Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 K 1123/14

Tenor

Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E.          vom 30. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung E.          vom 17. Januar 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen