Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1419/22
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich nicht die nach den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten bietet.
3Der nach der mit Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2022 angeordneten sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 7. September 2021 nunmehr gestellte sinngemäße Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4219/22 gegen den Beschluss des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2021, das O. -Kolleg P. sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Dabei geht das Gericht von der Zulässigkeit des Antrags aus. Insoweit erweist sich das Begehren der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst als statthaft, weil in der Hauptsache die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft ist. Bei dem Beschluss des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein Westfalen (im Folgenden: Ministerium) vom 7. September 2021, dessen sofortige Vollziehung mit Verfügung vom 6. Juli 2022 angeordnet worden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Denn die Auflösung einer Schule stellt eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme einer Behörde dar.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 31. Ja-nuar 1964 - VII C 65.62 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1989 - 8 B 1238/89 -, NVwZ-RR 1990, 1 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 259 m.w.N., s.a. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 31. Mai 2022 - 18 L 538/22 - (gegenüber der Antragstellerin) sowie - 18 L 539/22 - und - 18 L 540/22 - m.w.N. (alle n.v.),
8Ferner ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Insoweit betrifft die sukzessive Auflösung einer Schule subjektive Rechte sowohl jener Schüler, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen als auch jener Schüler, welche sie – wie die Antragstellerin – in naher Zukunft, etwa im bevorstehenden Schuljahr, besuchen wollen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 1143/07 -, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.
10Schließlich ist mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis davon auszugehen, dass der Antragstellerin das vorliegende Verfahren im Erfolgsfall einen rechtlichen oder faktischen Vorteil verschaffen kann, obwohl ihrer Aufnahme an dem O. -Kolleg P. (im Folgenden: Kolleg) derzeit die vollziehbare Ablehnungsentscheidung des Kollegs vom 1. Februar 2022 entgegensteht. Denn diese Ablehnungsentscheidung ist maßgeblich darauf gestützt, dass das Kolleg aufgelöst wird und daher bereits jetzt eine Aufnahme nicht mehr möglich ist, bzw. stünde es der Antragstellerin wohl frei, sich nach einer erfolgreichen Aussetzung der Vollziehung des Auflösungsbeschlusses erneut bei dem Kolleg anzumelden.
11Näherer Vertiefung bedarf diese Frage indes nicht. Denn der Antrag der Antragstellerin ist jedenfalls unbegründet.
12Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde – wie hier mit separater Anordnung vom 6. Juli 2022 – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Sind die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 4219/22 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. Juli 2022 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend unter Bezugnahme auf den Einzelfall genügend begründet worden.
14Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Nach der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Beschluss des Ministeriums vom 7. September 2021, das Kolleg sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn sich die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens als offen erwiesen, bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fiele zulasten der Antragstellerin aus.
15Rechtsgrundlage für die Auflösung des streitgegenständlichen Kollegs ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW. Danach kann das Land zur Ergänzung des Schulwesens Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen. Aus dieser Norm folgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelungen im Schulgesetz NRW auch die Befugnis, solche Schulen wieder aufzulösen. Dagegen sind die Regelungen des § 81 Abs. 2 und 3 SchulG NRW über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nicht in direkter Anwendung heranzuziehen. Denn sie sind ausdrücklich lediglich für solche Schulen anwendbar, für die das Land nicht Schulträger ist.
16Die danach auf § 78 Abs. 7 SchulG NRW gestützte Auflösungsentscheidung des Ministeriums vom 7. September 2021 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
17Ob § 81 Abs. 2 und 3 SchulG NRW für die Auflösung einer in Landesträgerschaft stehenden Schule betreffend die dort enthaltenen Vorgaben für das Verfahren analoge Anwendung findet, kann offenbleiben. Soweit dort bestimmt ist, dass die Schließungsentscheidung schriftlich festzulegen und zu begründen ist, ist diesen Anforderungen Genüge getan. Dagegen ist die weitere Vorgabe einer Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde auf eine Schule in Landesträgerschaft nicht übertragbar, sodass eine diesbezügliche entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt. Eine solche Genehmigung durch die gegenüber dem Ministerium nachrangige obere Schulaufsichtsbehörde scheidet schon aus hierarchischen Gründen aus.
18Soweit das allgemeine Anhörungserfordernis betroffen ist, war eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW entbehrlich, weil es sich bei der streitgegenständlichen Auflösungsentscheidung um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW handelt. Auch die am 6. Juli 2022 nachträglich angeordnete sofortige Vollziehung hat ein Anhörungserfordernis nicht ausgelöst. Denn nach ganz überwiegender Ansicht handelt es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex zu dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt,
19vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 28 Rn. 7 sowie Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 80, jeweils m.w.N.,
20hier dem Auflösungsbeschluss des Ministeriums vom 7. September 2021.
21Ist die angefochtene Auflösungsentscheidung vom 7. September 2021 danach formell nicht zu beanstanden, erweist sie sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als voraussichtlich rechtmäßig. Das für das Land Nordrhein-Westfalen agierende Ministerium handelte als Schulträger bei der Auflösung des Kollegs innerhalb seiner Befugnisse und Rechtsfehler der Auflösungsentscheidung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
22Die angefochtene Auflösung des Kollegs stellt eine Planungsentscheidung dar. Als solche unterliegt sie rechtlichen Bindungen, die sich aus den Anforderungen des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes ergeben. Dabei setzt eine ordnungsgemäße Abwägung voraus, dass alle Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mussten, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt worden ist und dass vor allem der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht.
23VG Minden, Urteil vom 27. April 2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Rn. 22 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, Rn. 3 und OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 -19 B 1129/08 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 1143/07 -, juris, Rn. 33 f. m.w.N.
24Ob neben diesen allgemeinen Anforderungen für die hier im Raum stehende Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule weitere, sich aus dem Schulgesetz NRW ergebende Vorgaben bestehen, kann offenbleiben. Denn auch in diesem Fall ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung weder ersichtlich, dass das Ministerium eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung vorgenommen hat, noch dass es das ihm bei der Entscheidung nach § 78 Abs. 7 SchulG NRW zukommende Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat.
25Soweit eine analoge Anwendbarkeit von § 81 Abs. 2 SchulG NRW zu erwägen ist, war das Ministerium nicht gehalten, seine Entscheidung über die Auflösung der Schule an der Schulentwicklungsplanung auszurichten. Eine entsprechende Heranziehung dieser, in § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW enthaltenen Vorgabe scheidet für Schulen, die sich in Landesträgerschaft befinden, aus. Das ergibt sich zum einen aus § 80 SchulG NRW, nach dessen Wortlaut (lediglich) Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände verpflichtet sind, eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben, und zum anderen aus dem in § 78 Abs. 7 SchulG NRW genannten Zweck (Ergänzung des Schulwesens).
26Im Weiteren bedarf keiner Vertiefung, ob im Falle einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule § 82 SchulG NRW (direkt oder analog) Anwendung findet und bei der Entscheidung über deren Auflösung die Maßgaben des § 82 Abs. 9 SchulG NRW zu berücksichtigen sind. Denn auch wenn die genannte Regelung nicht zwingend zu berücksichtigen sein sollte, stellt es sich jedenfalls als vom durch § 78 Abs. 7 SchulG NRW eingeräumten Ermessen gedeckt dar, die Auflösungsentscheidung an den in § 82 Abs. 9 SchulG NRW genannten Mindestteilnehmerzahlen zu orientieren.
27Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler der Entscheidung des Ministeriums, das Kolleg zum 1. August 2023 sukzessive aufzulösen, nicht erkennbar. Vielmehr halten die Überlegungen, die das Ministerium in der angefochtenen Entscheidung niedergelegt und in dem vorangegangenen Eilverfahren gleichen Rubrums 18 L 538/22, im hiesigen gerichtlichen Verfahren sowie im zugehörigen Klageverfahren 18 K 4219/22 ergänzt hat, einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich stand.
28Insoweit hat das Ministerium bei seiner Entscheidung, ob das Kolleg fortgeführt oder geschlossen wird, maßgeblich darauf abgestellt, dass die in § 82 Abs. 9 Satz 2 SchulG NRW festgesetzte Mindestgröße für ein Weiterbildungskolleg von 240 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unterschritten worden ist. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners sind die Schülerzahlen des Kollegs seit dem Schuljahr 2013/2014 rückläufig und ist die Mindestgröße von 240 Teilnehmern seit dem Schuljahr 2017/2018 dauerhaft unterschritten. Zum Wintersemester 2022/2023 befinden sich noch 22 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im 5. und 6. Fachsemester im Bildungsgang des Kollegs. In diesem Zusammenhang hat der Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung des Schulbetriebs die Unterschreitung der schulgesetzlichen Mindestgröße bereits im Jahr 2019 festgestellt. Deshalb hält dieser eine Schließung des Kollegs für geboten, zumal der Bildungsgang auch in den benachbarten Weiterbildungskollegs angeboten werde.
29Zudem hat das Ministerium – in rechtlich ebenfalls nicht zu beanstandender Weise – in seine Überlegungen eingestellt, dass das Kolleg nur einen Bildungsgang anbietet, Weiterbildungskollegs nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW jedoch mindestens zwei Bildungsgänge umfassen müssen. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, die Weiterführung des Kollegs widerspreche geltendem Recht und sei auch aus schulfachlicher und fachdidaktischer Sicht nicht geboten. Auch die weiteren Erwägungen, wegen des starken Rückgangs der Studierendenzahlen sei auf der Grundlage der notwendigen Lehrerversorgung ein geordneter Schulbetrieb mit entsprechender Schulqualität nicht aufrecht zu erhalten und bestehe mittelfristig ein Sanierungsbedarf des 1953 errichteten, nicht unter Denkmalschutz stehenden Schulgebäudes, erweisen sich als ermessensfehlerfrei und insbesondere nicht willkürlich.
30Im Übrigen hat das Ministerium das für eine Auflösung des Kollegs sprechende öffentliche Interesse und die gegenläufigen Interessen (u.a. der gegenwärtig an dem Kolleg Studierenden und derjenigen, die zukünftig an dem Kolleg studieren wollen) abgewogen und sich in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise für eine Auflösung des Kollegs zum 1. August 2023 entschieden. Dabei hat es den Interessen der bereits an dem Kolleg Studierenden durch eine nur sukzessive Auflösung des Kollegs Rechnung getragen. Mit dieser Form der Auflösung wird den bereits auf dem Kolleg Studierenden genügend Zeit verschafft, sich um andere Weiterbildungsmöglichkeiten zu bemühen. Bei einem fortgeschrittenen Studium ist bis zur Auflösung sogar ein Abschluss auf dem Kolleg möglich.
31In diesem Zusammenhang hat das Ministerium – entgegen dem Vortrag der Antragstellerin – in seiner Entscheidung insbesondere auch den in § 82 Abs. 9 Satz 3 SchulG NRW niedergelegten Gesichtspunkt berücksichtigt, dass ein Weiterbildungskolleg, auch wenn es die Mindestgröße unterschreitet, fortgeführt werden kann, wenn den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weg zu einer anderen Bildungseinrichtung, die einen entsprechenden Abschluss vermittelt, nicht zugemutet werden kann. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass den am Kolleg Studierenden, sofern sie ihren Bildungsgang am Kolleg nicht mehr beenden könnten, die Fortsetzung ihres Bildungsgangs an einem anderen Weiterbildungskolleg in zumutbarer Entfernung möglich ist. Denn diese haben die Möglichkeit, ihr Studium am O1. -H. -Weiterbildungskolleg in F. fortzusetzen, welches sich 14 km vom Kolleg entfernt befindet. Zudem besteht nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners die Möglichkeit, das Weiterbildungskolleg in H1. oder das S. -Kolleg in E. , sowie – wenn eine Beschulung am Abend in Frage komme – das Weiterbildungskolleg der Stadt E1. zu besuchen. Das gleiche gilt für diejenigen, die – wie die Antragstellerin –, noch nicht Studierende des Kollegs sind, sondern ihren Bildungsgang bei dem Kolleg erst zukünftig aufnehmen wollen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass in die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägungsentscheidung nur alternative Weiterbildungsmöglichkeiten an staatlich geführten Kollegs einbezogen werden dürfen und nicht auch Kollegs anderer Schulträger, an denen der auf dem aufgelösten Kolleg angebotene Bildungsgang ebenfalls angeboten wird.
32Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Auflösungsentscheidung ergeben sich – entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Antragstellerin – auch nicht mit Blick auf § 47 SchulG NRW, der regelt, in welchen Fällen ein Schulverhältnis endet. Das gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin ein Schulverhältnis zum Kolleg bisher noch nicht begründet hat. Weder hat sie das Kolleg bisher besucht noch ist sie an dem Kolleg als Studierende aufgenommen worden. Im Gegenteil hat das Kolleg die Aufnahme der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Februar 2022 abgelehnt.
33Vgl. auch die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. Mai 2022 - 18 L 583/22 - (n.v.) in dem vorangegangenen Eilverfahren.
34Im Übrigen gehen die verfassungsmäßigen Rechte von Schülern nicht so weit, den Bestand eines konkreten Standortes oder einer Schule zu sichern. Sie schließen insbesondere nicht das Recht ein, dass die besuchte Schule für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt und Eingangsklassen bildet.
35VG Minden, Urteil vom 27. April 2012 - 8 K 1318/11 -, juris, Rn. 25 f. unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 9. November 1984 - 5 A 2167/82 - (n.v.).
36Erweist sich die Entscheidung des Ministeriums vom 7. September 2021, das Kolleg sukzessive zum 1. August 2023 aufzulösen, voraussichtlich als rechtmäßig, sind Interessen der Antragstellerin, die dennoch die Annahme eines Überwiegen des Suspensivinteresses rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Aus diesem Grund fiele im Falle (unterstellter) offener Erfolgsaussichten auch eine Interessenabwägung im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Insoweit ist insbesondere nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Besuch eines anderen Kollegs für die Antragstellerin faktisch nicht möglich sein soll. Die Antragstellerin, die nicht am Ort des Kollegs wohnhaft ist, müsste für den Weg zum Kolleg ebenso Kosten aufbringen wie für den Weg zu anderen Weiterbildungseinrichtungen. Das O1. -H. -Weiterbildungskolleg in F. etwa ist ausweislich der Angaben in google maps vom Wohnort der Antragstellerin mit 14 km Fahrtstrecke mit dem Auto nur unwesentlich weiter entfernt als das streitgegenständliche Kolleg, zu dem die Antragstellerin mit dem Auto von ihrem Wohnort eine Fahrtstrecke von 12,3 km zurücklegen müsste. Die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wäre zum O1. -H. -Weiterbildungskolleg sogar kürzer. Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, sie habe sich mit Blick auf den Beginn der Beschulung am Kolleg um eine Erwerbsminderungsrente für genau diesen Zeitpunkt bemüht, da sie Berufsausbildungsförderung nicht erhalten könne, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Denn insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin eine zeitlich befristete Rente nicht auch bei dem Besuch eines anderen Weiterbildungskollegs gezahlt würde.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Ziffern 38.1 sowie 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
38Rechtsmittelbelehrung:
39(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
40Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
41Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
46Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
47Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
49Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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