Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 7870/18
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger unterzog sich vom 2. November 2016 bis zum 15. März 2018 dem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil der Prüfung nach Nrn. 3.6/4.1.2 der Anlage VIII b zur StVZO, um als Prüfingenieur von einer Überwachungsorganisation mit der Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchungen betraut werden zu können.
3Mit Bescheid vom 15. März 2018 erklärte der Prüfungsausschuss nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSchvV) beim Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Prüfungsausschuss) die zweite Wiederholungsprüfung und damit die Prüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden.
4Diese Entscheidung beruht auf folgenden Einzelbewertungen:
5Fachgebiet |
I |
II |
III |
schriftlich |
5 |
5 |
5- |
mündlich |
4 |
4 |
5- |
Gesamt |
4 |
4 |
5 |
Den hiergegen am 9. April 2018 erhobenen Widerspruch wies der Prüfungsausschuss mit eingehend begründetem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2018 zurück, nachdem sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Voraussetzungen § 2 Abs. 3 KfSachvV bzw. der Nr. 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO erfüllen, mit den Einwänden des Klägers im Einzelnen auseinandergesetzt hatten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. August 2018 zugestellt.
7Der Kläger hat am 27. September 2018 Klage erhoben.
8Er rügt zahlreiche Bewertungen u.a. der schriftlichen Arbeit im Fachgebiet III (Tätigkeit des Prüfingenieurs) als unzutreffend bzw. hält die von ihm gegebenen Antworten mit näherer Begründung für vertretbar. Zu den Einzelheiten wird auf die Klageschrift (GA Bl. 8 oben bis Bl. 9 Mitte) verwiesen. Der Kläger trägt vor, dass seine schriftliche Leistung im Fachgebiet III richtigerweise mit 52,5 von 100 Punkten hätte bewertet werden müssen, womit er in diesem Teilbereich die Note "ausreichend (4)" erzielt hätte. Zudem beruft er sich auf, dass er als Härtefall einzustufen sei, dem aus besonderen Gründen (Anstellungsaussicht, fortgeschrittenes Lebensalter, erhebliche zeitliche und finanzielle Mühen der Ausbildung) das Bestehen hätte ermöglicht werden müssen.
9Zu seinen Einwänden im Übrigen wird auf die Klageschrift verwiesen (GA Bl. 2 unten bis Bl. 8 oben).
10Der Kläger beantragt,
11- 1.12
das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Prüfungsausschusses vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Prüfungsausschusses vom 9. August 2018, das Ergebnis der Prüfung des Klägers nach Nrn. 3.6 bzw. 4.1.2. der Anlage VIII b zur StVZO insgesamt, sowie in ihren Teilleistungen mit "ausreichend, bestanden" zu bewerten,
hilfsweise
14das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Prüfungsausschusses vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Prüfungsausschusses vom 9. August 2018, die Prüfungsleistung des Klägers in sämtlichen Teilleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,
15- 2.16
das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Interessenvertretung im Widerspruchsverfahren durch seinen Verfahrensbevollmächtigten freizustellen.
Der Prüfungsausschuss beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren dargelegten Gründe.
20Entscheidungsgründe:
21Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
22Die Klage bleibt ohne Erfolg.
231. Soweit der Kläger beantragt, seine Teilleistungen mit "ausreichend" zu bewerten, ist die Klage teilweise unzulässig. Die Teilleistungen in den Fachgebieten I und II sind vom Prüfungsausschuss bereits mit 4 (= ausreichend) bewertet worden, so dass der Kläger keines Rechtsschutzes bedarf. Insofern fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis.
242. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, soweit der Kläger den Erlass der beantragten ausreichenden Bewertung des Prüfungsteils III oder der Neubewertung seiner Prüfungsleistung verlangt, denn er hat darauf keinen Anspruch, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
25Der Prüfungsausschuss hat die Gesamtprüfung zu Recht für nicht bestanden erklärt. Nach § 10 Nr. 3 KfSachvV ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet worden sind. Die Gesamtnote des Klägers in dem von § 7 Abs. 1 Satz 1 KfSachvV u.a. vorgegebenen Fachgebiet Tätigkeit (Nr. 3 / "III") lautet auf 5, also mangelhaft. Selbst wenn man den gesamten Vortrag des Klägers zu den Bewertungen seiner Antworten im schriftlichen Teil dieses Fachgebiets als zutreffend unterstellt, hätte er im schriftlichen Teil lediglich die Note "ausreichend (4)" erreicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Prüfungsausschusses im Klageverfahren wäre das Teil-Fachgebiet angesichts der Note "mangelhaft minus (5-)" im mündlichen Prüfungsteil weiterhin mit der Gesamtnote "mangelhaft" bewertet worden. Die Prüfung wäre damit also auch dann, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil "ausreichend" lauten würde, nach § 10 Nr. 3 KfSachvV als nicht bestanden bewertet worden.
26Zur mündlichen Prüfung im Fachgebiet Tätigkeit hat der Kläger keine Einwände gegen die Bewertung vorgetragen.
273. Da die gesamte Prüfung nicht bestanden ist, hat der Kläger kein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, dass der schriftliche Teil des Fachgebiets Tätigkeit mit ausreichend bewertet wird, weil ihm diese Teilnote keinen rechtlichen Vorteil verschaffen kann. Der Kläger kann die endgültig nicht bestandene Prüfung nicht mehr wiederholen, wie sich aus § 14 Satz 2 KfSachvV ergibt. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteils besteht mangels gerügter Fehler von vornherein kein Neubewertungsanspruch.
28Soweit der Kläger die Neubewertung seiner Arbeit verlangt, hat er darauf keinen Anspruch. Wie dargelegt, führen die (vermeintlichen) Bewertungsfehler, die er anführt, im besten Fall zu einer Teilnote "ausreichend". Eine noch bessere Bewertung kommt selbst nach seinem eigenen Vortrag nicht in Betracht.
294. Soweit der Kläger geltend macht, der Prüfungsausschuss habe ihn als "Härtefall" einstufen und die Prüfung für bestanden erklären müssen, ist die Klage mindestens unbegründet. Denn der Kläger macht einen Anspruch geltend, den das Gesetz nicht vorsieht.
30Soweit der Kläger sich auf eine vom Gesetz abweichende Verwaltungspraxis in der Vergangenheit beruft, verhilft ihm selbst das nicht zum Erfolg, wenn es eine solche Praxis gegeben haben sollte. Es spricht bereits vieles dafür, dass das Begehren unzulässig ist, weil einem Begehren auf Fortsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungshandelns bereits das Rechtsschutzinteresse fehlt.
31OVG NW, Urteil vom 20. August 1993 – 22 A 2085/91, NWVBl. 1994, 59.
32Unabhängig davon ist das Begehren unbegründet. Denn die KfSachvV kennt keine "Härtefallregelung". § 10 KfSachvV gibt vielmehr abschließend vor, unter welchen Bedingungen die Gesamtprüfung bestanden ist. Sollte der Prüfungsausschuss in früheren Jahren davon abgewichen sein, findet diese Handhabung in der heute geltenden KfSachvV keine Grundlage. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der an Gesetz und Recht gebundene Prüfungsausschuss eine nicht mit dem Gesetz vereinbare, inzwischen aber jedenfalls seit längerem aufgegebene Verwaltungspraxis wieder einführt.
33Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht zur Kostentragung umfasst nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des Vorverfahrens. Mit dieser (prozessrechtlichen) Kosten(grund)entscheidung ist über den als gesonderten Antrag zu 2) formulierten Freistellungsantrag, der sich in der Sache nicht von einem üblichen Kostenantrag zu Lasten des Prozessgegners unterscheidet, entschieden. Insofern ist unerheblich, dass der Widerspruchsbescheid unter Verstoß gegen § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 80 VwVfG NRW nicht bestimmt, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.
34Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung:
36Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
38Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
39Die Berufung ist nur zuzulassen,
401. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
412. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
423. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
434. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
445. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
45Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
46Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
47Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
48Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
49Beschluss
50Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- Euro festgesetzt.
51Rechtsmittelbelehrung:
52Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
53Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 6 1x
- § 10 KfSachvV 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren 1x
- § 2 Abs. 3 KfSachvV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 10 Nr. 3 KfSachvV 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 KfSachvV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Satz 2 KfSachvV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 73 1x
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 22 A 2085/91 1x (nicht zugeordnet)