Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 L 4080/14.F

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen

Der Streitwert wird auf 3.389,58 € festgesetzt.

Gründe

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I

Der im Jahre 1988 geborene Antragsteller ist Bundespolizeibeamter, am 01.03.2014 nach bestandener Laufbahnprüfung als Polizeimeister eingestellt worden und versieht seitdem als Beamter auf Probe bei einer Dienststelle auf der A-Dienststelle Polizeidienst. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen eine mit Sofortvollzug versehene Entlassungsverfügung aus dem Polizeidienst.

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Am 29.04.2014 nachmittags kam es bei einem kollegialen Zusammensein wegen des „Ausstandes“ eines Kollegen in den Räumen der Dienststelle zu einem Konflikt zwischen dem Antragsteller und dem einladenden Kollegen. Unstreitiger Sachverhalt aufgrund der Ermittlungen des zuständigen Dienstvorgesetzten ist, dass der Kollege im Verlauf des Zusammenseins auf Bitte des Antragstellers mit seinem Dienstmesser den ausliegenden Kuchen anschnitt und den Antragsteller darauf hinwies, doch künftig ein eigenes Dienstmesser mit sich zu führen. Als der Antragsteller erwiderte, dass er bloß sein eigenes Dienstmesser nicht schmutzig habe machen wollen, führte der Kollege den rechten Arm zum linken Ohr, wobei er das Messer aufgeklappt in der Handinnenseite und den Schaft zwischen den Fingern hielt und eine nicht artikulierte Unmutsäußerung halblaut von sich gab. Hierauf zog der Antragsteller seine fertiggeladene Dienstwaffe und richtete sie auf den Kollegen in schussbereiter Haltung. In dieser Haltung verhielt er sekundenlang, bis der Kollege seitlich aus der Schussbahn heraustrat. Sodann verwahrte der Antragsteller die Dienstwaffe wieder im Holster. Zwischen dem Antragsteller und dem Kollegen war während dieses Vorfalls ein Abstand von etwa zwei Metern, ein breiter Tisch trennte beide. Der Antragsteller wurde von dem Kollegen im Anschluss zur Rede gestellt und gab an, sich durch das Messer bedroht gefühlt zu haben. Die im Juli 2014 einvernommenen Zeugen dieses Ereignisses – außer dem betroffenen Kollegen zwei weitere Beamte und eine Beamtin – beurteilten die Handbewegung des Kollegen nicht als bedrohlich und sahen die Reaktion des Antragstellers nicht als gerechtfertigt an.

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Am 30.04.2014 ordnete der Dienstvorgesetzte Ermittlungen nach dem Bundesdisziplinargesetz wegen dieses dienstlichen Vorfalls an und stellte am 06.08.2014 Strafanzeige wegen des Straftatbestandes der Bedrohung gemäß § 241 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Das Disziplinarverfahren wurde am 04.08.2014 wegen der Strafanzeige gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 BDG ausgesetzt. Hierüber wurde der Antragsteller jeweils in Kenntnis gesetzt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 14.11.2014 eingestellt.

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Mit Schreiben vom 05.08.2014 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Polizeidienst gemäß § 34 Abs. 1 Nr.1 BBG wegen des dienstwidrigen Gebrauchs der Dienstwaffe an und wies darauf hin, dass die Entlassung des Antragstellers sich auch auf den selbständigen Entlassungsgrundes der fehlenden Bewährung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG stützen ließe. Der Gesamteindruck des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Antragstellers sei negativ. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 04.09.2014 Stellung.

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Mit Bescheid vom 24.09.2014 verfügte die Direktion der A-Dienststelle die auf § 34 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Abs. 3 BBG gestützte Entlassung des Antragstellers wegen innerdienstlichen Fehlverhaltens mit sofortiger Wirkung aus dem Polizeidienst. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entlassung des Antragstellers als Beamten auf Probe wegen dessen schweren Fehlverhaltens bei dem Dienstwaffengebrauch erfolge, weil bei einem Lebenszeitbeamten das gleiche Fehlverhalten mindestens zur Kürzung der Dienstbezüge führen würde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 241 StPO nicht Voraussetzung einer Entlassung nach dieser beamtenrechtlichen Vorschrift. Der Antragsteller habe mit der Darlegung seiner Motivlage – Aufblitzen des Messers und instinktive Abwehrreaktion – den Vorwurf eines schweren Fehlverhaltens auch nicht entkräften können. Der Antragsteller müsse auch mit dem Gebrauch der Dienstwaffe wegen seiner erst vor kurzem beendeten Ausbildung besonders vertraut sein und hätte deswegen erkennen müssen, dass sie völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Durch das Richten der schussbereiten Waffe auf einen Menschen habe der Antragsteller bereits die Waffe zum Einsatz gebracht. Dabei habe die Gefahr bestanden, dass bei einer geringen weiteren Unachtsamkeit oder sonstiger hinzutretender Zufallsabläufe, etwa einem Anrempeln, es zu einer Schussabgabe hätte kommen können. Die Annahme einer Notwehrsituation, wie sie der Antragsteller geltend mache, sei unter Berücksichtigung, dass der vermeintliche Angriff von einem Kollegenausgegangen wäre, auch unter Ansehung der sozialen Umgebung bei gegebenen Anlass fernliegend. Bei einem Beamten auf Lebenszeit wäre bei diesem Dienstvergehen die Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum nicht unter 12 Monaten zu erkennen. Bei der Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, sei ermessensgerecht, weil auch unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des Antragstellers keine Erkenntnisse vorlägen, dass er sich durch herausragende Einzelleistungen hervorgetan habe, welche eine positive Prognose erlauben würden und ein Absehen von der Entlassung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller sei vielmehr durch zumindest einen gravierenden Fehler bei der Dienstverrichtung aufgefallen. Die Entlassung sei auch mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Aufgrund der gravierenden Dienstpflichtverletzung könne dem Antragsteller keine Dienstwaffe ausgehändigt werden, so dass er nicht entsprechend seiner Ausbildung eingesetzt werden können. Bei dieser Sachlage sei es unvertretbar, dem Antragsteller weiterhin die Dienstbezüge zu belassen.

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Hiergegen hat der Antragsteller am 21.10.2014 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 22.10.2014 ordnete die Direktion der A-Dienststelle die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 24.09.2014 an.

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Am 10.11.2014 stellte der Antragsteller vorliegenden Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass der rechtliche Maßstab für die Entlassungsverfügung von der Antragsgegnerin verkannt worden sei. Vergleichbare Fälle seien gerichtlich bislang nicht entschieden worden. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in einem Disziplinarverfahren aus dem Jahre 2011, welches den Vorwurf des Richtens der Dienstwaffe durch einen Beamten der Bundespolizei auf einen Kollegen und einen weiteren dienstrechtlichen Vorwurf – unerlaubtes, vorzeitiges Beenden des Dienstes – zum Gegenstand hatte, auf einen vergleichsweise milden „Verweis“ erkannt habe. Der Antragsteller sei im Übrigen einsichtig und habe eine Dienstpflichtverletzung eingeräumt. Den Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sei aber anzufügen, dass der Dienstwaffengebrauch zwar einerseits gefährlich gewesen sei, es andererseits aber sicher nicht zum Gebrauch der Waffe gekommen wäre. Zudem habe der Antragsteller angenommen, sich in einer Notwehrsituation befunden zu haben. Soweit die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet worden sei, sei die Begründung rechtlich nicht tragfähig. Der Antragsteller habe schließlich mit Dienstwaffe seinen Dienst vom 29.04.2014 bis zum 21.10.2014 weiter verrichtet.

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Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 24.09.2014 und vom 21.10.2014 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden verwiesen.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

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II

Der Antrag, über den aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 3 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig. Zwar kommt nach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO Widerspruch und Anfechtung grundsätzlich und auch vorliegend mangels Ausnahmeregelung nach § 126 BBG aufschiebende Wirkung zu, doch darf die Behörde die aufschiebende Wirkung – hier des Widerspruchs – gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt. Insoweit beurteilt sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als zulässig, § 80 Abs. 5 S.1 u. 2 VwGO.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in dem Bescheid vom 22.10.2014 ausreichend und inhaltlich nachvollziehbar begründet hat. Dem grundsätzlichen Erfordernis der schriftlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO ist Genüge getan und die Begründung wird den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für eine inhaltliche Begründung gerecht (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rnr. 84 ff.; 18. Aufl.).Die Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen, mithin ist sind die Ausführungen nicht formelhaft. Insbesondere sind die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen worden. Dabei hat die Behörde nicht einseitig auf die Interessen der öffentlichen Hand abgehoben, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber zur zweckmäßigen und zurückhaltenden Verwendung öffentlicher Mittel angewiesen sind und für den Antragsteller aufgrund seiner Dienstverfehlung die weitere dienstliche Verwendung mit der Pflicht, eine Dienstwaffe zu tragen, im Widerspruch zu der Gewähr für ein pflichtgemäßes Verhalten und der Einhaltung der Grundsätze für den Gebrauch der Dienstwaffe steht. Die vorgenommene Folgenabwägung dergestalt, dass die Entlassungsverfügung voraussichtlich Bestand haben werde und der Umstand, dass die Rückforderung zu viel bezahlter Besoldung in die Risikosphäre der öffentlichen Hand falle, stehe überdies nach den Ausführungen der Behörde einer sparsamen Mittelverwendung entgegen, während umgekehrt davon ausgegangen wird, dass es dem Antragsteller zumutbar sei, nach seiner kurzen Dienstzeit im öffentlichen Dienst gegebenenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens sich kurzfristig anderweitig zu finanzieren. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen für eine Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S.1 VwGO.

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Auch im Übrigen erweist sich das Vorgehen der Behörde als rechtmäßig, soweit die Entlassung aus dem Dienst mit den Nebenverfügungen in dem Bescheid vom 24.09.2014 verfügt wurde. Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits an der Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme auf Seiten der Antragsgegnerin, andererseits von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers. Am Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO kann jetzt schon festgestellt werden, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. zum Maßstab: Funke-Kaiser, in Bader u.a., VwGO, § 80, Rnr. 86 f., 4.Aufl).

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Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist insoweit nicht nur formell – Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte haben gemäß § 78 Abs. 1 Nr.4 u. Abs. 2 S.2 BPersVG, §§ 19 Abs.1 Nr.1, 20 Abs.1 BGleiG angehört und haben ihre Rechte wahrgenommen -, sondern auch materiell rechtmäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Entlassung des Antragstellers auf § 34 Abs. 1 Nr.1 BBG gestützt wurde. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn ein Entlassungsgrund aufgrund eines Verhaltens vorliegt, der bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

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Vorliegend hat die Prüfung der Behörde ergeben, dass dieser Entlassungsgrund gegeben ist und das Gericht vermag diese Einschätzung zu teilen. Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einem Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. S.1 BBG ausgegangen. Ein Dienstvergehen liegt nach dieser Norm vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter schuldhaft ihre oder seine obliegende Pflicht verletzt. Dies erfordert ein nach außen gerichtetes Verhalten, welches sich nicht nur auf den im Beamtengesetz geregelten Pflichtenkanon bezieht, sondern sich auch auf die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an den Beamten ergangenen Einzelanweisungen erstreckt (vgl. Plog, in Plog/Wiedow, BBG,§ 77 Rnr. 18, Stand: Juni 2014).Vorliegend kommen als verbindliche innerdienstliche Weisung die von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten „10 Grundregeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition“ in Betracht, die nach Darstellung der Antragsgegnerin konstitutiver Bestandteil der polizeilichen Ausbildung an der Schusswaffe sind, die wegen ihrer Bedeutung von jedem Polizeibeamten zu verinnerlichen seien und deren Kenntnis bei jeder Aus-, Fortbildung und Schulung an der Dienstwaffe von den jeweiligen Ausbildern überprüft werde. Deren Regel zwei lautet: „Ohne Grund die Mündung niemals auf einen Menschen richten! – auch wenn die Waffe nicht geladen ist.“

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Gegen diese als innerdienstliche Weisung ausgestaltete Regel hat der Antragsteller objektiv und auch auf grundlegende Weise verstoßen, indem er die Dienstwaffe gegen seinen Kollegen gerichtet hat. Er hat dies auch schuldhaft getan, denn er hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sowohl leichte als auch grobe Fahrlässigkeit reichen zur Begehung eines Dienstvergehens aus (vgl. Plog, ebd., Rnr. 22 ff.). Insoweit hat der Antragsteller unter Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt als an der Dienstwaffe geschulter Polizeibeamter maßgebende tatsächliche Umstände verkannt. Dagegen kann er nicht mit Erfolg einwenden, dass er ein Messer in der Hand des Kollegen habe aufblitzen sehen, seine Reaktion sei instinktiv gewesen, er habe sich womöglich einer Notwehrsituation ausgesetzt gewähnt. Diese Einlassung hat auf sein Verschulden keine Auswirkung. Zwar kann ein Verbotsirrtum, hier eher ein Tatbestandsirrtum, bei der Bewertung eines Dienstvergehens eine Rolle spielen, weil ein entsprechender Irrtum die Pflichtwidrigkeit des Dienstvergehens entfallen lassen könnte (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 02.06.2006 – 2 C 11/05-, juris, Rnr. 29 f.), jedoch kann nicht angenommen werden, dass er unvermeidbar gewesen ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin auch in dem Bescheid vom 24.09.2014 zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass die erst kürzlich abgeschlossene Ausbildung des Antragstellers noch ein großes Vertrautsein mit den Regeln der Dienstwaffenhandhabung erwarten lasse und die Umstände des sozialen Zusammenseins es als fernliegend erscheinen ließen, dass der Antragsteller einer bevorstehenden Angriffshandlung sich erwehren hätte müssen. Im Ergebnis hat der Antragsteller dies auch im Verfahren eingesehen und wendet sich nur noch gegen die dienstrechtlichen Folgen seiner Handlung.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragsgegnerin den rechtlichen und tatsächlichen Maßstab für die dienstrechtlichen Folgen des § 34 Abs. 1 Nr.1 BBG nicht verkannt sondern in vertretbarer und rechtlich nicht zu beanstandenden Weise angewandt. Mangels bereits entschiedener Verfahren für vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ob nämlich auch bei einem Beamten auf Lebenszeit bei einem gleichen Verhalten mindestens auf Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 BDG zu erkennen wäre, hat die Behörde und im Streitfalle das Gericht unter Heranziehung und Anführung disziplinarrechtlicher Grundsätze sowie in der in der Rechtsprechungspraxis in Disziplinarverfahren erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen nachvollziehbar eine eigenständige Bewertung des Verhaltens des Beamten auf Probe vorzunehmen (vgl. Plog, a.a.O., § 34 Rnr.11). Dabei hat sich die Bewertung an § 13 BDG zu orientieren, wonach die Disziplinarmaßnahme – in einem gedachten Fall bei einem Lebenszeitbeamten – in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen ist, das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist und dabei auch einzustellen ist, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

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Hierzu hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise die Schwere des Dienstvergehens dargelegt. Die Grundregeln des Umgangs mit der Dienstwaffe dokumentieren die große Bedeutung für einen regelkonformen und bedachtsamen Umgang mit der Dienstwaffe, gegen welche der Antragsteller in nicht hinnehmbarer Weis verstoßen hat. Die Grundregel, nicht ohne Grund die Waffe auf Menschen zu richten, ist an zweiter Stelle des zehn Punkte umfassenden Regelwerks genannt, was – wenn es ohnehin nicht die Vernunft gebieten würde – auf die hervorgehobene Bedeutung dieser unabdingbar einzuhaltenden Regel verweist. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass aus der geladenen, gespannten und entsicherten Dienstwaffe sich bei einem weiteren Verlauf, der von Zufälligkeiten abhängig war und von dem Antragsteller nicht zu kontrollieren war, ein Schuss hätte lösen können, ist nachvollziehbar, unterstreicht die Gefährlichkeit des Dienstvergehens und beleuchtet die Leichtfertigkeit oder auch den völlig überzogenen und damit unangemessenen Gebrauch der Dienstwaffe in dieser Situation.

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Angesichts der Schwere des Dienstvergehens hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auch das Leistungs- und Persönlichkeitsbild des Antragstellers in einer Weise gewürdigt, die rechtlich zulässig ist. Dabei ist sie von einem insgesamt negativen Bild, das sie im Anhörungsschreiben noch entwickelt hat, zumindest konkludent abgerückt und hat einerseits darauf Bezug genommen, dass der Antragsteller bislang nicht durch herausragende Einzelleistungen aufgefallen sei, andererseits negativ durch zumindest einen gravierenden Fehler bei der Dienstverrichtung – gemeint ist offenbar das Nichtverriegeln einer Zellentür bei dem Vollzug des Gewahrsams bei einer Person – aufgefallen sei. Auch unter Berücksichtigung einer nur knapp zweimonatigen Dienstzeit bei der Bundespolizei sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden. Sie orientieren sich an dem gesetzlichen Wortlaut des § 13 BDG und stellen zulässigerweise darauf ab, dass die bisherige dienstliche Bewährung des Antragstellers in Bezug auf die dienstrechtlichen Folgen die disziplinarrechtliche Art der Ahndung – Kürzung der Dienstbezüge – nicht zu beeinflussen vermögen.

22

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, nämlich mindestens die Kürzung der Dienstbezüge bei einem Lebenszeitbeamten, hat die Antragsgegnerin das Zeitmaß einer Kürzung mit 12 Monaten benannt, was angesichts der Schwere des Dienstvergehens und dem Fehlen von Momenten der dienstlichen Bewährung schon vertretbar erscheint. Hinzu dürfte aber zusätzlich die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn kommen. Bei der hier vorzunehmenden Gewichtung ist auf objektive Kriterien abzustellen (vgl. Gansen, DiszR, § 13 BDG, Rnr. 17,GW 2002). Mit Blick auf die konkrete, von einem Polizeibeamten auszuübende Funktion, die objektiv den Einsatz von rechtlich legitimierten Gewaltmitteln in entsprechenden Gefahrensituationen einschließt, muss der ausschließlich regelkonforme Einsatz der Dienstwaffe gefordert werden. Die Kürzung von Dienstbezügen in dem von § 8 BDG gesetzten Rahmen dürfte auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt sein, weil der Dienstherr durch die entsprechende Gewichtung einer Disziplinarmaßnahme in der von der Antragsgegnerin genannten Dimension nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein dürfte, eine Beamtin oder Beamten zur Pflichttreue anzuhalten, damit er künftig dem entsprechenden Handeln das erforderliche Maß an Vertrauen entgegenbringen kann.

23

Soweit der Antragsteller anführt, dass die Antragsgegnerin die Maßstäbe dienstlicher Ahndung verletze, weil sie im Jahre 2011 bei einem vergleichbaren Dienstvergehen nur einen Verweis ausgesprochen habe, kann der Antragsteller sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen. Es ist zwar zutreffend, dass ein „Verweis“ vorliegend eine Entlassung aus dem Dienst nach § 34 Abs.1 Nr.1 BBG nicht rechtfertigen würde. Inwieweit die damalige Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller Abwägungselemente nach § 13 BDG angemessen war und ob das in der zum Verfahren gelangten disziplinarrechtlichen Verfügung angeführte Dienstvergehen tatsächlich nach seiner Schwere dem vorliegend zu beurteilenden Dienstvergehen entspricht, ist aber ohne Belang, weil jedenfalls die streitgegenständlichen Verfügungen – wie dargetan – einer Rechtmäßigkeitskontrolle standhalten.

24

Schließlich führt auch der Umstand, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 29.04.2014 bis zum 22.10.2014 Dienst in Uniform und mit Waffe verrichtet hat, nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann der Antragsgegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Sachverhalt sorgfältig ausermittelt hat und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist die erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.

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Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO.

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Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.5 S.1 Nr.2, S.2 u.3 GVG. Sie folgt der Empfehlung nach Nr.10.1 des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ aus dem Jahre 2013. In Ansehung der Vorläufigkeit des Eilverfahrens hat das Gericht die Hälfte davon in Ansatz gebracht (1/4 von 12 x 2.259,72).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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