Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 L 1407/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 25. Juni 2021 eingegangene Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 3851/21 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2021 wiederherzustellen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie vorliegend – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes hat sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Ob dem Antrag stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, kommt dabei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig eine vorrangige Bedeutung zu. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so rechtfertigt dies allein aber noch nicht dessen sofortige Vollziehung. Vielmehr ist regelmäßig ein darüber hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. An der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht umgekehrt niemals ein öffentliches Interesse.
6Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antrag keinen Erfolg.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Die schriftliche Begründung lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, einen Verlust denkmalwerter Substanz durch beabsichtigte Veränderungen zu verhindern. Ob diese individuelle Begründung inhaltlich geeignet ist, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, hat das Gericht im Rahmen der formellen Anforderungen nicht zu prüfen.
8Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hier das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin, die Maßnahmen sofort durchzusetzen, das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die vorläufige Unterschutzstellung.
9Die mit Bescheid vom 28. April 2021 verfügte Anordnung, dass die Gebäude O. A. 0, 0 und 0, die sog. H. C. , einschließlich der erdgeschossigen Gastronomieflächen und der die drei Gebäude verbindenden Platzfläche vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelten, erweist sich bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung als formell (I.) und materiell (II.) offensichtlich rechtmäßig. Sonstige überwiegende Interessen der Antragstellerin sind nicht ersichtlich (III.).
10I. Es bestehen – jedenfalls für das Eilverfahren – keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die vorläufige Unterschutzstellung.
111. Der formelle Verstoß durch die bislang unterbliebene, im konkreten Einzelfall erforderliche Anhörung (a) ist bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch heilbar (b).
12a) Es bedurfte vor der – in die Eigentumsrechte der Antragstellerin eingreifenden – Anordnung des vorläufigen Schutzes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW der Einräumung einer Gelegenheit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW für die Antragstellerin, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
13Eine Anhörung des von der Eintragung betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist nach Auffassung der Kammer im Verfahren nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW grundsätzlich erforderlich.
14Auch wenn die vorläufige Unterschutzstellung ein Instrument zur zeitlich befristeten Sicherung vermutlich denkmalwerter Objekte darstellt und den Denkmalbehörden die Möglichkeit geben soll, das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung vorzubereiten, einzuleiten bzw. mit Aussicht auf Erfolg weiterzuführen,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 4, 6; Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 1,
16folgt aus dieser gesetzgeberischen Intention noch nicht die Möglichkeit eines generellen Absehens vom Anhörungserfordernis. Zwar ist einem Sicherungsinstrument eine gewisse Eilbedürftigkeit immanent. Ein Erfordernis einer akuten Gefährdung des Denkmals als Voraussetzung für eine vorläufige Eintragung lässt sich aus § 4 Abs. 1 DSchG NRW aber nicht entnehmen.
17Vgl. Davydov, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 4 Rn. 4.
18Die Einschätzung im Gesetzgebungsverfahren, dass auf die Anhörung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten zunächst verzichtet werden könne,
19vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Kultur vom 25. Februar 1980 zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 8/5625, S. 46, siehe auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 56, 57,
20hat sich im Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen. Das Verfahren der vorläufigen Unterschutzstellung ist vom Gesetzgeber nicht gesondert normiert worden. Insofern ist auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und damit auch auf § 28 VwVfG NRW zurückzugreifen.
21Es mag zwar Konstellationen geben, bei denen im Hinblick auf effektive vorläufige Sicherung des Denkmals eine Anhörung – auch unter Setzung kurzer Äußerungsfristen – nicht geboten sein mag. Im konkreten Fall sind aber keinerlei Anhaltspunkte für eine tatbestandliche Ausnahme vom Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 2 oder 3 VwVfG NRW ersichtlich. Es bestand weder eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Gefahr im Verzug hätte begründen können noch war eine sofortige Entscheidung im (zwingenden) öffentlichen Interesse notwendig. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass die im Bescheid erwähnten geplanten Baumaßnahmen auch unter Setzung kurzer Anhörungsfristen zu einer unmittelbaren Gefährdung des mutmaßlichen Baudenkmals geführt hätten.
22b) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis der Antragstellerin jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
23Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt und damit der Anhörungsverstoß geheilt wird.
24Dies ist zwar bislang nicht erfolgt.
25Eine Heilung tritt nur dann ein, soweit sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dar.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54/16 -, juris Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199-213.
27Eine diesen Maßstäben entsprechende Nachholung der Anhörung ist seitens der Antragsgegnerin gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW aber noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.
282. Der Bescheid genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ersteinschätzung zum Denkmalwert vom 27. April 2021, die dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügt und ausdrücklich dessen Bestandteil ist, ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung der vorläufig in die Denkmalliste eingetragenen Objekte besteht. Sie hat hierzu u.a. die Bedeutung für die Geschichte der Menschen, sowie für Städte und Siedlungen erläutert und darüber hinaus dargelegt, dass für die Erhaltung und Nutzung nach derzeitigem Kenntnisstand künstlerisch-wissenschaftliche und städtebauliche Gründe sprechen sowie diese Einschätzung durch entsprechende Ausführungen näher begründet. Für die Antragstellerin ist aufgrund dessen hinreichend erkennbar, welche Gründe die Antragsgegnerin bewogen haben, von der Denkmaleigenschaft des Objektes auszugehen. Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.
29II. Die vorläufige Unterschutzstellung wird sich bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch als materiell rechtmäßig erweisen.
30Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift soll die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass sie in die Denkmalliste eingetragen wird. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Denkmalwert der Sache noch nicht verlässlich festgestellt sein muss, es sich bei der vorläufigen Unterschutzstellung vielmehr um eine Prognoseentscheidung handelt, die noch Unsicherheiten zulässt.
31Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris, Rn. 59, vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v.; und vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123.
32Dieses Rechtsverständnis – Einräumung einer Schutzmöglichkeit bei geringerem Erkenntnisstand – entspricht sowohl der Systematik des Gesetzes,
33vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 Nr. 123,
34als auch dem Zweck der vorläufigen Unterschutzstellung, die die zeitlich befristete Sicherung eines mutmaßlichen Denkmals zum Ziel hat, weil zu befürchten ist, dass die vermutlich denkmalwerte Substanz bis zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts und der zu erwartenden Eintragung in die Denkmalliste etwa durch bauliche Veränderungen Schaden nehmen könnte und deshalb ein rasches Eingreifen erforderlich erscheint.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 62 f., Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, n.v. und Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 Nr. 137.
36Dementsprechend sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben,
37vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 10 A 955/19 -, juris Rn. 7, und vom 14. Februar 2006 - 10 B 2119/05 -, juris Leitsatz 1, VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2020 - 28 L 3338/19 -, n.v.,
38ohne dass allerdings bereits der bloße Verdacht, eine Sache könnte Denkmalwert haben, ausreicht. Danach ist mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste im Sinne des § 4 Abs. 1 DSchG NRW zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlage, die die Denkmalbehörde unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Falles und ihrer Verwaltungskraft in angemessener Zeit beschaffen kann, den Schluss zulässt, dass die Sache den Wert eines Denkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW besitzt.
39Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 72 f. und vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -, n.v.
40Vorliegend gibt es trotz verbleibender Unsicherheiten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Gebäude O. A. 0, 0 und 0 in E. sowie die sie verbindende Platzfläche in dem im Bescheid vom 28. April 2021 kartierten Umfang ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 1 DSchG NRW darstellt und daher eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird.
41Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, was nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW der Fall ist, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen.
42Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht.
43Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37.
44"Bedeutend" ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat.
45Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff.
46Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und/oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 59.
48Nach diesen rechtlichen Maßstäben geht die Untere Denkmalbehörde der Antragsgegnerin aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu Recht davon aus, dass die Gebäude bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sind (1.) und künstlerische/ wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vorliegen (2.). Die Antragsgegnerin hat auch den Umfang der prognostizierten Denkmaleigenschaft zutreffend festgelegt. (3.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (4.).
491. Das streitgegenständliche Objekt weist trotz seines jungen Alters (a) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW maßgebliche Bedeutungsmerkmale für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen auf (b).
50a) Die denkmalrechtliche Bedeutung des O1. A1. scheitert entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits daran, dass die Gebäude erst 22 Jahre alt sind.
51Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die „H. -C. “ – wie die Antragstellerin meint – noch der Gegenwartsepoche zuzurechnen sind.
52Der Begriff des „Denkmals“ setzt zur Überzeugung der Kammer trotz der ihm innewohnenden geschichtlichen Dimension nicht voraus, dass das schutzwürdige Objekt aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen muss.
53Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1997 - 4 K 7031/95 -, n.v., zitiert von Hönes in Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 14.
54Eine solche Kategorie kennt das Denkmalrecht nicht. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW, wonach das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz die Denkmaleigenschaft eines Objekts gerade nicht auch daran knüpft, dass es „aus vergangener Zeit“ stammt, sondern sie ausschließlich am „wertmäßigen“ Kriterium der Bedeutung in Bezug auf die dort genannten Merkmale festmacht. Wenn die Beurteilung dieser Bedeutung die Möglichkeit einer kritischen Reflexion und damit in der Regel auch eine gewisse zeitliche Distanz voraussetzt, so lässt sich hierfür eine feste Grenze nicht setzen.
55Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1997 - 4 K 7031/95 -, n.v.
56Die Denkmaleigenschaft ist formal nicht von einem Mindestalter abhängig. Gleichwohl ist auch in einer schnelllebigen Zeit der Zeitfaktor wegen der Auseinandersetzung mit der Vergangenheit unverzichtbar. Daher kann eine Sache der unmittelbaren Gegenwart vom Sprachbegriff her noch kein Denkmal sein, wohingegen Zeugnisse der jüngsten Vergangenheit einer Unterschutzstellung grundsätzlich zugänglich sind.
57Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 1 K 2281/09 -, juris Rn. 29.
58Damit können auch jüngere, ja sogar – wie hier – zeitgenössische Objekte, vornehmlich unter dem Gesichtspunkt einer ganz besonders hervorragenden oder gar einzigartigen baukünstlerischen Leistung, Denkmäler sein.
59Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1997 - 4 K 7031/95 -, n.v.
60b) Der O2. A. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen.
61Bedeutung für die Geschichte des Menschen besitzt ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat,
62vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N.,
63sowie als Zeitdokument der Architekturgeschichte, wenn ihm eine besondere d.h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt.
64Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris, Rn. 52 f., vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 - und vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135.
65Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region aufweist, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit oder den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert.
66Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N.
67Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere auch die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen.
68Vgl. Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Otten/ Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m. w. N.
69Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der zwischen 1996 und 1999 errichtete O2. A. zu Recht als bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen eingestuft worden ist.
70Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ersteinschätzung vom 27. April 2021 und in ihrer Erläuterung im Ortstermin am 23. August 2021 in nachvollziehbarer Weise aus der identitätsstiftenden Wirkung der C. sowie ihrer Entwicklung hin zum Wahrzeichen der Stadt E. die Bedeutung des O1. A1. für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen hergeleitet. Sie hat hervorgehoben, dass der O2. A. die Schnittstelle zwischen zwei wichtigen Ausbauphasen des Hafens markiere. Er stehe für den intensiv debattierten Umbau des Quartiers zum N. und den Wunsch nach Verknüpfung des südlichen Wohnquartiers mit dem Hafen. Die „H. -C. “ hätten als Zugpferd und qualitative Messlatte für weitere Bebauung des N2. gedient und die Akzeptanz und Attraktivität des neuen Quartiers positiv beeinflusst. So präge der O2. A. die Silhouette und Gestalt der M. zum S. hin. Der Architekt, G. P. H. zähle zu den erfolgreichsten und bekanntesten Architekten des 20. Jahrhunderts. Das mittlere Gebäude mit Edelstahlfassade, der O2. A. 0, gelte als weltweit erstes Gebäude, das vollständig in Freiformflächen aus Beton errichtet worden sei und als Schlüsselprojekt der computergestützten Architekturproduktion.
712. Zugleich liegen wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts vor.
72Städtebauliche Gründe lassen die Erhaltung und Nutzung eines Objektes geboten erscheinen, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine das Stadtbild prägende Bedeutung zukommt, so dass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbildes als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestandteil nicht mehr wie bisher entfalten würde.
73Vgl. Hönes, in: Davydov / Hönes / Otten / Ringbeck, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 80, m. w. N.
74Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich ebenfalls aus der Ersteinschätzung der Antragsgegnerin vom 27. April 2021 und den Erläuterungen im Ortstermin. In künstlerischer/ wissenschaftlicher Hinsicht habe das eigens für die Realisierung des Projekts weiterentwickelte, aus dem Flugzeugbau stammende Computerprogramm CATIA neue Optionen für die bauliche Umsetzung plastischer Formen erbracht. Städtebaulich präge das Objekt als Anfangspunkt der „Meile der Kreativen“ die Silhouette der M. und verbinde dabei das angrenzende Wohnquartier mit dem Hafen, indem die Quartiersstruktur mit ihren Straßenachsen einbezogen und in den Freiräumen zwischen den Häusern fortgesetzt werde. Die Anordnung der C. und ihre markanten Gebäudehüllen würden eindrückliche und einzigartige Raumwahrnehmungen erzeugen, die sich je nach Witterung, Reflexion und Belebung der Flächen veränderten.
753. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der vorläufigen Unterschutzstellung zutreffend festgelegt. Dass sie die Gebäude ohne weitergehende Differenzierung „vollumfänglich“ unter Schutz gestellt hat, ist in diesem Stadium unschädlich. Es ist – gemessen am (wegen der dem Eilverfahren zugrundeliegenden Situation der Anfechtungsklage) maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der denkmalrechtlichen Verfügung – prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweist.
76Im Regelfall wird ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude insgesamt ein Baudenkmal darstellen, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers wird durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet.
77Anders kann dies insbesondere sein, wenn das Innere eines Gebäudes seit der Entstehungszeit so stark verändert worden ist, dass es seine historische Aussagekraft verloren hat und nicht etwa wiederum Zeugnis für eine für sich genommene dokumentierenswerte Nutzungs- und Umbaugeschichte des Objekts ablegt, und wenn das Äußere des Gebäudes einer eigenständigen denkmalrechtlichen Bewertung zugänglich ist. In einem solchen Fall entspräche eine uneingeschränkte Unterschutzstellung der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Eigentümerinteressen nicht, da der Eigentümer gezwungen wäre, für jede von ihm geplante Veränderung im Gebäudeinneren ein präventives Prüfverfahren zu durchlaufen, obwohl wegen des im Gebäudeinneren nicht mehr vorhandenen historischen Aussagewerts von vornherein feststünde, dass ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen wäre.
78Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68-73.
79Dies ist hier aber nicht der Fall. Zwar spricht viel dafür, dass die äußeren Gebäudehüllen einen ganz erheblichen Einfluss auf den Denkmalwert des Objekts haben. Dies schließt eine Schutzwürdigkeit des Innenbereichs jedoch nicht aus.
80Dass die Antragsgegnerin das Objekt vor der vorläufigen Unterschutzstellung im Inneren nicht besichtigt hat, ist im Rahmen der vorläufigen Unterschutzstellung im konkreten Fall unerheblich. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Beurteilung der Denkmaleigenschaft und die denkmalrechtliche Anordnung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Der Einwand einer unzureichenden Sachaufklärung greift nicht durch.
81Der nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen sachgerechten und vollständigen Ermittlung und Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kommt bei der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung besondere Bedeutung zu. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW stellt in Verbindung mit anderen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, so dass wegen der grundrechtlichen Bedeutung der behördlichen Entscheidung eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Diesem Zweck dienen auch die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§§ 20ff.), die insbesondere durch die vorgeschriebene Mitwirkung der fachkundigen Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände das sorgfältige Ermitteln und Bewerten des denkmalrechtlichen Sachverhaltes gewährleisten sollen.
82Für die Sachverhaltsermittlung bei der vorläufigen Unterschutzstellung gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch wenn es sich dabei (nur) um eine Prognoseentscheidung handelt, hat die Behörde im Rahmen dessen, was nach den Umständen, insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit, möglich und angemessen ist, den Sachverhalt mit derselben Sorgfalt zu ermitteln und zu bewerten wie bei der endgültigen Eintragung. Denn mit der vorläufigen Unterschutzstellung gilt das Objekt des vorläufigen Schutzes als eingetragen und unterliegt somit denselben Rechtsfolgen als wäre es bereits in die Denkmalliste eingetragen.
83Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2015 - 9 K 1359/14 -, juris Rn. 52.
84Nach diesem rechtlichen Maßstab war eine vorausgehende Besichtigung nicht zwingend erforderlich.
85Vorliegend konnte sich die Antragsgegnerin die erforderlichen Informationen zum Denkmalwert im Inneren der Gebäude auch aus den ihr zur Verfügung stehenden Plänen und Innenaufnahmen der publizierten Literatur,
86vgl. Rempen, Thomas (Hrsg.): Frank O. Gehry - Der Neue Zollhof Düsseldorf, Bottrop, 1999,
87erschließen. Aus dieser ergibt sich, dass die konkrete Planung des Innenlebens der Baukörper aufgrund ihrer plastischen, unregelmäßigen Struktur nur mit Hilfe des für den Flugzeugbau entwickelten Computerprogramms CATIA möglich war, indem z.B. die Grundriss-Werkspläne auf mehreren horizontalen Schnittebenen aus dem Programm heraus erzeugt werden konnten. Aus den bautechnischen Besonderheiten folgt, dass die Gebäudehüllen und ihre inneren Bauteile, wie Stützen, Aufzugskerne und tragende Wände, eine untrennbare Einheit im Planungs- und Bauprozess gebildet haben und hinsichtlich ihrer denkmalrechtlichen Bedeutung als Einheit betrachtet werden müssen. Diese Erkenntnis spiegelt sich auch in der Ersteinschätzung der Antragsgegnerin vom 27. April 2021 wider. Dort wird hinsichtlich des O1. A1. 0 ausdrücklich ausgeführt, dass sich die in den außen gelegenen Innenräumen ablesbaren Bereiche im Zentrum in den gemeinsamen Etagen zu einer Fläche verschneiden und die geneigt montierten Stahlbetonfertigteile der Fassaden auch den Lastabtrag übernehmen, so dass die Innenräume mit weniger Stützen auskommen. Die drei Gebäude unterscheiden sich in ihrer eigens konzipierten Tragstruktur, die in den Innenräumen teilweise architektonisch in Szene gesetzt wurde. Diese inneren Bauteile, wie Stützen oder geschalte, gekrümmte Innenwände sind Teil des architektonischen Gesamtwerks.
88Darüber hinaus stützt die Antragsgegnerin ihre Beurteilung zu Recht auch auf die überblicksweise Sichtung der genehmigten Bauanträge. Angesichts des noch jungen Alters des Objekts bieten diese eine ausreichende Grundlage, um den Zustand bei Baufertigstellung sowie nachfolgende (genehmigungspflichtige) Veränderungen nachvollziehen zu können. Danach haben allenfalls kleinere substantielle Eingriffe im Inneren der Gebäude stattgefunden (z.B. Zusammenlegung von Mietereinheiten).
89Ob zum jetzigen Zeitpunkt noch weitere vorhandene innere Ausstattungsmerkmale aus der Erbauungszeit, wie z.B. die Auskleidung der Aufzüge mit gequilteten, elektropolierten Edelstahlblechen, die verzerrte Spiegelbilder projizieren oder ein gesamtgestalterisches Konzept der Foyers mit farblich und haptisch kontrastierenden Wänden, Decken und Böden, Denkmalwert aufweisen, wird die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur endgültigen Unterschutzstellung – auch mittels der mittlerweile stattgefundenen Ortsbesichtigung – bewerten müssen.
90Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Einschätzung der Antragsgegnerin zum Denkmalwert fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Eine vorherige gutachterliche Einschätzung seitens des Beigeladenen ist nicht erforderlich. Die vorläufige Unterschutzstellung ist entsprechend der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW im Benehmen mit ihm erfolgt. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Verlauf des Eintragungsverfahrens spricht nach dem Sachstand im Zeitpunkt der vorläufigen Unterschutzstellung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Eintragung in die Denkmalliste erfolgen wird. Insgesamt betrachtet legt die Antragsgegnerin fundiert – wenngleich summarisch – den Erhaltungs- und Nutzungswert des Gebäudekomplexes dar, so dass nicht davon die Rede sein kann, es bestehe ein nicht ausreichender bloßer Verdacht hinsichtlich der Denkmalwürdigkeit. Dass die Antragsgegnerin nach erfolgter vorläufiger Unterschutzstellung aufgrund weiterer Ermittlungen – durch Nachfrage beim damaligen deutschen Planungsbüro – erfahren hat, dass der Innenausbau der Mietereinheiten nicht vom Planungsauftrag des Architekten umfasst war, ist unerheblich. Es liegt gerade im Wesen der vorläufigen Unterschutzstellung als Sicherungsinstrument, dass in diesem Zeitpunkt noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, der in einer modifizierten und gegebenenfalls reduzierten endgültigen Unterschutzstellung münden kann.
91Die Antragstellerin ist aufgrund des Umfangs der vorläufigen Unterschutzstellung zwar aktuell gezwungen, für alle Umbauten (auch) im Inneren eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die vorläufige Unterschutzstellung einen Interimszustand darstellt. Wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird, verliert die Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW ihre Wirksamkeit. Insofern ist die der Antragstellerin auferlegte Beschränkung durch den Denkmalschutz, sollte er nicht (in diesem Umfang) in der endgültigen Unterschutzstellung münden, zeitlich begrenzt.
92Die von der Antragstellerin gegen die Denkmalwürdigkeit des Objekts geltend gemachten Bedenken stellen die angegriffene Anordnung nicht in Frage.
93Die im Laufe der Jahre an den Gebäuden vorgenommenen Veränderungen mindern deren Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße.
94Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 71, m. w. N.
96Dies ist hier der Fall. Die äußere Gestalt wurde – mit Ausnahme der Terrasse der „N1. “ – seit der Erbauung nicht wesentlich verändert. Das Innere ist zwar durch stetige Veränderung entsprechend den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Mieter gekennzeichnet. Eine Identitätsänderung der für eine Büronutzung konzipierten Gebäude ist damit aber nicht verbunden. Wesentlich identitätsbestimmend sind vielmehr die Fenstergestaltung und das Gesamtgefüge der miteinander verschmelzenden einzelnen Gebäudeteile als architektonisches Gesamtkunstwerk.
97Inwieweit sich in dieser Hinsicht erfolgte Veränderungen und Substanzverluste auf die Reichweite der Unterschutzstellung auswirken könnten, wird im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu klären sein.
98Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris Rn. 8.
994. Die getroffene Anordnung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei.
100Die Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Ein Ermessensfehler durch unzureichende Sachverhaltsermittlung,
101hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2015 - 9 K 1359/14 -, juris Rn. 64,
102liegt – wie oben dargestellt – nicht vor. Angesichts des Umstands, dass konkrete Umbaumaßnahmen angekündigt worden waren, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abweichen von der Regel des § 4 Abs. 1 DSchG NRW – die Anordnung soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen –,
103vgl. zu diesem eingeschränkten Ermessen: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 - 8 B 1852/02 -, juris, Rn. 9,
104rechtfertigen könnten.
105Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen im Rahmen der (vorläufigen) Unterschutzstellung keine Rolle. Denn das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers und das volkswirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem betreffenden Vorhaben sind weder bei der Eintragung noch bei der vorläufigen Unterschutzstellung, sondern erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems bei den nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung, Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals zu berücksichtigen.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 100.
107III. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung nicht erkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der Antragstellerin an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes unbeeinträchtigten Veränderung des Gebäudes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts überwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten wirtschaftlichen Interessen droht eine Beeinträchtigung der nicht wiederherstellbaren Denkmaleigenschaft.
108IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
109Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag zur Sache gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
110V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Er beträgt nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
111Rechtsmittelbelehrung:
112(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
113Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
114Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
115Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
116Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
117Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
118(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
119Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
120Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
121Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
122Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
123War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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