Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des
Verfahrens einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des
Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung.
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Mit Baugenehmigung vom 5.12.2006, den Antragstellern am 10.12.2006 zugestellt, erhielt der Beigeladene im Anschluss an das unter dem 3.11.2006 erteilte Einvernehmen der Gemeinde W. erneut die Baugenehmigung für die Errichtung des im Übrigen gegenüber 2005 unveränderten Vorhabens. Das Landratsamt Rottweil wies zugleich die im Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung am 7.11.2006 von den Antragstellern vorgetragenen Einwendungen zurück. Diese waren dahin ausgerichtet, das Vorhaben passe nicht in die Baugrenze und die Sicht auf der Westseite ihres Gebäudes werde verbaut, in welchem sie, die Antragsteller, die Einrichtung eines Appartements mit brandschutzgesicherten Fenstern planten. Ferner werde der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten und Schattenwurf vereitele die Gartennutzung. Die Garagen erhöhten schließlich den Wert des Grundstücks des Beigeladenen, während derjenige ihres eigenen Grundstücks gemindert werde, sodass von einem „Raubbau“ bzw. einer "Nießnutzung" auszugehen sei.
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Die Antragsteller erhoben am 18.12.2006 Widerspruch, mit dem sie neben den Einwendungen des Angrenzerbenachrichtigungsverfahrens zusätzlich die Gefahr von Feuchtigkeitsbildung an ihrer Hauswand und sonstigem nachbarschaftswidrigen Verhalten des Beigeladenen geltend machten. Am 19.12.2006 haben sie schließlich Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und diesen ergänzend zu den sonstigen Gründen damit begründet, der Bebauungsplan sei nur wegen des Garagenbauvorhabens geändert worden und sie sähen sich den Immissionen von mindestens 14 Parkplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen ausgesetzt.
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Die Antragsteller beantragen sachdienlich,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18.12.2006 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5.12.2006 anzuordnen.
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Das beklagte Land beantragt,
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Es bezieht sich auf die Zurückweisung der Einwendungen. Auf diese nimmt ebenfalls der Beigeladene Bezug, der selbst keinen förmlichen Antrag gestellt hat.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte Bauakten des Landratsamts, 2 Hefte Bebauungsplanakten sowie Gerichtsakte des abgeschlossenen Eilverfahrens 1 K 1761/05) Bezug genommen.
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Der Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis, denn die mit Beschluss der Kammer vom 19.12.2005 (1 K 1761/06) angeordnete aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 15.9.2005 und 21.11.2005 gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 8.9.2005 und 31.10.2005 besteht nicht etwa mit der Rechtsfolge fort, dass Antragsgegner oder Beigeladener einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hätten stellen müssen, um der neuen Baugenehmigung eine Sofortvollzugswirkung zu verleihen. Wird ein VA - hier die neue Baugenehmigung vom 5.12.2006 - aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage - hier: Änderung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsanforderungen mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „B.garten 1. Änderung“ am 19.10.2006 - erlassen, steht eine zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung einem erneuten Antrag weder prozessual noch materiell im Wege (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. [2005], § 80 Rnr. 173 m.w.N.).
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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der neuen Baugenehmigung überwiegen nunmehr dasjenige der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen von der Baurechtsbehörde (Landratsamt Rottweil) zu prüfende, generell-abstrakt oder zumindest im Einzelfall dem Schutz der Antragsteller dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO verstößt. Aller Voraussicht nach wird somit der in der Hauptsache erhobene Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen sein.
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In
bauordnungsrechtlicher Hinsicht
stellt sich das Vorhaben nach aller derzeit zugänglicher Erkenntnis nicht als nachbarrechtswidrig dar.
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Der Abstand, den das Vorhaben im Norden von der Grundstücksgrenze einhält, entspricht mit 2,65 m dem Gebot aus § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO. Dies bedeutet für die Antragsteller, dass sie eine gewisse Verschattung ihres dort angrenzenden Gartens hinnehmen müssen; auch angesichts eines unveränderten Licht- und Sonnenzutritts von Westen und Osten erscheint dies zumutbar. Abstandsflächen an der östlichen Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind hingegen nicht einzuhalten, weil hier evident die gesetzlichen Privilegierungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO vorliegen. Zwar wird, bedingt durch die vorhandene Stützmauer, die Wand der östlichsten der drei Garagen - sie ist die eigentliche Grenzgarage - nicht direkt an die Nachbargrenze anschließen. Gebäude und Gebäudeteile, die nach § 6 Abs. 1 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig sind, dürfen in einem geringeren Abstand als 2,5 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden, solange kein Schmutzwinkel entsteht, der aufgrund seiner Unzugänglichkeit die Unterhaltung der Gebäude erschwert und auch zu hygienischen Bedenken - Eindringen von Feuchtigkeit, Unrat und Ungeziefer - Anlass geben kann (vgl. § 6 Abs. 2 LBO sowie ausführlicher: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1990 - 5 S 2071/89 - BauR 1991, 317; Sauter, LBO 3. Aufl. [Dezember 2004] § 6 Rnr. 32; Schlotterbeck/von Arnim/Hager LBO 5. Aufl. [2003], § 6 Rnr. 31). Der Entstehung eines Schmutzwinkels wird hier durch die Baugenehmigung vorgebeugt, die - im Sinne einer Inhaltsbestimmung oder jedenfalls einer Bedingung - in Nr. 7 der Besonderen Bestimmungen i.V.m. der Genehmigungsbestandteil bildenden Planzeichnung „
Detail - Ansicht Umlaufende Anschlussverschalung Garage - Giebel
“ ein allseits dichtes Schließen verlangt. Das bezieht sich, wie die Klarstellung durch den Antragsgegner bestätigt hat (vgl. Vermerk über das gestrige Telefonat), nur auf den Abschluss
bis zur Grenzlinie
, nicht hingegen auf räumliche Bereiche, die bereits auf dem Grundstück der Antragsteller liegen. Selbst wenn die Grenzwand des Gebäudes der Antragsteller stellenweise um einige Zentimeter hinter die Grenzlinie zurücktreten sollte - so die Darstellung des Beigeladenen, der dies aus der Lage der Grenzsteine ermittelt haben will -, würde sich nichts anderes ergeben. Zwar entstünde dann auf dem Grundstück der Antragsteller ein Schmutzwinkel. Hieraus für den Beigeladenen die Folge abzuleiten, obwohl er alles auf seinem Grundstück Erforderliche getan habe, gleichwohl nicht bis an die Grenze bauen zu dürfen, wäre jedoch unzumutbar und würde mit Blick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis wohl auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - angesichts einer nur gering betroffenen Fläche keine Anhaltspunkte bestehen, dass ein Schließen dieses Schmutzwinkels durch die Antragsteller oder - wie er selbst geäußert hat - durch den Beigeladenen (allerdings mit erforderlicher Gestattung durch die Antragsteller) im Zuge der Baumaßnahme ohne weiteres möglich wäre.
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Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht sind die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Ungeachtet dessen, dass sie entsprechende Einwendungen innerhalb der maßgeblichen Präklusionsfrist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 LBO) nicht geltend gemacht haben, wären Brandschutzanforderungen jedenfalls auch erfüllt gewesen. § 6 Abs. 2 Nr. 2 LBOAVO sieht eine (bereits kraft Gesetzes bestimmte) Abweichung vom Erfordernis einer Brandwand bei Gebäuden oder Gebäudeteilen bis 100 m², die nur Garagen oder Nebenräume enthalten und nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig sind, vor.
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Auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich erhobene Rüge, durch zu viele Stellplätze beeinträchtigt zu werden, kann nicht durchgreifen, weil die Antragsteller dies im ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Formalien, insbesondere einer entsprechenden Belehrung, durchgeführten Verfahren der Angrenzerbenachrichtigung nicht geltend gemacht haben. Erhebt ein Nachbar gegen ein Stellplatzvorhaben nur Einwendungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche, so ist er in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren mit Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmimmissionen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.4.2002 - 5 S 629/02 - NVwZ-RR 2003, 335).
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Die Kammer stellt gleichwohl fest, dass auch für den Fall einer Berücksichtigung dieses Einwands der Antragsteller sehr wahrscheinlich keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar gewesen wäre. Gemäß dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO darf die Nutzung der Garagen - vom Verbot einer hier nicht in Betracht kommenden Gesundheitsschädigung abgesehen - das Wohnen und die Arbeit sowie Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich (i.S.v. §§ 3, 22 BImSchG) stören. Bei der am Maßstab des Rücksichtnahmegebots ausgerichteten umfassenden Abwägung des Einzelfalls ist für einen Verstoß nichts erkennbar. Zwar dient das Vorhaben des Beigeladenen offensichtlich nicht der Deckung eines Bedarfs an notwendigen Stellplätzen. Angesichts der Gesamtzahl der darin zur Verfügung stehenden Stellplätze (3) und des großräumigen Zufahrtsbereichs ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich unzumutbare An- und Abfahrfrequenzen sowie aufwändige Rangiermanöver ergeben könnten; die Einfahrt in die Garagen erfolgt ferner nicht von Norden (Gartenbereich der Antragsteller) sondern von Süden her. Die Auffassung der Antragsteller, die Garagen klebten sich gewissermaßen „nutznießend“ und „raubbauartig“ an ihre östliche Hauswand, kollidiert erkennbar mit dem Interesse des Beigeladenen, einen dem Wohnhaus ferneren Randbereich seines Grundstücks zu nutzen. Diese Standortwahl, die sich wohl durchaus (auch) an der Tatsache orientiert haben mag, dass hier eine Giebelwand ohne jegliche (Fenster- oder Tür-) Öffnungen existiert, kann jedoch schwerlich als rücksichtslos erachtet werden. Hinzu kommt, dass keine Besonderheiten in der Grenzsituation (z.B. besonders enge Grenznutzungsverhältnisse) bestehen und dass schließlich auch die planerische Situation (MI-Gebiet; näher dazu unten) keine weitergehende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit vermittelt.
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Eine bereits zuvor vorhandene oder nunmehr durch die Zulassung weiterer 3 Garagenstellplätze erstmals eintretende übermäßige bzw. den Nachbarn unzumutbare Stellplatznutzung ist schließlich nicht erkennbar. Die ursprünglich auf dem Grundstück des Beigeladenen zugleich mit dem Wohnen genehmigte Gastwirtschaft (vgl. Baugenehmigung vom 28,.12.1972) existiert seit mehreren Jahren nicht mehr, so dass ein Bestandsschutz für die damals zugleich genehmigten 9 Stellplätze mit hoher Wahrscheinlichkeit erloschen ist (zum sog. „Zeitmodell“ für die Frage des Erlöschens von Bestandsschutz bei Unterbrechung der Nutzung: BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379). Eine erneute Genehmigung ist zwar mit Blick auf den MI-Gebietscharakter denkbar (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO [Fassung 1990]), hierbei müsste dann jedoch unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 7 LBO von der Baurechtsbehörde ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung erheblicher Störungen gelegt werden. Ob der Beigeladene gegenwärtig auf seinem Grundstück tatsächlich Stellplätze auch für einen öffentlichen (d.h. über die Bewohner und Besucher des Anwesens „
...straße
1“ hinausgehenden) Verkehr vorhält - immerhin wollen die Antragsteller mit den neuen Garagen 14 Plätze ausgemacht haben - kann die Kammer nicht verlässlich ersehen. Allerdings wäre dann diese Nutzung nicht ohne weiteres zulässig, weil sie ohne Genehmigung erfolgte (vgl. zur Grenze der Verfahrensfreiheit: Nr. 65 des Anhangs zu § 50 LBO) und zusätzlich zu den bislang - einschließlich der 3 neuen Garagen - genehmigten Stellplätzen/Garagen unzumutbar sein könnte.
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In
bauplanungsrechtlicher Hinsicht
entspricht das Vorhaben (nunmehr) den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans „B.garten 1. Änderung“ vom 5.10.2006. Es befindet sich innerhalb der Baugrenze des festgesetzten MI-Gebiets. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO (Fassung 1990) sind Garagen in allen Baugebieten zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht (mehr) aus § 12 Abs. 2 BauNVO, weil dort keine Einschränkungen für MI-Gebiete geregelt sind; bauplanungsrechtliche Festsetzungen bzw. Beschränkungen gemäß § 12 Abs. 3 bis Abs. 6 BauNVO enthält der Plan schließlich nicht. Zwar trifft Ziffer 2.11 der textlichen Festsetzungen - unter offensichtlich redaktionell versehentlichem Hinweis auf eine Ermächtigung in Nr. 26 statt, wie an sich einschlägig, Nr. 22 des § 9 Abs. 1 BauGB - Bestimmungen über Flächen (Standorte) von Garagen. Eine Beschränkung auf „Zweitgaragen“ derart, dass nur zwei Garagenstellplätze gemeint sind, lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. Im übrigen geben weder die textlichen und zeichnerischen Festezungen noch die Planbegründung etwas dafür her, diese Bestimmung solle Nachbarschutz vermitteln. Entsprechendes gilt für die auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhende Ziffer 2.8 der örtlichen Bauvorschriften.
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Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans hat die Kammer nicht. Auch wenn sich das neue Bebauungsplanverfahren zügig an den Rechtsstreit aus dem Jahr 2005 angeschlossen und speziell im Bereich der Grundstücke der beiden beteiligten Nachbarn nicht unwesentliche Änderungen mit sich gebracht haben mag, gibt es doch keine Anhaltspunkte dafür, es habe sich hier um eine rein privatnützige - und als solche unzulässige - Bauleitplanung gehandelt. Es hätten schon gewichtige Indizien für die entsprechende Behauptung der Antragsteller - aus ihrer Sicht durfte dies durchaus so „thematisiert“ werden - vorliegen müssen, um das zeitlich und verfahrensmäßig komplexe Planwerk gewissermaßen als Manipulationsinstrument zu Gunsten des Beigeladenen zu betrachten und in seiner städtebaulichen Rechtfertigung und Zielsetzung in Frage zu stellen. Die Voraussetzung der Planerforderlichkeit für eine Planänderung folgt aus § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Gesetzes vorzubereiten und "zu leiten". Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des Bebauungsplans oder der Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Besonders die Planänderung bedarf einer Rechtfertigung. Hierfür müssen Gründe vorliegen und dargelegt werden, die plausibel machen, warum die ursprüngliche Planung nicht weiter bestehen soll und warum trotz eines bestehenden Plans ein Bedürfnis für eine erneute Planung besteht. Hierzu reicht es aus, dass vernünftige Gründe für eine Änderung sprechen. Das ist insbesondere bei einer nachvollziehbaren Verbesserung der Situation der Fall. Besondere Beachtung bei der Prüfung der Rechtfertigung einer Planänderung bedarf die Frage, ob diese an den Zielen des Gesetzes orientiert ist und nicht sachfremden Erwägungen dient. Die Leitfunktion des Bebauungsplans verlangt demzufolge, dass hinreichend gewichtige Allgemeinbelange für eine Planänderung sprechen (Nds. OVG, Urt. v. 6.12.1989 - 6 K 16/89 und 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576 m.z.N. aus der Rspr. des BVerwG). Nach diesen Grundsätzen gibt der Bebauungsplan weder in formell- noch materiellrechtlicher Hinsicht Anlass, im summarischen Verfahren an seiner Wirksamkeit zu zweifeln. Erklärtes Planungsziel (vgl. Nr. 1.2 der Begründung) ist zum einen die Erfüllung der regionalplanerischen Vorgabe, innerörtliche Brachflächen zu bebauen. Gerade aber auch Grunderwerbsprobleme unter der (mehr als 30-jährigen) Geltung des Vorgängerbebauungsplans hätten es erforderlich gemacht, die verkehrliche Erschließungssystematik zu ändern. Es kann nicht beanstandet werden, wenn in diesem Zusammenhang zugleich auch die aktuelle Nutzungssituation der Grundstücke festgestellt und geregelt werden sollte. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans (zum Entwicklungsgebot vgl. § 8 Abs. 2 BauGB) stehen insbesondere die Festsetzungen des Teilbereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen befinden, als Mischgebiet. Hierbei hat ferner auch eine zulässige und bedeutsame Rolle gespielt, vorhandene Nutzungskonflikte, die sich aus der Existenz des metallverarbeitenden Gewerbebetriebs in der
...straße
(Grundstück Flst.Nr. 788/4) ergeben, aufzunehmen und zu bewältigen (Gebot der Konfliktbewältigung i.V.m. dem Abwägungsgebot). Insoweit kann die Herabstufung des zuvor als WA-Gebiet ausgewiesenen Bereichs zum MI-Gebiet nicht beanstandet werden.
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Das genehmigte Vorhaben verstößt schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Was Anzahl und Lage der Garagen angeht, kann insoweit zunächst auf die obigen Ausführungen im Kontext des § 37 Abs. 7 LBO verwiesen werden. Die von den Antragstellern ferner gerügte Störung ihrer Grundstücksnutzung, die durch den Zubau der Giebelwand eintrete, in die sie später einmal Fenster einbauen möchten, begründet schließlich ebenfalls nach Auffassung der Kammer keine Rücksichtslosigkeit. Auf einen etwaigen Bestandsschutz von Fenstern können sich die Antragsteller nicht berufen, weil sie solche Fenster, die überdies in der Brandwand nur ausnahmsweise bzw. unter besonderen Vorkehrungen zulässig wären (vgl. § 8 LBOAVO), (noch) nicht beantragt und folglich (noch) nicht genehmigt erhalten haben. Im übrigen würde die Grenzgarage angesichts ihrer nur geringen Dimensionierung, deren Wirkung sich ausschließlich auf den Erdgeschossbereich beschränkt, kaum Belichtung und Besonnung einer späteren Wohnnutzung im bislang noch vorhandenen Ökonomiegebäude beeinträchtigen können. Hierbei ist schließlich auch zu beachten, dass der Inhalt des Fensterausblicks nicht geschützt ist (zur Problematik des Zubauens von Fenstern und die dabei einschlägigen Abwägungskriterien vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116, sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt (vgl. demgegenüber § 154 Abs. 3 VwGO) und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. in Bestätigung und Zusammenfassung der Rechtsprechung aller VGH-Bausenate: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.9.97 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In Anbetracht dessen, dass es vorliegend um den Streit wegen der nachbarschaftlichen Auswirkung von Grenzgaragen geht, hat die Kammer den - halbierten - Auffangwert zugrunde gelegt.
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