Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 2843/16
Tenor
- 1.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2016 ausgeschriebene Beförderungsstelle als Justizoberamtsrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 13) im LG-Bezirk L. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
- 2.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses im Hinblick auf die aus Ziffer 1. ersichtliche Stellenbesetzung Klage zu erheben.
- 3.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- 4.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgelegt.
1
Gründe:
21. Der am 19. August 2016 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2016 ausgeschriebene Beförderungsstelle als Justizoberamtsrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 13) im LG-Bezirk L. mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, weil mit der Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen das Ziel des Antragstellers, selbst auf die Beförderungsstelle befördert zu werden, dauerhaft vereitelt würde. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ginge mit der Ernennung der Beigeladenen unter. Eine Anfechtung der Ernennung der Beigeladenen käme jedenfalls für den Regelfall nicht in Betracht.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris, Rn. 31.
8Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Bewerber um ein Beförderungsamt hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 19 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG), in der Fassung des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW., S. 309), einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
10Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an die Mitbewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
11OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
12Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist (a)). Überdies erscheint es möglich, dass der Antragsteller bei Durchführung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor der Beigeladenen erhalten wird (b)).
13a) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
14Die Auswahlentscheidung erweist sich inhaltlich als rechtsfehlerhaft. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
16Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für den Dienstposten ermöglichen.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 16.
18Lässt sich auch im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind als weitere unmittebar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und gegebenenfalls in noch älteren Beurteilungen zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich Aussagekraft besitzen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 6 B967/15 -, juris Rn. 10.
20Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht gerecht. Der Antragsteller und die Beigeladene wurden beide mit der Gesamtnote „gut“ (15 Punkte) beurteilt. Beim Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung heißt es bei beiden „besonders gut geeignet (oberer Bereich)“. Eine mithin nach den vorangegangenen Ausführungen gebotene inhaltliche Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen wurde nicht vorgenommen. In der Konkurrentenmitteilung vom 4. August 2016 heißt es, dass die Beförderungsstelle der Beigeladenen übertragen werden solle, die dem Antragsteller bei gleicher Gesamtleistungs- und Eignungsbeurteilung und gleichzeitig höchster Summe der Leistungseinzelbewertungen aufgrund der gemäß § 19 Abs. 6 LBG n.F. zu beachtenden Frauenförderung vorgehe, weil in der Person des Antragstellers liegende Gründe nicht überwögen. Entsprechendes geht auch aus dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners vom 8. Juli 2016 hervor.
21Bei der gebotenen inhaltlichen Ausschärfung ließe sich allerdings - auch nach der eigenen Wertung des Antragsgegners - ein (leichter) Leistungsvorsprung des Antragstellers feststellen, da er in den Befähigungsmerkmalen etwas besser abschneidet (10 x C und 1 x D) als die Beigeladene (1 x B, 9 x C und 1 x D). Diese Einschätzung lässt sich auch noch der vorgeschlagenen Reihenfolge in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts L. an die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 27. Juni 2016 entnehmen. In der entsprechenden Beförderungsliste wurde der Antragsteller ursprünglich noch an erster, die Beigeladene nur an sechster Stelle geführt.
22Die letztlich dann getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtsfehlerhaft, weil der vom Antragsgegner insoweit herangezogene § 19 Abs. 6 LBG NRW n.F. durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. So fehlt es bezüglich der genannten Norm bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Antragsgegners.
23Die 2. Kammer des Gerichts hat hierzu ihrem Beschluss vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - (juris) ausgeführt:
24„Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Nach Absatz 2 der des vorgenannten Artikels bemisst sich die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung. In dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Dabei erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 74 Abs.1 Nr. 27 GG
25- in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, S. 2034 -
26auf die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
27Der Begriff der Statusrechte und –pflichten soll nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers unter anderem Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten und Dauer, Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses sowie wesentliche Rechte der Beamten umfassen.
28Vgl. Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006, BT-Drs. 16/813, S. 14; Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage, Band II, Art. 74 Rn. 135.
29Für den hier interessierenden Bereich der Beförderung von Beamten hat der Bund von seiner gesetzgeberischen Kompetenz in Gestalt von § 9 BeamtStG Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht (Hervorhebung durch die Kammer), Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Diese Regelung ist – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Für einschränkende landesrechtliche Regelungen - wie § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW -, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bereits dann auszugehen ist, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, ist kein Raum mehr.
30In der Gesetzesbegründung zu § 9 BeamtStG
31- vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16/4027, S. 23 -
32wird (lediglich) klarstellend der in der Vorschrift aufgeführte Katalog der beispielhaften Merkmale, die bei der Auswahl der Bewerber nicht berücksichtigt werden dürfen, weiter gefasst als bisher in § 7 BRRG. Damit hat der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Frage, wann Bewerber (gleich) geeignet sind, nicht erfolgen sollte. In der Rechtsprechung war bereits unter Geltung des § 7 BRRG geklärt, dass es in Fällen, in denen eine Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten zu treffen ist, deren Leistungsstand in den aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden ist, mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist, auch die früheren Beurteilungen bei der Auswahl zu berücksichtigen. Früheren dienstlichen Beurteilungen kommt gegenüber Hilfskriterien eine vorrangige Bedeutung zu, weil sie anders als Hilfskriterien unmittelbare Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung des Bewerbers in dem angestrebten Beförderungsamt ermöglichen. Ebenso können sich, ohne dass insoweit ein Rückgriff auf ä;ltere dienstliche Beurteilungen geboten wäre, leistungsbezogene Auswahlkriterien allein aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung aus innerhalb einer Notenstufe vergebenen Punktzahlen oder Bewertungszusätzen wie „oberer Bereich“, „mittlerer Bereich“ oder „unterer Bereich“ eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung ergibt oder eine solche Differenzierung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale hergeleitet werden kann.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 8211; 2 C 16.02 –;, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. September 2006 – 2 ME 1137/06 –, juris, Rn. 4.
34Nach der nunmehr in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW getroffenen Regelung sind hingegen in der Regel Einzelmerkmale in aktuellen Beurteilungen ebensowenig wie Vorbeurteilungen zu berücksichtigen. Damit wird die Betrachtung, ob zwischen im Endurteil gleich beurteilten Beförderungsbewerbern ein Qualifikationsunterschied besteht, in einer § 9 BeamtStG widersprechenden Weise verkürzt. Für eine solche von §; 9 BeamtStG hinsichtlich des Leistungsprinzips inhaltlich abweichende Regelung fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass regelmäßig zahlreiche oder zumindest mehrere Bewerber über dasselbe Gesamturteil verfügen, sodass bei der von der Neureglung beabsichtigten Außerachtlassung weiterer leistungsbezogener Kriterien (Einzelmerkmale in aktuellen Beurteilungen und frühere Beurteilungen) von einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese nicht mehr die Rede sein kann.
35Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass nach der Gesetzesbegründung die Regelvermutung in § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW nicht greifen soll, wenn die zu „vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen in den Einzelmerkmalen (…) so gravierende Unterschiede aufweisen, dass offensichtlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausgegangen werden kann“.
36Vgl. Gesetzentwurf zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2015, LT-Drs. 16/10380, S. 344.
37Für eine solche Regelvermutung ist angesichts der in § 9 BeamtStG getroffenen Regelung kein Raum mehr.
38Soweit die Landesregierung in ihrer Gesetzesbegründung Bezug auf das "Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst sowie zur Verankerung von Sanktionen bei Nichteinhaltung" von Papier nimmt, ist anzumerken, dass die dortigen Ausführungen zur vermeintlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht überzeugen. Zu kurz greift der in dem Gutachten
39- vgl. dort Seiten 5 und 6 -
40erfolgte Hinweis, der Bundesgesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum neuen, auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gestützten Beamtenstatusgesetz betont, dass er das Gesetz nicht als abschließende Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz betrachte. Dort wo er keine Regelung treffe, seien die Länder weiterhin zur Gesetzgebung befugt.
41Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16/4027, S. 20.
42Diese Ausführungen verkennen, dass der Bund in dem hier maßgeblichen Regelungsbereich des Leistungsprinzips eine abschließende Regelung getroffen hat. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass dem Beamtenstatusgesetz die Konzeption zugrunde liegt, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie z.B. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten und Rechte der Beamten erschöpfend zu regeln. Nicht zu überzeugen vermag auch der in dem Gutachten erfolgte Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dem Beschluss vom 26. August 2010, 6 B 540/10. Dort hat das OVG NRW zwar festgestellt, dass die von einem Qualifikationsgleichstand ausgehende Gleichstellungsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW a.F. eine zulässige Ergänzung des § 9 BeamtStG darstellt. Die angeführte Regelung hatte indes nur den Charakter eines sogenannten Hilfskriteriums. Das OVG NRW hat in der angeführten Entscheidung weiter ausgeführt, dass wegen des Grundsatzes der Bestenauslese (§ 9 BeamtStG) Voraussetzung für die Heranziehung von Hilfskriterien ist, dass ein Qualifikationsgleichstand zwischen den konkurrierenden Bewerbern besteht. Nur dann, wenn Beamte als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen sind, so dass anhand von leistungsbezogenen Erkenntnisgrundlagen kein Vorsprung eines Bewerbers festzustellen ist, darf auf sachliche – auch vom Landesgesetzgeber geregelte – Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Die Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs setzt aber – was sich auch aus den in dem vorgenannten Beschluss weiter angeführten Entscheidungen ergibt – voraus, dass eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vorgenommen worden ist. Hierauf soll es aber nach § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW jedenfalls in der Regel nicht mehr ankommen.
43Schließlich kann auch nicht aus der im Gutachten bemühten Vorschrift des § 9 Satz 2 BBG eine Gesetzgebungskompetenz des Landes geschlussfolgert werden. Diese Vorschrift rechtfertigt keine Einschränkung des Leistungsprinzips.
44Zutreffend verweist das Gutachten im Ansatz zwar darauf, dass es dem Landesgesetzgeber offen steht, geschlechtsbezogene Fördermaßnahmen zu treffen. Dies gilt aber gerade nicht für den Bereich, in dem der Bund – wie hier – von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat.“
45Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren - an und lässt ebenfalls dahinstehen, dass neben der fehlenden Gesetzgebungskompetenz weitere (materielle) Gründe gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelungen sprechen dürften.
46Vgl. hierzu VG Arnsberg, Beschluss vom 14. September 2016 - 2 L 1159/16 -; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2016 - 1 L 616/16 -; mit entsprechenden Zweifeln auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 -.
47Die seitens des Antragsgegners angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW n.F. mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 70 ff. GG vereinbar ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht geboten. Eine solche Vorgehensweise bleibt einem - noch anhängig zu machenden (dazu unter 2.) - Hauptsacheverfahren vorbehalten.
48="absatzLinks">Siehe dazu VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2016 - 1 L 616/16 -; in den zitierten Entscheidungen des VG Düsseldorf vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - und des VG Arnsberg vom 14. September 2016 - 2 L 1159/16 - wurde eine solche Vorlage gar nicht erwogen.
49b) Angesichts des unter a) aufgezeigten Mangels des Auswahlverfahrens erscheint es vorliegend auch möglich, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Antragstellers anstelle der Beigeladenen ausfällt. Dies ergibt sich schon aus den obigen Ausführungen zu einem auszumachenden (leichten) Leistungsvorsprung des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen und der entsprechenden ursprünglichen, vom Landgericht L. vorgeschlagenen Reihenfolge der Bewerber, die den Antragsteller an erster Stelle vorsah.
50satzLinks">2. Dem (hilfsweise gestellten) wörtlichen Antrag des Antragsgegners,
51dem Antragsteller aufzugeben, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben,rong>
lass="absatzRechts">52span>war in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu entsprechen.
53Das Gericht ist zu dieser Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 926 Abs. 1 ZPO - in entsprechender Anwendung - liegen vor. Ein Hauptsacheverfahren, sprich Klageverfahren ist derzeit nicht anhängig. Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wurde unter Ziffer 1. des Tenors stattgegeben. Ein entsprechender Antrag des Antragsgegners im Sinne des § 926 Abs. 1 ZPO liegt vor. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht die begehrte Anordnung aussprechen, wobei die Fristsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen hat.
54Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 CE 97.392 -, BayVBl. 1998, 153; VG München, Beschluss vom 26. November 2009 - M 11 E 09.3538 -, juris.
echts">55Die insoweit bestimmte Frist orientiert sich an § 74 VwGO und erscheint angemessen.
56s="absatzLinks">3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
57Einer gesonderten Kostenentscheidung bezüglich des Antrags nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht.
58Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 CE 97.392 -, BayVBl. 1998, 153; VG München, Beschluss vom 26. November 2009 - M 11 E 09.3538 -, juris.
594. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines höher besoldeten Amtes betrifft, ist der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, hier der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG NRW (Erfahrungsstufe 12), im Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieser Betrag im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des sich aus § 52 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages zu reduzieren.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2012, - 6 E 1406/11 -, juris und 27. März 2012 - 1 E 45/12, juris.
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