Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 6480/15

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 8. Juni 2015 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren Sohn C.   T.         in Höhe von 133,00 Euro für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 sowie in Höhe von 144,00 Euro für die Monate Juni 2015 und August 2015 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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