Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 555/20
Tenor
Die am 2. Januar 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22. August 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Pferdebesitzerin, Freizeitreiterin und im Gemeindegebiet der Beklagten wohnhaft.
3Am 00. Dezember 2017 veröffentliche die Beklagte im Amtsblatt der Stadt ihre Allgemeinverfügung vom 27. November 2017. Danach war das "... Reiten im Wald (...) in den westlich der Bundesautobahn A 0 gelegenen Waldflächen nur auf den, nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten, Reitwegen erlaubt ...".
4Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Stadt habe etwa 350.000 Einwohner mit einer hohen und weiter anwachsenden Bevölkerungsdichte im innerstädtischen Bereich. Der Waldanteil betrage 30 %, wobei sich die Waldfläche in inselartigen Kleinflächen über das gesamte Stadtgebiet verteile. In den öffentlichen Wäldern habe sie angesichts einer stetigen Zunahme von Erholungssuchenden und veränderten Erholungsaktivitäten eine umfangreiche Erholungsstruktur aufgebaut. Die in ministeriellem Auftrag erstellte Studie "Freizeit- und Erholung Nutzung urbaner Wälder unter Berücksichtigung von Konflikten unterschiedlicher Freizeitnutzung untereinander und mit Biotop- und Artenschutzaspekten" aus dem Jahr 2010 ("Projektbericht") komme zu dem Ergebnis, dass die innerstädtischen Freiflächen insbesondere an Wochenenden intensiv genutzt würden. Um Konflikte zu vermeiden und die Attraktivität zu erhöhen seien bereits vor 25 Jahren städtischerseits Maßnahmen wie etwa der Bau von Reit‑ und Radwegen und die Ausweisung von Hundeauslaufgebieten ergriffen worden, um die unterschiedliche Freizeitnutzungen zu steuern, zu kanalisieren bzw. anspruchsspezifisch zu trennen. Gleichwohl gebe es ausweislich der Studie sowie nach den täglichen Erfahrungen des kommunalen Ordnungsdienstes aufgrund der weiteren Diversifizierung der Freizeitaktivitäten und ihrer zunehmenden Intensität Konflikte mit und unter den Wegenutzern. Die durch die Allgemeinverfügung getroffene Reitwegeregelung unterstütze die bisherigen Bemühungen, die Freizeitnutzung zu kanalisieren und den Ausbaustandard der Sparzierwege zu erhalten. Das Sperren einzelner Waldbereiche hätte hingegen nicht nur eine vermehrte Beschilderung zur Folge, sondern würde auch die Orientierung der Erholungssuchenden und die Nachvollziehbarkeit der unterschiedlichen Regelungen beeinträchtigen. Die Differenzierung zwischen den stark besiedelten Bereichen mit erhöhter Freizeitnutzung westlich der Bundesautobahn A 0 und dem östlich von ihr gelegenen Bereich mit lockerer Bebauung und geringem Freizeitdruck sei demgegenüber für die Betroffenen handhabbar.
5Bereits am 00. Dezember 2017 hatte der Umweltausschuss der Beklagten auf Antrag zweier Ratsfraktionen einstimmig beschlossen, die Reitwegeregelung vom 27. November 2017 solle abgeändert und so gefasst werden, dass die Reitwege im gesamten Stadtgebiet auf das nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegenetz beschränkt blieben.
6Im September 2018 übersandte die Beklagte den Entwurf vom 17. August 2018 zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 27. November 2017 nebst zugehöriger Begründung zur Stellungnahme dem Landesbetrieb X. und I. NRW (Landesbetrieb), der Forstbetriebsgemeinschaft X1. a.V. (Forstbetriebsgemeinschaft), dem Pferdesportverband S. e.V., dem Stadtverband X1. der Vereinigung der G. und –G1. in Deutschland e.V. sowie den Ortsbauernschaften X1. P. und X2. und zwei Ortsbauern. Ebenfalls zur Stellungnahme erhielten die Vorbezeichneten und der X3. NRW von der Beklagten unter dem 26. August 2019 auch den Entwurf zur Änderung der Reitwegeregelung in der Fassung vom 22. August 2019.
7Während sich die pferdesportlichen Organisationen gegen das Vorhaben aussprachen, befürwortete es die G2. . Der Landesbetrieb äußerte in seiner Stellungnahme vom 12. September 2018 zwar Bedenken gegen eine undifferenzierte Ausweitung der Allgemeinverfügung auf das gesamte Stadtgebiet, stimmte der Neuregelung aber mit der Begründung zu, dass die beabsichtigte Einschränkung des Reitverkehrs keine Verschlechterung für die von ihm zu vertretenden Schutzgüter bedeute. Unter dem 16. September 2019 erklärte er sein Einvernehmen zu der Änderungsfassung vom 22. August 2019.
8Nach Kenntnisnahme durch ihren Umweltausschuss veröffentlichte die Beklagte im städtischen Amtsblatt (Nr. 1/2020) am 2. Januar 2020 die Allgemeinverfügung vom 22. August 2019. Danach ist das "... Reiten im Wald (...) im gesamten Stadtgebiet auf den, nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten, Reitwegen erlaubt ...".
9In der dem Umweltausschuss vorgelegten Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Gebiet ihrer bevölkerungsreichen Großstadt umfasse neben einem dicht besiedelten Innenbereich große Freiraumflächen mit einem Waldanteil von 30 %. Die Wälder stellten einen wichtigen Erholungsraum für die Bevölkerung dar. Bewaldet seien nicht nur ein Großteil der Erholungsräume im Innenstadtbereich. In den Ortsrandlagen des Stadtgebietes gebe es ‑ bis auf die im Norden landwirtschaftlichen genutzten Flächen ‑ fast ausnahmslos Wald, der gut erschlossen sei. Dort vorhandene Naherholungsziele erhöhten den Druck auf diese Gebiete. Dem "Projektbericht" sei zu entnehmen, dass die städtischen Freiflächen wochentags und insbesondere am Wochenende intensiv genutzt würden.
10Die sich durch extreme Steigungsverhältnisse auszeichnende Topographie des Stadtgebiets habe gravierende Auswirkungen auf die Art und das Ausmaß der Erholungsnutzung. Abgesehen davon, dass sie sich in den in Naturschutzgebieten gelegenen Waldflächen auf das bestehende Wegenetz beschränke, nutze ein Großteil der Erholungssuchenden aus dem Wegenetz lediglich die ausgebauten Waldwirtschaftswege, weil deren Streckenführung starke Steigungen möglichst vermeide.
11Die topographischen Besonderheiten der Stadtlandschaft seien auch ursächlich dafür, dass sich unter den in den Wäldern Erholung Suchenden ein überdurchschnittlich hoher Anteil von aus ganz Nordrhein-Westfalen anreisenden Mountainbikern finde. Dies führe zu besonderen Konflikten zwischen diesen und anderen Nutzergruppen. Bei Talfahrten mit stark erhöhter Geschwindigkeit ergäben sich immer wieder durch Mountainbiker verursachte gefährliche Situationen für andere Wegenutzer. Im Wald illegal angelegte Mountainbikestrecken endeten zudem oftmals unvermittelt auf den Hauptwegen, was für deren Nutzer ebenfalls eine erhebliche Unfallgefahr begründe. Die Konfliktlage und die hieraus resultierenden Beschwerden stellten eine behördlich kaum zu bewältigende Herausforderung dar, der mit der erfolgten Ausweisung einer legalisierten Downhill-Strecke nur teilweise habe begegnet werden können. Eine Freigabe der Waldwirtschaftswege für das Reiten im Wald würde nicht nur die ohnehin schon sehr ausgeprägte Gesamtfrequentierung des Hauptwegenetzes erhöhen, da unter den Erholungssuchenden die Gruppe Reiter ‑ bei z. B. im Jahr 2018 ausgegebenen etwa 1.200 Reitplaketten ‑ zahlenmäßig stark vertreten sei, sondern auch die bereits bestehende Konfliktlage zwischen Mountainbikern und anderen Erholungssuchenden verschärfen.
12Der auf den Wäldern aufgrund ihrer Nähe zum Ballungsraum Ruhrgebiet und wegen ihrer besonders guten Erschließung lastende Erholungsdruck, der sich bedingt durch die Topographie auf wenige Hauptwege konzentriere, sowie die Intensität der Nutzung der Wälder durch Mountainbiker und Reiter erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Reitregelung.
13Die Allgemeinverfügung verfolge das Ziel, das Reiten im Wald für Reiter und andere Erholungssuchenden möglichst konfliktarm zu gestalten. Sie diene auch der Abwehr von Gefahren, die bereits jetzt durch ein erhöhtes Aufkommen von Mountainbikern bestehe und durch das Reiten auf den stark frequentierten Hauptwegen noch verstärkt werden würde. Angesichts des gut ausgebauten Reitwegenetzes habe sich die Beschränkung der Reiter auf dessen Nutzung bereits vor der Änderung der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen bewährt. Die getroffene Regelung sei deshalb nicht nur geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen, sondern hierzu auch erforderlich.
14Reitverbote in den Parkanlagen zu erlassen, wo die Erholungsnutzung gegenüber der Waldwirtschaft im Vordergrund stehe, sowie für einen Großteil der Hauptwege mit besonders starker Frequentierung durch Reiter oder andere Nutzergruppen und zudem in den Bereichen, in denen eine verstärkte Nutzung durch Mountainbiker bekannt oder aber in denen im Wegekörper Schlacke verbaut sei, die bei Staubentwicklung gesundheitsgefährdende Stoffe freisetze, verursache einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Dieser sei durch die der Verwaltung zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu leisten. Zudem ließen sich solche Reitverbote schlecht ausschildern und seien für die Erholungssuchenden in der Örtlichkeit nur schwer nachzuvollziehen.
15Angesichts der aus Gründen der Gefahrenabwehr damit andernfalls notwendigen Sperrung einzelner Wege sei die durch die Allgemeinverfügung getroffene Maßnahme auch angemessen, da der tatsächliche Zugewinn an Reitmöglichkeiten bei einem Verzicht auf die Reitregelung und gleichzeitiger Sperrung einer Vielzahl von Wegen vergleichsweise gering ausfalle. Zudem sei Leben und die körperliche Unversehrtheit der Erholungssuchenden höher zu gewichten, als das Interesse der Reiter an einem vergrößerten Reitwegenetz.
16Die Klägerin hat 3. Februar 2020, einem Montag, Klage erhoben.
17Sie ist der Auffassung, die Reitregelung vom 22. August 2019 sei schon formell rechtswidrig, da sie nicht der Rat der Beklagten als das für eine solche Entscheidung nach dem Gemeinderecht zuständige Organ beschlossen habe.
18Auch materiell-rechtlich sei die Allgemeinverfügung rechtsfehlerhaft.
19Gemessen an den Vorgaben des BTE-Gutachtens "Problemlösungen zum derzeitigen Stand der Reitregelung in Nordrhein-Westfalen" vom November 2010 ("BTE-Gutachten") habe die Beklagte schon keinen Sachverhalt ermittelt, der im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen einen Erholungsdruck für die von der Allgemeinverfügung erfassten Waldflächen belege. Dies gelte erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass die ursprüngliche Regelung vom 27. November 2017 das östlich der Bundesautobahn A 0 gelegene Stadtgebiet nicht eingeschlossen habe. Zudem seien in der Vergangenheit bereits Waldwirtschaftswege zum Reiten freigegeben worden, ohne dass dies zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen anderer Erholungssuchenden geführt habe. Solche Vorfälle seien auch ebenso wenig dokumentiert wie durch das Reiten verursachte Schäden an Wegeflächen. Der Verweis auf den "Projektbericht" und das "BTE-Gutachten" könne derartige Feststellungen nicht ersetzen. Projektbericht und Gutachten stammten jeweils aus dem Jahr 2010 und enthielten deshalb keine Aussagen zu den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass der Allgemeinverfügung, auf die hier maßgeblich abzustellen sei.
20Schon mangels der erforderlichen, durch die Beklagte aber nicht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei die Allgemeinverfügung auch ermessensfehlerhaft. Die getroffene Regelung verkenne zudem, dass es dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, eine Reitregelung flächendeckend für das Stadtgebiet zu erlassen, anstatt eine solche Maßnahme auf einzelne Flächen zu beschränken. Auch dürfe eine Reitregelung nicht ‑ wie die Allgemeinverfügung der Beklagten ‑ lediglich die Abwehr abstrakter oder solcher Gefahren bezwecken, die aus dem verbotswidrigen Verhalten anderer Nutzergruppen resultierten. Der Verweis auf den mit der Sperrung einzelner Wege verbundenen Verwaltungsaufwand trage die Allgemeinverfügung weder im rechtlichen Ansatz noch im Tatsächlichen, da andere Kreise und Kommunen differenzierte Reitregelungen erlassen hätten.
21Die Klägerin beantragt,
22die am 2. Januar 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22. August 2019 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie ist der Auffassung, die angegriffene Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.
26Die Begründung der Reitregelung vertiefend und ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend, diese begegne in formeller Hinsicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, da ihr Erlass ein Geschäft der laufenden Verwaltung sei und deshalb nicht in die Ratszuständigkeit falle. Im Übrigen begründe der Verstoß gegen organschaftliche Zuständigkeitsbestimmungen für sich genommen auch keine klagefähige Rechtsposition.
27Materiell-rechtlich sei die Allgemeinverfügung ebenfalls rechtmäßig.
28Der Nutzungsdruck auf die Naherholungsgebiete im Stadtgebiet sei bei rechnerisch 21,5 Einwohnern und 0,7 Reitern je Hektar gegenüber den in dem "BTE-Gutachten" für den Kreis N. getroffenen Feststellungen in etwa doppelt so hoch zu veranschlagen. Ebenso wie der Kreis N. liege zudem auch das Stadtgebiet im Einzugsbereich der Großstädte des Ruhrgebiets. Die dem "Projektbericht" zu Grunde liegende Untersuchung von vier Wäldern im Stadtgebiet stütze diese Annahme und belege Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzgruppen. Das Auftreten solcher Konflikte entspreche auch den Erfahrungen der behördlichen Mitarbeiter.
29Der unter Auswertung der vor Erlass der Allgemeinverfügung eingeholten Stellungnahmen damit hinreichend ermittelte Sachverhalt trage auch den Erlass der Reitwegeregelung. Der festgestellte Interessen‑ und Nutzungskonflikt zwischen den Reitern auf der einen Seite und anderen Erholungssuchenden sowie den Grundeigentümer auf der anderen Seite habe in Gesprächsrunden vor Erlass der Reitwegeregelung aus dem Jahr 2017 und der jetzt angegriffenen Allgemeinverfügung nicht aufgelöst werden können. Hinzu komme, dass die Frequentierung der städtischen Naherholungsgebiete in den letzten beiden Jahren erheblich zugenommen habe, was anhand der Spuren auf und außerhalb des Wegenetzes sowie der Meldungen von Bürgern , der Naturschutzwacht, sowie von Förstern und Jägern und der Beobachtungen eigener Mitarbeiter im Gelände festzustellen sei. Dies gelte auch für den Bereich östlich der Bundesautobahn A 0, weshalb dieser in die angegriffene Allgemeinverfügung einbezogen worden sei. Dass sich deren Geltung auf das gesamte Stadtgebiet erstrecke, sei auch nicht neu, sondern entspreche der Entscheidung des Stadtrates aus Anlass der im Jahr 2012 erfolgten Novellierung des Reitwegerechts.
30Im Stadtgebiet finde sich westlich und östlich des Stadtteils S1. ein Reitwegenetz mit insgesamt 30,5 km Länge, das durch die in der Straßenverkehrsordnung bzw. den naturschutzrechtlichen Vorgaben vorgesehenen Schilder ("weiße Pferd auf blauem Grund" bzw. "weißes Hufeisen") hinreichend ausgeschildert und mangels gravierender Schäden auch durchweg benutzbar sei. Hinzu komme die Möglichkeit des Reitens in der freien Landschaft.
31Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei es vom Zweck des Gesetzes gedeckt, mit der Reitwegeregelung neben der Abwehr von Gefahren auch andere Ziele zu verfolgen. In die getroffene Ermessensentscheidung zum Erlass der Reitwegeregelung sei deshalb auch etwa das Interesse anderer Nutzergruppen an einer ungestörten Wege Nutzung sowie das Interesse der Eigentümer an der Erhaltung der Wege gegeneinander abwägend unter Berücksichtigung der gleichberechtigten Interessen der Reiter einzustellen gewesen. Zur Schaffung geeigneter Reitmöglichkeiten sehe das Gesetz als ‑ auch kombinierbare ‑ Optionen die Freigabe von Wegen, die Beschränkung des Reitens auf ausgewiesene Wege, die Wegesperrung in Einzelfällen sowie die Ausweisung von Reitwegen vor. Im Rahmen der Abwägung sei es angesichts des hohen Anteils an Radfahrern und Mountainbikern an der Wegenutzung und der durch bedingten konkreten Gefahren legitim, das Reiten vorrangig auf ein bereits vorhandenes Reitwegenetz zu beschränken, da sich andere Nutzergruppen nicht in gleicher Weise auf ein exklusives Wegenetz verweisen ließen. Mithin sei die stadtweite Beschränkung des Reitens im Wald Teil einer abgewogenen Gesamtplanung, die den Interessen aller Nutzengruppen diene und mit den der Verwaltung zur Verfügung stehenden Mitteln auch erreicht und erhalten werden könne. Eine derartige Beschränkung, die nach einzelnen Wegen differenziere, bedeute einen unverhältnismäßig hohen, kaum zu leistenden Ermittlungs‑ und Planungsaufwand, da das hierfür erforderlichen Zahlenmaterial neu zusammengetragen werden müsste.
32Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine eben solche Erklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 abgegeben.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
36Die Klage hat Erfolg.
37Das Rechtsschutzgesuch ist als Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als im Stadtgebiet der Beklagten wohnende Freizeitreiterin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie geltend machen kann, durch die mit der angegriffenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG NRW) verfügte Beschränkung des Reitens im Wald auf bestimmte Wege in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt zu sein.
38Die Klage ist auch begründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies steht nach Lage der Akten zur Überzeugung des Gerichts auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachverklärung fest.
39Die Allgemeinverfügung der Beklagten findet keine Stütze in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 58 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in der zuletzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568). Danach können die Kreise und kreisfreien Städte in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer und Reiterverbände durch Allgemeinverfügung das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken.
40Die danach für den Erlass der angegriffenen Reitregelung maßgeblichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Allgemeinverfügung haften ‑ unter anderem ‑ formelle Fehler an, die rechtlich nicht unbeachtlich sind und deshalb zugleich auch die materielle Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme begründen.
41Der Oberbürgermeister der Beklagten war nicht befugt, die Reitregelung selbst zu treffen.
42Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abgesehen von den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW enumerativ aufgezählten Fällen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rats als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (§ 41 Abs. 3 GO NRW).
43Bei den „Geschäften der laufenden Verwaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019, 11 A 2057/17, juris Rdnr. 42,.
45Danach zählt zwar die Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass einer Reitregelung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, nicht aber die Entscheidung, ob ‑ und gegebenenfalls inwieweit ‑ von der Ermächtigung des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht werden soll.
46Hierzu tendierend, aber offen gelassen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. August 2020, 6 K 857/18, juris Rdnr. 50 ff.
47Diese fällt vielmehr in die Zuständigkeit des Rates der Stadt. Eine Reitregelung gilt es weder häufig noch regelmäßig zu treffen. Sie ist eine gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW in das Ermessen des Entscheidungsträgers gestellte Grundsatzentscheidung über die Reitbefugnis in den Waldgebieten der Stadt, die regelmäßig Geltung für unbestimmte Zeit beansprucht und für alle Nutzer des Waldes von Bedeutung ist. Damit aber besitzt sie offensichtlich nicht nur den das Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnenden Bagatellcharakter.
48Dass der angegriffenen Allgemeinverfügung kein Beschluss des Rates der Beklagten zugrunde liegt, ist auch kein bloßer Verstoß gegen verwaltungsinterne Zuständigkeitsbestimmungen, mit dem sich kein Klagerecht begründen lässt.
49So aber VG Aachen, Urteil vom 8. August 2019, 5 K 1692/18, juris Rdnr. 47.
50Die Missachtung der Ratszuständigkeit ist kein formeller Fehler, der gemäß § 46 VwVfG. NRW. unbeachtlich ist. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eben dies lässt sich angesichts des Ermessenscharakters der Entscheidung nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW nicht feststellen. Anhaltspunkte, die die Annahme auch nur nahe legen könnten, der Rat der Beklagten sei rechtlich verpflichtet gewesen, eine Reitregelung mit dem Inhalt der angegriffenen Allgemeinverfügung zu beschließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
51Das Fehlen des erforderlichen Ratsbeschlusses führt jedenfalls hier auch zur materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung.
52Vgl. zu den Folgen eines fehlenden Ratsbeschlusses über ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019, 11 A 2057/17, juris Rdnr. 54.
53Ihr haftet ein Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO an, da der Rat der Beklagten, der zur Ausübung des nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW eröffneten Ermessens berufen ist, mit Entscheidung über den Erlass der Reitregelung nicht befasst war und deshalb das ihm obliegende Ermessen auch nicht ausgeübt hat.
54Die angefochtene Allgemeinverfügung ist zudem in formeller Hinsicht auch deshalb zu beanstanden, weil ihrem Erlass kein gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG. NRW. von Amts wegen ausreichend ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt. Dies hat ebenfalls deren materielle Rechtswidrigkeit zur Folge, weil die insoweit darlegungs‑ und beweispflichtige Beklagte sich nicht mit Erfolg auf einen verifizierbaren Sachverhalt berufen kann, der geeignet ist, die getroffene Reitregelung zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl für die von ihr vertretene Rechtsauffassung, sämtliche Wälder in ihrem Stadtgebiet würden im Sinne des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt, als auch für die Gründe, die aus Sicht der Beklagten den Erlass einer Reitwegeregelung in der durch die erlassene Allgemeinverfügung ausgestalteten Form erforderlich gemacht haben.
55Ob eine Waldfläche § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, ist im Wege der Subsumtion in Frage kommender Sachverhalte unter die unbestimmten ‑ und damit vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden ‑ Rechtsbegriffe "Waldfläche", "Erholungszweck" und "Nutzung in besonderem Maß" zu ermitteln. Da eine in Gestalt einer Allgemeinverfügung erlassene Reitwegeregelung angesichts der mit ihr verfügten beständigen Beschränkung des Reitens im Wald auf bestimmte Wege rechtlich als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ‑ bzw. hier der gerichtlichen Entscheidung über das Klagebegehren ‑ abzustellen.
56Der von der Beklagten aktenkundig gemachte Sachverhalt rechtfertigt die der angefochtenen Allgemeinverfügung zu Grunde liegende Annahme indes nicht, dass sämtliche Waldflächen im Stadtgebiet in gleicher Weise einem Erholungsdruck ausgesetzt sind, den der Erlass einer Reitregelung nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW voraussetzt. Offen bleiben kann, ob ‑ und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Waldflächen ‑ die Ergebnisse des "Projektberichts" und / oder des "BTE-Gutachtens", die die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung in Bezug genommen hat, auf Sachverhaltsfeststellungen beruhen, die Auskunft über die Erholungsnutzung einzelner Waldflächen ihres Stadtgebiets und deren Intensität enthalten. Solche Sachverhaltsfeststellungen können die hier in Rede stehende Reitregelung schon deshalb nicht tragen, weil sie angesichts ihres Alters keine hinreichend verlässliche Auskunft über die für den Erlass der Allgemeinverfügung vom 22. August 2019 maßgebliche Nutzung der Waldflächen geben können.
57Sowohl der "Projektbericht" wie auch das "BTE-Gutachten" stammen aus dem Jahr 2010 und können deshalb auch nur bis dahin getroffene tatsächlichen Feststellungen auswerten. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen, die bei Erlass der Allgemeinverfügung mindestens 9 Jahre waren und bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als 11 Jahre alt sind, lassen sich indes keine belastbaren Aussagen über den derzeit auf den Waldflächen des Stadtgebietes lastenden Erholungsdruck treffen. Hierzu hätte es vielmehr zumindest auch aktualisierender Erhebungen durch die Beklagte bedurft.
58Gegenteiliges ist weder dem "Projektbericht" noch dem "BTE-Gutachten" zu entnehmen. So benennt etwa das BTE-Gutachten auf Seite 117 als Informationsquellen statistisches Datenmaterial zur Einwohnerdichte, bei den Reiterverbänden vorgehaltene Daten sowie Besucherzählungen und die Zählung von Reitern im Gelände, um die ‑ neben anderem ‑ zur Bestimmung von "Gebieten mit besonderen Vorgaben für das Reiten" in Betracht kommenden Kriterien "starker Erholungsdruck" und "Reitaufkommen" auszufüllen. Da das so zu gewinnende Datenmaterial naturgemäß ständigen Veränderungen unterworfen ist, lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz aufstellen, demzufolge sich die Erholungsnutzung der Waldflächen im Stadtgebiet der Beklagten nach Art und Ausmaß mit Blick auf die einzelnen Nutzergruppen und / oder in der Gesamtschau seit dem Jahr 2010 nicht verändert oder gar in rechtserheblichem Umfang zugenommen hat. Damit fehlt es aber der auf den "Projektbericht" und das "BTE-Gutachten" Annahme der Beklagten, der auf den Wäldern im Stadtgebiet lastende Erholungsdruck erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Reitregelung, weil die Wälder in der Nähe zum Ballungsraum Ruhrgebiet gelegen und die dortigen Wege besonders gut erschlossen seien, sich deren Nutzung bedingt durch die Topographie auf wenige Hauptwege konzentriere und Mountainbiker und Reiter die Waldflächen und ‑ wege intensiv nutzten, an der notwendigen Tatsachengrundlage.
59Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Allgemeinverfügung auf eine stark zugenommene Nutzung von Waldwegen und Waldflächen jenseits ausgewiesener Wege durch die Mountainbiker verweist. Die Einschätzung der Beklagten mag in der Sache zutreffen, auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage beruht auch diese nicht. Die zu ihrem Beleg im Wesentlichen angeführten Beobachtungen eigener Mitarbeiter oder der Bediensteten von Forst‑ und Naturschutzbehörden bzw. Waldbesitzern beruht auf deren subjektiver Wahrnehmung, die nach Lage der Akten nicht hinreichend objektiviert ist. In dem Ende Dezember 2020 von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 5) finden sich etwa 20 Dokumente, die sich thematisch der Nutzung des Waldes durch Mountainbiker zuordnen lassen. Von diesen Dokumenten, die sich inhaltlich weit überwiegend mit der Nutzung des Waldes durch Mountainbiker jenseits von Wegeflächen befassen und verschiedene städtische Waldgebiete betreffen, datieren 10 aus dem Jahr 2020, 3 aus dem Jahr 2019, 5 aus dem Jahr 2018 und je eines aus den Jahren 2017 und 2016. Bei einer Fläche des Stadtgebiets von insgesamt gut 168 km²,
60vgl. https://www.X1. .de/wirtschaft-stadtentwicklung/daten_fakten/index.php (letzter Aufruf 18. August 2022),
61die nach der der Allgemeinverfügung beigefügten Begründung zu etwa 30 % ‑ und damit auf ca. 50 km² ‑ mit Wald bestockt ist, lässt sich aus den vorgelegten Dokumenten angesichts der Tatsache, dass die zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht nur ein bestimmtes Waldgebiet betreffen und sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilen, allenfalls schlussfolgern, dass einzelne Mountainbiker in den vergangenen Jahren wiederholt an vereinzelten Stellen des Stadtgebiets für ihre Freizeitaktivitäten Waldflächen illegal nutzen. Einen Erholungsdruck, der im Sinne des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW auf einer bestimmten Waldfläche oder gar den Waldflächen stadtweit in besonderer Weise lastet, belegt das illegale Verhalten einzelner Mitglieder einer bestimmten Nutzergruppe des Waldes für sich genommen nicht. Nicht klärungsbedürftig ist damit, ob und inwieweit die im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren dokumentierte Zunahme der Verstöße nicht (auch) eine Ursache in den pandemiebedingten Einschränkungen Möglichkeiten gehabt hat, Freizeit zu gestalten.
62Ein gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW auf den Waldflächen des Stadtgebiets der Beklagten lastender Erholungsdruck ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Nutzung der Wälder durch Reiter, Radfahrer oder Wanderer. Während es zur Nutzung der Waldflächen durch Radfahrer oder Wanderer vollständig an tatsächlichen Feststellungen fehlt, die vorgetragen und / oder in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert sind, ergibt sich aus den Fakten, die zu den Nutzergruppen, der Flächengröße der Stadt, der Zahl ihrer Einwohner und der Zahl der Reitpferde festgehalten sind, ebenfalls kein rechtserheblicher Erholungsdruck. Die Zahl der Einwohner der Stadt bzw. der durch die Erteilung einer Reitplakette erfassten Pferde im Stadtgebiet jeweils ins Verhältnis gesetzt zur Größe der vorhandenen Waldfläche mag insoweit indiziell bedeutsam sein, lässt für sich genommen aber keinen Rückschluss auf das Nutzungsverhalten der Einwohner bzw. Reiter und damit auf deren (potentielle) Inanspruchnahme des Wegenetzes im gesamten Waldgebiet der Stadt zu.
63Ungeachtet dessen musste sich der Beklagten die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung jedenfalls in Bezug auf den Erholungsdruck aufdrängen, der auf den östlich der Bundesautobahn A 0 gelegenen Waldflächen lastet. Schon weil sie diesen Bereich der Stadt unter Hinweis auf den dort geringen Freizeitdruck nicht in den Anwendungsbereich der Reitregelung vom 27. November 2017 aufgenommen hatte, bedurfte gerade die Ausweitung der Beschränkung der Reitbefugnis auf diesen Teil der Stadt einer expliziten, auf aktuellen Erkenntnissen beruhenden Rechtfertigung. Eine solche stellt das von Ratsfraktionen an die Verwaltung der Beklagten herangetragene Ansinnen, die von der Allgemeinverfügung vom 27. November 2017 nicht erfassten Waldflächen im Wege ihrer Änderung in den Geltungsbereich einer Bestimmung nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW aufzunehmen, offensichtlich nicht dar. Dass diesem Ansinnen ein rechtlich tragfähiger Grund im Sinne der Ermächtigungsnorm zu Grunde lag, war und ist ebenso wenig offensichtlich. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme vom 12. September 2018 zu dem Änderungsvorhaben Bedenken gegen eine undifferenzierte Ausweitung der Allgemeinverfügung auf das gesamte Stadtgebiet geäußert hat. Dieser ‑ die Beklagte rechtlich nicht bindende ‑ Einwand einer sachverständigen Stelle hätte Anlass sein müssen, den Grund für die Bedenken zu eruieren, um ihn durch eigene (weitere) Sachverhaltsermittlungen gegebenenfalls auszuräumen. Eben dies ist nicht geschehen.
64Dass die Forderung nach einem Aufklärungsbedarf, der über die von ihr angestellten Sachverhaltsermittlungen hinausgeht, aus Sicht der Beklagten nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu erfüllen ist, entbindet sie nicht von der Pflicht, das Vorliegen der nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG erforderlichen Eingriffsvoraussetzungen zu ermitteln und verifizierbar darzulegen.
65Der Einwand verkennt die aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht. Danach trifft die Beklagte de lege lata die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen der durch den Gesetzgeber normierten Voraussetzungen, unter denen sie von seiner in § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW kodifizierten Grundsatzentscheidung, nach der das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet ist, ausnahmsweise abweichen und ihrerseits durch eine Beschränkung der Reitbefugnis in das Recht der allgemeinen Handlungsfreit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Adressaten der Allgemeinverfügung eingreifen darf.
66Vgl. zum Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019, 6 L 1503/18, juris Rdnr. 27.
67Sollten sich behördlicherseits die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW regelmäßig wegen eines nicht leistbaren Verwaltungsaufwandes nicht hinreichend verlässlich feststellen lassen, kann dem lediglich durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen Rechnung getragen werden.
68Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten auf einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand auch in der Sache jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der Ermittlungsaufwand von der Zahl und Größe der Flächen abhängt, für die der Erlass einer Reitregelung nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW in Betracht gezogen wird, lässt sich der durch das Gebot der Sachverhaltsermittlung erforderliche Verwaltungsaufwand jedenfalls teilweilweise durch den Rückgriff auf den Erkenntnisstand anderer Behörden mindern. So ist der Kammer aus anderen Verfahren, die die Rechtmäßigkeit von Reitregelungen betrafen, bekannt, dass sich Kommunen und Kreise zwecks Bestimmung des Maßes an Erholungsnutzung von Waldflächen etwa einer von der Forstverwaltung erstellten "Waldfunktionskarte" bedienen (können),
69vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen vom 11. August 2020, 6 K 857/18, juris Rdnr. 81,
70deren Feststellungen als Grundlage für die Identifizierung möglicherweise von § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW erfasster Waldgebiete und hieran gegebenenfalls anzuknüpfender weiterer Sachverhaltsermittlungen in Betracht kommen.
71Schließlich ist die gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW getroffene Ermessensentscheidung auch rechtsfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO), soweit sie dazu dienen soll, den Gefahren zu begegnen, die sich aus der illegalen Nutzung von Waldflächen und Waldwegen durch Mountainbiker ergeben.
72Da die Ermächtigungsgrundlage selbst den Zweck eines Einschreitens nicht einschränkt, ist die sich aus § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW ergebende behördliche Befugnis zum Einschreiten als Korrektiv zu der das Reiten im Wald unter den dort genannten Voraussetzungen allgemein erlaubenden Regelung des § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW zu verstehen.
73Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2018, 15 L 1007/18, juris Rdnr. 30.
74Der Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW ist deshalb kein planerisches Instrument zum Ausgleich der verschiedenen Interessen, die sich aus der unterschiedlichen Art und Weise der Nutzung von Wegeflächen in Waldgebieten durch Erholungssuchende ergeben. Sie ist vielmehr Teil des durch den Gesetzgeber diesbezüglich selbst verwirklichten Gesamtkonzepts. Die durch § 58 LNatSchG NRW getroffene Reitregelung ist nämlich nach der Gesetzesbegründung das
75"... Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Rechte und Interessen der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, der Belange der Erholungssuchenden, der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Rechte und Interessen der Reiter gegeneinander und untereinander. In die Abwägung wurde auch die Frage nach Kontrolle und Vollzug der Vorschriften einbezogen. Das Ergebnis ist eine räumlich-differenzierte Regelung, die den Reitern unter Berücksichtigung des in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich hohen Erholungsaufkommens grundsätzlich erweiterte Reitmöglichkeiten als bisher einräumt und zugleich den Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden und Kreisordnungsbehörden die Möglichkeit zur Lenkung des Reitverkehrs und zur Festlegung von Reitverboten im Einzelfall gibt und außerdem dem Grundeigentümer ein Recht auf Sperrung im Einzelfall einräumt ...".
76Gesetzentwurf der Landeregierung, LT-Drs. 16/11154, S. 170.
77Damit ermächtigt die Regelung des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW entgegen der Annahme, die die Beklagte ihrer Begründung für den Erlass der ersten Reitwegeregelung vom 27. November 2017 unter anderem zu Grunde gelegt hat, auch nicht dazu, durch eine Allgemeinverfügung die Freizeitnutzung allgemein zu kanalisieren oder den Ausbaustandard der Sparzierwege zu erhalten. Wegen ihres Ausnahmecharakters einer auf § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW gestützten Allgemeinverfügung, der sich aus der Gesetzesbegründung und der Systematik der Regelungen in Absatz 2 und Absatz 4 des § 58 LNatSchG NRW ergibt, bedarf ihr Erlass vielmehr einer Rechtfertigung, die auf den Einzelfall bezogen ihren Anlass in der vom Gesetzgeber als Regelfall gewollten gleichberechtigten Nutzung der Waldwege durch Erholungssuchende findet. Darunter fallen jedenfalls solche Gefahren nicht, die aus der illegalen Nutzung des Waldes und seiner Wege ‑ etwa durch Mountainbiker ‑ resultieren (können). Derartigen Gefahren kann ‑ und muss gegebenenfalls ‑ durch den Einsatz sonstiger (sonder‑)ordnungsrechtlich verfügbarer Mittel begegnet werden. Dabei wird nicht außer Acht bleiben dürfen, wer die abzuwehrenden Gefahren verursacht.
78Da § 58 LNatSchG NRW die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde liegt, dass im Begegnungsverkehr zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden in der Regel keine Konflikte zu erwarten sind, dient die in § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Reitwegeregelungen aber jedenfalls dem Zweck, aus Anlass von Konflikten, die entgegen der Regelannahme des § 58 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW zwischen Reitern und anderen Erholungssuchenden im Einzelfall tatsächlich auftreten, den durch sie verursachten konkreten Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter begegnen zu können.
79Vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2018, 15 L 1007/18, juris Rdnr. 32.
80Solche Konfliktsituationen von rechtserheblicher Bedeutung sind indes weder durch die Beklagte für sämtliche ‑ oder auch nur einzelne ‑ Waldflächen des Stadtgebietes vorgetragen noch sonst ersichtlich. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen finden sich nur ganz vereinzelt Hinweise auf Beschwerden, die die Nutzung von Wegeflächen zu Reitzwecken betreffen. Keine der ‑ wenn überhaupt vor Ort nur verbal geführten ‑ Streitigkeiten zwischen Eigentümern bzw. anderen Nutzern von Wegeflächen und Reitern über die Frage, ob ein bestimmter Weg zu Reitzwecken genutzt werden darf, hat indes zu einer Verletzung oder auch nur einer Gefährdung für die von der Beklagten als zu schützend benannten Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit geführt. Lediglich vorsorglich ist zudem festzustellen, dass den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht entnommen werden kann, dass die (illegale) Nutzung von Waldflächen oder Waldwegen durch Mountainbiker Ursache für Konflikte zwischen Mountainbikern und Reitern gewesen ist.
81Offen bleiben kann hier schließlich, ob eine Reitwegeregelung nach dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW zur Abwehr solcher Gefahren erlassen werden darf, die für andere Erholungssuchende dadurch entstehen (können) sollen, dass sie Staub einatmen, der durch das Reiten aufgewirbelt wird und gesundheitsgefährdende Stoffe enthält. Als Ermessenserwägung trägt diese Überlegung die angegriffene Allgemeinverfügung schon deshalb nicht, weil die Schlacke als das nach den Angaben der Beklagten Staub verursachende Material nach Aktenlage nicht in allen von der Reitregelung erfassten Wegeflächen verbaut ist und die Beklagte die Staubentwicklung beim Reiten sowie die von dem Staub ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar behauptet, aber nicht belegt hat.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
83Rechtsmittelbelehrung:
84Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
85Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
86Die Berufung ist nur zuzulassen,
871. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
882. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
893. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
904. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
915. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
92Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
93Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
94Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
95Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
96Beschluss:
97Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
98Gründe:
99Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
100Rechtsmittelbelehrung:
101Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
102Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
103Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
104Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
105Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
106War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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