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Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte den Trennungsgeldbescheid vom 04.05.2005 hinsichtlich des Zeitraums vom 07.07.2005 bis einschließlich Februar 2006 aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid der Standortverwaltung I. vom 21.06.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich des Zeitraums März 2006 bis einschließlich Juni 2006 den Trennungsgeldbescheid zu Recht zurückgenommen.
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Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist nicht die Rückforderung der vom Kläger zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Eine dahingehende Regelung enthält der Bescheid vom 21.06.2006, wie sich seinem (fettgedruckten) Entscheidungssatz entnehmen lässt, nicht. Auch der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 enthält keine Entscheidung über die Rückforderung. Er erschöpft sich - dies lässt sich ebenfalls dem dem Beschwerdebescheid vorangestellten Entscheidungssatz entnehmen - in der Zurückweisung der Beschwerde. Auch wenn in den Gründen des Beschwerdebescheids Ausführungen zum Anspruch auf Rückforderung nach § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG gemacht werden, wonach sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung richte, so kann den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass bereits eine Regelung über die Rückforderung getroffen werden sollte. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht benannt worden ist. Die rechtlichen Ausführungen zum Rückforderungsanspruch nach §§ 30 Abs. 3 SG, 87 Abs. 2 BBG, gingen daher ins Leere.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für Trennungsgeld vom 04.05.2005 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Grundsätzlich bemisst sich die Frage der Rechtswidrigkeit zwar nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses. Etwas anderes gilt jedoch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Bescheid vom 04.05.2005 über die Bewilligung von Trennungsgeld. Ein Verwaltungsakt, der ein auf eine bestimmte Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet und sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, kann durch eine Veränderung der für seinen Erlass erheblichen tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig werden. Die im Bescheid enthaltene Regelung muss bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nicht bloß im Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern während der gesamten Dauer des durch den Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses mit Gesetz und Recht übereinstimmen. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG rechtfertigt sich in den Fällen nachträglicher Rechtswidrigkeit eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes auch aus der Überlegung, dass in diesen Fällen nicht einzusehen ist, warum die Behörde einen solchen Verwaltungsakt nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG aufheben können soll. Denn § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG geht von der Situation aus, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Aufhebung rechtmäßig und nicht rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2001 - 8 S 641/01 -, VBlBW 2002, 208 = NVwZ-RR 2002, 621). Ein Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld zugunsten eines Beamten, der aufgrund einer Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden ist, kann daher nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 13.03 -, ZBR 2005, 130 = NVwZ-RR 2005, 341; Urt. v. 22.09.1993 - 2 C 34.91 -, NVwZ-RR 1994, 369; GKÖD, Band I, K § 87 Rn. 10 ff.; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 48, Rn. 57).
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Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Trennungsgeld im Hinblick auf die Schulausbildung seiner Tochter nicht mehr zustand, nachdem feststand, dass diese das 12. Schuljahr wiederholen musste. Der Trennungsgeldbescheid ist daher rechtswidrig geworden. Nach dem allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV war für die Weiterbewilligung von Trennungsgeld - nach Wegfall des Wohnungsmangels - Voraussetzung, dass sich das Kind des Klägers in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befand. In diesem Fall verlängerte sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres, also bis zum Abschluss des 13. Schuljahres. Die Regelung verfolgt mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht den Zweck, es durch die Gewährung von Trennungsgeld zu ermöglichen, dass ein Kind des Beamten die als Einheit anzusehenden Schuljahrgänge 12 und 13 ohne Unterbrechung durch einen aufgrund einer Versetzung des Beamten ausgelösten Schuldwechsel durchlaufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255). Dieser Zweck rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Umzugshindernisses in den Fällen, in denen - wie hier - das Kind des Beamten das 12. Schuljahr wiederholen muss. Denn in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, an den neuen Dienstort umzuziehen und dort das 12. Schuljahr zu beginnen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.10.2005 - 15 ZB 05.1985 -, juris; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Band I, § 2 TGV, Anm. 42 b). Auf die Frage, ob für die Tochter des Klägers ein Wechsel der Schule wegen der unterschiedlichen Bildungssysteme der Bundesländer schwierig gewesen wäre, kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV nicht an.
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Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Satz 4).
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Gemessen hieran ist das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides über die Bewilligung von Trennungsgeld nicht schutzwürdig, soweit der Zeitraum März 2006 bis Juni 2006 betroffen ist. Insoweit ist es nicht zur Auszahlung von Trennungsgeld bzw. von Reisebeihilfen für Heimfahrten (vgl. Aufstellung der ausgezahlten Leistung v. 08.01.2007, VAS. 31) und damit nicht zum Verbrauch gewährter Leistungen gekommen. Auch hat die Beklagte im Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 06.03.2006 mit der - missglückten, weil den Kläger belastenden - Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld über das Schuljahr 2005 hinaus zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr bestand. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Trennungsgeldbescheides war damit zerstört.
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Der Kläger kann sich aber auf Vertrauensschutz hinsichtlich der im Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Februar 2006 bereits ausgezahlten Leistungen berufen. Vertrauensschutz ist nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er den Verwaltungsakt bzw. die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Denn er hat - wie er auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat - der Sachbearbeiterin Frau F. telefonisch mitgeteilt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen müsse. Dies wird auch in dem von der Beklagten (erst) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Sachbearbeiterin vom 30.08.2007 bestätigt. Unerheblich ist, dass die Sachbearbeiterin darin der Behauptung des Klägers entgegentritt, sie habe ihm erklärt, dass es sich bei der Weiterbewilligung des Trennungsgeldes bis zum Sommer 2007 um eine reine Formsache handle. Jedenfalls ist unstreitig, dass der Beklagten damit der Umstand, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, bekannt war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger unvollständige Angaben gemacht hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verlangt nicht, dass der Begünstigte seine Angaben in schriftlicher Form macht. Die formlose Mitteilung von Tatsachen genügt grundsätzlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 der Kläger aufgefordert worden war, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren könnten, der Bewilligungsstelle schriftlich anzuzeigen. Dass der Kläger dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beklagten aufgrund der telefonischen Mitteilung die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Damit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch unvollständige Angaben „erwirkt“ hat. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes zu stoppen. Damit ist der in der fehlenden schriftlichen Mitteilung liegende (vermeintliche) Pflichtverstoß des Klägers nicht kausal geworden. Unstreitig erfolgte in dem Telefonat auch kein dahingehender Hinweis, dass die Bewilligung des Trennungsgeldes aufgrund der Tatsache, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, rechtswidrig geworden war. Allem Anschein nach hat die Beklagte - zum damaligen Zeitpunkt - die entsprechende rechtliche Schlussfolgerung selbst nicht gezogen. Dies folgt auch aus dem Bescheid vom 14.12.2005, mit dem der Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld über den Sommer 2006 hinaus abgelehnt worden war. In dem Bescheid klingt nicht ansatzweise an, dass die aktuell geleisteten Trennungsgeldzahlungen rechtswidrig sein könnten. Es heißt dort vielmehr, es sei ein Umzugsverzögerungsgrund bis zur Abitursprüfung der Tochter des Klägers anerkannt worden. Dieser ende im Juni 2006 und sei längstens auf ein Jahr ausgelegt. Da die Tochter des Klägers das Klassenziel nicht erreicht habe, habe er die Weiterbewilligung für ein weiteres Jahr bis Juli 2007 beantragt. Leider sei diese Verlängerung nicht mehr möglich. Damit ging die Standortverwaltung F. zum damaligen Zeitpunkt allem Anschein nach davon aus, dass das Wiederholen des 12. Schuljahres durch die Tochter des Klägers keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.05.2005 hatte.
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Der Kläger hat auch zeitnah die Beklagte telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen musste. Auch insoweit sind seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ca. Mitte Juli 2005 bzw. spätestens Anfang August 2005 mit der Sachbearbeiterin telefoniert habe, glaubhaft und absolut plausibel. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Telefongespräches konnte er sich - wie er angab - deshalb (ziemlich) genau erinnern, weil er in dem Telefongespräch auch darum bat, erst nach Abschluss des Adoptionsverfahrens bezüglich seiner Tochter einen Weiterbewilligungsantrag stellen zu dürfen, um das Verfahren wegen der nach Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgenden Namensänderung zu vereinfachen. Zudem trug er vor, dass er mit seiner Familie zu Beginn der Sommerferien zunächst in Urlaub gewesen sei und kurz danach mit Frau F. telefoniert habe. Die Adoptionsurkunde sei ihm am 05.09.2005 zugegangen.
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Nach alledem kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Da ihm von der Beklagten trotz telefonischer Mitteilung kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass aufgrund der Wiederholung der 12. Klasse der Trennungsgeldanspruch weggefallen war, durfte er auf den weiteren Bestand des Trennungsgeldbescheides vertrauen.
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