Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 6668/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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s">Hiervon ausgehend gehört auch die Führung eines Girokontos durch den Kläger zum Sammeln und Weiterleiten von Spenden trotz seiner Bedeutung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr lediglich zum sonstigen rechtsgeschäftlichen Verkehr, welcher nicht zu den von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten vereinsspezifischen Betätigungen gehört. Denn sie betrifft lediglich die Betätigung des Klägers nach außen.

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vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49/02 –, juris Rn. 12.

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="absatzLinks">Eine solche Verwaltungspraxis, Konten an eingetragene Vereine, die –; wie der Kl8;ger – schwerpunktmäßig in Krisenländern aktiv sind, in denen besondere Restriktionen bestehen, deren Kontrolle und Einhaltung für die Beklagte mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, ist im gegebenen Falle weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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