Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 13768/17
Tenor
Soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (X. . 00) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit damit Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 589,98 Euro festgesetzt worden sind.Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2017 (H. . 00) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben, soweit damit Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von mehr als 1.179,95 Euro festgesetzt worden sind.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 32,4 %, die Klägerin zu 2. zu 44,2 % sowie die Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. zu je 7,8 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen die Beklagte, die Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. je 11,7 %, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen sie je 3,9 %.Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. tragen der Kläger zu 1. 32,4 % und die Klägerin zu 2. 44,2 %.Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks X. . 00 in P. . Der Kläger zu 1. ist zudem Alleineigentümer des Grundstücks H. . 00 in P. . Die Grundstücke waren im relevanten Zeitraum von 2010 bis 2012 mit einem 120-Liter-Restabfallbehälter (X. 00) bzw. einem 240-Liter-Restabfallbehälter (H. . 00), jeweils mit wöchentlicher Leerung, an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen.
3Die Beklagte lässt die ihr angedienten Abfälle in der von der Beigeladenen zu 1. betriebenen Müllverbrennungsanlage verbrennen. Die vertragliche Beziehung wird durch die Vereinbarung über die Annahme von Abfällen vom 13. Mai 2000 (sog. Verbrennungsvertrag) bestimmt, die durch die 1. Nachtragsvereinbarung vom 30. Oktober 2001, die 2. Nachtragsvereinbarung vom 15./23. Januar 2014 sowie die 3. Nachtragsvereinbarung vom 19./26. Juli 2016 geändert wurde. Zwischen der Wirtschaftsbetriebe E. B. und der Beigeladenen zu 1. bestehen entsprechende Vereinbarungen.
4Das Einsammeln und den Transport der Abfälle übertrug die Beklagte der Beigeladenen zu 2. Das Vertragsverhältnis beruht auf dem Leistungsvertrag vom 12. Januar 1996 sowie mehreren ergänzenden und ändernden Vereinbarungen. Mit den „Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen der X1. “ vom 12. Dezember 2005 wurden die zu entrichtenden Entgelte auf Selbstkostenfestpreise umgestellt. Mit einer Änderungsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen vom 28. Mai/4. Juni 2009 modifizierten die Vertragsparteien die vereinbarte Kostenelementeklausel. Das an die Beigeladene zu 2. zu zahlende Entgelt wurde bezüglich des Jahres 2006 der Preisprüfung durch die Bezirksregierung E1. unterzogen (vgl. Preisprüfungsbericht vom 20. Juli 2006).
5Die Beklagte stellte die an die Beigeladenen zu entrichtenden Entgelte in ihre Abfallgebührenkalkulationen ein. Sie zog die Kläger für die Jahre 2010/2011 und 2012 zu Abfallgebühren heran. Auf die Klagen der Kläger hob das erkennende Gericht die Bescheide bezüglich des Grundstücks H. . 00 mit Urteilen vom 12. Juni 2014 – 17 K 6526/11 und 17 K 1422/12 – auf. Die Beklagte legte Rechtsmittel ein. In den Klageverfahren bezüglich des Grundstücks X. . 00 wurden Anschlussvergleiche an die vorgenannten Rechtsmittelverfahren geschlossen.
6Mit Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – befand das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Gebührensätze der Abfallentsorgungsgebühren 2012 der Wirtschaftsbetriebe E. B. für nichtig. Das in die Kalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt der H1. O. H2. (Beigeladenen zu 1. im vorliegenden Verfahren) sei nicht in voller Höhe ansatzfähig, da es den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts nicht genüge. Zu Unrecht sei der bei dem Betrieb der Müllverbrennungsanlage entstandene Gewinn aus der Erzeugung von Energie nicht preisreduzierend berücksichtigt worden. Zudem sei den öffentlichen Auftraggebern ein zu hoher Anteil der Vorhaltekosten der Anlage angelastet und der kalkulatorische Gewinn mit 3,5 % des betriebsnotwendigen Vermögens zu hoch angesetzt worden.
7Infolge dieses Urteils nahm die Beklagte die in den Verfahren der Kläger eingelegten Rechtsmittel zurück und hob die Bescheide bezüglich der beiden auch vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke der Kläger auf.
8Die Beigeladene zu 1. erstellte neue Preiskalkulationen. Die Preise wurden der Bezirksregierung E1. zur Prüfung vorgelegt. Die Bezirksregierung stellte zuerst ihren Preisprüfungsbericht für das Jahr 2011 vom 10. Februar 2016 fertig.
9Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. nahmen das Ergebnis der Prüfung zum Anlass, die 3. Nachtragsvereinbarung zum Verbrennungsvertrag vom 19./26. Juli 2016 abzuschließen. Darin legten sie „zur Vermeidung von Missverständnissen“ rückwirkend zum 1. Januar 2012 die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von der Beigeladenen zu 1. für die Beklagte vorzuhaltende Kapazität entsprechend dem Abfallwirtschaftsplan 1998 mit 95.000 t pro Jahr fest.
10Die auf dieser Grundlage kalkulierten Preise für das Jahr 2012 prüfte die Bezirksregierung E1. und legte unter dem 20. Oktober 2016 ihren Prüfungsbericht vor.
11Die Beigeladene zu 1. berechnete ihre Preise für das Jahr 2010 unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts der Bezirksregierung E1. für das Jahr 2011 vom 10. Februar 2016. Eine Preisprüfung für das Jahr 2010 fand nicht statt.
12Der Rat der Beklagten beschloss am 21. November 2016 Änderungssatzungen, mit denen die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung für die Jahre 2010, 2011 und 2012, jeweils rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums, geändert wurden. Dabei wurde das an die Beigeladene zu 1. gezahlte Entgelt für freie Kapazitäten nur für das Jahr 2012 in die Gebührenkalkulation eingestellt. Für die Jahre 2010 und 2011 blieben die Entgelte für vorzuhaltende, nicht genutzte Kapazitäten bei der Berechnung unberücksichtigt.
13Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 3. Februar 2017 zog die Beklagte die Kläger für das Grundstück X. .00 für die Jahre 2010 bis 2012 auf der geänderten Satzungsgrundlage zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 909,35 Euro heran. Mit einem weiteren Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 3. Februar 2017 erlegte die Beklagte dem Kläger zu 1. für sein Grundstück H. . 00 für die Jahre 2010 bis 2012 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.818,70 Euro auf.
14Mit ihren Widersprüchen rügten die Kläger die Verbrennungskosten der Beigeladenen zu 1. sowie die Kosten der Beigeladenen zu 2. und erhoben die Einrede der Verjährung. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12. und 13. Juli 2017 zurück.
15Die Kläger haben am 4. August 2017 Klage erhoben.
16Sie machen unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend:
17Grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ergäben sich daraus, dass die Beklagte ihre Abfallsatzung im Dezember 2010 und im Dezember 2012 geändert und die jeweils zuvor geltende Satzung aufgehoben habe. Es stelle sich die Frage, ob es gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, wenn die Bescheide auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses geltende neue Satzung gestützt würden.
18Hinsichtlich des Verbrennungspreises der Beigeladenen zu 1. fehle es für das Jahr 2010 an einer Berechnungsgrundlage, da – anders als für die Jahre 2011 und 2012 – keine Preisprüfung durchgeführt worden sei. Zudem sei der Preis für freie Kapazitäten an die sinkenden Abfallmengen anzupassen gewesen. Die zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. vereinbarte Vorhaltemenge von 95.000 t beruhe auf dem Abfallwirtschaftsplan 1998. Schon im Abfallwirtschaftsplan 2004 sei man von 82.000 t ausgegangen. Für 2010 habe die Beklagte eine Menge von 56.346 t angegeben. Für 2025 würden lediglich 48.920 t prognostiziert. Darüber hinaus sei nach der Entscheidung des OVG NRW die dritte Kessellinie herauszurechnen gewesen.
19Bezüglich der Kosten der Beigeladenen zu 2. fehle es ebenso wie bei der Beigeladenen zu 1. an der Überschaubarkeit für die gesamte Vertragslaufzeit. In gleichem Maß wie die Menge des bei der Beigeladenen zu 1. verbrannten Abfalls zurückgegangen sei, habe sich die Menge des von der Beigeladenen zu 2. transportierten Abfalls reduziert. Die Menge des transportierten Abfalls habe entscheidenden Einfluss auf die Kosten der Beigeladenen zu 2., weshalb der Preis zu reduzieren gewesen sei. Den künftigen Rückgang der Abfallmengen habe die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2005 für die Zeit ab 2006 erkennen müssen.
20Schließlich sei in der Gebührenbedarfsberechnung 2012 nach den Planzahlen eine Sonderpostenentnahme aus dem Jahr 2009 in Höhe von 1.115.760 Euro vorgesehen gewesen, die ausweislich der Istzahlen lediglich in Höhe von 304.030 Euro gutgeschrieben worden sei.
21Mit der Klageschrift haben die Kläger angekündigt, gemeinsam die Bescheide und Widerspruchsbescheide bezüglich der Grundstücke X. . 00 und H. . 00 anzugreifen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2. ihre Klage eingeschränkt.
22Die Kläger beantragen nunmehr,
23den Bescheid vom 3. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 (X. . 00) aufzuheben.
24Der Kläger zu 1. beantragt zudem,
25den Bescheid vom 3. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 bzgl. des Grundstücks H. . 00 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie tritt der Klage mit folgenden Erwägungen entgegen:
29Die Kläger kämen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Sie setzten sich nicht substantiiert mit den Preisprüfungsberichten und den weiteren vorgelegten Unterlagen auseinander. Die gerichtliche Überprüfung habe sich auf die substantiiert vorgebrachten Einwände zu beschränken. Eine gleichsam „ungefragte“ Fehlersuche sei weder erforderlich noch geboten. Den Preisprüfungsberichten komme eine besondere Aussagekraft und Verbindlichkeit zu, da sie von einer Behörde mit besonderer Fachkompetenz erstellt worden seien.
30Das in die Gebührenkalkulationen eingestellte Verbrennungsentgelt der Beigeladenen zu 1. entspreche den Vorgaben des Urteils des OVG NRW. Die Beigeladene zu 1. habe die in den Preisprüfungsberichten der Bezirksregierung E1. ausgewiesenen Preise ohne Änderung übernommen. In dieser Höhe seien die Kosten auch in die Gebührenkalkulationen eingeflossen. In dem Preisprüfungsbericht 2011 sei überzeugend dargelegt, weshalb die Kosten der dritten Kessellinie entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu eliminieren seien.
31Das Entgelt der Beigeladenen zu 2. sei bezüglich des Jahres 2006 von der Bezirksregierung E1. geprüft worden. Seitdem werde das Entgelt lediglich auf der Grundlage einer Kostenelementeklausel fortgeschrieben. Die Klausel sei gerichtlich überprüft und nicht beanstandet worden. Zudem bestehe der von den Klägern behauptete Zusammenhang zwischen dem Rückgang der verbrannten Abfallmenge und den Kosten der Beigeladenen zu 2. nicht. Deren Leistung erschöpfe sich nicht im Transport des Abfalls zur Müllverbrennungsanlage der Beigeladenen zu 1., sondern umfasse auch das Einsammeln des Abfalls im Stadtgebiet. Diese Leistung sei von der Menge des in die Abfallbehälter eingelegten Abfalls weitgehend unabhängig. Auch könnten die Leerungsintervalle aus hygienischen Gründen nicht ohne weiteres verlängert werden.
32Die Sonderpostenentnahme in der Kalkulation für das Jahr 2012 sei zu korrigieren gewesen, nachdem die 5. Kammer des Gerichts die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2011 beanstandet habe. Daraufhin habe die Beklagte die Jahresabschlüsse der Jahre 2007 bis 2010 nach den Vorgaben des Gerichts neu berechnet.
33Der Einwand der Festsetzungsverjährung greife nicht durch, da die Festsetzungsfristen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO in ihrem Ablauf gehemmt seien.
34Die Beigeladene zu 1. beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie führt aus: Sie habe beide Elemente des Verbrennungsentgelts, den Verbrennungspreis und den Preis für freie Kapazitäten für die Jahre 2011 und 2012 aus den Preisprüfungsberichten der Bezirksregierung E1. übernommen und für das Jahr 2010 auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses für 2011 kalkuliert. Aufgrund der fachlichen Kompetenz der Preisüberwachungsstelle habe sie sich auf deren Einschätzung verlassen dürfen, dass die Preise dem öffentlichen Preisrecht entsprächen. Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts seien daher nicht angezeigt. Aus den Preisprüfungsberichten ergebe sich auch, dass die Kosten der dritten Kessellinie nicht herauszurechnen seien. Soweit die Kläger den Preis für freie Kapazitäten in Zweifel zögen, seien sie bezüglich der Jahre 2010 und 2011 nicht beschwert, da die Beklagte das Entgelt für freie Kapazitäten in diesen Jahren nicht in die Kalkulation einbezogen habe. Auch für das Jahr 2012 sei das nach der 3. Nachtragsvereinbarung berechnete Entgelt für freie Kapazitäten nicht zu beanstanden. Insbesondere hätten die Vertragsparteien die Kapazität nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbrennungsvertrages geltenden Abfallwirtschaftsplan 1998 zugrunde legen dürfen.
37Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,
38die Klage abzuweisen.
39Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorbringen der Kläger sei nicht hinreichend substantiiert, um ihrer Mitwirkungslast zu genügen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht zu veranlassen. Die Arbeitsleistung in der Sammlung von Abfällen reduziere sich nicht dadurch, dass in die Abfallbehälter weniger Abfall eingelegt werde. Die Touren müssten weiterhin in den satzungsgemäßen Leerungsintervallen abgefahren werden. Die erbrachten Leistungen seien im Vergleich der Jahre 2006 und 2017 Veränderungen unterworfen. So seien die Leerungen von zweirädrigen Abfallgefäßen um 2,7 % und von vierrädrigen Behältern für Hausmüll um 42,8 % zurückgegangen. Im gleichen Zeitraum sei aber bei 2.500-Liter-Behältern für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle eine Steigerung um 43,1 % zu verzeichnen gewesen. Auch die Leerungen von Biotonnen hätten sich erheblich erhöht. Zudem seien Steigerungen bei der Leerung von Straßenpapierkörben und der Beräumung von „wilden Müllkippen“ festzustellen gewesen. Darüber hinaus führten rechtliche Entwicklungen zu Mehraufwand. So sei es für viele Straßen unzulässig geworden, mit Sammelfahrzeugen normaler Größe rückwärts zu fahren, und für einige Straßen aufgrund der erforderlichen Durchfahrtsbreite überhaupt unmöglich geworden, in diese einzufahren. Auch technische Entwicklungen führten zu Mehrkosten, wie etwa die Einführung von Abbiegeassistenzsystemen und eine mögliche Umstellung auf Antriebssysteme, die erneuerbare Energien nutzen. Außerdem treffe die von den Klägern behauptete Mengenveränderung nicht zu. Die ihr insgesamt zur Entsorgung und Verwertung angedienten Mengen seien von 2005 bis 2018 lediglich um 0,6 % zurückgegangen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Gerichtsakte des beigezogenen Verfahrens 17 K 826/14 (OVG NRW 9 A 2403/14) ergänzend Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Soweit die Klägerin zu 2. durch Einschränkung der Klageanträge die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
43Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
44Die beiden Bescheide der Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 3. Februar 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. bzw. 13. Juli 2017 sind bezüglich des Veranlagungsjahres 2012 rechtswidrig und verletzen die Kläger bzw. den Kläger zu 1. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; nachfolgend I.). Im Übrigen, d.h. bezüglich der Veranlagungsjahre 2010 und 2011, sind die Bescheide rechtmäßig (II.).
45I. Für das Veranlagungsjahr 2012 kann die Beklagte die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren nicht auf §§ 20 ff. der Abfallsatzung der Stadt P. vom 15. November 2010 (ABl. für die Stadt P. vom 1. Dezember 2010, S. 267) und §§ 20 ff. der Abfallsatzung der Stadt P. vom 19. November 2012 (ABl. vom 3. Dezember 2012, S. 273) in Verbindung mit der Abgabesatz-Satzung 2012 der Stadt P. vom 12. Dezember 2011 (ABl. vom 19. Dezember 2011, S. 261) in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2016 (ABl. vom 23. November 2016, S. 253) stützen. Die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung in § 2 der Abgabesatz-Satzung 2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2016 sind nichtig, soweit sie den – hier allein streitgegenständlichen – Restmüll betreffen, weil sie aufgrund des in dem Kalkulationsposten „Entsorgungskosten“ enthaltenen Entgelts an die Beigeladene zu 1. für die Müllverbrennung gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 LAbfG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßen.
46Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung nicht überschreiten. In der Gebührenbedarfsberechnung sind daher zur Ermittlung des Gebührensatzes die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten so gewissenhaft zu schätzen, dass unzulässige oder überhöhte Ansätze vermieden werden. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 %, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 92; Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 27; Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 35.
48Der Gebührensatz muss nur im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen, d.h. dass er nicht überhöht sein darf. Er muss hingegen nicht auf einer vom Rat beschlossenen, stimmigen Gebührenkalkulation beruhen. Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie fehlerhafte Ansätze ausgleichen.
49Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 36.
50Wird es – wie hier – erforderlich, die Gebührensätze für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen, ist eine Neuberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Gebühreneinnahmen vorzunehmen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1469/08 –, juris, Rn. 38 f. m.w.N.
52Dabei sind die Korrekturmöglichkeiten auf solche Fehler beschränkt, die sich auf Ansätze beziehen, die am Ende des jeweiligen Kalkulationsjahres der Höhe nach feststehen, weil sie auf dann abgeschlossenen Vorgängen beruhen und auf der Grundlage nachprüfbarer Tatsachen und objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dagegen sind Korrekturen abzulehnen, die lediglich Folge einer nachträglichen anderen Einschätzung einer über das Gebührenjahr hinausgehenden künftigen Entwicklung (Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt entziehen.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 –, juris, Rn. 12, und vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 –, juris, Rn. 41 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (53. Erg. Lfg. Sept. 2015), KAG § 6 Rn. 127.
54Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot wegen des in die Gebührenbedarfskalkulation 2012 eingestellten Entgelts der Beigeladenen zu 1. festzustellen (1.). Der überhöhte Kostenansatz wird nicht durch andere ansatzfähige Kosten ausgeglichen (2.). Der Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist auch erheblich und führt damit zur Ungültigkeit des betroffenen Gebührensatzes für die Abfallbeseitigung – Restmüll – (3.). Auf die Einwände der Kläger bezüglich des Entgelts der Beigeladenen zu 2. und einer Sonderpostenentnahme kommt es damit für das Jahr 2012 nicht an (4.).
551. Der „Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung (…) Haushaltsjahr 2012“ (Anlage 3 zur Drs. Nr. B/16/2091-01 des Rates der Beklagten) liegt wegen des in der Position „Entsorgungskosten“ enthaltenen an die Beigeladene zu 1. entrichteten Entgelts für die Abfallverbrennung in Höhe von 7.537.035,77 Euro ein unzulässiger Kostenansatz zugrunde.
56Bei der Überprüfung der Kalkulation geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des zuständigen 9. Senats des OVG NRW aufgrund der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag des Klägers oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 9 A 2606/08 –, juris, Rn. 10.
58Allerdings ist das Gericht bei der Prüfung der Gebührenkalkulation nicht an den durch das Vorbringen des Klägers gesetzten Rahmen gebunden. Mit der gelegentlichen „Mahnung“, das Tatsachengericht solle sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben, weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Notwendigkeit einer sachgerechten Handhabung der Amtsermittlung als Maxime richterlichen Handelns hin.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris, Rn. 43.
60Ein Rechtsgrundsatz, nach dem das Gericht gehindert wäre, über die Rügen des Klägers hinaus entscheidungserhebliche Umstände zu ermitteln und Rechtsfragen nachzugehen, lässt sich daraus nicht ableiten.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 4 BN 26.06 –, juris, Rn. 7.
62Vorliegend gibt das Urteil des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – bezüglich der Abfallentsorgungsgebühren der Wirtschaftsbetriebe E. B. für das Jahr 2012 Anlass dazu, über die von den Klägern erhobenen Einwände gegen die Gebührenkalkulation der Beklagten hinaus jedenfalls zu überprüfen, ob die vom OVG NRW monierten Fehler der Gebührenkalkulation, die die Preisgestaltung der auch hier Beigeladenen zu 1. betrafen, ausgeräumt wurden.
63Bei dem an die Beigeladene zu 1. zu zahlenden Entgelt für die Abfallverbrennung handelt es sich dem Grunde nach um ansatzfähige Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Denn dazu gehören Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW), die von einer selbständigen juristischen Person des Privatrechts erbracht werden. Die Abfallverbrennung durch die als H2. organisierte Beigeladene zu 1. ist eine solche Fremdleistung.
64Vgl. zum vorangegangenen Klageverfahren OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –,juris, Rn. 41 ff.
65Allerdings sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nur die im Rahmen der Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten ansatzfähig. Dies sind bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 44.
67Die Gebühren erhebende Körperschaft darf ein in Rechnung gestelltes bzw. angekündigtes Entgelt eines Fremdleisters nicht unbesehen übernehmen. Sie ist verpflichtet zu prüfen, ob es sich bei dem Entgelt um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht. Bei Vorlage einer Vorkalkulation des Fremdleisters über das für das kommende Jahr zu erwartende Entgelt hat sie bei der Aufstellung ihrer eigenen Gebührenkalkulation eine im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO justiziable Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob das Entgelt den besagten Anforderungen genügt. Dabei erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf die Einhaltung der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP).
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 46.
69Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte und die Beigeladene zu 1. nunmehr übereinstimmend davon ausgehen, dass das für die Abfallverbrennung zu zahlende Entgelt als Selbstkostenfestpreis zu qualifizieren ist.
70Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 48 ff.
71Dabei kann offen bleiben, ob die „3. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag über die Abnahme und Verbrennung von Abfällen“ vom 19./26. Juli 2016 als Vertragsgrundlage zu berücksichtigen ist, da anderenfalls § 7 Abs. 7 des sog. Verbrennungsvertrages vom 13. Mai 2000 greift, wonach das zum jeweiligen Zeitpunkt der Entgeltberechnung preisrechtlich zulässige Entgelt als vereinbart gelten soll, wenn eine behördliche oder gerichtliche Preisprüfung ergeben sollte, dass das geforderte Entgelt preisrechtlich unzulässig ist.
72Der Selbstkostenfestpreis für die Abfallverbrennung ist nach § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 aufgrund einer Kalkulation zu ermitteln und bei, spätestens aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen; nach § 8 VO PR Nr. 30/53 sind die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten anzuwenden. Das heißt insbesondere, dass die Kosten im Rahmen der Kalkulation aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt werden (Nr. 4 Abs. 1 LSP). Dabei sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Der Selbstkostenpreis ergibt sich aus der Summe der nach den Leitsätzen ermittelten, der Leistung zuzurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen Gewinns (Nr. 4 Abs. 3 LSP).
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 49.
74Wird der Selbstkostenfestpreis – wie hier – nachträglich ermittelt, ist dabei von der vorkalkulatorischen Perspektive auszugehen.
75Vgl. VG E1. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 107 ff.; Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, § 9 VO PRNr. 30/53 Rn. 15, 21.
76Daran gemessen ist das in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 der Beklagten in Höhe von 7.537.035,77 Euro eingestellte Entgelt für die Abfallverbrennung überhöht.
77Die von der Bezirksregierung E1. durchgeführte Preisprüfung des Entgelts der Beigeladenen zu 1. hindert das Gericht nicht daran, seinerseits das Entgelt auf die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Preisrecht zu überprüfen. Dem Prüfergebnis der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde kommt zwar eine indizielle Bedeutung dafür zu, dass die geprüften Preise dem öffentlichen Preisrecht entsprechen.
78Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 9 LB 117/12 –, juris, Rn. 49; VG E1. , Urteil vom 27. Februar 2018 – 5 K 15795/16 –, juris, Rn. 94 f.
79Der Preisprüfungsbericht ist aber kein Verwaltungsakt, von dem eine Regelungswirkung ausginge, sondern lediglich eine Stellungnahme der Preisprüfungsbehörde, die Auftraggeber und Auftragnehmer nicht bindet.
80Vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, § 9 VO PR Nr. 30/53 Rn. 114 ff.
81Erst recht entfaltet der Preisprüfungsbericht keine Bindungswirkung für das Gericht bei der Überprüfung der Preise im Rahmen einer Gebührenkalkulation.
82a) Allerdings hat die Beigeladene zu 1. die Entscheidung des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – (juris, Rn. 52 ff.) insoweit umgesetzt, als sie die Gewinne aus der Energieerzeugung bei der Ermittlung des Selbstkostenfestpreises für die Müllverbrennung in Abzug gebracht hat. Wie aus dem Preisprüfungsbericht 2012 der Bezirksregierung E1. vom 20. Oktober 2016 (S. 8) hervorgeht, wurden Erlöse aus dem Energieverkauf in Höhe von 17.471.020,07 Euro berücksichtigt.
83b) Auch wurde der Hinweis des OVG NRW, ein kalkulatorischer Gewinn von mehr als 1 % der Nettoselbstkosten dürfte kaum als angemessen angesehen werden,
84Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 111,
85in der 3. Nachtragsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. aufgegriffen und der Neukalkulation des Preises durch die Beigeladene zu 1. zugrunde gelegt (vgl. Preisprüfungsbericht 2012, S. 8).
86c) Die Kläger dringen darüber hinaus nicht mit ihrem Argument durch, nach der Entscheidung des OVG NRW habe bei der Preiskalkulation die dritte Kessellinie der Müllverbrennungsanlage herausgerechnet werden müssen. Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr ist der Senat der Frage, wie sich die Kosten bei Verzicht auf die Investition in die dritte Kessellinie hypothetisch entwickelt hätten, ausdrücklich nicht nachgegangen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 90.
88Die Bezirksregierung E1. hat im Preisprüfungsbericht 2011 vom 10. Februar 2016 (S. 16 f.) dargelegt, dass ein Herausrechnen der dritten Kessellinie – entgegen einem Ansatz der Beigeladenen zu 1. – nicht sachgerecht und nicht möglich ist. Im Rechnungswesen der Beigeladenen zu 1. würden die Kosten der einzelnen Kessellinien nicht separat erfasst, sondern nur die Gesamtkosten der gesamten Anlage. Zudem würden in allen Kessellinien einschließlich der dritten Linie sowohl kommunale als auch Abfälle Dritter verbrannt, weshalb ein Herausrechnen auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung sei durch eine exakte Erfassung der verbrannten Abfallmengen der einzelnen Auftraggeber und eine entsprechende anteilige Kostenbelastung zu erzielen. Diesen überzeugenden Ausführungen, mit denen sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben, schließt sich die Kammer an.
89d) Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt für freie Kapazitäten ist gleichwohl überhöht. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben bei der Berechnung des Entgelts die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die Beklagte erforderliche Kapazität mit 95.000 t pro Jahr zu hoch angesetzt. Sie durften nicht den im Abfallwirtschaftsplan – Teilplan Siedlungsabfälle – für den Regierungsbezirk E1. vom 9. April 1998 (AWP 98),
90Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1. , Sonderbeilage zu Nr. 15 vom 16. April 1998,
91für die Beklagte zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit ausgewiesenen Wert (AWP 98, S. 63) zugrunde legen.
92Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. sind im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1. der Beklagten nach Nr. 4 Abs. 3 LSP Kosten nur in der Höhe in Rechnung stellen kann, in der sie der Leistung zuzurechnen sind. Das schließt die unabhängig von der jeweiligen Auslastung entstehenden Vorhaltekosten der Anlage in dem Umfang ein, in dem sie dem kommunalen Auftraggeber zugerechnet werden können.
93Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 68.
94Es kann offen bleiben, ob es preisrechtlich zulässig war, mit der 3. Nachtragsvereinbarung vom 19./26. Juli 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2012 die Vergütung einer bestimmten Vorhaltekapazität zu vereinbaren. Denn jedenfalls ist die vereinbarte und der Preisberechnung zugrunde gelegte Kapazität von 95.000 t pro Jahr überhöht.
95Die Vertragsparteien berufen sich auf eine unzutreffende Prämisse, indem sie annehmen, für die vorzuhaltende Kapazität seien die Vorgaben des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbrennungsvertrages im Jahr 2000 verbindlichen AWP 98 maßgeblich, da darauf die Bedarfsplanung der Kommunen beruhe, und diese Vorgaben seien für die Laufzeit des Verbrennungsvertrages unverändert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in § 14 Abs. 1 des Verbrennungsvertrages vom 13. Mai 2000 eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2010 vereinbart wurde, die sich um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, und die Vertragsparteien von einer tatsächlichen Laufzeit von mindestens 20 Jahren ausgingen.
96Vgl. VG E1. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 118.
97Der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. ist zuzugestehen, dass die Kapazität einer so komplexen technischen Anlage wie einer Müllverbrennungsanlage nicht in kurzen Abständen nach Belieben an die Nachfrage eines kommunalen Auftraggebers angepasst werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die ursprünglich für den kommunalen Auftraggeber vorgehaltene Kapazität diesem für Jahrzehnte, womöglich für die Betriebsdauer der Anlage in konstanter Höhe zugerechnet werden kann, ohne dass sie an den gesunkenen Bedarf angepasst werden müsste.
98Vgl. VG E1. , Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 –, juris, Rn. 47.
99Wenn – wie hier – eine Anlage über mehrere Jahrzehnte betrieben, in Stand gehalten und modernisiert wird, ist für die betriebswirtschaftliche Betrachtung der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt wesentlicher Investitionsentscheidungen maßgeblich. Grundsätzlich können vom Auftragnehmer bei Überkapazitäten trotz wirtschaftlicher Betriebsführung auch Anpassungsmaßnahmen, wie etwa eine anderweitige Nutzung freier Kapazitäten, verlangt werden.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 82 f. m.w.N.
101Zudem ist eine Überprüfung der ursprünglichen Planung geboten, wenn die Vertragsparteien ihre Leistungsbeziehung durch eine Änderung des Leistungsgegenstandes oder der Entgeltbemessung auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und damit den Preis für die zu erbringende Leistung neu fixieren.
102Vgl. VG E1. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 61 f. m.w.N.
103Davon ausgehend berufen sich die Beklagte und die Beigeladene zu 1. zu Unrecht auf ihren Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbrennungsvertrags vom 13. Mai 2000. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose der für die Entsorgungssicherheit vorzuhaltenden Verbrennungskapazität ist vielmehr der 1. Januar 2012. Rückwirkend zu diesem Zeitpunkt wurde in der 3. Nachtragsvereinbarung vom 19./26. Juli 2016 mit 95.000 t pro Jahr eine für die Beklagte vorzuhaltende Kapazität jedenfalls dem Umfang nach erstmals vertraglich vereinbart. Entgegen der Darstellung in der Präambel der 3. Nachtragsvereinbarung stellten die Beklagte und die Beigeladene zu 1. ihre vertragliche Beziehung damit hinsichtlich der vorzuhaltenden Kapazität und des Preises für den nicht genutzten Anteil dieser Kapazität auf eine neue vertragliche Grundlage. Weder der Verbrennungsvertrag vom 13. Mai 2000 noch die 1. Nachtragsvereinbarung noch die 2. Nachtragvereinbarung sahen eine Regelung zum Umfang der vorzuhaltenden Anlagenkapazität vor. Dem Vertragstext war somit nicht zu entnehmen, dass den kommunalen Auftraggebern überhaupt Kosten für vorgehaltene, aber von ihnen nicht genutzte Kapazitäten anzulasten sind, wenn jedenfalls die in der 1. Nachtragsvereinbarung vereinbarte Garantiemenge angeliefert wird.
104Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 69 ff.
105Dementsprechend stellte die Bezirksregierung E1. in ihrem Preisprüfungsbericht 2011 vom 10. Februar 2016 (S. 15), der den Anlass für die 3. Nachtragsvereinbarung bildete, fest, da keine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Vergütung der Kosten der Kapazitätsbereitstellung erfolgt sei, liege es im Ermessen der Beklagte, ob sie der Beigeladenen zu 1. auch die Kosten der Kapazitätsbereitstellung erstatte.
106Im damit maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2012 galt der am 31. März 2010 bekanntgemachte Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen – Teilplan Siedlungsabfälle – (AWP 2010).
107MBl. NRW. Nr. 10 vom 31. März 2010, S. 206.
108Der Plan verzichtete darauf, für die einzelnen Kommunen Verbrennungskapazitäten auszuweisen, die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit erforderlich sind. Dies beruhte wohl auf der Feststellung, dass die Kapazitäten der Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen mehr als ausreichend seien und damit eindeutig Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle bestehe (AWP 2010, S. 65). Zum Zeitpunkt der Erstellung des AWP 2010 war jedoch deutlich absehbar, dass die von der Beklagten im Jahr 2012 benötigte Verbrennungskapazität deutlich unter dem im AWP 98 angesetzten Wert von 95.000 t liegen würde. Die tatsächlichen Mengen (Hausmüll, hausmüllartige Gewerbeabfälle und Sperrmüll) im Gebiet der Beklagten in den Jahre 2003 bis 2007 werden gemäß den Abfallbilanzen recht konstant mit Werten zwischen 76.000 t und 77.000 t angegeben. Daraus wird für 2019/2020 eine Prognose von 69.500 t abgeleitet (AWP 2010, S. 118). Selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags war damit am 1. Januar 2012 absehbar, dass die Beklagte im Jahr 2012 und den folgenden Jahren keine Vorhaltekapazität von 95.000 t benötigen würde.
109Darauf deutete bereits der Abfallwirtschaftsplan 2004 – Teilplan Siedlungsabfälle – für den Regierungsbezirk E1. vom 30. April 2004 (AWP 2004),
110Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1. , Sonderbeilage zu Nr. 21 vom 21. April 2004,
111hin, der die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die Beklagte im Jahr 2008 erforderliche Kapazität mit 82.000 t prognostizierte (S. 49).
112Sähe man nicht den 1. Januar 2012 als maßgeblichen Prognosezeitpunkt an, ergäbe sich kein anderes Bild. Dann wäre auf den Zeitpunkt der letzten wesentlichen Investitionsentscheidung abzustellen. Diese wurde – soweit ersichtlich – im Jahr 2003 getroffen, als die Erneuerung der dritten Kessellinie beschlossen wurde.
113Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 84.
114Zu diesem Zeitpunkt war der künftige Rückgang der Abfallmengen erkennbar. Schon der AWP 98 enthielt Anhaltspunkte, die auf eine künftige Senkung der zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit erforderlichen Vorhaltekapazitäten hindeuteten. Die Bezirksregierung ging von einem weiteren Rückgang der thermisch zu behandelnden Abfälle aus. Zudem ging auch die Beigeladene zu 1. von sinkenden Anlieferungsmengen aus. Nach Unterlagen, die im Verfahren 17 K 2086/08 vorgelegt wurden, lagen die von ihr für den Zeitraum 2001 bis 2020 prognostizierten Anliefermengen der Beklagten und der Stadt E. deutlich unterhalb der Vorhaltemengen des AWP 98 und sanken insgesamt ab dem Jahr 2002 jährlich um 1,2 %.
115Vgl. im Einzelnen VG E1. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 126.
1162. Der damit hinsichtlich des an die Beigeladene zu 1. zu zahlenden Entgelts für freie Kapazitäten überhöhte Kostenansatz wird nicht durch andere ansatzfähige Kosten ausgeglichen. Die Beklagte trägt nicht vor und es ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass rechtmäßige Kostenansätze unterblieben wären.
1173. Der Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist erheblich und führt zur Ungültigkeit des betroffenen Gebührensatzes für die Abfallbeseitigung – Restmüll –.
118Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW führt nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes. Unerheblich sind Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 % der ansatzfähigen Kosten, wenn sie nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruhen.
119Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 92; Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 27; Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 35.
120a) Vorliegend wird die Unerheblichkeitsschwelle von 3 % nicht überschritten. Die Überschreitung liegt vielmehr bei etwas über 2 %, wenn man – mangels konkreter Zahlen für den Prognosezeitpunkt 1. Januar 2012 – entsprechend dem AWP 2004 eine Vorhaltekapazität von 82.000 t zugrunde legt.
121Nach der Berechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. April 2020 (S. 6 f. = GA Bl. 200R/201) ist in der Gebührenbedarfsberechnung 2012 ein an die Beigeladene zu 1. gezahlter Preis für freie Kapazitäten in Höhe von 931.547,25 Euro enthalten. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: Die zu vergütende Vorhaltemenge von 25.220,46 t erhält man, indem man von der Vorhaltekapazität von 95.000 t die tatsächlich verbrannte Menge von 69.779,54 t (einschließlich hausmüllartige Gewerbeabfälle und Märkte) abzieht. Davon entfallen auf Hausmüll 94 %, mithin 23.707,23 t. Multipliziert mit dem Preis für freie Kapazitäten nach dem Preisprüfungsbericht 2012 in Höhe von 33,02 Euro/t ergibt sich die Summe von 782.812,73 Euro netto und zuzüglich 19 % Umsatzsteuer der Bruttobetrag von 931.547,25 Euro.
122Ausgehend von einer Vorhaltekapazität von 82.000 t (AWP 2004) statt 95.000 t (AWP 98) ergibt sich folgendes: Nach Abzug der tatsächlich verbrannten Abfallmenge von 69.779,54 t beträgt die nicht genutzte Vorhaltemenge 12.220,46 t, wovon auf Hausmüll 94 %, somit 11.487,23 t entfallen. Nimmt man zur Vereinfachung an, dass der Preis für freie Kapazitäten von 33,02 Euro/t konstant bleibt – tatsächlich dürfte er sich leicht erhöhen –, folgt daraus eine Summe von 379.308,41 Euro netto bzw. 451.377,01 Euro brutto.
123Die Differenz von gerundet 480.170 Euro ist von den in die Gebührenbedarfsberechnung insgesamt eingestellten „Aufwendungen für den Hausmüll“ von 20.694.145 abzuziehen, um die ansatzfähigen Kosten in Höhe von 20.213.975 Euro zu erhalten. Auf dieser Basis beträgt die Kostenüberschreitung rund 2,3 %. Im Ergebnis kann indes offen bleiben, welche Vorhaltekapazität für den Prognosezeitpunkt 1. Januar 2012 anzusetzen ist und welcher Überschreitungsbetrag sich daraus ergibt. Ebenso kann offen bleiben, wie hoch die Überschreitung ausfallen würde, legte man den Zeitpunkt der Entscheidung über die Investition in die dritte Kessellinie zugrunde.
124b) Denn die Unerheblichkeitsschwelle ist hier nicht anzuwenden, weil die Kostenüberschreitung auf einem bewusst fehlerhaften Kostenansatz beruht.
125Die Fehlertoleranzschwelle dient dazu, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und dem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Satzungsermessen zu finden.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 9 CN 1.18 –, juris, Rn. 33.
127Im Interesse der Praktikabilität soll die Gemeinde davor geschützt werden, dass bereits geringste Kalkulationsfehler, die sich zu ihren Gunsten auswirken, zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führen. Vor diesem Hintergrund kann die Unerheblichkeitsschwelle nicht gelten, wenn eine Kostenüberschreitung auf einem bewusst fehlerhaften Kostenansatz oder einem schweren und offenkundig fehlerhaften Kostenansatz der Gemeinde beruht.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, juris, Rn. 92.
129Im Zeitpunkt der erneuten Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren war der Beklagten ebenso wie der Beigeladenen zu 1. bekannt, dass für die Berechnung des Preises für freie Kapazitäten nicht auf den Abschluss des Verbrennungsvertrags vom 13. Mai 2000 und damit nicht auf den AWP 98, sondern frühestens auf den Zeitpunkt der (letzten) wesentlichen Investitionsentscheidung, d.h. die Entscheidung für die Erneuerung der dritten Kessellinie im Jahr 2003, abzustellen war. Das ergibt sich deutlich aus dem Urteil des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – (juris, Rn. 82 ff.). Zudem wies die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2012 – 16 K 2408/12 – (juris, Rn. 43 ff.) bezüglich der Abfallgebühren der Wirtschaftsbetriebe E. B. darauf hin, dass die Vorhaltekapazität nicht für die gesamte Betriebsdauer der Müllverbrennungsanlage auf der Grundlage des AWP 98 in die Kalkulation eingestellt werden könne. Im anschließenden Berufungsurteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – (juris, Rn. 71) gab das OVG NRW zu bedenken, dass die Berechnung der Vorhaltekosten anzupassen sei, wenn sich die Kapazitätsanforderungen im Zuge der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans veränderten. Das erkennende Gericht hatte zudem bereits mit Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 – zur Abfallgebührenkalkulation der Beklagten für ein anderes Jahr entschieden, es habe im Jahr 2001 an der Überschaubarkeit der Kalkulationsgrundlage hinsichtlich der Vorhaltekapazität für die gesamte Vertragslaufzeit von 20 Jahren gefehlt; es bestünden – u.a. aufgrund der eigenen Prognosen der Beigeladenen zu 1. – Anhaltspunkte dafür, dass die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit erforderliche Kapazität in dem Vertragszeitraum gegenüber dem Wert aus dem AWP 98 kontinuierlich sinken werde (juris, Rn. 123 ff.).
130Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. können sich zu diesem Punkt auch nicht auf das Ergebnis der Preisprüfung durch die Bezirksregierung E1. stützen. Im Prüfungsbericht 2011 vom 10. Februar 2016 (S. 12) hielt die Preisüberwachungsstelle vielmehr ausdrücklich fest, sie teile nicht die Argumentation der Beigeladenen zu 1., die einmal im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage des AWP 98 getroffene Prognose sei für die gesamte Vertragslaufzeit von 20 Jahren verbindlich; vielmehr sei bei einer faktischen Veränderung der Annahmemengen die kommunale Vorhaltekapazität anzupassen. Diese Aussage wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Bezirksregierung E1. im Preisprüfungsbericht 2012 vom 20. Oktober 2016 die Kapazität von 95.000 t zugrunde legte. Nach dem eigenen Verständnis der Preisprüfungsstelle erstreckte sich ihre Aufgabe nicht darauf, diese tatsächliche, inzwischen in der 3. Nachtragsvereinbarung vom 19./26. Juli 2016 vertraglich vereinbarte Annahme der Vertragsparteien zu überprüfen.
1314. Sind die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung – Restmüll – in § 2 Abgabesatz-Satzung 2012 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2016 schon wegen des vorstehend aufgezeigten Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig, bedarf es bezüglich des Veranlagungsjahrs 2012 keiner Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger bezüglich des als „Gesamtkosten X1. H2. “ in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten Entgelts der Beigeladenen zu 2. (siehe zu den Jahren 2010 und 2011 unten Ziffer II. 1. c bb).
132Ebenso bedarf keiner Vertiefung, ob die von den Klägern angesprochene „Sonderpostenentnahme (Jahresabschluss 2009)“, die als Ertrag gutgeschrieben wurde, zutreffend in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 einbezogen wurde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die von den Klägern monierte Differenz zwischen der Planzahl und der letztlich gutgeschriebenen Istzahl mit Schriftsatz vom 6. April 2020 (S. 12 f. = GA Bl. 203R/204) nachvollziehbar erläutert hat. Diesen Ausführungen sind die Kläger nicht entgegengetreten.
133II. Bezüglich der Veranlagungsjahre 2010 und 2011 sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 3. Februar 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. bzw. 13. Juli 2017 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1341. Für das Veranlagungsjahr 2010 beruhen die Bescheide auf §§ 18 ff. der Abfallsatzung der Stadt P. vom 17. Dezember 2007 (ABl. vom 21. Dezember 2007, S. 309) und §§ 20 ff. der Abfallsatzung der Stadt P. vom 15. November 2010 (ABl. vom 1. Dezember 2010, S. 267) in Verbindung mit der Abgabesatz-Satzung 2010 der Stadt P. vom 21. Dezember 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2016 (ABl. vom 23. November 2016, S. 251). Für das Veranlagungsjahr 2011 finden die Bescheide ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 ff. der Abfallsatzung der Stadt P. vom 15. November 2010 (ABl. vom 1. Dezember 2010, S. 267) in Verbindung mit der Abgabesatz-Satzung 2011 der Stadt P. vom 13. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. November 2016 (ABl. vom 23. November 2016, S. 252).
135a) Die rückwirkende Änderung der Abgabesatz-Satzungen der Beklagten 2010 und 2011 durch die Änderungssatzungen vom 21. November 2016 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
136Eine rückwirkende Änderung einer Abgabensatzung zur Fehlerkorrektur ist nicht nur zulässig, wenn die Gemeinde selbst ein Verwaltungsstreitverfahren durchgeführt hat, in dem die Unwirksamkeit einer Regelung der Satzung festgestellt worden ist, sondern auch wenn eine Gemeinde die Unwirksamkeit ihrer Satzungsregelung für wahrscheinlich hält. Das kann z.B. der Fall sein, wenn im Verwaltungsstreitverfahren einer anderen Gemeinde eine gleich lautende oder gleich auszulegende Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt worden ist.
137Vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (45. Erg. Lfg. Sept. 2011), KAG § 2 Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 – 9 A 763/15 –, juris, Rn. 29.
138Ein schutzwürdiges Vertrauen, bei Unwirksamkeit einer Satzung von der Abgabe verschont zu werden, besteht nicht.
139Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris, Rn. 20;Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 9 LA 48/18 –, juris, Rn. 12 f.
140In Anwendung dieser Grundsätze war die Beklagte berechtigt, das Urteil des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – bezüglich der Abfallentsorgungsgebühren in E. zum Anlass zu nehmen, ihre Gebührenkalkulationen zu korrigieren und die Abgabesätze entsprechend zu ändern. Die Kläger konnten nicht darauf vertrauen, aufgrund der Fehler in den Kalkulationen für die betroffenen Jahre keine Abfallentsorgungsgebühren zahlen zu müssen. Im Übrigen wurden sie durch die rückwirkenden Änderungen begünstigt, die zu einer Gebührenreduzierung um rund 25 % führten (vgl. Beschlussvorlage zur Sitzung des Rates der Beklagten am 21. November 2016, Drs. Nr. B/16/2091-01, S. 4).
141b) Entgegen der Auffassung der Kläger bieten die Abfallsatzungen der Beklagten vom 17. Dezember 2007 und vom 15. November 2010 – in Verbindung mit der jeweiligen Abgabesatz-Satzung – auch nach ihrem Außerkrafttreten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung von Abfallgebühren für Veranlagungszeiträume vor dem Außerkrafttreten (hier die Jahre 2010 und 2011). Das Außerkrafttreten einer Abgabensatzung ändert nichts am materiell-rechtlichen Entstehen des Abgabenanspruchs. Der in dem Veranlagungszeitraum, für den die Satzung gilt, entstandene Abgabenanspruch kann daher innerhalb der Festsetzungsfrist, auch nachdem die Satzung für die Zukunft außer Kraft getreten ist, festgesetzt werden.
142Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2000 – 3 M 368/00 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (60. Erg. Lfg. März 2019), KAG § 6 Rn. 725; ferner OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 14a A 2501/09 –, juris, Rn. 3.
143c) Die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung in § 2 der Abgabesatz-Satzungen 2010 und 2011 in der Fassung der jeweiligen Änderungssatzung vom 21. November 2016 verstoßen auch nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 9 Abs. 2 LAbfG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.
144aa) Insbesondere ist hinsichtlich des jeweils in der Position „Entsorgungskosten“ der „Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung (…) Haushaltsjahr 2010“ und „Haushaltsjahr 2011“ (Anlagen 1 und 2 zur Drs. Nr. B/16/2091-01 des Rates der Beklagten) enthaltenen Entgelts der Beigeladenen zu 1. für die Abfallverbrennung keine Kostenüberschreitung festzustellen.
145Die Kläger vermögen nichts Durchgreifendes daraus herzuleiten, dass die Beklagte die Preise der Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2010 nicht der Bezirksregierung E1. zur Prüfung vorgelegt hat und damit kein Prüfungsbericht für dieses Jahr erstellt wurde. Die Beigeladene zu 1. hat eine Neuberechnung für das Jahr 2010 auf der Grundlage des Urteils des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – und des Ergebnisses der Preisprüfung des Jahres 2011 erstellt, die die Beklagte als Anlage B7 in das Verfahren eingebracht hat. Hiermit haben sich die Kläger nicht inhaltlich auseinandergesetzt.
146Die Beigeladene zu 1. hat die Entscheidung des OVG NRW vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – (juris, Rn. 52 ff.) insoweit umgesetzt, als sie die Gewinne aus der Energieerzeugung bei der Ermittlung des Selbstkostenfestpreises für die Müllverbrennung in Abzug gebracht hat. Ausweislich der Preiskalkulation für das Jahr 2010 wurden Kostenkürzungen in Höhe von 17.016.714,00 Euro berücksichtigt. Bei der Kalkulation der Preise für das Jahr 2011 wurden Erlöse aus dem Energieverkauf in Höhe von 15.323.390,00 Euro abgesetzt, wie sich aus dem Preisprüfungsbericht 2011 vom 10. Februar 2016 (S. 10) ergibt.
147Auch wurde der Hinweis des OVG NRW, ein kalkulatorischer Gewinn von mehr als 1 % der Nettoselbstkosten dürfte kaum als angemessen angesehen werden,
148Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 111,
149bei der Neuberechnung für das Jahr 2010 sowie der Preiskalkulation 2011 (vgl. Preisprüfungsbericht 2011 vom 10. Februar 2016, S. 9 f.) berücksichtigt.
150Fehler bei der Kalkulation des Verbrennungspreises der Beigeladenen zu 1., der für das Jahr 2011 von der Bezirksregierung E1. geprüft wurde und sich für das Jahr 2010 aus der vorgelegten Preiskalkulation ergibt, werden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind von Amts wegen nicht ersichtlich.
151Im Unterschied zum Jahr 2012 bezog die Beklagte Entgelte für freie Kapazitäten nicht in die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2010 und 2011 ein, so dass die Gebührenzahler und die Kläger durch diese Position nicht beschwert sind.
152bb) Die Gebührensätze für die Jahre 2010 und 2011 verstoßen auch nicht mit Blick auf das an die Beigeladene zu 2. für das Einsammeln und Befördern der Abfälle sowie weitere Dienstleistungen gezahlte Entgelt, das jeweils in der Position „Gesamtkosten X1. H2. “ der Gebührenbedarfsberechnungen enthalten ist, gegen das Kostenüberschreitungsverbot.
153Bei dem an die Beigeladene zu 2. zu zahlenden Entgelt handelt es sich – wie bei dem Entgelt der Beigeladenen zu 1. – um ein Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen, das zu den dem Grunde nach ansatzfähigen Kosten gehört (§ 6 Abs. 2 Sätze 1, 4 KAG NRW).
154Dabei sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nur die im Rahmen der Aufgabenstellung betriebsnotwendigen Kosten ansatzfähig. Dies sind – wie bezüglich des Entgelts der Beigeladenen zu 1. im Einzelnen ausgeführt – bei Fremdleistungen nur solche Kosten, die nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts gefordert und angenommen werden dürfen und deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht.
155Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6065/96 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 25. November 2010 – 9 A 94/09 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 –, juris, Rn. 44.
156Die vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. wird insbesondere bestimmt durch den Leistungsvertrag vom 12. Januar 1996, die „Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenpreisen der X1. “ vom 12. Dezember 2005 sowie die Änderungsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen vom 28. Mai/4. Juni 2009. Mit dem Leistungsvertrag wurde der gesamte Leistungsumfang der früheren eigenbetriebsähnlichen Einrichtung X1. der als juristische Person des Privatrechts organisierten Beigeladenen zu 2. übertragen (§ 2 Abs. 2), darunter die Leistungen im hier betroffenen Bereich Müllabfuhr/Stadtentsorgung. Für diesen Bereich wurde eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015 mit der Möglichkeit der Verlängerung vereinbart (§ 4 Abs. 1). Als Entgelt war ein Marktpreis vorgesehen (§ 5 Abs. 1). Nachdem das erkennende Gericht die Vereinbarung des Marktpreises beanstandet hatte,
157vgl. VG E1. , Urteil vom 11. November 2003 – 17 K 5472/02 –, juris,
158ersetzten die Vertragsparteien den Marktpreis mit den „Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Selbstkostenfestpreisen der X1. “ vom 12. Dezember 2005 durch einen Selbstkostenfestpreis (Ziffer I.), der für das Jahr 2006 auf der Basis der Wirtschaftsplanung 2005 für das Jahr 2006 als fixe Jahrespauschale ermittelt (Ziffer II. 2.) und für die Zeit danach mithilfe einer Kostenelementeklausel fortgeschrieben werden sollte (Ziffer VI.). Mit der Änderungsvereinbarung vom 28. Mai/4. Juni 2009 wurde die Kostenelementeklausel modifiziert.
159Dieses Entgelt ist unter preisrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
160Die von der Beklagten an die Beigeladene zu 2. für das Jahr 2006 zu zahlenden Entgelte wurden von der Bezirksregierung E1. geprüft und – von Details abgesehen – für preisrechtskonform befunden. Das in dem von der Beklagten vorgelegten Preisprüfungsbericht vom 20. Juli 2006 dokumentierte Prüfungsergebnis ist ein starkes Indiz für die Einhaltung der preisrechtlichen Bestimmungen. Mit dem Prüfungsergebnis und der Begründung der Bezirksregierung haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt. Mängel sind von Amts wegen nicht ersichtlich.
161Das vereinbarte Entgelt ist auch unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Rahmenbedingungen vom 12. Dezember 2005 noch verbleibenden Vertragslaufzeit von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2015 nicht zu beanstanden.
162Der Selbstkostenfestpreis wird anhand einer Vorkalkulation der im künftigen Leistungszeitraum für die Leistungserstellung voraussichtlich zu verbrauchenden Güter und Dienstleistungen (Mengenansatz) und der Wertansätze, vgl. § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit Nr. 6 Bst. a), Nr. 7 und Nr. 8 LSP, ermittelt. Die Erstellung einer solchen Vorkalkulation setzt voraus, dass die Kalkulationsgrundlagen hinreichend überschaubar sind; der tatsächliche Leistungsumfang muss beschreibbar und die Mengen- und Wertansätze der Vorkalkulation müssen zuverlässig bestimmbar sein. Dabei müssen die Kosten allerdings nicht mit der Genauigkeit einer Nachkalkulation ermittelbar sein. Die Kosten müssen aber objektiv in der Weise überschaubar sein, dass ein sachverständiger Dritter den Abschluss eines Selbstkostenfestpreises im Rahmen der üblichen technischen und kaufmännischen Risiken für möglich halten würde. Die vorkalkulierten Ansätze müssen dabei insbesondere so erfolgen, dass das Risiko von tatsächlichen Abweichungen möglichst gleich auf Auftragnehmer und Auftraggeber verteilt ist. Im Hinblick auf zukünftig zu erwartende Preis- bzw. Lohnsteigerungen u.ä. ist lediglich die Vereinbarung einer Preisgleitklausel zur Fortschreibung der Wertansätze der Vorkalkulation zulässig.
163Vgl. VG E1. , Urteil vom 22. Juni 2009 – 17 K 2086/08 –, juris, Rn. 112 ff. m.w.N.
164Die Übersehbarkeit muss für den gesamten Zeitraum gegeben sein, für den der Preis gelten soll.
165Vgl. VG E1. , Urteil vom 24. November 2010 – 5 K 983/09 –, UA S. 12 f.
166Ausgehend von diesen Grundsätzen war der über den gesamten Leistungszeitraum bis zum 31. Dezember 2015 zu betrachtende Mengenansatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkalkulation, d.h. bei Abschluss der Rahmenbedingungen am 12. Dezember 2005, hinreichend überschaubar. Er ist von den für die Prognoseentscheidung zuständigen Vertragsparteien so bewertet worden, dass der jährliche Mengenansatz über den Leistungserstellungszeitraum hinweg in etwa dem für das Jahr 2006 kalkulierten Ansatz entsprechen wird.
167Vgl. zur Leistung der Beigeladenen zu 2. im Bereich Abwasserbeseitigung VG E1. , Urteil vom 24. November 2010 – 5 K 983/09 –, UA S. 13.
168Diese Prognose wird nicht durch das Argument der Kläger infrage gestellt, wie die in der Anlage der Beigeladenen zu 1. zu verbrennende Abfallmenge zurückgegangen sei, habe sich auch der von der Beigeladenen zu 2. transportierte Abfall verringert. Der von den Klägern damit vermutete lineare Zusammenhang zwischen der Menge des verbrannten Abfalls und dem durch das Einsammeln und Befördern entstehenden Aufwand besteht nicht.
169Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen zu 2. ist die zu erbringende Leistung vom Einsammeln des Abfalls geprägt. Der für die Touren der Abfallfahrzeuge aufzubringende personelle und sachliche Aufwand reduziert sich nicht dadurch, dass weniger Abfall in die Abfallbehälter gelegt oder kleinere Behälter gewählt werden. Das haben die Vertreter der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung anhand eines konkreten Beispiels überzeugend erläutert.
170Die tatsächliche Entwicklung bestätigt diesen Befund. Aus den von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten Zahlen (Anlage B2_4, GA Bl. 134) geht hervor, dass die Zahl der Leerungen in dem für die Hausmüllgebühren relevanten Segment in dem beispielhaft herausgegriffenen Zeitraum von 2006 bis 2017 fast konstant geblieben ist. Zwar ist es bei der Leerung der Abfallbehälter mit 40-240 l Volumen und 770-1.100 l Volumen im Vergleich der Planzahlen 2006 zu den Istzahlen 2017 zu einem Rückgang von 2,7 % bzw. 27,9 % gekommen. Zugleich stieg aber die Zahl der Leerungen von Biotonnen um 68,5 %. Zusammengenommen stehen in diesen drei Kategorien 203.800 (182.400 + 15.600 + 5.800) zu leerende Behälter nach dem Plan 2006 198.416 (177.391 + 11.252 + 9.773) geleerten Behältern im Jahr 2017 gegenüber. Das entspricht einem Rückgang von nur 2,6 %. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 2. zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anzahl der zu beseitigenden „wilden Müllkippen“ von 2005 bis 2017 um ca. 150 % gestiegen ist, auch bei der Leerung der Straßenpapierkörbe eine leichte Steigerung im Vergleich Plan 2006 zu Ist 2017 um 4,3 % festzustellen ist und die Beigeladene zu 2. – allerdings nicht näher quantifizierten – Aufwand aufgrund rechtlicher und technischer Entwicklungen zu betreiben hat (Abbiegeassistent etc.).
171Zwar muss der von der Beigeladenen zu 2. angeführte Anstieg der Leerungen im Bereich der hausmüllartigen Gewerbeabfälle unberücksichtigt bleiben, da das dafür von der Beklagten entrichtete Entgelt nicht in die hier betroffene Gebührenkalkulation einfließt. Dadurch verändert sich das gewonnene Bild aber nicht.
172Die Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken („wilde Müllkippen“) gehören nach der Regelung in § 9 Abs. 2 S. 2 LAbfG NRW ausdrücklich zu den ansatzfähigen Kosten, was die Kläger zumindest bezüglich der „wilden Müllkippen“ bezweifeln.
173Gegen die Preisgleitklausel in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Mai/ 4. Juni 2009 haben die Kläger keine Einwände vorgebracht und bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Auf die ausführliche Darstellung im Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. November 2010 – 5 K 983/09 – (UA S. 19 ff.) wird Bezug genommen.
174Eine weitergehende Überprüfung des in die Gebührenkalkulationen eingestellten Entgelts der Beigeladenen zu 2. ist weder durch das Vorbringen der Kläger angezeigt, noch drängt sie sich der Kammer nach dem Akteninhalt auf.
1752. Die Beklagte hat die mithin für die Jahre 2010 und 2011 rechtmäßigen Satzungsgrundlagen in den angefochtenen Bescheiden zutreffend auf das Grundstück der Kläger und das weitere Grundstück des Klägers zu 1. angewendet. Die Kläger rügen insoweit keine Fehler.
1763. Schließlich können die Kläger den Gebührenbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 nicht mit Erfolg den Einwand der Verjährung entgegenhalten.
177Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den eingelegten Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid unanfechtbar entschieden ist (Ablaufhemmung). Wird infolge einer gerichtlichen Entscheidung ein neuer Steuerbescheid erlassen, ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, d.h. endet die Ablaufhemmung erst, wenn der zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erlassene Steuerbescheid unanfechtbar wird (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO).
178Vorliegend ist die Festsetzungsfrist nach dieser Regelung gehemmt. Die angefochtenen Bescheide dienen der Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen über die in den vorangegangenen Klageverfahren angegriffenen Gebührenbescheide bezüglich derselben Veranlagungsjahre.
179Die Kläger legten gegen die vorausgegangenen Bescheide über Abfallgebühren für die Jahre 2010/11 und 2012 bezüglich beider Grundstücke Widerspruch und Klage ein. Bezüglich des Grundstücks H. . 00 wurden die Bescheide mit Urteilen vom 12. Juni 2014 – 17 K 6526/11 und 17 K 1422/12 – aufgehoben. Die eingelegten Rechtsmittel nahm die Beklagte später zurück. Der hier angefochtene Bescheid wurde in Umsetzung der rechtkräftigen Urteile erlassen. Bezüglich des Grundstücks X. . 00 wurden in den Verfahren 17 K 6527/11 und 17 K 1423/12 Anschlussvergleiche an die beiden genannten Verfahren bezüglich des Grundstücks H. . 00 geschlossen. Darin verzichteten die Kläger auf die Einrede der Festsetzungsverjährung (jeweils Ziffer 2 der Vergleiche).
180Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die gebildete Quote entspricht den Obsiegens- und Unterliegensanteilen. Dabei war der Klägerin zu 2. gemäß § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO ein höherer Anteil aufzuerlegen als dem Kläger zu 1., weil sie die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Grunde nach erstattungsfähig, da die Beigeladenen Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
181Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
182Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
183Rechtsmittelbelehrung:
184Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
185Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
186Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
187Die Berufung ist nur zuzulassen,
1881. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1892. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1903. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1914. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1925. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
193Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
194Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
195Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
196Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
197Beschluss:
198Der Streitwert wird auf 2.728,05 Euro festgesetzt.
199Gründe:
200Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
201Rechtsmittelbelehrung:
202Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
203Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
204Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
205Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
206Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
207War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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