Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 M 88/19

Tenor

Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1000,-- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des Gerichts vom 29. April 2019 (29 L 383/19. A) auferlegten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung nachkommt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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