Genehmigungsfiktion nach § 15 Absatz 1 Satz 5 PBefG nicht eingetreten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, zu welchem konkreten Zeitpunkt die dreimonatige Bearbeitungsfrist in Gang gesetzt worden ist,
17vgl. zum Meinungsstand: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris, Rn. 24; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 – 7 LB 70/10 –, juris, Rn. 39.
18Ein Anspruch auf Genehmigungserteilung gemäß §§ 12 und 13 PBefG liegt nach vorläufiger rechtlicher Bewertung ebenfalls nicht vor. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers (a) und die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes (b).
19a) Es bestehen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers dartun. Zielrichtung des Kriteriums der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit eines Beförderungsunternehmers ist es, solche Unternehmer von dieser gewerblichen Tätigkeit auszuschließen, bei denen zu erwarten ist, dass sie den ihnen nach dem Personenbeförderungsgesetz und nach den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten nicht nachkommen werden oder bei denen beim Betrieb des Unternehmens Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, juris, Rn. 30.
21Der Begriff der Zuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Absatz 1 der auf § 57 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851). Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.
22Vgl. zur Allgemeinprognose nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PBZugV OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1996 – 13 A 1250/96 –, juris, Rn. 2.
23Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind nach Satz 2 insbesondere (Nr. 1) rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften und (Nr. 2) schwere Verstöße gegen (a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, (b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, (c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, (d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, (e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung sowie (f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.
24Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris, Rn. 19; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 30, und vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, juris, Rn. 9.
26Die Schwere des Verstoßes muss nicht zwingend aus einem schweren Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die – jeweils für sich genommen – noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen. Denn § 1 Absatz 1 Satz 2 PBZugV beinhaltet insoweit keine abschließende Regelung und hindert den Rückgriff auf die allgemeine Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 PBZugV für die persönliche Zuverlässigkeit nicht.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris, Rn. 20, vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, juris, Rn. 36, und vom 7. August 1996 – 13 A 1250/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Beschluss vom 21. Oktober 2002 – M 23 E 02.3828 –, juris, Rn. 54.
28Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung einer Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl und zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, juris, Rn. 29 (= VD 2008, 199-202).
30Diesen Maßstab zugrunde gelegt, spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 16 Fällen (§ 266a des Strafgesetzbuches – StGB) durch Strafbefehl vom 28. Juni 2011 gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV (aa) und § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 d) PBZugV (bb) persönlich unzuverlässig ist.
31aa) Nach vorläufiger Bewertung liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften.
32§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV setzt nicht das Vorliegen mehrerer Verurteilungen voraus. Vielmehr genügt bereits die erste Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm, da § 1 Absatz 1 Satz 2 PBZugV lediglich eine nicht abschließende Aufzählung von Verstößen enthält („insbesondere“), bei denen im Regelfall „Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person“ bestehen. Dass bereits eine einmalige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften genügen kann, bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm:
33Bereits vor dem Inkrafttreten der PBZugV am 1. Juli 2000 war die Konkretisierung des Merkmals der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG in § 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers, Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I 1991, 896; im Folgenden: PBefGBZV) geregelt. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 1 PBefGBZV ist die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts zu verneinen. Aus der Verordnungsbegründung wird nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber in Abweichung zu der bisherigen Verordnungslage das Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften für die Annahme der Unzuverlässigkeit verlangt. In der Begründung zu § 1 PBZugV wird erläutert inwieweit eine Änderung gegenüber § 1 PBefGBZV erfolgt ist. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV heißt es lediglich, dass die Wörter „einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts“ gestrichen wurden, weil das Wirtschaftsstrafrecht bereits von der allgemeinen Formulierung „strafrechtlicher Vorschriften“ erfasst wird.
34Vgl. BR-Drs. 257/00, S. 23.
35Hätte der Verordnungsgeber in Abweichung zu der bisherigen Verordnungslage statt einer rechtskräftigen Verurteilung mehrere rechtskräftige Verurteilungen als Voraussetzung für die Annahme der Unzuverlässigkeit statuieren wollen, wäre eine dahingehende Begründung an dieser Stelle zu erwarten gewesen.
36Dass trotz der Verwendung der Pluralform in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV der Verordnungsgeber weiterhin eine einmalige Verurteilung genügen lassen wollte, belegt auch die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (Amtsblatt Nr. L 124 vom 23/05/1996 S. 0001 - 0010), deren Umsetzung die PBZugV dient.
37Vgl. BR-Drs. 257/00, S. 22; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 1 PBZugV, Rn. 4.
38Wie alle Richtlinien der EG kann auch die Richtlinie 96/26/EG als Auslegungshilfe für das deutsche Recht herangezogen werden.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1996 – 13 A 1250/96 –, juris, Rn. 9.
40Gemäß Artikel 3 Absatz 2 a) der Richtlinie 96/26/EG schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht bzw. nicht mehr als erfüllt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren.
41Verurteilung in diesem Sinne ist auch der Strafbefehl nach §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO).
42Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 1 PBZugV, Rn. 4.
43Denn wenn – wie vorliegend – nicht rechtzeitig Einspruch gegen einen Strafbefehl erhoben wird, steht der Strafbefehl gemäß § 410 Absatz 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
44Danach liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers vor. Er ist mit Strafbefehl vom 28. Juni 2011 wegen Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden (Bl. 171 Heft 2 der Beiakten). Der Strafbefehl ist seit dem 19. Juli 2011 rechtskräftig.
45Die Verurteilung erfolgte auch wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften. Bei der Beurteilung, ob es sich bei der einer Verurteilung zu Grunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV handelt, kommt es nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung – ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB – an. Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen. Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 32 Absatz 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen – etwa nach Absatz 2 Nr. 5 a) der Vorschrift zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen – keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen. Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich demgegenüber aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 PBZugV, die ebenfalls maßgebliche Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit bilden, ohne dass es – anders als nach Nr. 1 der Vorschrift – insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung bedürfte. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen. Der für die Rechtsanwendung entscheidende Unterschied zwischen den Fällen nach Nr. 1 und Nr. 2 besteht für den von Nr. 2 inhaltlich beschriebenen Sachbereich der Verstöße gegen für den ordnungsgemäßen Unternehmensbetrieb wichtige Rechtsvorschriften nicht in der Gewichtigkeit des Rechtsverstoßes, sondern darin, dass hier nicht eine rechtskräftige Verurteilung Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern das jeweilige, den Rechtsverstoß begründende Handeln als Sachverhalt von der Genehmigungsbehörde selbst festgestellt werden muss.
46Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, juris, Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris, Rn. 30.
47Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist von einem schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften auszugehen. Zum einen spiegelt sich die Schwere der Tat bereits in dem Strafmaß von 150 Tagessätzen wieder. Da es sich um eine Verurteilung von mehr als neunzig Tagessätzen handelt, ist diese gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 5 a) i.V.m. § 4 Nr. 1 BZRG auch in das Führungszeugnis aufzunehmen. Zum anderen tragen auch die Art und Weise der Tatbegehung, die Tatumstände und die Tatfolgen die Annahme eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften. Denn der Antragsteller hat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit während eines Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2010, d.h. über ein Jahr lang, gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, wodurch dem zuständigen Sozialversicherungsträger ein nicht unerheblicher Schaden i.H.v. 32.458,39 Euro entstanden ist. Dieser Verstoß ist mit denjenigen in § 1 Absatz 2 Nr. 2 PBZugV – insbesondere mit § 1 Absatz 2 Nr. 2 d) PBZugV (siehe dazu sogleich) – vergleichbar und zeigt, dass der Antragsteller allgemein nicht willens oder in der Lage ist, geltende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
48Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Antragsteller bereits die in dem Strafbefehl festgesetzte Gesamtstrafe beglichen hat. Insbesondere liegt keine unzulässige Doppelbestrafung des Antragstellers vor. Das sich bereits aus Artikel 103 Absatz 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die – hier streitgegenständliche – verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Ein unter Strafe gestellter Rechtsverstoß, der die Behörde zugleich auf das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufmerksam macht, kann daher auch nach der Verbüßung einer verhängten Strafe ein weiteres sicherndes, präventives Einschreiten veranlassen. Die Versagung der weitergehenden Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen dient dem Schutz der Allgemeinheit und stellt deshalb keine Strafe dar.
49Vgl. zum Fahrverbot Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2009 – 3 M 575/08 –, juris, Rn. 32 m.w.N.
50Gleichfalls kommt es nicht darauf an, dass die Straftat wegen Ablaufs der in § 34 Absatz 1 Nr. 1a) BZRG geregelten Frist von drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist. Denn die Verurteilung bleibt trotz der Tilgung aus dem Führungszeugnis im Bundeszentralregister eingetragen und bis zum Ablauf der in §§ 45, 46 BZRG geregelten Tilgungsfrist nach § 51 Absatz 1 BRZG verwertbar. Da die Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 1a) BZRG) zehn Jahre beträgt, ist sie vorliegend noch nicht abgelaufen, weshalb auch nicht das Verwertungsverbot nach § 51 Absatz 1 BZRG greift. Im Übrigen regelt § 52 Absatz 1 Nr. 4 BZRG, dass abweichend von § 51 Absatz 1 BZRG die frühere Tat weiterhin berücksichtigt werden darf, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe beantragt.
51Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers mit Recht nur die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegt und deren Richtigkeit nicht selbst geprüft. Denn § 1 Absatz 2 Nr. 1 PBZugV stellt nach seinem Wortlaut eindeutig auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften und nicht darauf ab, ob eine schwerwiegende Straftat tatsächlich begangen worden ist.
52Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, juris, Rn. 4 und vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, juris, Rn. 3.
53bb) Unabhängig von der rechtskräftigen Verurteilung ist der Antragsteller auch gemäß § 1 Absatz 2 Nr. d) PBZugV als unzuverlässig i.S.v. § 13 Absatz 1 Nr. 2 PBefG anzusehen. Danach sind auch schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person. Indem der Antragsteller als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthalten hat, hat er gegen seine aus der unternehmerischen Tätigkeit folgenden abgaberechtlichen Pflichten verstoßen. Dieser Verstoß wiegt auch schwer. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
54Zwar kann im Rahmen von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV anders als bei § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV nicht allein auf das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung abgestellt werden. Vielmehr muss – wie bereits ausgeführt – das den Rechtsverstoß begründende Handeln als Sachverhalt von der Genehmigungsbehörde selbst festgestellt werden. Indes erscheint der Vortrag des Antragstellers, er habe sich nicht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB schuldig gemacht, wenig glaubhaft. Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 7. November 2014 die Tat bestritten hat, zumal er ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Aktenvermerks vom 8. Mai 2014 (Bl. 136 Heft 2 der Beiakten) gegenüber der Antragsgegnerin zugestanden hat, „damals Mist gebaut“ und „Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt“ zu haben.
55cc) Da es nach alldem an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlen dürfte, kann dahinstehen, ob auch die sonstigen Vorwürfe die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen.
56b) Darüber hinaus bestehen nach Aktenlage auch Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG).
57Der Begriff der finanziellen Leistungsfähigkeit wird konkretisiert durch § 2 Absatz 1 PBZugV. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Sie ist nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV zu verneinen, wenn die Zahlungsfähigkeit nicht gewährleistet ist oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Danach folgt die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus den gegenüber der U1. Krankenkasse bestehenden Rückständen an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von zuletzt 13.622,83 Euro (vgl. Aktenvermerk vom 28. Januar 2015, Bl. 294 Heft 2 der Beiakten), die er aus seiner unternehmerischen Tätigkeit schuldet. Diese Summe ist schon nach ihrem absoluten Betrag nicht unerheblich. Im Verhältnis zur Größe und Art des Betriebs des Antragstellers ist sie ebenfalls hoch und lässt auch unter Berücksichtigung der (korrigierten) Eigenkapitalbescheinigung vom 4. August 2014 (Bl. 239 Heft 2 der Beiakten) eine kurzfristige Rückführung der Schulden nicht erwarten. Insoweit vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller ein Sanierungskonzept erarbeitet hat, das tatsächlich eine Abtragung der aufgelaufenen Rückstände und das Nichtentstehen neuer Schulden in absehbarer Zeit erwarten lässt.
58Der Eindruck wird zudem dadurch bestärkt, dass der Antragsteller aufgrund der Forderung der U1. Krankenkasse am 1. Juni 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und im Zuge dieser Abgabe in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO in der Fassung vom 5. Dezember 2005 eingetragen worden ist (Bl. 189 ff. Heft 2 der Beiakten), ohne dass zwischenzeitlich eine Löschung der Eintragung erfolgen konnte.
59Vgl. hierzu ausführlich Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 – 6 L 1249/15 –, S. 17 f. des Beschlussabdrucks und VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – W 6 S 13.1148 –, juris, Rn. 25.
60Hinzu kommt, dass ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktenvermerks vom 28. Januar 2015 die Deutsche Rentenversicherung am 26. Januar 2015 einen Kostenbescheid erlassen hat. Mit Blick auf die Höhe des dem zuständigen Sozialversicherungsträger (C. GEK) entstandenen Schadens (32.458,39 Euro), ist daher auch in (näherer) Zukunft nicht mit einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu rechnen.
61Schließlich bestätigen der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag und die dazu vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Fortdauer der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Darin hat der Antragsteller angegeben, über keinerlei Einkommen und Vermögen zu besitzen und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) zu beziehen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, wie der Antragsteller ohne ausreichende finanzielle Mittel sein Unternehmen ordnungsgemäß betreiben will.
622. Die in der Versagungsverfügung vom 19. August 2014 (a) und dem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 (b) jeweils festgesetzte Verwaltungsgebühr dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 1 der auf Grundlage des § 57 Absatz 1 Nr. 10 PBefG erlassenen Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.
63a) Nach Ziffer II. Nr. 5 der Anlage zu § 1 PBefGKostV kann bei Entscheidungen über die Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen eine Gebühr von 100,00 bis 1.465,00 Euro erhoben werden. Die in der Versagungsverfügung vom 19. August 2014 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.206,00 Euro bewegt sich (noch) innerhalb dieses Rahmens. Es ist weder vorgetragen noch – mit Blick auf die umfangreichen und sorgfältigen Ermittlungen der Antragsgegnerin – ersichtlich, dass der für die Berechnung der Verwaltungsgebühr berücksichtigte Zeitaufwand von 18 Stunden in Wirklichkeit nicht angefallen ist. Insbesondere werden auch keine Tätigkeiten benannt, die tatsächlich nicht ausgeführt worden sind. Auch die Höhe des Stundensatzes von 67,00 Euro begegnet unter Berücksichtigung von Ziffer 1 der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Mai 2014) keinen rechtlichen Bedenken.
64b) Gleichfalls dürften auch gegen die im Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.056,25 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Gemäß § 4 Satz 1 PBefGKostV wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Danach bewegt sich die festgesetzte Verwaltungsgebühr ebenfalls noch in diesem Rahmen. Mit Blick auf die ausgeübten Tätigkeiten bestehen auch keine Zweifel, dass der Verwaltungsaufwand für die Entscheidung über den Widerspruch bei 16 Zeitstunden und 15 Minuten lag. Die Höhe des Stundensatzes von 65,00 Euro folgt aus Ziffer 1 der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 2. September 2014).
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Referenzen
- 1 Bs 340/06 1x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 4 Verurteilungen 1x
- 13 A 8/07 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 PBefGKostV 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1249/15 1x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 45 Tilgung nach Fristablauf 1x
- 124 vom 23/05 1x (nicht zugeordnet)
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- StGB § 12 Verbrechen und Vergehen 1x
- § 4 Satz 1 PBefGKostV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 26/08 2x (nicht zugeordnet)
- PBZugV § 1 Persönliche Zuverlässigkeit 18x
- PBefG § 13 Voraussetzung der Genehmigung 12x
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- VwGO § 113 2x
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- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1x
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- PBefG § 57 Rechtsverordnungen 1x
- 13 B 576/13 2x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 32 Inhalt des Führungszeugnisses 1x
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- PBZugV § 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit 3x
- 2 BvR 94/88 1x (nicht zugeordnet)
- PBefG § 11 Genehmigungsbehörden 1x
- 3 Bs 182/11 2x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist 1x
- BZRG § 51 Verwertungsverbot 2x
- PBefG § 3 Unternehmer 1x