Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 2843/16

Tenor

  • 1.

    Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt NRW Nr. 9 vom 1. Mai 2016 ausgeschriebene Beförderungsstelle als Justizoberamtsrat/-rätin (Besoldungsgruppe A 13) im LG-Bezirk L.     mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

  • 2.

    Dem Antragsteller wird aufgegeben, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses im Hinblick auf die aus Ziffer 1. ersichtliche Stellenbesetzung Klage zu erheben.

  • 3.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- Euro festgelegt.


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="absatzLinks">Siehe dazu VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2016 - 1 L 616/16 -; in den zitierten Entscheidungen des VG Düsseldorf vom 5. September 2016 - 2 L 2866/16 - und des VG Arnsberg vom 14. September 2016 - 2 L 1159/16 - wurde eine solche Vorlage gar nicht erwogen.

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satzLinks">2. Dem (hilfsweise gestellten) wörtlichen Antrag des Antragsgegners,

51 lass="absatzRechts">52span> 53 54 echts">55 56

s="absatzLinks">3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Nach zuletzt genannter Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.

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