Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5903/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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inks">Entscheidungsgründe:

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class="absatzLinks">Die Klägerin begehrt bei verständiger Auslegung ihres Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 sowie der Mahnung und Vollstreckungsankündigung vom 5. August 2015.

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ass="absatzLinks">Der Mahnung fehlt es an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 12 Abs. 1 KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 AO konstitutiven Regelungscharakter, weil die Klägerin hiermit lediglich zur Zahlung einer bestehenden Gebührenschuld aufgefordert wird. Die Mahnung ist mithin nicht darauf gerichtet unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung, die mangels Verwaltungsaktqualität nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann,p> 21

ss="absatzRechts">23 24 25 s="absatzRechts">26<p class="absatzLinks">B. Soweit die Klage auf die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 31. Dezember 2014 gerichtet ist, bleibt sie gleichfalls ohne Erfolg.

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inks">Eines qualifizierten Bestreitens des Zugangs bedarf es nur dann, wenn die dreitägige Bekanntgabefiktion anwendbar ist,

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s="absatzLinks">a. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NRW auf (Nr. 1) die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und (Nr. 2) die Eigentü;mer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte, umlegen. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke (§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F.). Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden (§ 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F.). Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht (§ 92 Abs. 1 Satz 8 LWG a.F.).

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