Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 206/22
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis auf weiteres zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsgegner ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben, dieser hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist.
6Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
7Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).
8Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - wohl seit jeher - vollziehbar, weil der Antragsteller im Frühjahr 2015 unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Ein Asylverfahren hat der Antragsteller - entgegen der offenbar bestehenden Annahme seines Prozessbevollmächtigten und soweit für das Gericht ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt betrieben. Unabhängig davon folgt die Vollziehbarkeit des Ausreisepflicht jedenfalls aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, nachdem die Versagung des vom Kläger begehrten Aufenthaltstitels - spätestens - seit der rechtskräftigen Ablehnung der Berufungszulassung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. August 2020 (18 A 2267/18) gegen das Urteil des beschließenden Gerichts vom 10. April 2018 (27 K 5907/15) vollziehbar ist.
9In dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2015 ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden.
10Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist bis zum 30. September 2015, gegen die im Übrigen keine rechtlichen Bedenken bestehen, ausgereist ist.
11Eine derzeit noch fehlende Befristung der Wirkungen der Abschiebung steht einer Abschiebung nicht entgegen und führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit; vielmehr hat die unterbliebene Befristung der Wirkung der Abschiebung zur Folge, dass ein Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG nicht entsteht.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 VR 7/17 -, juris, Rn. 42.
13Dem Antragsteller ist die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 60a Abs. 5 AufenthG unter dem 3. November 2021 und dem 9. Dezember 2021 mitgeteilt worden.
14Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3).
15Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor.
16Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, auf die der Antragsteller sich zunächst ausweislich der Antragsschrift ausdrücklich nicht berufen hat, liegen nicht vor. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 10. April 2018 (27 K 5907/15), denen der Antragsteller im Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW (18 A 2267/18) ausdrücklich nicht mehr entgegengetreten ist. Dass sich die Versorgungslage für die bestehenden Erkrankungen des Antragstellers seither in erheblicher Weise zu seinen Lasten verändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil erscheint die Erkenntnislage zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen unverändert,
17vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand Oktober 2021, S. 21.
18Unabhängig davon sind laut Mitteilung des Antragsgegners die vom Antragsteller benötigten Medikamente, die ihm - was der Antragsgegner zugesichert hat - ohnehin für sechs Monate im Voraus mitgegeben werden, im Kosovo erhältlich.
19Soweit der Antragsteller nunmehr mit Schriftsätzen vom 3. und 4. Februar 2022 geltend macht, die Familienangehörigen im Kosovo würden eine Betreuung des Antragstellers „nicht hinbekommen“, weshalb er von seinen in Deutschland lebenden Brüdern betreut werde, zudem sei nur der Krankenhausaufenthalt im Kosovo kostenlos, alles andere müsse privat finanziert werden, ergibt sich nichts anderes. Dieser Vortrag ist zum einen bereits völlig pauschal und unsubstantiiert. Unabhängig davon hat das Gericht bereits in seiner Entscheidung 10. April 2018 (27 K 5907/15, Bl. 8 UA) ausgeführt, dass gegebenenfalls eine weitere - insbesondere wirtschaftliche - Unterstützung durch die in Bundesgebiet lebenden Brüder möglich und zumutbar ist:
20„Die Behandlung ist für den Kläger auch erreichbar. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger insgesamt über fast 15 Jahre Kosovo behandelt worden ist, davon nach eigenem Vortrag zweimal sogar stationär. Auch selbst wenn der Kläger aufgrund seiner Erkrankung die finanziellen Mittel für eventuell notwendige Zukäufe von Medikamenten oder eine Gesprächstherapie nicht sollte aufbringen können, ist zu berücksichtigen, dass er in das soziale Netz seiner Familie vor Ort zurückkehrt, die ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat. Darüber hinaus kann und wird der Kläger nach Überzeugung des Gerichts auch weiterhin in gleichem Maße Unterstützung durch seine in Deutschland aufhältige Restfamilie erhalten, wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war und auch heute gegeben ist.“
21Auch insoweit ist eine Veränderung der tatsächlichen Umstände nicht ersichtlich. Dies trägt der Antragsteller auch selbst nicht vor. Er beruft sich gerade nicht darauf, dass ihm oder seiner Familie eine Finanzierung seiner medizinischen Behandlung nicht möglich sei. Es heißt im Schriftsatz von 3. Februar 2022 allein, dass die Familienangehörigen im Kosovo nicht in der Lage seien, die medizinische Betreuung zu organisieren und den Antragsteller zu beaufsichtigen. Im weiteren Schriftsatz vom 4. Februar 2022 trägt der Antragsteller lediglich vor, der Antragsteller werde von seinen familiär völlig ausgelasteten Schwestern im Kosovo keine Hilfe erfahren. Weiter heißt es gerade, die Unterstützung zum Leben bekomme er nur durch seine in Deutschland/der Schweiz lebenden Brüder.
22Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht glaubhaft gemacht.
23Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –, juris, Rn. 12, und vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 5.
25Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinne kann bei psychischen Erkrankungen im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – begegnet werden kann,
26vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 17, vom 27. Juli 2006 ‑ 18 B 586/06 –, juris, Rn. 26 f., und vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 –, juris, Rn. 16,
27oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris, Rn. 19.
29Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht zu einer Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten.
30Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Ausländer durch Vorlage ärztlicher Gutachten oder Atteste glaubhaft zu machen. Die durch die Rechtsprechung,
31vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 24. März 2004 – 2 M 235/04 –, juris (Rn. 9), und vom 8. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris (Rn. 11),
32konkretisierten Anforderungen an die Substantiierung einer Reiseunfähigkeit hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016,
33BGBl. I, S. 392,
34nunmehr in § 60a Abs. 2c Satz 1 bis 3 AufenthG niedergelegt. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
35Nach Maßgabe dessen ist der Antragsteller nicht als reiseunfähig im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG anzusehen. Den vom Antragsteller vorgelegten Attesten und fachärztlichen Stellungnahmen lässt sich - unabhängig von der Frage nach den formalen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG - nicht entnehmen, dass im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung oder einer sonstigen wesentlichen Gesundheitsverschlechterung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Wegen der in Vergangenheit - bis zum 20. August 2020 - eingereichten Atteste wird insoweit auf die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils des beschließenden Gerichts vom 10. April 2018 (27 K 5907/15) und des Beschlusses des OVG NRW vom 20. August 2020 (18 A 2267/18) Bezug genommen. Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit ergeben sich auch nicht aus dem weiteren ärztlichen Attest der LVR-Klinik W. vom 14. September 2020. In diesem Attest heißt es, der Antragsteller sei einmalig vom 18. November bis zum 15. Dezember 2015 in der dortigen Klinik vollstationär behandelt worden. Eine psychiatrische Behandlung im Heimatland Kosovo sei seit 2002 erfolgt. Es sei von einer dauerhaften medikamentösen Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Bei Unterbrechung der Behandlung bestehe aus medizinischer Sicht die Gefahr einer deutlichen und anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Hieraus folgt keine Reiseunfähigkeit, weil - angesichts der bereits ausgeführten Verfügbarkeit der vom Antragsteller benötigten Medikamente im Kosovo und der durch den Antragsgegner zugesicherten Medikamentenmitgabe für 6 Monate - eine Unterbrechung der Behandlung gerade nicht zu besorgen ist. Seine Reiseunfähigkeit ergibt sich auch gerade nicht aus dem als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht der LVR-Klinik W. vom 27. Januar 2022. Unter „Aufnahmeanlass“ heißt es dort u.a., der Antragsteller könne sich von Suizidgedanken glaubhaft distanzieren. Unter „Psychischer Befund bei Aufnahme“ heißt es u.a.: „Keine gegenwärtige Suizidalität, keine Fremdaggression“. Unter „Therapie und Verlauf“ heißt es u.a., der Antragsteller habe kein aggressives Verhalten, „weder eigen noch fremd“ gezeigt, sei allerdings belastet, da ihm die Abschiebung in sein Heimatland drohe. Nach Entaktualisierung und Ausschluss der Gefährdungsaspekte sei ein Ambulanztermin am Donnerstag, den 27. Januar 2022 vereinbart worden. Der Antragsteller sei sodann in die weitere ambulante Behandlung entlassen worden. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, es sei in der Folge eine „engmaschigen Betreuung“ aus medizinischer Sicht für notwendig gehalten worden, ist dies schon kaum nachvollziehbar, da bei einem Termin etwa eineinhalb Monate später (15. März 2022) kaum von einer engmaschigen Betreuung die Rede sein kann.
36Vor dem Hintergrund dessen, dass auch das aktuell vorgelegte Attest keine hinreichenden Anhaltspunkte auf Reiseunfähigkeit beinhaltet, bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa einer erneuten ärztlichen Untersuchung.
37Die vom Antragsgegner dem Gericht und dem Antragsteller rechtzeitig mitgeteilten Modalitäten der geplanten Abschiebung,
38vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 – und vom 22. Februar 2017 – 18 B 42/17 –, beide juris,
39sind - jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem gerade keine Reiseunfähigkeit und keine akute Suizidgefahr, sondern allein medikamentöser und ambulanter Behandlungsbedarf bestehen - geeignet, um trotzdem etwaig auftretenden Gesundheitsgefahren angemessen zu begegnen. Der Antragsgegner hat in ausreichender Weise mitgeteilt, zugesichert und belegt, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme, d. h. beginnend mit seiner Abholung über den Transport zum Flughafen und während des Fluges, ärztlich begleitet wird und dass der Antragsteller im Zielstaat ärztlich in Empfang genommen und von den Vertretern der deutschen Behörden in diese Obhut übergeben wird. Notwendigenfalls ist zudem sichergestellt, dass der Antragsteller in eine stationäre Versorgung kommt. Dies ergibt sich zum einen aus den Erklärungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung und im Übrigen aus dem zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehr mit der ZAB D. sowie der Bestätigung der ärztlichen Inempfangnahme (Bl. 324 der Ausländerakte). Diese durch zwei deutsche Behörden zugesicherten Umstände hat der Antragsteller auch nur völlig pauschal und unsubstantiiert bestritten. Insoweit heißt es in der Antragsschrift, eine solche Zusage habe der Unterzeichner schon mehrfach gelesen. Eingetroffen sei diese so allerdings noch nie. Im Schriftsatz vom 3. Februar 2022 heißt es, weiterhin werde ausdrücklich bestritten, dass die medizinische Versorgung nach Ankunft im Kosovo den Schilderungen des Antragsgegners in seiner Schutzschrift und in der Zusage der ZAB entspreche. Es sei noch in keinem dem Unterzeichner bekannten Fall so erfolgt, wie es die ZAB D. oder Bielefeld und die Ausländerbehörden darstellten. Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht, um die erteilten Zusicherungen zu entkräften.
40Einer weiteren Aufklärung durch das Gericht und insbesondere einer Beiziehung der Verfahrensakten der ZAB D. bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
41Ein inlandbezogenes Ausreisehindernis ergibt sich auch nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beziehung des Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwistern kommt im Hinblick auf deren Volljährigkeit ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 – 47486/06 [Abdul Waheed Khan] –, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 – 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183.
43Eine solche Abhängigkeit muss eine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe erfordern. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Betroffenen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können.
44Vgl. VG München, Beschluss vom 13. Juli 2021 – M 25 SE 21.3669 –, Rn. 22, juris, m.w.N.
45Das Vorliegen dieser Voraussetzungen – insbesondere eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit des Antragstellers – ist nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil trägt der Antragsteller selbst vor, dass er regelmäßig die Kinder seines Bruders betreue. Zudem nimmt er Arzttermine ausweislich der vorgelegten Arztberichte teilweise offenbar allein wahr. Verschiedentlich heißt es dort, dass die Verständigung mit dem Antragsteller auf Grund von Sprachproblemen schwierig gewesen sei. Dass seine Verwandten in Deutschland ihn über gelegentliche Sprachmittlertätigkeiten hinaus in diesem Sinne betreuen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso unsubstantiiert ist der Vortrag, dass der Antragsteller in den letzten Tagen selbst erheblich betreuungsbedürftig gewesen sei, weshalb er bei seinem Bruder übernachtet habe.
46Es ist zudem nicht ersichtlich, warum etwaiger erforderlicher pflegerischer Beistand nicht durch die Familie im Herkunftsland oder einer - notwendigenfalls von den Verwandten in Deutschland finanzierten - professionellen Pflegekraft im Kosovo sollte erbracht werden können.
47Unabhängig davon hat der Antragsteller auch vor 2015 seine familiären Bindungen ins Bundesgebiet vom Heimatland aus unterhalten. Warum dies künftig nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal Hinderungsgründe für regelmäßige (Besuchs-)Kontakte der Geschwister im Heimatland nicht bestehen dürften, da diese - wie gerichtsbekannt - dort nicht nur über weitere Geschwister, sondern zum Teil auch über Grundeigentum verfügen.
48Der Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 –, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris und vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05-, juris.
50Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat – und Familienleben aufzubauen.
51Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
52Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.
53Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 16. September 2004 (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
54Einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung kommt eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer dieses Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann (sog. faktischer Inländer). Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab
55S. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 9 B 1506/15 –, juris. Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2012 - 8 LB 5/11 -, Rn. 43, juris, m.w.N. aus der Rspr. und der Lit..
56Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller derart im Bundesgebiet verwurzelt ist, dass ihm ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar ist. Er hält sich erst seit 2015 im Bundesgebiet auf und hat bis dahin - soweit ersichtlich - sein Leben im Herkunftsland verbracht. Anhaltspunkte für eine Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse sind zudem nicht ersichtlich, so spricht er etwa ausweislich der letzten Arztberichte weiterhin kaum Deutsch.
57Andere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes.
59Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
60Rechtsmittelbelehrung:
61(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
62Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
63Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
64Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
65Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
66Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
67(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
68Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
69Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
71Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
72Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
73Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
74Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- VwGO § 166 1x
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LB 5/11 1x
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 1506/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 29/12 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 5907/15 4x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 2 BvR 901/95 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 1599/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x