Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1705/19

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2.Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.


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ass="absatzLinks">Zum anderen wäre der Antragsgegner selbst für den Fall, dass die Bewerbungsfrist bei Eingang der schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen bereits verstrichen war, nicht daran gehindert gewesen, ihn noch in das Auswahlverfahren miteinzubeziehen. Es liegt auch insoweit im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigen will oder ob sie sie zurückweist. Bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist handelt es sich nämlich nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist.

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atzLinks">Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied der Bewerber, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.

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