Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 1678/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Oldenburg gestellte und im Wege der Verweisung am 11. Juni 2019 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die mit Bescheiden vom 4. April 2019, 29. April 2019 und 8. Mai 2019 festgesetzten Beihilfen auf das vom Antragsteller angegebene Konto der Frau C. I. bei der Landessparkasse zu P. mit der IBAN: DE 00 0000 0000 0000 0000 00 in einer Gesamthöhe von 7.344,78 € zu zahlen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht kumulativ vor.
6Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, dem Antragsteller erneut unter Beachtung von dessen Zahlungsanweisung die festgesetzten Beihilfen durch Banküberweisung zur Verfügung zu stellen, bereits genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Dabei hat es der Antragsteller versäumt, seine Forderung in zeitlicher Hinsicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu begrenzen. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber grundsätzlich eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung allerdings dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
7Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
8Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Ob dem Antragsteller mit einem Verweis auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Denn der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Forderung des Antragstellers bereits vollständig auf ein ihm bekanntes Bankkonto überwiesen, dessen Inhaber der Antragsteller ist. Auch wenn es sich dabei nach Angaben des Antragstellers um ein sog. Pfändungsschutzkonto handelt, ist nicht ersichtlich, welche Bemühungen der Antragsteller unternommen hat, die Freigabe der Gutschriften von einer bislang nicht nachgewiesenen Pfändung - ggf. unter Zuhilfenahme des Vollstreckungsgerichts - insoweit zu erlangen, als Beihilfeleistungen nicht der Pfändung unterliegen.
9Vgl. zur Unpfändbarkeit von Beihilfeansprüchen: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2018 – 1 B 1281/18 -, juris, Rnrn. 20 bis 38.
10In jedem Fall mangelt es aber am Vorliegen der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Denn es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner mit seinen Zahlungen auf das Konto des Antragstellers bei der Volksbank K. das seinerseits Erforderliche getan hat, um die Erfüllung der Beihilfeansprüche im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB herbeizuführen. Danach erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung setzt voraus, dass sich die Parteien (auch stillschweigend) darüber geeinigt haben, dass der Schuldner die Geldschuld auch durch Überweisung (Buchgeld) erfüllen darf. Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Banküberweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung gemäß § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne der § 363, § 364 Abs. 1 BGB vorliegt. Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes als das angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung.
11OLG Köln, Beschluss vom 24. November 1997 – 16 Wx 297/97 – juris, Rn. 5, und SG Detmold, Beschluss vom 30. Januar 2019 – S 2 KR 15/19 ER -, juris, Rn. 35.
12Bei der zuletzt in den Kurzanträgen auf Zahlung einer Beihilfe handschriftlich vermerkten Bankverbindung handelt es sich schon nicht um ein Bankkonto des Antragstellers. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Zahlungen des Antragsgegners abweichend von den Angaben des Antragstellers in seinen Kurzanträgen auf das ihm zugeordnete Bankkonto bei der Volksbank K. weisungswidrig gewesen sind. Denn der Antragsteller hat es trotz deutlichen Hinweises in den von ihm benutzten Kurzanträgen versäumt, das für eine Änderung der Bankverbindung erforderliche umfassende Antragformular („Antrag auf Zahlung einer Beihilfe“) zu benutzen. Die sinngemäße Einlassung des Antragstellers, dass im umfassenden Antragsformular die gleichzeitige Änderung von Zahlungsempfänger und Bankverbindung nicht möglich sei und sich seine Bankverbindung nicht geändert habe, verfängt dagegen nicht. Nach seinem Vortrag in der Antragsbegründung gehört zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung nicht unbedingt die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Wenn man diesen Standpunkt einnimmt, wäre das umfassende Antragsformular sehr wohl geeignet gewesen, eine Zahlungsanweisung gegenüber der Beihilfestelle ordnungsgemäß bekanntzugeben. Die Einschränkung auf die eigene Bankverbindung ist durch das im umfassenden Antragformular verwendete Wort „Ihre“ nicht indiziert. Denn für die zahlende Beihilfestelle ist es nicht von Bedeutung, wer konkret der Kontoinhaber der angegebenen Bankverbindung ist. Vielmehr benötigt sie eine Bankverbindung, damit sie im bargeldlosen Giroverkehr die dem Beihilfeempfänger zustehenden Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann. Inwieweit die Angabe des Antragstellers zutrifft, im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 2. April 2019 seien unter Verwendung von 15 Kurzanträgen entsprechende Beihilfen auf das von ihm gewünschte Konto der Frau C. I. gezahlt worden, kann nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden. Eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltes ist jedoch nicht angezeigt, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Das Verlangen des Antragstellers, Zahlungen auf ihm zustehende Beihilfeansprüche auf ein anderes als sein Pfändungsschutzkonto zu begehren, erscheint im Verhältnis zu seinen Gläubigern nicht schützenswert. Er vereitelt damit die erforderliche Prüfung, ob Zahlungseingänge auf seinem Pfändungsschutzkonto seinen Gläubigern zur Befriedigung von deren Ansprüchen zur Verfügung stehen. Daran mitzuwirken, kann vom Antragsgegner nicht verlangt werden.
13Selbst wenn der Antragsgegner im vorliegenden Fall die Banküberweisungen auf das Konto des Antragstellers weisungswidrig vorgenommen haben sollte, verhilft diese Annahme dem Eilantrag nicht zum Erfolg. Denn die Erfüllungswirkung tritt auch bei weisungswidriger Banküberweisung ein, wenn trotz Fehlleitung die Interessen des Gläubigers nicht verletzt werden.
14OLG Köln, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.
15So liegt der Fall hier. Die Zahlungen des Antragsgegners auf die Beihilfeansprüche des Antragstellers sind auf ein Bankkonto erfolgt, das der Verfügungsgewalt des Antragstellers unterliegt. Davon ist auch bei einem Pfändungsschutzkonto auszugehen. Es obliegt dem Antragsteller, Zahlungen freizubekommen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Wie § 850k ZPO zeigt, dient ein Pfändungsschutzkonto auch den Interessen des jeweiligen Inhabers. Ihm ist es ohne Weiteres möglich und zumutbar, Ansprüche, die der Pfändung nicht unterliegen, und darauf gerichtet Zahlungen freizubekommen. Dazu zählen insbesondere Beihilfeansprüche und ihre zur Erfüllung geleisteten Zahlungen.
16AG Reutlingen, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 21 M 3308 /15 – juris.
17Schließlich ist der streitgegenständliche Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Beihilfen durch die Zahlungen des Antragsgegners auf das Konto des Antragstellers auch deshalb erloschen, weil sich der Antragsteller aufgrund seines widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass Erfüllung nicht eingetreten ist.
18Vgl. zu dieser Konstellation: BGH, Urteil vom 17. März 2004 – VIII ZR 161/03 – juris, Rnrn. 19 bis 23.
19Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Antragsteller die Bemühungen des Antragsgegners, die Überweisungen an die Volksbank K. in Höhe von insgesamt 7.344,78 € rückgängig zu machen, unterbunden hat. Auf die an die kontoführende Bank gerichteten Rücküberweisungsgesuche des Antragsgegners vom 15. und 22. Mai 2019 hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reagiert, indem er vergleichbare Anfragen des Antragsgegners an die Volksbank K. (zukünftig) untersagt hat. Dieses Verhalten erweist sich gegenüber dem Antragsgegner als treuwidrig. Vom Standpunkt des Antragstellers aus besteht bei objektiver Betrachtung kein schützenswertes Interesse, einerseits vom Antragsgegner erneut eine Zahlung durch Banküberweisung zu verlangen, andererseits aber dessen Bemühungen, die aus seiner Sicht nicht mit Tilgungswirkung verbundenen Banküberweisungen rückabzuwickeln, zu unterbinden. Indem der Antragsteller manifestiert hat, dass nach seinem Willen die Zahlungen des Antragsgegners durch Banküberweisungen auf sein bei der Volksbank K. geführtes Konto nicht revidiert werden sollen, muss er sich ungeachtet der vorstehenden rechtlichen Ausführungen der Kammer so behandeln lassen, als ob Erfüllung eingetreten ist. Denn ansonsten könnte er vom Antragsgegner die Leistung (hier: Zahlung auf Beihilfeansprüche) wirtschaftlich betrachtet ein zweites Mal verlangen. Dafür besteht aber kein Rechtsgrund. Das treuwidrige Verhalten des Antragstellers wird nicht dadurch obsolet, dass die Empfängerbank gegenüber dem Antragsgegner wegen erfolgter Verbuchung eine Rücküberweisung abgelehnt hat. Denn in dem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 28. Mai 2019 per E-Mail weist sie darauf hin, dass sich der Rückzahlungsanspruch alleine an den Kontoinhaber richte. Ein solcher Rückzahlungsanspruch setzt aber denknotwendig voraus, dass der Kontoinhaber, hier der Antragsteller, eine entsprechende Verfügungsgewalt über die Gutschriften besitzt.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Reduktion des Streitwertes kam nicht in Betracht, weil der Antragsteller mit der vorbehaltslosen Zahlung von Beihilfen ein Rechtsschutzziel anstrebt, welches einer Vorwegnahme der Hauptsache im Klageverfahren gleichkommt.
22Rechtsmittelbelehrung:
23(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
24Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
25Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
26Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
27Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
28Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
29(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
30Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
31Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
32Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
33Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
34War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- VIII ZR 161/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt 1x
- 2 KR 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 2x
- 1 B 1281/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 971/08 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Wx 297/97 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x