Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 7170/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm durch das damalige Polizeipräsidium N. am 17. Februar 2004 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 16/04, in die zunächst vier und zuletzt noch zwei Schusswaffen eingetragen waren.
3Waffenrechtlich berechtigter Vorbesitzer der betreffenden Schusswaffen war der Vater des Klägers, H. B. , als Inhaber der ihm am 19. Oktober 1973 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 1614/73. Herr H. B. verstarb am 2. April 2003. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 bat das damalige Polizeipräsidium N. die Ehefrau des Verstorbenen, Frau H1. B. , um Auskunft über den Verbleib der Waffen nach dem Todesfall. Zudem wies das Polizeipräsidium auf die Möglichkeit hin, eine Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen und legte einen Antragsvorduck bei. Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich:
4"Gem. § 20 Waffen-Gesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb eines Monats die Ausstellung einer WBK oder die Eintragung der Waffe(n) in eine bereits vorhandene WBK zu beantragen, sofern diese nicht vorher dem Berechtigten überlassen wurde. Diese Frist rechnet ab Zustellung."
5Am 19. Januar 2004 ging bei der Behörde ein Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2004 ein, in dem dieser auf das behördliche Schreiben vom 9. Januar 2004 sowie ein am 16. Januar 2004 geführtes Telefongespräch Bezug nimmt. Diesem Schreiben beigefügt waren unter anderem das seiner Mutter übersandte, nunmehr aber auf seinen Namen ausgefüllte Antragsformular, eine Verzichtserklärung seiner Mutter, Frau H1. B. , aus der hervorgeht, dass sie auf die im Erbe ihres Ehemannes vorhandenen Waffen zugunsten des Klägers verzichte, die dem Vater des Klägers ausgestellte Waffenbesitzkarte sowie Belege über den Ankauf eines Möbeltresors vom 19. Mai 2003 und eines Waffenschrankes vom 1. Juli 2003.
6Das damalige Polizeipräsidium N. stellte am 17. Februar 2004 die Waffenbesitzkarte Nr. 16/04 auf den Namen des Klägers aus ‑ einschließlich der Eintragung der vier Schusswaffen, die zuvor in der dem Vater des Klägers, H. B. , erteilten Waffenbesitzkarte (Nr. 1614/73) eingetragen waren. Die Waffenbesitzkarte wurde dem Kläger am 4. März 2004 ausgehändigt und war zunächst auf 5 Jahre befristet. Die Befristung wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2005 gestrichen.
7Mit dem 1. Januar 2007 ging die waffenrechtliche Zuständigkeit des Polizeipräsidiums N. auf das Polizeipräsidium F. über.
8Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 wurde der Kläger unter Hinweis auf die Änderung des Waffengesetzes im Jahre 2008 durch das Polizeipräsidium F. aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen mit einem Blockiersystem auszustatten. Auf seinen Antrag wurde dem Kläger nachfolgend für zwei der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen eine Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht erteilt. Hinsichtlich der anderen beiden Waffen wurde zunächst keine weitere Veranlassung getroffen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, ‑ wie von ihm in Aussicht gestellt ‑ einen Jagdschein zu erwerben und vorzulegen. Hierzu kam es indes nicht. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 forderte das Polizeipräsidium F. ihn zur Anbringung von Blockiersystemen bei den nicht von der Ausnahmegenehmigung erfassten Waffen bis zum 1. Juli 2011 auf und drohte ihm im Falle der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Daraufhin veräußerte der Kläger die betreffenden beiden Schusswaffen im Juli bzw. Oktober 2011. Diese wurden aus der Waffenbesitzkarte des Klägers gestrichen.
9Im Mai 2014 überprüfte das Polizeipräsidium die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers, ohne daraufhin weitere Veranlassungen zu treffen.
10Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte das Polizeipräsidium F. dem Kläger mit, dass die waffenrechtliche Erlaubnis im Wege der Erbfolge nicht hätte erteilt werden dürfen. Zur Begründung führte es an, dass nach § 20 Abs. 1 WaffG der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen habe. Die Waffenbesitzkarte des Klägers sei jedoch erst am 16. Januar 2004 und damit neun Monate nach dem Todesfall beantragt worden. Unter dem 21. April 2016 hörte das Polizeipräsidium F. den Kläger zu der beabsichtigten Rücknahme der Waffenbesitzkarte und der beabsichtigen Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG an.
11Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 nahm das Polizeipräsidium F. die Waffenbesitzkarte Nr. 16/04 zurück (Ziffer 1 des Bescheides). Weiterhin ordnete es das Überlassen der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen an einen Berechtigten oder das Unbrauchbarmachen sowie die Vorlage eines Nachweises hierüber innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Bescheides an. Alternativ wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Waffen entschädigungslos bei dem Polizeipräsidium F. abzugeben (Ziffer 2 des Bescheides). Gebühren wurden nicht erhoben. Die auf § 45 Abs. 1 WaffG gestützte Rücknahme begründete das Polizeipräsidium im Wesentlichen damit, dass der Vorbesitzer der Waffen bereits am 2. April 2003 verstorben sei, die waffenrechtliche Erlaubnis jedoch erst am 16. Januar 2004 und damit verspätet beantragt worden sei. Somit habe die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden dürfen, was nachträglich bekannt geworden sei. Denn nach § 20 Abs. 1 WaffG habe der Erbe binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden Schusswaffen zu beantragen. Die Anordnung des Überlassens der Schusswaffen erfolge gemäß § 46 Abs. 2 WaffG. Der Zeitraum von einem Monat zur Überlassung der Waffen, sei bei zwei Schusswaffen ausreichend lange bemessen. Auf die Erhebung von Gebühren werde verzichtet, da die Erlaubnis auf Grund eines Rechtsirrtums der Behörde erteilt worden sei.
12Der Kläger hat am 9. Juni 2016 Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
13Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Erteilung der Waffenbesitzkarte sei in rechtmäßiger Weise erfolgt und könne deshalb auch nicht aufgehoben werden. Ihm stehe als Erbe ein Anspruch aus § 20 WaffG auf Erlaubniserteilung zu. Dies folge sowohl aus dem erklärten Verzicht seiner Mutter als auch schon aus seiner eigenen Erbenstellung neben seiner Mutter. Sein Vater habe kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924, 1931 Abs. 1 BGB eingetreten sei. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist nach § 20 WaffG habe nicht zur Folge, dass die Behörde an der Erteilung der Waffenbesitzkarte gehindert sei. Vielmehr könne auch einem verspätetem Antrag in rechtmäßiger Weise stattgeben werden. Dies habe die Behörde vorliegend bewusst getan. Denn es sei bereits zum Zeitpunkt der Übersendung des Schreibens des Polizeipräsidiums an seine Mutter vom 9. Januar 2004 samt Antragsformular bekannt gewesen, dass sein Vater am 2. April 2003 verstorben sei. Gleichwohl sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats gerechnet ab Zustellung des Schreibens zu beantragen sei. Diesen Anforderungen sei er nachgekommen, indem innerhalb von sieben Tagen und nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin die entsprechende Waffenbesitzkarte beantragt habe. Zudem handle es sich bei dieser Frist nur um eine Formvorschrift, deren Verletzung nach § 45 VwVfG unbeachtlich sei. Durch die Antragstellung unter dem 16. Januar 2004 sei der Fristverstoß geheilt worden.
14Es liege ferner kein für die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG erforderliches nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen vor. Davon abgesehen sei die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG verstrichen. Denn es komme für die Fristbemessung auf die Kenntnis der Behörde, nicht hingegen die des Sachbearbeiters an. Darüber hinaus habe die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Zu beachten sei ferner, dass die Waffenbehörde einen die Verwirkung begründenden Vertrauenstatbestand geschaffen habe, indem sie die Waffenbesitzkarte mehrfach überprüft habe und jeweils signalisiert habe, an der erteilten Erlaubnis festzuhalten. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Erlaubnis finanzielle Aufwendungen für Blockiersysteme und einen Waffenschank tätigen müssen. Die Berufung auf einen Fristenverstoß vor mehr als 13 Jahren sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Förmelei.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid des Polizeipräsidiums F. vom 11. Mai 2016 aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
1860; die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und trägt erg8;nzend vor: Die Erteilung der Waffenbesitzkarte sei in rechtswidriger Weise erfolgt und müsse deshalb aufgehoben werden. Eine Ausnahme von der Monatsfrist sei nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG bußgeldbewehrt. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine nachträgliche Heilung nach § 45 VwVfG berufen. Die Rücknahme sei ‑ auch bei zu unterstellender Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Erlaubnis durch das Polizeipräsidium F. ‑ jedenfalls auf Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG rechtmäßig.
20Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 1. August 2017 auf den Einzelrichter übertragen worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidiums F. Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO.
24Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
25Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Polizeipräsidiums F. vom 11. Mai 2016 verfügten Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26I. 0; Die Rücknahme der Waffenbesitzkarte findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 WaffG. Hiernach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies ist hier der Fall.
27Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist der Erlass des Rücknahmebescheides als letzter Behördenentscheidung,
vgl. z.B. HessVGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 11 UE 2912/00 juris.
29Die Ermächtigungsnorm betrifft alle Erlaubnistatbestände des Waffengesetzes, mithin auch die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte Nr. 16/14.
301. Die Erteilung dieser Waffenbesitzkarte hätte versagt werden müssen. Denn der Kläger erfüllte nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach der insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 20 WaffG i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) ‑ nachfolgend: WaffG 2002 -. Danach galt:
31„Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.“
32Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Erbe des Nachlasses seines am 2. April 2003 verstorbenen Vaters ist. Denn nach seinen unwidersprochenen Angaben trat mit dem Tod seines Vaters die gesetzlichen Erbfolge nach § §§ 1924, 1931 Abs. 1 BGB ein, derzufolge er als einziger Sohn (neben dessen Ehefrau, seiner Mutter) die Erbenstellung erwarb. Der Erblasser war auch waffenrechtlich berechtigter Besitzer der betreffenden Schusswaffen.
33Der Kläger hat jedoch mit seinem Antrag auf Erteilung der Erben-Waffenbesitzkarten die gesetzliche Monatsfrist zur Antragstellung nicht gewahrt. Diese lief spätestens Mitte Juli 2003 ab.
34Die Monatsfrist zur Antragstellung nach § 20 Satz 1 WaffG 2002 begann spätestens mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt diese Ausschlagungsfrist in Fällen der gesetzlichen Erbfolge ‑ wie hier ‑ mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, wenn dem gesetzlichen Erben der Todesfall und die die Erbberechtigung begründenden Verwandtschaftsverhältnisse bekannt sind und er keine objektiv begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ihn ausschließende Verfügung von Todes wegen hat,
35MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl. 2017, BGB § 1944 Rn. 10.
Im vorliegenden Fall ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger als einziges Kind seiner Eltern binnen weniger Tage Kenntnis von dem Tod seines Vaters und den weiteren vorgenannten Umständen erhielt. Zu Gunsten des Klägers wird jedoch ein Fristbeginn mit Ablauf des Monats April 2003, also fast ein Monat nach dem Tod seines Vaters, angenommen.
37Die auf die betreffenden Schusswaffen bezogene Verzichtserklärung der Mutter des Klägers vom 16. Januar 2004 ist für dessen Rechtsstellung als Erbe und damit auch für den Beginn der Ausschlagungsfrist unerheblich.
38Im Ergebnis ebenso: VG Darmstadt, Urteil vom 26. September 2008 ‑ 5 K 727/08 ‑, Rn. 31, juris.
39Die Verzichterklärung stellt lediglich eine Erklärung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2014 Abs. 2 BGB i.V.m. § 752 Satz 1 BGB dar.
40Ausgehend hiervor lief die Ausschlagungsfrist ab dem 1. Mai 2003. Ihre Dauer beträgt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Auslandsbezug vorliegt, der nach § 1944 Abs. 3 BGB ausnahmsweise die längere Ausschlagungsfrist von sechs Monaten bewirkt, sind weder vorgetragen noch im Übrigen erkennbar. Nach alledem endete die Ausschlagungsfrist Mitte Juni 2003.
41Die Frist zur Antragstellung nach § 20 Satz 1 WaffG 2002 endete einen Monat später, mithin Mitte Juli 2003. Den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Erben stellte der Kläger erst am 16. Januar 2004 und damit verspätet.
42Der Nichteinhaltung der Antragsfrist führt dazu, dass die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 20 WaffG 2002 für die ererbten Waffen nicht mehr beansprucht werden kann. Wird die Antragsfrist versäumt, kann sich der Antragsteller nicht mehr auf die privilegierenden Erwerbs- und Besitzregelungen des § 20 berufen,
ts">43Gade/Gade, WaffG, 2. Auflage 2018, § 20 Rn. 5; Bushart, in: Apel/Bushart Waffenrecht Band60;2, 3.0;Auflage, § 20 Rn. 12;
44Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Antragsfrist weder um bloße Förmelei noch bedarf es einer expliziten gesetzlichen Regelung des Inhalts, dass ein verspäteter Antrag abzulehnen ist. Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 20 WaffG 2002 spricht auch der Sinn und Zweck der Norm für dieses Ergebnis. Hiernach soll der Erbe, der den Besitz ohne seinen Willen erlangt, zunächst Gelegenheit zur Legalisierung seines Waffenbesitzes erhalten. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass nach dem Erbrecht jedermann, das heißt auch Personen die keinerlei waffenrechtliche Voraussetzungen erfüllen, Besitzer von Schusswaffen werden können. Nach dem Waffenrecht hingegen ist der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen grundsätzlich nur gestattet, wenn die Behörde das Vorliegen der erforderlichen waffenrechtlichen Voraussetzungen in einem Verwaltungsverfahren festgestellt hat. Das Gesetz trifft mit dieser Regelung einen zeitlich begrenzten Kompromiss.
45Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 ‑ 21 ZB 16.69 ‑, Rn. 20, juris; Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 20 Rn. 5.
46Ferner ist eine Heilung des Fristversäumnisses entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn der für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Hiermit wird indes nur die Antragstellung als Verfahrensvoraussetzung geheilt, nicht hingegen die Versäumung materiellrechtlicher Antragsfristen,
47Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage, § 45 Rn 17.
48Die Waffenbehörde hat zudem weder ausdrücklich noch konkludent auf das Fristerfordernis des § 20 Satz 1 WaffG 2002 wirksam verzichtet. Gesetzliche angeordnete Fristen stehen bereits nicht zu Disposition der Behörde, sie können von der Behörde nicht verändert und nicht verlängert werden, sofern im Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist,
49nks">Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage, § 31 Rn 6.
50Eine entsprechende Befugnis der Behörde zur Verlängerung oder zum Verzicht auf die gesetzliche Antragsfrist nach § 20 Satz 1 WaffG 2002 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
51Dem Kläger wurde von Seiten der Waffenbehörde auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 32 Abs. 1, 2 Satz 4 VwVfG NRW gewährt. Es kann insoweit offen bleiben, ob überhaupt eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 20 Satz 1 WaffG 2002 in Betracht kommt.
52Insbesondere kann der Kläger aus der Formulierung in dem Schreiben vom 9. Januar 2004 an seine Mutter, worin eine Monatsfrist ab Zustellung dieses Schreiben bestimmt ist, keine Rechte herleiten. Das Schreiben war an seine Mutter adressiert und konnte ihm gegenüber schon aus diesem Grund keine Rechtswirkungen entfalten. Selbst wenn das Polizeipräsidium der Mutter des Klägers mit dem betreffenden Schreiben von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1, 2 Satz 4 VwVfG NRW gewähren wollte, wäre diese Maßnahme nur gegenüber demjenigen wirksam, für den sie bestimmt ist. Dies war hier die Mutter des Klägers. Angesichts der von erlaubnispflichtigen Schusswaffen allgemein ausgehenden Gefahren kann nicht angenommen werden, dass die Behörde den Inhalt des Schreibens vom 9. Januar 2004 auch gegenüber anderen, ihr zu diesem Zeitpunkt unbekannten weiteren Erben, Vermächtnisnehmern oder durch eine Auflage Begünstigten i.S.d. § 20 WaffG 2002, die womöglich über die Adressatin Kenntnis von dem Schreiben erhalten, verbindlich erklären wollte.
53Auch die Erteilung der Waffenbesitzkarte an den Kläger sowie die von der zuständigen Waffenbehörde in der Folgezeit bis Ende 2015 getroffenen Maßnahmen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt worden wäre. Denn auf den Umstand, dass die Antragsfrist versäumt wurde, geht keine der Maßnahmen ein. Insbesondere erfolgte die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht etwa (ausdrücklich oder konkludent) ungeachtet der versäumten Antragsfrist. Soweit ersichtlich wurde die Frage der Antragsfrist vielmehr weder verwaltungsintern noch in der Kommunikation mit dem Kläger thematisiert. Auch die Tatsache, dass der Kläger mit der zuständigen Sachbearbeiterin ein Telefonat geführt hatte, auf das er in seinem Schreiben vom 16. Januar 2004 Bezug nimmt, lässt eine Kommunikation über die Antragsfrist nicht erkennen. Es deutet alles darauf hin, dass der Kl28;ger sich in dem Gespräch darüber informierte, welche Unterlagen für die Prüfung eines Antrages nach § 20 WaffG 2002 vorzulegen sind und er telefonisch die Übersendung dieser Unterlagen ankündigte. Die weiteren Maßnahmen der Waffenbehörden bis Ende 2015 verhalten sich ebenfalls nicht zu der Frage der Wahrung der Antragsfrist.
542. Ferner ist im Sinne des § 45 Abs. 1 WaffG nachträglich bekannt geworden, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
55Entgegen der Auffassung des Klägers ist im Rahmen der Rücknahmebefugnis nach § 45 Abs. 1 WaffG nicht das nachträgliche Bekanntwerden von „Tatsachen“ erforderlich.
56Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, 67; 45 WaffG Rn. 13.
57Vielmehr kommt es bei dem Merkmal des nachträglichen Bekanntwerdens auf die Art des Entscheidungsfehlers (Tatsachenirrtum, Rechtsirrtum oder bewusste Fehlentscheidung) nicht an. Selbst bei einer bewussten Fehlentscheidung bezüglich der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist die Rücknahme zwingend vorgeschrieben, denn die Pflicht zur ausnahmslosen Rückgängigmachung von Verstößen gegen zwingendes Recht entspricht dem Zweck des Waffengesetzes, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 ‑ 1 C 33/83 ‑, Rn. 14, juris; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 45 Rn. 14; Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 45 Rn. 5.
59Nach diesem Maßstab ist der Waffenbehörde erst nachträglich der Entscheidungsfehler bekannt geworden, und zwar bei der Überprüfung des waffenrechtlichen Vorgangs Anfang 2016.
603. Mit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 WaffG war die Waffenbesitzkarte des Klägers zurückzunehmen.
61Weder stand der Behörde ein Ermessensspielraum offen noch ist ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes gegeben. Ungeachtet der Ausgestaltung des § 45 Abs. 1 WaffG als zwingende Rücknahmevorschrift ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits eine generell abstrakte Wertung zugunsten des öffentlichen Interesses getroffen hat. Es besteht nämlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit daran, dass mit dem privaten Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Insofern kommt ein geschütztes Vertrauen des Klägers nur in atypischen Fallkonstellationen in Betracht. Eine solche ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere war der Kläger nicht gehindert, die gesetzlichen Vorgaben für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte als Erbe zu erfüllen. Es liegt vielmehr der vom Gesetz bereits in Abwägung gestellte Fall vor, wonach die Privilegierung des Erben nur einen beschränkten Zeitraum von einem Monat gegeben sein soll und nach Verstreichen dieser Frist sämtliche Voraussetzungen des § 4 Abs.1 WaffG für die Erlaubniserteilung vorliegen müssen.
62Schließlich ist die Befugnis zur Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG auch nicht verwirkt. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene infolge eines bestimmten Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, dass diese ein Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde,
63BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 ‑ 8 B 14/06 ‑, Rn. 3, juris.
64Ein derartiger Vertrauenstatbestand kann auch durch Unterlassen des gebotenen Tuns seitens der Behörde ausgelöst werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn dem Betroffenen bewusst war, der Behörde stehe eine Befugnis zur Rücknahme des Verwaltungsaktes zu.
65OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018 – 4 A 183/16 –, Rn. 19, juris.
66Nach diesen Maßstäben liegt eine Verwirkung nicht vor. Es fehlt an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den Schluss, die Waffenbehörde werde ihre Rücknahmebefugnis nicht mehr ausüben. Sämtliche Maßnahmen der Waffenbehörden bis Ende 2015 erfolgten im Rahmen der üblichen waffenrechtlichen Überwachung von Besitzern erlaubnispflichtiger Schusswaffen und ließen weder ausdrücklich noch konkludent erkennen, dass die Behörde von einer Rücknahme der Waffenbesitzkarte in Zukunft absehen werde, falls eine solche rechtlich eröffnet wäre. Das schlichte Unterlassen einer Rücknahme in der betreffenden Zeit war nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass dem Kläger bewusst gewesen sein könnte, dass der Waffenbehörde eine Befugnis zur Rücknahme der ihm erteilten Waffenbesitzkarte zustand. Eventuelle Aufwendungen, die der Kläger zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen eines zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen Berechtigten gemacht hat (Waffenschrank, Blockiersysteme), können allenfalls einen Erstattungsanspruch auslösen, vermögen hingegen keinen Anspruch auf den Fortbestand der zu Unrecht erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis zu begründen.
67II. Die Anordnung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung, die in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Rücknahmebescheides entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar zu machen und den Nachweis hierüber gegenüber dem Polizeipräsidium F. zu führen, beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
72Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
73Die Berufung ist nur zuzulassen,
741. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
752. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
763. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
774. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
785. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
79Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
80Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
81Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
82Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 6 1x
- 1 C 33/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Satz 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 WaffG 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 2 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 14/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 727/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 4 A 183/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 11 UE 2912/00 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 113 1x
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- BGB § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 2x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x