Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 389/15

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung des Beklagten am 25. September 2014 unter TOP 17, 19, 22, 23, 25 und 26.2, Ziffern 1.2 und 1.4 durchgeführten Wahlen ungültig sind.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 471/21
21. Mai 2021
15 B 471/21 21. Mai 2021

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