Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1159/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 28. Mai 2021 um 2:30 Uhr bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3710/21 gegen die Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen – wie hier – gemäß §§ 80 Abs. 2Satz 1 Nr. 3 VwGO, 16 Abs. 8 i.V.m. 28 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz
6Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021, BGBl. I S. 850;
7sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen.
8Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des An-tragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die angefochtene Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2021 (Az: 07-30 Corona 06) jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
9Der Antragsgegner kann die Allgemeinverfügung voraussichtlich auf die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, namentlich §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG stützen.
10Es bestehen schon keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung.Die Antragsgegnerin ist nach § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz(IfSBG – NRW)
11Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. April 2020, GV.NRW. 2020, 223a,
12als örtliche Ordnungsbehörde zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 28 InfSG. Soweit sie nach § 21 Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO
13Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem CoronavirusSARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 26. Mai 2021, abrufbar unter: https://www.land.nrw/corona,
14für den Erlass der Allgemeinverfügung, deren angefochtene Regelungen (Verweilverbot und Alkoholverzehrverbot in einem räumlich und zeitlich bestimmten Bereich) ersichtlich über die Regelungen der CoronaSchVO hinausgeht, das Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, hat sie dies am 27. Mai 2021 eingeholt (Email des MAGS vom 27.5.2021 an die Antragsgegnerin).
15Die Allgemeinverfügung ist auch schriftlich in der nach § 37 VwVfG NRW vorgeschriebenen Form ergangen und gem. § 39 VwVfG NRW mit einer Begründung versehen. Die Antragsgegnerin hat sie auch gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW i.V.m.§ 9 Abs.1 ihrer Hautsatzung unter www.duesseldorf.de/bekanntmachungen am27. Mai 2021 bekannt gemacht.
16Die bis zum 11. Juni 2021 gültige Allgemeinverfügung (vgl. Ziff. 4) dürfte auch den materiellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlagen genügen.
17Dies gilt zunächst für das in Ziffer 1. der Allgemeinverfügung erlassene Verweilverbot. Danach ist auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb des in der Anlage zur Allgemeinverfügung durch fett schwarze Umrandung gekennzeichneten Gebiets das Verweilen untersagt. Die Anordnung gilt an Feiertagen, Samstagen, Sonntagen und am Tag vor Feiertagen jeweils von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags, an den sonstigen Wochentagen von 20:00 bis 1:00 des Folgetages. Ausgenommen sind Warteschlangen vor Einzelhandelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und sonstigen geöffneten Einrichtungen.
18Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der spezielleren Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10 InfSG, wonach das Abhalten von Ansammlungen untersagt oder mit Auflagen versehen werden kann, vorliegen. Zwar geht es der Antragsgegnerin um das Verhindern von Ansammlungen, in denen u.a. das Abstandsgebot nicht mehr einzuhalten ist. Andererseits beabsichtigt der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht das „Abhalten einer Ansammlung“, sondern will sich mit einer Begleitperson in dem durch die Allgemeinverfügung abgegrenzten Bereich– alkoholkonsumierend – für eine längere Dauer stationär aufhalten. Hierauf kommt es indes nicht an, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG vorliegen.
19Werden danach Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.
20Auch der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass derzeit (noch) eine epidemische Lage von landesweiter und nationaler Tragweite durch die Corona-Pandemie herrscht, dass also Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festzustellen sind, die ein Eingreifen der Behörden erfordern.
21Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt trotz des aktuell beobachteten Rückgangs aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Verbreitung von SARS-CoV-2-Varianten, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin als sehr hoch ein. Die bundesweiten Fallzahlen werden zumeist durch ein diffuses Geschehen (mit Häufungen in Haushalten, im beruflichen Umfeld sowie Kitas und Horteinrichtungen) verursacht,
22vgl. Täglicher-Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 27. Mai 2021, S.1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Mai_2021/2021-05-27-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2021.
23Die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz liegt in Düsseldorf bei 50,8,
24vgl. RKI Covid-19 Dashboard, abrufbar unter: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 (Datenstand28. Mai 2021).
25und damit über den landes- (44,8) und bundesweiten (39,9) Werten. Seit Anfang Mai 2021 wurden in Düsseldorf auch Fälle der von Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „besorgniserregend“ eingestuften „indischen Variante“ (B.1.617) nachgewiesen,
26vgl. Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2021, http://www.corona.duesseldorf.de/news/virus-variante-b-1-617-erstmals-in-dusseldorf-nachgewiesen, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2021.
27Vorläufige Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Variante leichter übertragbar ist als z.B. die derzeit vorherrschende „britische Variante“ (B.1.1.7),
28vgl. RKI, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, Stand 26. Mai 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-05-26.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2021.
29Vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Antragsgegnerin verfügte und zeitlich als auch räumlich beschränkte Verweilverbot als notwendige Maßnahme der Verhinderung weiterer Ansteckungen mit dem Covid 19 Virus (SARS-CoV-2). Es entspricht dem derzeitigen Erkenntnisstand, dass das Virus durch menschliche Kontakte mittels Aoerosolen übertragen wird. Diese Gefahr der Übertragung ist im Freien ungleich geringer als in geschlossenen Räumen. Eine relative Sicherheit wird indes wohl nur mit dem Einhalten eines Mindestabstands von 1,5 Metern erreicht.
30vgl. dazu auch die bereits vom Antragsteller zitierte Einschätzung des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) wonach bei Wahrung des Mindestabstands (Hervorhebung durch die Kammer) die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering ist.
31Das Abstandsgebot zählt daher auch seit Beginn der Pandemie zu den bewährten Maßnahmen der Bekämpfung und ist derzeit in § 4 Abs. 1 der aktuellen CoronaSchVO für den öffentlichen Raum weiter vorgeschrieben.Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Einhaltung dieses Mindestabstands in dem von der Allgemeinverfügung zeitlich und örtlich betroffenen Bereich im Stadtgebiet von Düsseldorf nicht mehr durch die sowieso geltende rechtliche Verpflichtung der sich dort aufhaltenden Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden kann, ist nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen am Pfingstwochenende,
32vgl. hierzu die bundesweite Berichterstattung in den Medien sowie die Begründung der Allgemeinverfügung insbesondere zur Räumung der Kurze Straße,
33plausibel belegt. Der geregelte Zeitraum dürfte durch das hierfür vorhergesagte sonnige und milde Wetter die Attraktivität der Düsseldorfer Altstadt für die abendliche Freizeitgestaltung für einen noch viel größere Personenkreis steigern. Hierzu mag auch beitragen, dass das Bedürfnis nach Geselligkeit mit mehreren anderen Menschen über den privaten Kreis hinaus nach der Zeit des Lockdowns im Winter und kühlen Frühjahr besonders hoch ist. Dass wegen des zu erwartenden Ansturms an Gästen in der Altstadt weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssen, liegt nahezu auf der Hand, will man die Einhaltung der allgemeinen Regelungen nicht allein dem Vollzugspersonal aufbürden und dessen Überforderung in Kauf nehmen.Das Verweilverbot dürfte sich auch als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen. Das mit der Ziffer 1 ausgesprochene Verbot, in dem räumlich und zeitlich abgegrenzten Bereich zu „verweilen“, ist bestimmt genug. Die in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW für Verwaltungsakte – wie auch eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW – geforderte Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen erkennen können, was von Ihnen rechtlich gefordert ist. Gemessen an diesem Maßstab dürfte die Bestimmtheit eines Verweilverbots nicht in Frage stehen. Denn dass damit ein Verhalten, das auf ein stationäres Aufhalten in dem bezeichneten Bereich, sei es durch Platznehmen auf Bänken, Stufen oder Mäuerchen oder auch nur durch nicht nur ganz kurzfristiges Zusammenstehen gemeint ist, versteht sich von selbst. Aus der Ordnungsverfügung ergibt sich zudem unmissverständlich, dass das Durchqueren des bezeichneten Bereichs auch im Wege des „Flanierens“
34Duden: „ohne bestimmtes Ziel langsam spazieren gehen, umherschlendern“
35weiter erlaubt ist. Jedenfalls im Lichte des infektiologischen Ziels der Regelung dürfte sich bei lebensnaher Betrachtung der Inhalt des Verweilverbots zweifelsfrei erschließen.Die Erforderlichkeit eines Verweilverbots dürfte im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherzahlen mit Blick auf die am Pfingstwochenende gemachten Erfahrungen hinreichend belegt sein. Insbesondere in den schon baulich engen Gassen in der Altstadt sind Ansammlungen, die die Einhaltung des Mindestabstands nicht mehr ermöglichen, zu erwarten. Sind jedoch alle Besucher verpflichtet, sich nicht stationär niederzulassen oder an bestimmten Stellen zu verweilen, so dürfte die Einhaltung der Mindestabstände für jeden einzelnen durch die stetige Bewegung des Besucherstroms noch möglich bleiben.Diese Regelung ist auch verhältnismäßig, weil sie stärker eingreifende Maßnahmen wie etwa generelle oder kontingentierende Zugangsbeschränkungen (hoffentlich) unnötig macht. Der mit dem Verweilverbot verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers
36zur eher geringen Eingriffstiefe bereits Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2021- 7 L 376/21 – gleichen Rubrums,
37und der anderen Besucher ist in Bezug auf das geschützte Rechtsgut der Gesundheit gerechtfertigt. Hierzu ist insbesondere von Bedeutung, dass der Eingriff zeitlich und räumlich sehr begrenzt ist. Es stehen dem Antragsteller mit dem restlichen Stadtgebiet, den zeitlich nicht betroffenen Tageszeiten sowie – wenn auch in eingeschränktem Umfang – mit den Bereichen der Außengastronomie Ausweichmöglichkeiten in großer Zahl zur Verfügung, um im Freien mit seinem Begleiter/seiner Begleiterin zu verweilen und Alkohol zu konsumieren.
38Auch das unter Ziffer 2. verfügte Alkoholkonsumverbot dürfte sich auf die von der Antragsgegnerin hierfür herangezogene Ermächtigungsgrundlage stützen lassen. Die Antragsgegnerin hat verfügt, dass auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb des in der Anlage durch fett schwarze Umrandung gekennzeichneten Gebiets der Verzehr alkoholischer Getränke an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und am Tag vor Feiertagen jeweils von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages, an den sonstigen Wochentagen von 20:00 Uhr bis 1:00 des Folgetages, untersagt ist.Nach § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kann eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein, ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verhängen.Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Wegen der Pandemiesituation kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
39Die Kammer tendiert dazu, den Begriff der „bestimmten öffentlichen Plätze“ der Ermächtigungsgrundlage dahingehend auszulegen, dass auch zusammenhängende Straßenzüge - wie in der Anlage bezeichnet – hierunter subsumiert werden können, dahingehende Zweifel müssen der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
40Mit der bereits im Einzelnen benannten Verfügung hat die Antragstellerin von der Befugnis der Norm Gebrauch gemacht.Auch insoweit ist ihre Regelung bestimmt genug im Sinne des § 17 Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit der Antragsteller rügt, durch dieses Verbot werde die Öffnung der Außengastronomie in der Düsseldorfer Altstadt konterkariert, weil mit den „Straßen und Wegen“ auch die für die Düsseldorfer Altstadt typische Straßenterrassennutzung mit Tischen, Stühlen und Bänken oder auch Stehtischen erfasst würde, geht dies fehl. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dieser Teil der Außengastronomie durch Sondernutzungserlaubnisse dem ansonsten öffentlichen Straßenraum entzogen ist. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Allgemeinverfügung und den Regelungen der CoronaSchVO ist damit nicht erkennbar.Auch diese Regelung dürfte sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen. Das vom Gesetzgeber bereits als mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des§ 28 Abs. 1 IfSG erklärte Mittel des Verbots des Alkoholkonsums oder - um die sinngleiche Wortwahl der Antragsgegnerin aufzunehmen – des Alkoholverzehrs dürfte die Attraktivität des stationären Aufenthalts in dem für das Verbot bezeichneten Bereich enorm reduzieren. Denn für die bereits zuvor geschilderte und zu erwartende Attraktivität der Düsseldorfer Altstadt und des Rheinufers für den zeitlichen Geltungsraum – bei einem nur eingeschränkten Angebot der außen offenen Gastronomie – ist die Möglichkeit, mitgebrachten Alkohol zu konsumieren, gerichtsbekanntermaßen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Sinkt die Attraktivität dieses Bereichs, dürfte sich die Lage durch die Menge der Besucher für die Einhaltung des Mindestabstands relevant verringern.Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf die Entscheidung der Kammer 7 L 903/20 vom 25. Mai 2020 beruft, trägt dies seine Auffassung nicht. Darin hatte die Kammer das von der Antragsgegnerin verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von Alkohol außer Vollzug gesetzt. Dies hatte die Kammer unter anderem tragend damit begründet, dass es der Antragsgegnerin an einem Gesamtkonzept fehlte, um den befürchteten Verstößen gegen das Abstandsgebot zu begegnen. Gerade diesen Mangel hat die Antragsgegnerin nun mit der angefochtenen Allgemeinverfügung behoben. Denn sie knüpft hinsichtlich des Alkohols nunmehr am Konsumenten an und nicht allein am Verkäufer. Vor allem ist der wesentliche Unterschied zum Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2020, dass sich das damalige Verbot auf den Verkauf von Alkohol durch Einzelhändler bezog und der Verzehr von mitgebrachtem Alkohol nicht erfasst war. Gleichzeitig wird der Massierung der Besucher in der Altstadt durch das Verweilverbot maßgeblich vorgebeugt.
41Aus der Begründung der Allgemeinverfügung wird auch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst war und in nicht zu beanstandender Art und Weise, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und die Grenzen des Ermessens beachtend, ausgeübt hat (§ 114 VwGO).
42Auch über die gesetzgeberische Grundentscheidung des Vorzugs des öffentlichen Vollzugsinteresses und der nicht offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung hinaus ergibt eine Interessenabwägung das am Gewicht des zu schützenden Rechtsguts der Gesundheit der Bevölkerung das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung (Seite 8 zu Ziff. 4) zugesagt hat, die zu Grunde liegenden Feststellungen laufend zu überprüfen und die Allgemeinverfügung gegebenenfalls auch vor dem Fristablauf zu ändern. Prozessual stünde dem Antragsteller hierzu auch ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zur Verfügung.
43Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer von der hälftigen Reduzierung des Regelstreitwerts wegen der faktischen Vorwegnahme der Sache abgesehen hat.
45Rechtsmittelbelehrung:
46(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
47Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
48Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
49Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
50Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
51Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
53Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
57War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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