Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5043/24
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist auch im Umfang des streitig entschiedenen Teils wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt einen Frisörsalon.
3Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10 Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“,
4https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf;
5im Folgenden FRL;
6sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“,
7https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html;
8im Folgenden FAQs.
9Die Klägerin stellte unter Nutzung des elektronischen Antragsportals am 17. Februar 2021 durch ihre prüfende Dritte (im Folgenden prD) einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III), woraufhin die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden BezReg) ihr zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.259,00 Euro bewilligte und auszahlte und ihr sodann antragsgemäß durch vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 25. März 2021 ÜBH III in Höhe von 4.518,00 Euro bewilligte und weitere 2.259,00 Euro auszahlte.
10Im vorläufigen Bewilligungsbescheid heißt es u.a.:
11„Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.“;
12„Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert, höhere bzw. weitere anrechenbare Leistungen aus Corona-bedingten Hilfsprogrammen gewährt werden. Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen führen ebenfalls zu einer Reduzierung der Leistungen der Überbrückungshilfe, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden.“;
13„Die Überbrückungshilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“
14Am 13. März 2024 reichte die Klägerin über ihre prD die Schlussabrechnung ein. Das entsprechende Formular weist zwar mit Rücksicht auf die Umsatz- und Fixkostenangaben einen möglichen Förderbetrag von 5.544,88 Euro, allerdings zugleich eine beihilferechtliche Obergrenze von 0,00 Euro und in der Folge auch einen Förderbetrag von 0,00 Euro sowie einen voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag von 4.518,00 Euro aus. Die Klägerin ließ die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 als Beihilferegime wählen. Zu der Frage „Wie hoch sind die verbliebenen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum, die noch nicht bei anderen (bereits gestellten oder genehmigten) Anträge auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geltend gemacht wurden (EUR)?“ ließ sie einen Wert von 0,00 Euro eintragen, wobei im Formular unter dieser Angabe folgender (auch) farblich hervorgehobener Text erschien:
15„Hinweis: Sie haben ungedeckte Fixkosten in Höhe von 0 EUR angegeben. Die zu beantragende Förderung auf Grundlage der ‚Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020‘ beträgt damit ebenfalls maximal 0 EUR. Bitte überprüfen Sie die Angabe und beachten Sie die FAQs zur ‚Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020‘.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Einzelrichters).
16Es folgen die nachstehenden Passagen:
17„Maximal beantragter Förderbetrag unter Berücksichtigung der verbliebenen ungedeckten Fixkosten (EUR) 0,00“;
18„Beihilferechtliche Obergrenze (EUR) 0,00“.
19Mit Schlussbescheid vom 4. Juni 2024 bewilligte die BezReg der Klägerin unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids ÜBH III in Höhe von 0,00 Euro und setzte dabei den in der Schlussabrechnung ausgewiesenen Betrag zur Rückzahlung binnen sechs Monaten fest.
20Die Klägerin hat am 4. Juni 2024 Klage erhoben.
21Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Antragsablehnung/Festsetzung der Förderhöhe auf 0,00 Euro stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG NRW sowie der Hinweispflicht aus § 25 Abs. 1 VwVfG NRW dar. Nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. November 2024 – 19 K 4400/22 –, juris) seien diese Grundsätze/Pflichten auch in Corona-Subventionsverfahren nicht vollständig suspendiert. Die Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung sei offenkundig. Eine beihilferechtliche Obergrenze von 0,00 Euro sei bei einem Kleinunternehmen offensichtlich unzutreffend und ein Verzicht durch Wahl eines abweichenden/falschen Beihilferegimes lebensfremd. Die Wahl des Beihilferegimes „Bundesregelung Fixkosten 2020“ habe offenbar in der Zeile bezüglich der ungedeckten Fixkosten zum automatischen Einzug eines Betrags von 0,00 Euro geführt, was bei den anderen Beihilferegimen nicht der Fall gewesen sei. Es sei behördlicherseits nicht genug unternommen worden, um solche Fehler zu unterbinden, worauf die Klägerin aber habe vertrauen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe sich die Behörde nicht allein mit den Angaben der Antragsteller begnügen, sondern müsse offensichtliche Unstimmigkeiten in Anträge hinterfragen und ggf. auf die Berichtigung hinwirken. Die Bearbeitung durch einen Menschen würde zu einer Nachfrage geführt haben, aber das beklagte Land habe die bloße Gestaltung des Antragsportals für ausreichend gehalten und setze statt Menschen nur automatische Einrichtungen ein, die programmtechnisch nicht geeignet seien, solche offensichtlichen Fehler zu unterbinden, was grob ermessensfehlerhaft sei. Die Zwischenschaltung der prD entbinde nicht von den behördlicherseits bestehenden Verpflichtungen, zumal Steuerberater Experten für steuerrechtliche und finanzielle Fragestellungen seien, die Kenntnis beihilferechtlicher Grundlagen allerdings nicht zu ihren Kernkompetenzen gehöre. Die Landeskreditbank Baden-Württemberg habe in einem gleichgelagerten Fall zur Neuabgabe der Schlussabrechnung aufgefordert – insoweit legt die Klägerin eine E-Mail vom 10. Juli 2024 vor –, was zeige, dass nachträgliche Korrekturen sehr wohl noch möglich seien. In der Folge sei auch die Rückforderung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft und stelle eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes dar.
22Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich sinngemäß die Verpflichtung des beklagten Landes zum Erlass eines 5.544,88 Euro bewilligenden Schlussbescheids begehrt hat, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 teilweise durch Beschränkung ihres Antrags zurückgenommen und beantragt nunmehr noch schriftsätzlich sinngemäß,
23das beklagte Land unter Aufhebung des Schlussbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Juni 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17. Februar 2021 in Gestalt ihrer Schlussabrechnung vom 13. März 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
24Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
25die Klage abzuweisen.
26Das beklagte Land begründet den Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit, dass der Schlussbescheid dem Antrag der Klägerin entspreche. Es sei bewilligt worden, was beantragt worden sei. Vom Beihilferegime der ÜBH III würden lediglich ungedeckte Fixkosten erfasst. Aus dem Antrag sei hervorgegangen, dass keine ungedeckten Fixkosten bestanden hätten, so dass es zu keiner Förderung habe kommen können. Würden derlei Angaben in die Antragsstellung integriert, sei der Antrag entsprechend dem einschlägigen Begehren zu bescheiden. Selbst im Falle inhaltlicher Unstimmigkeiten müsse sich der Antragsteller die Angaben des prüfenden Dritten zurechnen lassen. Dass möglicherweise schuldlos gehandelt worden sei, sei irrelevant. Der prüfende Dritte sei die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person. Die ständige Verwaltungspraxis werde nach diesen Grundsätzen gehandhabt. Die Korrektur unrichtiger Angaben sei nach Ablauf der Schlussabrechnungsfrist nicht mehr möglich. Dieser Zeitpunkt stelle nach der Verwaltungspraxis eine Ausschlussfrist dar.
27Die Beteiligten haben ihr jeweiliges Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit jeweiligen Schriftsätzen 5. Juni 2025 erklärt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 16. April 2025 übertragen hatte.
31Der Einzelrichter kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
32Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
33Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
34Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
35Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
36Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
38Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
39Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
40Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
41Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
42Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
43Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur endgültigen Bewilligung von ÜBH III noch auf die in ihrem Antrag als Minus enthaltene Neubescheidung.
44Eine – etwa durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis ausgelöste – Ermessensreduktion auf Null ist nicht erkennbar, zumal sogar der ursprüngliche Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung untergegangen ist, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei ist.
45Nach Bescheiderlass erfolgender neuer Sachvortrag ist nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes nicht mehr zu berücksichtigen, wobei gegen diese Verwaltungspraxis nichts zu erinnern ist.
46Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu.
47Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris.
48Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH III, die insgesamt erkennbar auf eine schnelle und effektive Hilfe für eine Vielzahl von Unternehmen in der „Corona-Krise“ abzielt. So enthalten lit. A Ziff. 7 Abs. 5 Satz 1 UAbs. 1 sowie Abs. 8 und (vgl. auch Ziff. 3.12 Abs. 1 der FAQs) die grundsätzliche Pflicht, Anträge (hier: Schlussabrechnungen) ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten prD über das hierfür eingerichtete Webportal einzureichen. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
49Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris.
50Im Sinne einer schnellen und effektiven Bearbeitung sehen die o.g. Normen auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Schlussabrechnungsfrist vor. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (ohne Beteiligung des prD) noch unbegrenzt neuer Sachvortrag erfolgen und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten, zumal naheliegt, dass es die Bewilligungsstellen schlichtweg überfordern würde, sämtliche Förderanträge im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen der Antragsangaben auch nach Bescheiderlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens gegebenenfalls noch über Jahre hinweg „unter Kontrolle“ zu halten. Darüber hinaus widerspräche es den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum Leistungen zu bewilligen, obwohl die Erfüllung deren Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden ist. Denn dann würde es an einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlen.
51Vgl. in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris; Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 51.
52Die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher es zu einem entsprechenden Schlussbescheid kommt, wenn der o.g. hervorgehobene Hinweis im Schlussabrechnungsportal und der dort ausgewiesene Förderbetrag von 0,00 Euro seitens des prüfenden Dritten ignoriert werden, begegnet ebenso wenig Bedenken. Sie ist vielmehr weder in formeller noch in materieller Hinsicht (als willkürlich) zu beanstanden.
53Sie wird den Vorgaben von §§ 24 f. VwVfG NRW gerecht. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerin gehen fehl. Es ist nicht erkennbar, dass die Behörde noch mehr hätte unternehmen müssen.
54Die Aufklärungs- und Hinweispflichten, die § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW für Behörde statuieren sind nicht abstrakt bestimmbar, sondern orientieren sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der hinsichtlich des Verfahrensgegenstands bestehenden Obliegenheiten des Antragstellers, die Anzahl von zu bearbeitenden Anträgen in einer bestimmten, nicht unbegrenzten Zeit/der Charakter als Massenverfahren, das Ausmaß der Offensichtlichkeit des Fehlers und damit korrespondierend das Ausmaß des Verschuldens auf Antragstellerseite sowie die Eigenschaften des Beteiligten/seines Vertreters und dessen Qualifikation zu berücksichtigen sind.
55Vgl. zu inhaltlich identischen Verwaltungsverfahrensgesetzen BayVGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris Rn. 16; Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, 67. Edition Stand 1. April 2025, § 25 VwVfG, Rn. 10; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 25 VwVfG Rn. 24; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 25 VwVfG Rn. 20.
56Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben genügen der eindeutige und hervorgehobene Hinweis im Antragsportal und die Ausweisung von 0,00 Euro als Fördersumme.
57Die BezReg hat sich gerade nicht allein auf die Angaben der Klägerin verlassen, sondern diese sehr wohl hinterfragt und einen Hinweis erteilt.
58Dass Derartiges generell nicht automatisiert oder elektronisch geschehen dürfte, sondern nur durch einen Menschen im persönlichen Dialog/Schriftverkehr ist nicht ersichtlich.
59Zunächst gelten im Subventionsrecht erhöhte Obliegenheitsanforderungen. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es nämlich grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Denn die Gewährung der Zuwendung ist angesichts der Fördervoraussetzungen zwingend von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste die Bewilligungsstelle auch im Rahmen der konkreten Betätigung des Zuwendungsermessens nicht berücksichtigen.
60Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 22 ZB 23.1018 –, juris, Rn. 14, vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 12 ff., vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris, Rn. 16 und vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2023 – Au 6 K 22.1928 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 26 ff.
61Zudem handelt es sich (wie gesehen) um ein nach bestimmten Kautelen, die insbesondere der Beschleunigung dienen, durchgeführtes Massenverfahren.
62Ferner stellt sich der Fehler gar nicht als derart offenkundig dar, wie die Klägerin es heraufbeschwören möchte.
63Der Vortrag, es handele sich um einen Verzicht durch Wahl eines abweichenden Beihilferegimes, ist nicht nachvollziehbar.
64Falls damit gemeint sein sollte, es sei erst im Zuge der Schlussabrechnung eine abweichende Wahl bezüglich des Beihilferegimes getroffen worden, die als unsinnig habe erscheinen müssen, träfe dies sachlich nicht zu, denn auch im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung war bereits die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ als Beihilferegime gewählt worden.
65Sofern hingegen impliziert werden sollte, dass die Wahl des Beihilferegimes „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ günstiger gewesen sein würde, mag dies ex-post zutreffend sein. Eine solche Wahl ist indessen weder initial noch durch Wechsel in der Schlussabrechnung jemals erfolgt, wobei hierin kein nach außen hin erkennbarer offensichtlicher Fehler liegen musste, denn es kann diverse Gründe für die (Nicht-)Wahl von Beihilferegimen geben. So können etwa deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder – was in Ansehung der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ im vorliegenden Fall nähergelegen hätte – ihr Rahmen kann bereits anderweitig ausgeschöpft sein.
66Auch die Angabe zu den ungedeckten Fixkosten ist nicht im eigentlichen Sinne perplex und per se als lebensfremde Freigiebigkeit identifizierbar. Ungedeckte Fixkosten sind beihilferechtliche Voraussetzung einer Förderung nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Liegen sie nicht vor, scheidet die Zuwendung einer Billigkeitsleistung nach diesem Regime aus. Dabei kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, wegen der bei Antragstellern trotz Lockdowns/Pandemiebekämpfungsmaßnahmen schlussendlich doch keine solchen ungedeckten Fixkosten verbleiben, weshalb die Angabe durchaus hätte korrekt sein können, obgleich sie sich freilich für die Klägerin ungünstig auswirkt. Das gilt umso mehr, als die Verpflichtung bestanden hat, auch ungünstige Angaben zu machen, beziehungsweise auch ungünstige Schlussabrechnungen einzureichen.
67Weiterhin ist ein erhebliches Verschulden der prD zu konstatieren. Ihr fällt Leichtfertigkeit zur Last. Das wenigstens einmalige Durchlesen eigener Anträge nach dem Ausfüllen, welches hier in Ansehung des Hinweises und des ausgewiesenen Förderbetrags zweifelsohne zum Bemerken des Irrtums geführt hätte, ist eine an jedermann zu stellende elementare Sorgfaltsanforderung, wobei hinzukommt, dass auch die den Fehler hypothetisch ebenfalls ausräumende Auseinandersetzung mit den FRL sowie den FAQs geboten gewesen wäre.
68Schließlich stellt die prD eine Beteiligtenvertreterin/Adressatin dar, an welche sogar besonders hohe Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen sind. Die bereits erwähnte grundsätzlich obligatorische Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten bezweckt (neben der Beschleunigung) erkennbar die Steigerung der Richtigkeitsgewähr aufgrund der bei den in Frage kommenden Berufsgruppen zu unterstellenden Expertise, von welcher auch der VwGO-Gesetzgeber erkennbar ausgegangen ist, als er § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a VwGO eingeführt hat. Wer dieser Erwartung trotz der gebotenen Einarbeitung nicht gerecht zu werden vermag, ist naturgemäß gehalten, keine entsprechenden entgeltlichen Beratungsleistungen anzubieten und vorzunehmen.
69Es führt auch nicht weiter, dass die Landeskreditbank Baden-Württemberg einen vergleichbaren Sachverhalt anders gehandhabt hat. Dieser Umstand besagt nicht, dass es sich bei dieser besonders kulanten Verwaltungspraxis um die einzig rechtlich zulässige Handhabung handelt und schlägt sich auch nicht als relevante Ungleichbehandlung nieder, weil insoweit die Verwaltungspraxis eines abweichenden Rechtsträgers in Rede steht, an welche das Land Nordrhein-Westfalen nicht gebunden ist. Sie zeigt (abgesehen von der Rechtsträgerdivergenz) entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht auf, dass nachträgliche Korrekturen möglich wären. Dort war nämlich noch kein Bescheid erlassen worden, was nach dem bereits Dargelegten einen wesentlichen Unterschied darstellt.
70Die Festsetzung des von der Klägerin zu erstattenden überschießenden Betrags in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Schlussbescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 25. März 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier Ziffer 4 des streitgegenständlichen Schlussbescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die nur den streitig gebliebenen Teil betreffende Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung
75Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
77Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
78Beschluss
79Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
804.518,00 Euro
81festgesetzt.
82Rechtsmittelbelehrung
83Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- §§ 24 f. VwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- VwVfG § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 4x
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 1x
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 92 1x
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- VwGO § 67 1x
- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 der Landeshaushaltsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 4400/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 111/79 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 18/11 1x (nicht zugeordnet)
- 11 C 5/95 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 15/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 2760/20 1x
- 4 A 28/22 1x (nicht zugeordnet)
- Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 6804/14 1x
- 8 K 20.20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 ZB 20.43 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 20.22 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 3680/06 1x
- 3 K 649/96 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 527/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1632/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 10/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1022/24 1x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 21.27 2x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 23.10 1x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 22.25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 21.27 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 609/20 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 22.28 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 22.19 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 751/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 7.09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1987/22 1x (nicht zugeordnet)