Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 1944/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass die Anerkennung der Vaterschaft für ihre Tochter B. durch den Zeugen T. missbräuchlich ist.
3Die am 00.00.1996 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 14. Juli 2015 ins Bundesgebiet ein und ist nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylfolgeverfahrens seit dem 21. Januar 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Klägerin war traditionell mit dem nigerianischen Staatsangehörigen N. B1. verheiratet, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder, J. , geboren am 00.00.2017 und B2. , geboren am 00.00.2018, hat.
4Der am 00.00.1968 in Nigeria geborene Zeuge T. ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt getrennt von seiner deutschen Ehefrau in E. . Aus der Ehe sind zwei volljährige Töchter hervorgegangen. Der Zeuge T. hat in der Zeit von Oktober 2015 bis April 2019 die Vaterschaft für sieben weitere Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt.
5Am 23. September 2019 sprach der Zeuge T. gemeinsam mit der Klägerin beim Standesamt der Beklagten vor, um vorgeburtlich die Vaterschaft für die am 00.00.2019 geborene Tochter der Klägerin, B. anzuerkennen. Wegen des Verdachts auf eine missbräuchliche Anerkennung setzte das Standesamt der Beklagten das Verfahren am selben Tag aus und leitete es an die Ausländerbehörde der Beklagten weiter.
6Am 27. Januar 2020 suchten die Klägerin und der Zeuge T. das Jugendamt der Stadt E1. auf, um die Vaterschaftsanerkennung des Zeugen T. beurkunden zu lassen. Auch das Jugendamt der Stadt E1. setzte das Verfahren aufgrund des Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung aus.
7Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zu der von ihr beabsichtigten Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung an.
8Mit Ordnungsverfügung vom 1. März 2021 stellte die Beklagte eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung durch den Zeugen T. fest. Zur Begründung führte sie aus, der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei erfüllt, da der Zeuge T. bereits sechs Kinder von sechs verschiedenen Frauen afrikanischer Nationalität anerkannt habe, von denen keines bei ihm lebe, die jedoch alle die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hätten. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der Zeuge T. einen Vermögensvorteil aus der Beurkundung erhalten habe, so dass auch der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt sei. Nach 1597a Abs. 2 Nr. 1 BGB sei ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung insbesondere, das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden, der Mutter oder des Kindes. Jedenfalls die Klägerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, so dass ein konkreter Anhaltspunkt bestehe. Auch gehe sie davon aus, dass zwischen dem Zeugen T. , der Klägerin und dem Kind keine persönliche Beziehung im Sinne des § 1597a Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliege. Die vorgelegten Fotos seien nicht geeignet eine solche zu belegen. Dies gelte ebenso für die unbelegte Behauptung, der Zeuge T. zahle der Klägerin bei Bedarf 100 - 150 Euro. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, wie die Vater-Kind-Beziehung während der Zeit der Inhaftierung des Zeugen T. aufrechterhalten worden sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin noch eine Beziehung zu ihrem Ehemann aufrechterhalte, da sie unter einer Meldeanschrift mit ihm gemeldet sei.
9Die Klägerin hat am 24. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe den Zeugen T. im Jahre 2018 in der afrikanischen I. -Kirche in E2. , die sie beide regelmäßig besuchten, kennengelernt. Zwischen ihnen habe sich eine lockere Beziehung entwickelt, aus welcher am 00.00.2019 ihre Tochter B. hervorgegangen sei. Die Klägerin lebe bereits seit 2018 nicht mehr mit dem Vater ihrer beiden älteren Kinder zusammen. Er sei jedoch in derselben Unterkunft untergebracht, weshalb die Meldeanschrift identisch sei. Der Zeuge T. habe durchgehend eine gute, gefestigte und liebevolle Beziehung zu B. . Dieser Beziehung habe die zwischenzeitliche Unterbrechung des Kontakts durch die Inhaftierung des Zeugen T. und eine anschließende Erkrankung nicht geschadet. Der Zeuge T. habe ihr zugesichert, sie finanziell zu unterstützen und bei der Erziehung von B. zur Seite zu stehen. Die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung sei rechtswidrig. Es komme hierfür maßgeblich darauf an, ob Anhaltspunkte für das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung vorlägen, die nach dem Gesetzeswortlaut konkret sein müssten; dabei sei das Vorliegen der in § 1597a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 BGB genannten Anzeichen nicht mit dem Bestehen konkreter Anhaltspunkte gleichzusetzen. Die Anerkennung sei nicht gezielt zu dem Zweck erfolgt, die Voraussetzungen für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts zu schaffen. Die Aufenthaltsverschaffung sei allenfalls „Mit-Zweck". In erster Linie sei von der Klägerin und dem Zeugen T. gewollt, seine rechtliche Zuordnung zu dem Kind zu sichern. Er wolle Verantwortung für das Kind tragen. Die drohende FGM ihrer beiden Töchter könne im Übrigen noch dazu führen, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot zugesprochen werde, so dass es auf die Vaterschaftsanerkennung des Zeugen T. aufenthaltsrechtlich gar nicht mehrankomme. Einen Vermögensvorteil habe der anerkennungswillige Zeuge T. weder erhalten noch sei ihm dieser versprochen worden. Hierfür gebe es auch keine Belege oder Anhaltspunkte, was die Beklagte selbst feststellt habe. B. habe in der bindungspsychologisch prägenden Zeit im ersten Lebensjahr nur den Zeugen T. als männliche Bezugsperson, also auch sozialen Vater angesehen. Einen anderen Vater als den Zeugen T. kenne B. nicht. Zwischen dem Zeugen T. und B. bestehe eine von Liebe und Vertrauen getragene Beziehung, die zwar durch die Inhaftierung des Zeugen T. unterbrochen worden sei, jedoch mit etwas Geduld wieder fortgeführt werden könne. Die Tatsache, dass die Klägerin kein Besuchstagebuch geführt habe, belege nicht das Fehlen einer Bindung zwischen dem Zeugen T. und B. . Das Führen eines Besuchstagebuches sei unüblich und von ihr zuvor nicht gefordert worden, so dass sie keine Anlass hierzu gehabt habe. Dies könne ihr nun nicht vorgehalten werden. Nach alldem bestünden keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2021 zu verpflichten, das Verfahren einzustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und macht darüber hinaus geltend, die Klägerin habe die aufgrund der Befragung vom 12. Juli 2021 bestehenden Zweifel an der Vaterschaft und der Bindung zum Kind nicht ausgeräumt. Es sei nach dem Gesamteindruck von dem Zeugen T. und auch der Klägerin nicht von einer stabilen und verantwortungsvoll gelebten Vaterschaft auszugehen. Dies folge insbesondere aus den widersprüchlichen Aussagen des Zeugen T. zu den Gründen für die Vaterschaftsanerkennung und dem Verhältnis zu den weiteren von ihm anerkannten Kindern. Von einem Zusammenleben der Klägerin mit dem Vater der beiden älteren Kinder sei jedoch nicht mehr auszugehen.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. September 2021 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
18I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (1.) verbunden mit einer allgemeinen Leistungsklage (2.) zulässig.
191. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 ist zulässig. Sie ist fristgemäß durch Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2021 erhoben worden. Die Klägerin hat auch unabhängig von dem annerkennungswilligen Zeugen T. ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellung nach § 85a Abs. 1 AufenthG bezieht sich, wie auch § 1597a Abs. 4 BGB unterstreicht, auf die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen bestimmten Vater als einheitliche, für und gegen alle wirkende Erklärung insgesamt, nicht auf die jeweilige Erklärung des Kindesvaters oder der Kindesmutter. Die Aufhebung der angegriffenen Feststellung lässt das aus ihr folgende Beurkundungsverbot (§ 1597a Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BGB) insgesamt entfallen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 -Rn. 11, a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 - 7 K 3388/19 - Rn. 28 ff., beide juris.
21Dementsprechend gibt es eine einheitliche Feststellung und nicht etwa mehrere Feststellungen der Missbräuchlichkeit der betroffenen Vaterschaftsanerkennung und ist es ausreichend, dass hier allein die Klägerin den Feststellungsbescheid, der an sie adressiert wurde, angefochten hat.
222. Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Das Leistungsbegehren kann im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zusammen mit dem Anfechtungsbegehren in einer Klage verfolgt werden. § 44a Satz 1 VwGO steht schon deshalb hier nicht entgegen. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf Verfahrenseinstellung gerichtete Leistungsklage. Die Aufhebung des Bescheids vom 1. März 2021 durch das Verwaltungsgericht auf ihre Anfechtungsklage hin bewirkt nicht das Ende des Verfahrens zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung und beseitigt nicht die Beurkundungssperre nach § 1597a Abs. 3 BGB. Dies bewirkt erst die Verfahrenseinstellung.
23Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 62.
24II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Missbrauchsfeststellungsverfahren ist nicht einzustellen.
25Rechtsgrundlage für die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ist § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Nach § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG prüft die Ausländerbehörde, ob eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt, wenn ihr von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson mitgeteilt wird, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft im Sinne von § 1597a Absatz 1 BGB bestehen. Ergibt diese Prüfung, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, stellt die Ausländerbehörde dies gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
26Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2021 ist zunächst formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich sachlich aus § 85a Abs. 1 AufenthG und örtlich aus dem Umstand, dass Mutter und Kind in ihrem Bezirk leben. Die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß angehört und die Verfügung hinreichend begründet. Die Beklagte hat auch wie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen durch Verwaltungsakt entschieden. Dass sie den Bescheid ohne Tenor verfasst hat, steht dem nicht entgegen. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ergibt sich eindeutig aus den Gründen des Bescheides. Zudem hat die Beklagte alle übrigen typischen Formelemente eines Verwaltungsaktes, wie etwa eine Rechtsbehelfsbelehrung oder eine Begründung, verwendet.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2021 – 8 K 3869/21 –, n.v.
28Die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ist auch materiell rechtmäßig.
29Diese Feststellung trifft die Ausländerbehörde gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn die nach § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeleitete Prüfung ergibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist.
30Wann von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung auszugehen ist, wird in § 1597a BGB festgelegt. § 1597a Abs. 1 BGB verbietet eine "missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft." Das Gesetz definiert diese dahin, dass die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden darf, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StAG zu schaffen.
31Diese Legaldefinition der "missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung" ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Hiervon ist jedenfalls eine Vaterschaft umfasst, die allein deswegen anerkannt wird, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen anderweitig nicht erreichbaren rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen. Mit dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines drittstaatsangehörigen (minderjährigen) Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen treten regelmäßig und unabhängig von dem Willen des Anerkennenden Wirkungen für dessen erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt namentlich dann ein, wenn das Kind mit der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Weder die Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist (§ 1597a Abs. 5 BGB), noch die aus einer solchen Anerkennung resultierenden aufenthaltsrechtlichen Folgen indizieren aber für sich betrachtet die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung. Der Wortlaut des § 1597a Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" anerkannt werden darf, diese aufenthaltsrechtlichen Folgen zu bewirken, unternimmt die Abgrenzung der missbräuchlichen von einer nichtmissbräuchlichen Anerkennung nach deren Zweckrichtung. Die Feststellung des mit der Anerkennung verfolgten Zwecks wird indes dadurch erschwert, dass weder die Handlung (Vaterschaftsanerkennung) noch der erstrebte Erfolg (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt) als solche missbräuchlich sind, also - anders als regelmäßig im Strafrecht - weder aus der Handlung selbst noch dem erzielten Erfolg auf den subjektiv gewollten (alleinigen oder primären) Handlungszweck geschlossen werden kann.
32Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26.
33Von § 85a AufenthG erfasst sind nur Vaterschaften, die zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 99.
35Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung mithin jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Diese hinzutretenden Zwecke müssen auf die Anerkennung einer Vaterschaft selbst bezogen sein, also der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dienen. Mit der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft entsteht rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist normativ für den Anerkennenden mit dem Elternrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), aber auch mit den damit korrespondierenden Pflichten (z.B. Betreuung und Erziehung; Unterhaltsgewährung) verbunden.
36Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29.
37Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung
38s. etwa BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 u.a. - BVerfGE 56, 363 <382>
39als ein Grundrecht im Interesse des Kindes
40vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 <107> und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 <92>,
41muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48
Eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30/20 –, juris Rn. 29.
45Das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat indes die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Schon dies lässt vielfältige Ausformungen und Abstufungen in Bezug auf die "gelebte" Intensität einer grundrechtlich geschützten Eltern-Kind-Beziehung zu; ein Optimum oder gar ein Maximum gelebter väterlicher Fürsorge in materieller und immaterieller Hinsicht mag im Interesse des Kindes wünschenswert sein, ist aber gerade nicht Voraussetzung einer die Missbräuchlichkeit i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ausschließenden Eltern-Kind-Beziehung. Um eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB "missbräuchliche" Vaterschaftsanerkennung auszuschließen, kann das tatsächlich "gelebte" Eltern-Kind-Verhältnis auch erst angestrebt werden. Dieses Verhältnis umfasst notwendig Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Namentlich müssen nicht alle in der elterlichen Sorge gebündelten Rechte und Pflichten durch den Anerkennenden in eigener Person oder gar in optimaler Weise wahrgenommen werden wollen. Erforderlich, aber hinreichend ist eine - angestrebte oder bereits wahrgenommene - tatsächliche Betätigung in Bezug auf einzelne Elemente der elterlichen Verantwortung wie z.B. die Gewährung von Sach- oder Barunterhalt. Die elterliche Verantwortung setzt eine häusliche Gemeinschaft nicht zwingend voraus; auch das Bestehen einer geistig-emotionalen Nähebeziehung kann ausreichen. Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorgen folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können).
46Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30f.
47Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die aus der Vaterschaftsanerkennung folgende elterliche Verantwortung tatsächlich nicht wahrgenommen werden soll, trägt die Ausländerbehörde. Die ausländerbehördliche Prüfung hat umfassend alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche die Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung zu be- oder widerlegen geeignet sind. Sie ist weder auf die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend ("insbesondere") aufgezählten Anzeichen für konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (Verdachtstatbestände) noch auf die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beschränkt. Die Regelvermutungstatbestände enthalten indes eine Beweiserleichterung für die Ausländerbehörde, weil diese bei Vorliegen von einem oder mehreren Regelvermutungstatbeständen grundsätzlich von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgehen darf, wenn nicht Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, welche die Vermutungswirkung entkräften oder gar widerlegen. Eine Umkehr der Beweislast tritt aber auch dann nicht ein, wenn und soweit ein die Vermutungswirkung ausfüllender Sachverhalt festgestellt ("bewiesen") ist Für den Wegfall der Beweiserleichterung erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass Umstände dargelegt und bewiesen werden, welche auch bei erfülltem Tatbestand die Vermutungswirkung widerlegen, oder die als atypische Umstände des Einzelfalls die Regelvermutung gar nicht erst entstehen lassen. Umgekehrt schließt das Nichtvorliegen von Regelvermutungstatbeständen eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles dahin nicht zwingend aus, wenn anderweitige konkrete Anhaltspunkte nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigten, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt. In diese Gesamtwürdigung können auch die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Verdachtstatbestände herangezogen werden, die indes nicht geeignet sind, die in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände zu erweitern.Die Auslegung und Anwendung der Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden hat und die Regelung dazu dient, eine missbräuchliche Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zu verhindern. Danach ist der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der Weise auszulegen, dass die Anerkennung der Vaterschaft leiblicher Kinder auch dann, wenn diese von verschiedenen ausländischen Müttern stammen, bereits tatbestandlich der Regelung nicht unterfällt. § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB und § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzen vielmehr voraus, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater der bereits anerkannten Kinder ist.
48Vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 32ff.
49Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 1 C 30.20 - Rn. 12, juris,
51von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch den Zeugen T. auszugehen. Der Zeuge T. beabsichtigt unabhängig von der Frage, ob der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG Anwendung findet (2.) als nicht leiblicher Vater von B. (1.) die Vaterschaft gezielt gerade zu dem Zweck anzuerkennen, für die Klägerin und B. die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG folgenden aufenthaltsrechlichen Folgen herbeizuführen (3.).
521. Die Anwendung des § 85a AufenthG ist zunächst nicht gemäß § 1597a Abs. 5 BGB, durch die schlichte Behauptung des Zeugen T. und der Klägerin, der Zeuge T. sei der leibliche Vater von B. , ausgeschlossen. Weder die Klägerin, noch der Zeuge T. haben in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargetan, dass eine leibliche Vaterschaft besteht, so dass insoweit auch kein weiterer Anlass zur Beweiserhebung bestand. Das Gericht ist aufgrund der zwar im Wesentlichen übereinstimmenden, aber detailarmen und emotionsfrei geschilderten Schilderung der Anbahnung einer Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen T. bereits davon überzeugt, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen T. zum Zeugungszeitpunkt von B. keine Beziehung bestand. Die in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht insoweit gegenüber der Klägerin und dem Zeugen T. aufgeworfenen Zweifel, vermochten diese nicht ansatzweise ausräumen. Sowohl die Klägerin, als auch der Zeuge T. beschränkten sich ausschließlich auf die zuvor bereits genannten allgemein gehaltenen und vagen Aussagen zum Ort und groben Zeitpunkt (2018) ihres Kennenlernens. Weitere Details nannten sie trotz Nachfrage nicht. Beide zeigten keinerlei Emotionen, so dass nicht von tatsächlich Erlebtem ausgegangen werden kann. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Aussagen der Klägerin zur Möglichkeit der Beibringung eines Abstammungsgutachtens, als zwar nicht verpflichtende, aber zeitnahe und rechtssichere Möglichkeit die behördlichen und gerichtlichen Zweifel, auszuräumen. Sie gab insoweit an, im Falle der Durchführung eines Vaterschaftstests für B. werde ihre Treue gegenüber dem Zeugen T. in Frage gestellt. Dies werde sich unter ihren Landsleuten herumsprechen. Weshalb weitere Personen ohne ihren Willen und ihr Zutun Kenntnis von einem von ihr und dem Zeugen T. durchgeführten Vaterschaftstest erlangen sollten, konnte sie nicht erklären. Der Zeuge T. hingegen machte bezüglich der Möglichkeit, ein Abstammungsgutachten einzuholen, widersprüchliche Angaben. So gab er zunächst an, er sei bisher nicht gefragt worden, ob er ein Abstammungsgutachten machen wolle. Bisher sei ja die Anerkennung der Vaterschaft auch einfach so möglich gewesen. Auf konkrete Nachfrage hingegen behauptete er, er habe darüber mit der Klägerin gesprochen, sie habe ihm erklärt, dass sie keinen Vaterschaftstest machen wolle.
532. Ob der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hier eingreift, kann dahinstehen. Der Zeuge T. hat unstreitig sieben weitere Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt, welche hierdurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich erfüllt sind. Ob der Zeuge T. leiblicher Vater dieser Kinder ist, was er wiederum schlicht in unglaubhafter Weise behauptet hat, und damit der Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich. Auf die aus § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgende Beweiserleichterung kommt es nicht an. Aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles bestehen anderweitige konkrete Anhaltspunkte, die nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigen, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
543. Zur Überzeugung der Einzelrichterin strebt der Zeuge T. weder eine nachhaltige persönliche Beziehung mit der Klägerin (3.1) oder B. (3.2) an, noch besteht die Bereitschaft, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen (3.2).
553.1. Zunächst kann aufgrund der vagen und widersprüchlichen Aussagen der Klägerin und des Zeugen T. zu ihrer Beziehung nur der Schluss gezogen werden, dass eine persönliche Beziehung zwischen ihnen weder aktuell besteht, noch angestrebt wird. Die Angaben des Zeugen T. und der Klägerin sind insoweit als unglaubhaft und verfahrensangepasst zu werten. Beide machten sowohl zu ihrem aktuellen Beziehungsstatus, als auch zu zukünftigen Absichten abweichende Angaben. Übereinstimmend gaben sie lediglich an, dass zwischen ihnen eine Verbindung aufgrund von B. bestehe. Zu ihrer aktuellen Beziehung erklärte die Klägerin, sie habe die Beziehung zum Zeugen T. etwa im November 2020 beendet, weil dieser auch andere Freundinnen gehabt habe. Diese Angabe wirft unabhängig von ihrer Aussagekraft zur aktuellen Beziehung zwischen dem Zeugen T. und der Klägerin insoweit Zweifel auf, als der Zeuge T. sich seit September 2020 nachweislich in Untersuchungshaft befand und die Klägerin zuvor angegeben hatte, nicht gewusst zu haben, wo er sich zu dieser Zeit aufhielt. Der Zeuge T. hingegen gab an, er habe aktuell eine Liebesbeziehung zur Klägerin. Anderseits bezeichnete er sich als Single. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit abweichender Bewertungen der Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung blieben die Aussagen des Zeugen T. insgesamt so vage und unkonkret, dass für die Einzelrichterin keine Zweifel daran bestehen, dass es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Auch in Bezug auf ihre zukünftige persönliche Beziehung machten der Zeuge T. und die Klägerin unterschiedliche Angaben. Während die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Wiederaufnahme einer Beziehung zu dem Zeugen T. in Erwägung zog, führte dieser aus, er wolle mit der Klägerin zusammen sein und mit ihr zusammen leben.
563.2. Der Zeuge T. strebt darüber hinaus auch keine persönliche Beziehung zu B. an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge T. mit der Anerkennung der Vaterschaft keinen über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehenden, rechtlich anzuerkennenden Zweck verfolgt. Vielmehr ist nach dem vom Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung gewonnen Gesamteindruck davon auszugehen, dass es sich bei der derzeitigen Ausformung seiner Beziehung zu B. um ausschließlich verfahrensangepasstes Verhalten handelt. Auch unter Berücksichtigung der vielfältigen Ausformungen und Abstufungen in Bezug auf die "gelebte" Intensität einer grundrechtlich geschützten Eltern-Kind-Beziehung kann derzeit nicht angenommen werden, dass der Zeuge T. die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung tatsächlich wahrnehmen (leben) will. Das Gericht legt hierbei zugrunde, dass derzeit ein im Hinblick auf Umfang und Regelmäßigkeit nicht genau bezifferbarer Kontakt zwischen dem Zeugen T. und B. besteht. Dieser wurde jedoch zur Überzeugung des Gerichts erst nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung zur Steigerung der Erfolgsaussichten der Klage aufgenommen. Eine Fortsetzung des Kontakts zwischen dem Zeugen T. und B. ist nicht zu erwarten. Entscheidendes Gewicht kommt hierbei dem insgesamt verfahrensangepassten Aussageverhalten des Zeugen T. zu. Er war stets darauf aus, sich in einem guten Licht darzustellen und nicht in der Lage Unklarheiten oder Vorhalte überzeugend auszuräumen. So antwortete er etwa auf die Frage, wie viele Kinder er über seine beiden erwachsenen Töchter hinaus noch habe, es seien „so drei oder vier“. Auf Vorhalt gab er, lediglich knapp an, er habe sich in der Situation unwohl gefühlt. Trotz konkreter Nachfrage machte er hingegen keine weiteren Angaben zu seinen weiteren Kindern. Zudem neigte der Zeuge T. zu Übertreibungen, wie etwa bei der konkreten Nachfrage zur Anzahl der Besuche bei der Klägerin in der Unterkunft. Hier sagte er aus, es seien hunderte Male gewesen, was jedoch aufgrund des Zeitraums von etwas mehr als einem Jahr deutlich übertrieben war. Darüber hinaus sprechen für ein verfahrensangepasstes Verhalten des Zeugen T. bezüglich seiner Beziehung zu B. noch weitere Umstände. Augenscheinlich hat der Zeuge T. erstmals Kontakt zu B. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2021 aufgenommen. Zwar hat die Klägerin zwei Fotos von sich und dem Zeugen T. während der Schwangerschaft, jedoch keine vom Zeugen T. mit B. in dem Zeitraum zwischen November 2019 und Mai 2021 vorgelegt. Auch wenn die vorgelegten Lichtbilder mangels Datierung zeitlich nur bedingt eigeordnet werden können, ist jedenfalls unzweifelhaft erkennbar, dass B. auf sämtlichen Fotos das erste Lebensjahr deutlich überschritten hat. Dafür, dass vor Mai 2021 kein Kontakt zwischen B. und dem Zeugen T. bestand, spricht zudem die Tatsache, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit der Inhaftierung des Zeugen T. zwischen September 2020 und April 2021 nach eigener Aussage keinen Kontakt zu diesem hatte und sich auch erst etwa sieben Monate nach der Inhaftierung des Zeugen T. und einige Wochen nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung bemühte, einen Besuchstermin in der Justizvollzugsanstalt über ihre Prozessbevollmächtigte zu beantragen. Die von der Klägerin eingereichten Bestätigungen des D. E2. , welcher für die Unterkunft der Klägerin und ihrer Kinder zuständig ist, vom 12. Juli 2021 und vom 2. Februar 2022 beziehen sich ebenfalls auf einen unbestimmten Zeitraum „vor und nach den Corona bedingten Einschränkungen“. Die Schreiben bestätigen damit lediglich, dass der Zeuge T. die Klägerin und ihre Kinder in der Unterkunft besucht hat, der konkrete Zeitraum und die Frequenz lassen sich ihnen hingegen nicht entnehmen. Insbesondere lassen sie keinen Rückschluss auf Treffen vor dem Frühjahr 2021 zu. Weitere Belege dafür, dass eine Beziehung zwischen dem Zeugen T. und B. vor Mai 2021 bestand, sind nicht vorgelegt worden. Bestand folglich vor Mai 2021 kein Kontakt zwischen dem Zeugen T. und B. , kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der unstreitig aktuell bestehende Kontakt nach Abschluss des hiesigen Verfahrens aufrechterhalten wird. Diese Einschätzung wird verstärkt durch das Verhältnis des Zeugen T. zu den bisher anerkannten sieben Kindern. Auch wenn nach dem bisher gesagten, die Erfüllung des Regelvermutungstatbestandes gem. § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht ohne Weiteres anzunehmen ist und in der Folge keine Beweiserleichterung zulasten der Klägerin vorliegt, ist doch im Rahmen der Beweiswürdigung die Beziehung des Zeugen T. zu den bisher anerkannten Kindern zu berücksichtigen. Denn unabhängig davon, ob es sich um seine leiblichen Kinder handelt oder nicht, können aus seinem Verhältnis zu diesen Kindern Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit seiner Bekundungen zur zukünftigen Beziehung gegenüber B. gezogen werden. Selbst wenn man nämlich zugunsten der Klägerin davon ausginge, der Zeuge T. sei leiblicher Vater, aller bisher anerkannten Kinder, lässt die Tatsache, dass er der Klägerin nicht von diesen, sondern nur von seinen volljährigen Kindern erzählt hat, jedenfalls den Rückschluss zu, dass keine oder jedenfalls keine besonders intensive Beziehung zu diesen Kindern gepflegt wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Zeuge T. nach eigenen Angaben keine nennenswerten Unterhaltsleistungen für die weiteren Kinder erbringt. Der Nachfrage des Gerichts zu den von ihm anerkannten Kindern, wich der Zeuge T. damit aus, dass er sich damit unwohl fühle. Eine verwertbare Aussage zu seinem Verhältnis oder dem Kontakt zu diesen Kindern vermied er jedoch. Wieso der Zeugen T. ausgerechnet zu B. ein anderes Verhältnis haben oder aufbauen wolle, haben weder der Zeuge T. noch die Klägerin dargelegt. Gegen die Annahme, der Zeuge T. wolle ernsthaft seine elterliche Verantwortung für B. in Zukunft ausüben spricht auch, dass weder die Klägerin, noch der Zeuge T. bisher erklärt haben, wie sie sich die gemeinsame Sorge für B. vorstellen. Der Zeuge T. hat zwar erklärt, er habe sich seit der Geburt von B. für diese verantwortlich gefühlt, was wie bereits aufgeführt aufgrund der fehlenden Nachweise zu einer vor Mai 2021 bestehenden Beziehung zwischen ihnen zweifelhaft erscheint. Auf welche Weise er diese Verantwortung in Zukunft übernehmen möchte, hat er jedoch nicht ausgeführt. Das von der Klägerin in der Zeit von Mai 2021 bis Januar 2022 geführte Besuchstagebuch, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Bei der Würdigung der Beweiskraft des Besuchstagebuchs ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin angab, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass Nachweise zu einer zwischen dem Zeugen T. und B. bestehenden Beziehung erforderlich seien. Jedoch ist der Klägerin insoweit entgegenzuhalten, dass ihr spätestens beim zweiten gescheiterten Versuch der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Januar 2020 bewusst gewesen sein musste, dass die schlichte Behauptung der Vaterschaft zur Entkräftung der behördlich geltend gemachten Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit der Vaterschaft nicht ausreichend sein dürfte. Inhaltlich beschränkt sich das Besuchstagebuch auf kurze von der Klägerin verfasste Zusammenfassungen über Zusammentreffen mit dem Zeugen T. . Belege, etwa in Form von Quittungen oder Fahrkarten enthält es hingegen nicht. Die dokumentierten Treffen fanden in unregelmäßigen Abständen durchschnittlich etwa ein- bis zweimal monatlich statt. In dieser Form ist das Besuchstagebuch nicht geeignet die bisherigen Anhaltspunkte für eine verfahrensangepasste Verhaltensweise zu entkräften. Denn über die Tatsache des unstreitig bestehenden Kontakts hinaus, enthält es keine Informationen, die Rückschlüsse auf die ernsthaften und nachhaltigen Motive oder Ziele der Klägerin und des Zeugen T. bezüglich der gemeinsamen Versorgung von B. zuließen. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder. Für den Zeitraum zwischen November 2019, also der Geburt von B. und Mai 2021 hat die Klägerin keine Lichtbilder oder sonstigen Belege vorgelegt. Die vorgelegten Lichtbilder sind nur bedingt aussagekräftig, da sie nicht mit einem Datum versehen sind und somit zeitlich nur eingeschränkt zugeordnet werden können. Aufgrund der unterschiedlichen Kleidung der Kinder und unterschiedlicher Orte ist jedoch zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Lichtbilder an verschiedenen Tagen, nach dem ersten Geburtstag von B. im November 2020 gefertigt wurden. Auch sie sind nicht geeignet den Eindruck der verfahrensangepassten Verhaltensweise in Frage zu stellen. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass auf den Bildern eine besondere Bindung von B. an den Zeugen T. nicht erkennbar ist. Vielmehr wirken die Bilder gestellt, B. macht keinen entspannten und geborgenen Eindruck. Sie dreht sich auf den meisten Lichtbildern mit dem Körper vom Zeugen T. weg und blickt unsicher und lediglich auf Zuruf ihrer Mutter in die Kamera. Auch unter Berücksichtigung der Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten, ist eine geistig-emotionalen Nähebeziehung zwischen B. und dem Zeugen T. nur eingeschränkt erkennbar. Trotz des geringen Alters von B. und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Zeugen T. und B. besteht, ist eine Bindung zwischen ihnen, die eine Fortsetzung dieser Beziehung nahelegen könnte, auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar. Weder besteht nach alledem zwischen dem Zeugen T. und B. eine schützenswerte geistig-emotionale Nähebeziehung, noch strebt der Zeuge T. eine solche an.
573.3. Zuletzt ist der Zeuge T. nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht bereit ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen. Die insoweit übereinstimmend von der Klägerin und dem Zeugen T. vorgetragenen unregelmäßigen Bargeldzuwendungen in Höhe von 100 bis 150 Euro sind hierfür nicht ausreichend. Wird an das Kind ausschließlich Bar- oder Naturalunterhalt geleistet, muss dies als Ausdruck der aus der Vaterschaftsanerkennung resultierenden Verantwortung in der Regel in einen gewissen Umfang und regelmäßig geschehen, um die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung zu entkräften. Die vorgetragenen Zahlungen sind unabhängig davon, dass insoweit keinerlei Belege vorgelegt worden sind, weder nach ihrer Höhe, insbesondere auch im Verhältnis zu den gesetzlich bestehenden Unterhaltspflichten, noch nach ihrer Häufigkeit geeignet einen Willen zur Übernahme von elterlicher Verantwortung für B. durch den Zeugen T. zu belegen. Darüber hinausgehende Aspekte der Übernahme elterlicher Verantwortung durch den Zeugen T. sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
58Nach einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ist letztlich nicht erkennbar, dass der anerkennungswillige Zeuge T. einen über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehenden, rechtlich anzuerkennenden Zweck mit der Vaterschaftsanerkennung für B. verfolgt. Damit ist die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich i.S.d. § 85a AufenthG.
59Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 85a AufenthG erfüllt, ist die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung festzustellen.
60Danach ist auch der Leistungsklage der Erfolg versagt. Die Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfolgt nur dann, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
63Rechtsmittelbelehrung:
64Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
65Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
66Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
67Die Berufung ist nur zuzulassen,
681. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
692. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
703. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
714. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
725. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
73Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
74Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
75Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
76Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf 5.000.00 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
81Rechtsmittelbelehrung:
82Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
83Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
84Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
85Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
86Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
87War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 44 1x
- BGB § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft 17x
- § 85a AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG 9x (nicht zugeordnet)
- § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- § 85a Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- VwGO § 113 1x
- § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 7 K 3388/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 3/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 3869/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 6/10 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1516/78 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 12/92 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1620/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 30/20 1x (nicht zugeordnet)