Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 2151/06

Tenor

Der Bescheid der Standortverwaltung I. vom 21.06.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 wird aufgehoben, soweit der Bescheid der Standortverwaltung F. über die Bewilligung von Trennungsgeld hinsichtlich des Zeitraums 07.07.2005 bis 28.02.2005 aufgehoben wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Drittel.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides für Trennungsgeld durch die Beklagte.
Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 28.02.2005 wurde er mit Wirkung zum 01.04.2005 von W. nach .../Schwarzwald versetzt. Dienstantritt war am 04.04.2005. Unter dem 11.04.2005 beantragte er die Bewilligung von Trennungsgeld.
Mit Bescheid der Standortverwaltung F. vom 04.05.2005 wurde Trennungsgeld für die Zeit vom 04.04.2005 bis zum 30.06.2005 wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort sowie für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 wegen der Schulausbildung der Tochter des Klägers bewilligt. Diese besuchte zum Zeitpunkt der Antragstellung die Jahrgangsstufe 12 eines … Gymnasiums und sollte im Jahr 2006 das Abitur ablegen. Der Bewilligungsbescheid enthielt den allgemeinen Hinweis, dass alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung (TGV) berühren könnten, der Bewilligungsstelle unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen seien.
Der Kläger stellte am 06.12.2005 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld wegen der Schulausbildung seiner Tochter und legte eine Schulbescheinigung vor wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis Juni 2007 dauere. Mit Bescheid der Standortverwaltung F. vom 14.12.2005 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zu Gunsten des Klägers sei gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV wegen der Schulausbildung eines Kindes ein Umzugsverhinderungsgrund bis zur Abiturprüfung seiner Tochter anerkannt worden. Dieser Grund ende im Juni 2006 und sei längstens auf ein Jahr ausgelegt. Da seine Tochter das Klassenziel der 12. Klasse nicht erreicht habe, sei eine Weiterbewilligung von Trennungsgeld um ein weiteres Jahr bis Juni 2007 nicht möglich.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.01.2006 Beschwerde mit der Begründung, die Schulausbildung seiner Tochter könne aufgrund der Fächerkombination in Baden-Württemberg nicht beendet werden.
Mit Bescheid vom 06.03.2006 half die Wehrbereichsverwaltung Süd der Beschwerde des Klägers insoweit ab, als Trennungsgeld bis zum Ende des Schuljahres 2005 gewährt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umzugshinderungsgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV falle nicht erst Ende Juni 2006 weg, sondern sei bereits mit dem letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien am 06.07.2005 entfallen. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 04.05.2005 Trennungsgeld für die Zeit vom 04.04.2005 bis zum 30.06.2005 wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und für die Zeit vom 01.07.2005 bis Juni 2006 wegen der Schulausbildung seiner Tochter bewilligt worden. Der Umzugshinderungsgrund nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV (Schulausbildung eines Kindes) entfalle jedoch, wenn das Kind des Trennungsgeldberechtigten das Ziel des 12. Schuljahres eines Gymnasiums nicht erreiche und deshalb nach den Sommerferien das Schuljahr wiederholen müsse. In diesen Fällen dürfe der Berechtigte nicht besser stehen, als derjenige, dessen Kind die 11. Klasse erfolgreich absolviert habe und mit Beginn des neuen Schuljahrs am neuen Dienstort den Schulbesuch fortsetzen würde. Insoweit bestehe auch keine besondere Zwangslage für den Wiederholer.
Mit Schreiben der Standortverwaltung I. vom 04.05.2006 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Überzahlung von Trennungsgeld vorliege. Es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 führte der Kläger aus, dass er von der Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbescheides ausgegangen sei. Er habe die bezogenen Mittel für seine Lebensführung eingesetzt und ausgegeben. Er habe keine Informationen darüber gehabt, dass seine Tochter durch ihre gesundheitlichen Probleme eine „Schulabbrecherin“ sei. Ansonsten hätten sie die Möglichkeit ergriffen und einen Schulwechsel nach … eingeleitet, was jetzt jedoch nicht mehr möglich sei. Auch in Zukunft werde er seine Familie am Wochenende besuchen, womit auch finanzielle Engpässe verbunden seien. Aus diesen Gründen könne er eine Rückzahlung des gewährten Trennungsgeldes nicht leisten.
Mit Bescheid vom 21.06.2006 hob die Standortverwaltung I. den Bescheid vom 04.05.2005 mit Wirkung vom 07.07.2005 auf. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewähre oder wie in diesem Falle Voraussetzung für die Gewährung von Geldleistungen sei, zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 dürfe der Verwaltungsakt nur dann nicht zurückgenommen werden, sofern der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakt vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Vorrangig sei in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG Anwendung finde. Nach der Vorschrift könne sich der Begünstigte dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig seien. Der Kläger habe in seinem Trennungsgeldantrag vom 11.04.2005 als Umzugsverzögerungsgrund unter anderem die Schulausbildung seiner Tochter gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV geltend gemacht. Er habe es unterlassen, der Bewilligungsstelle unverzüglich die Tatsache anzuzeigen, dass seine Tochter das Klassenziel der 12. Jahrgangsstufe am Ende des Schuljahres 2004/2005 nicht erreicht habe und somit die 12. Klasse habe wiederholen müssen. Mit Ablauf des Schuljahres am 06.07.2005 sei der Umzugshinderungsgrund nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV entfallen. Der Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 hätte somit nach Bekanntwerden des Wegfalls des Umzugshinderungsgrundes mit Wirkung zum 07.07.2005 aufgehoben werden müssen. Da der Kläger seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, bestehe auch kein Vertrauensschutz. Verwaltungsakte, die aufgrund § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erwirkt worden seien, seien gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückzunehmen. Schließlich könne auch nicht auf eine Rückforderung der ohne rechtlichen Grund erhaltenen Geldleistungen verzichtet werden, da das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit und das Prinzip der sparsamen Haushaltsführung die persönlichen Interessen des Klägers überwögen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung werde die zuständige Truppenverwaltung bei der Rückforderung die Einräumung von Ratenzahlungen prüfen.
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Der Kläger erhob Beschwerde und begründete diese damit, dass er die Rechtmäßigkeit des Trennungsgeldbewilligungsbescheides nie angezweifelt und daher die Trennungsgeldmittel für seine Lebensführung verbraucht habe. Er sehe sich daher nicht in der Lage, die Mittel zurückzuzahlen.
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Die Wehrbereichsverwaltung Süd wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10.11.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er sei im Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 TGV berühren könnten, der Bewilligungsstelle unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Er habe jedoch erst mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 06.12.2005 mitgeteilt, dass seine Tochter die vorletzte Klasse des Gymnasiums wiederholen müsse. Dies hätte er unverzüglich nach Kenntnis tun müssen, um sich danach zu erkundigen, ob dieser Umstand Auswirkungen auf die Trennungsgeldbewilligung habe. Da er dies nicht getan habe, könne er sich jetzt auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Anspruch auf Rückforderung des ohne Rechtsgrund erlangten Betrages richte sich nach § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG, welcher auf die Vorschriften der §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches verweise. Danach sei derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlange, zur Herausgabe verpflichtet. Der Verpflichtete könne sich auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 813 Abs. 3 BGB berufen. Dieser Einwand sei dem Kläger jedoch verwehrt, weil er nach § 87 Abs. 2 BBG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB aufgrund der unterlassenen Angaben verschärft hafte, so dass ihn grundsätzlich die Rückzahlungspflicht treffe. - Der Beschwerdebescheid ging dem Kläger am 20.11.2006 zu.
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Am 14.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Nachdem die Schulkonferenz am 30.06.2005 beschlossen habe, dass seine Tochter die 12. Klasse aus gesundheitlichen Gründen wiederholen könne, habe er sich telefonisch an die Standortverwaltung ... / … gewandt und den geänderten Sachverhalt mitgeteilt, um sich zugleich auch über eine Weiterbewilligung des Trennungsgeldes bis zum Sommer 2007 zu erkundigen. Die zuständige Sachbearbeiterin habe ihm erklärt, dass es sich um reine Formsache handele. Er habe keinen Hinweis darauf erhalten, dass das an ihn über den 06.07.2005 (Ende des Schuljahres 2005) hinaus gezahlte Trennungsgeld aufgrund der Sachverhaltsänderung möglicherweise zurückgefordert werden könne. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch für die Vergangenheit gemäß § 48 VwVfG sei nicht möglich. § 48 VwVfG erfasse als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Verwaltungsakten nur solche Verwaltungsakte, die von Anfang an rechtswidrig seien, und sei daher auf rechtmäßige Verwaltungsakte nicht anwendbar. Dies gelte auch für den Fall, dass ein ursprünglich rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt später infolge der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit dem geltenden Recht nicht mehr vereinbar sei. In diesen Fällen sei nur ein Widerruf gemäß § 49 VwVfG möglich. So liege der Fall auch hier. Der Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 sei zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen, da die Tochter des Klägers zu diesem Zeitpunkt die 12. Klasse des Gymnasiums besucht habe und nicht abzusehen gewesen sei, dass sie die 12. Klasse wiederholen müsse. Der Kläger sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie das Abitur im Jahr 2006 ablegen werde. Der Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 hätte daher, wenn überhaupt, nur gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 VwVfG widerrufen werden können. Selbst wenn eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich wäre, so lägen hier die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vor. Einer Rücknahme scheitere hier bereits an § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG. Der Kläger habe nämlich auf den Bestand und insbesondere auf den Fortbestand des Bewilligungsbescheides vertraut, worauf er sich nun auch berufen könne. Die Rechtswidrigkeit sei ihm weder bekannt gewesen noch habe er sie in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Vielmehr habe er das ihm ausgezahlte Trennungsgeld für seine wöchentlichen Fahrten zu seiner gut 600 km entfernt wohnenden Familie sowie die doppelte Haushaltsführung verbraucht. Das Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides sei somit betätigt worden. Dieses Vertrauen sei auch unter Abwägung der Interessen, die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes sprächen, gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands, schutzwürdig. Die Bewilligungsstelle habe spätestens ab dem 06.12.2005 in schriftlicher Form Kenntnis von der ausschlaggebenden Sachverhaltsänderung gehabt und hätte daraufhin umgehend den Bewilligungsbescheid für die Zukunft möglicherweise widerrufen können. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern trotz Kenntnis weiterhin Trennungsgeld ausgezahlt. Ferner habe die Bewilligungsstelle den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass die geänderten Umstände möglicherweise Einfluss auf den Bestand des Bewilligungsbescheides haben könnten. Vielmehr habe die Erlassbehörde in ihrem ablehnenden Bescheid vom 12.12.2005 noch mitgeteilt, dass der Umzugsverzögerungsgrund nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV (Schulausbildung eines Kindes) erst im Juni 2006 ende. Das öffentliche Interesse an der Rückforderung des über den 07.07.2005 hinaus an den Kläger gezahlten Trennungsgeldes sei insoweit sehr gering. Des weiteren sei die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auch nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Zum einen habe er bei der Antragstellung am 11.04.2005 vollständig zutreffende Angaben gemacht. Zum anderen würde auch der im Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 enthaltene Hinweis, dass Sachverhaltsänderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen seien, nichts an dieser Bewertung ändern, da Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Abzustellen sei insoweit auf den Erlasszeitpunkt. Vorliegend handele es sich jedoch um eine nachträgliche Änderung. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht vor. Vor allem sei ein Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 49 Abs. 3 VwVfG nicht zulässig. Zum einen sei die Bewilligung nicht mit einer Auflage verbunden gewesen. Zum anderen habe auch keine Zweckbindung bestanden. Selbst wenn man von einer Zweckbindung ausgehe, habe der Kläger das bewilligte Trennungsgeld zweckentsprechend für die Fahrten zu seiner 600 km entfernten Familie sowie die getrennte Haushaltsführung aufgewandt. Daneben wäre allenfalls noch ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG in Betracht gekommen. Jedoch hätte ein Widerruf nach dieser Vorschrift lediglich für die Zukunft erfolgen können, so dass der Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 frühestens mit Bekanntgabe des Widerrufsverwaltungsakts unwirksam geworden wäre. Der angegriffene Bescheid vom 21.06.2006 könne lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten, so dass eine Rückforderung des an den Kläger gezahlten Trennungsgeldes für den zurückliegenden Zeitpunkt damit auch nach § 49 VwVfG ausgeschlossen sei. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch auf Entreicherung berufen. Zum einen habe er weder Kenntnis vom Wegfall des Umzugverzögerungsgrunds aufgrund der Nichtversetzung seiner Tochter gehabt noch sei der Mangel i.S.v. § 87 Abs. 2 BBG so offensichtlich gewesen, dass er ihn hätte erkennen können. Dies sei schon daraus ersichtlich, dass selbst die Standortverwaltung F. den Mangel nicht sofort erkannte habe. Insoweit seien die Voraussetzungen einer verschärften Haftung nicht erfüllt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Standortverwaltung I. vom 21.06.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass es sich bei dem Bescheid vom 04.05.2005 um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gehandelt habe. Ein solcher Verwaltungsakt könne durch eine nachträgliche Änderung der ihrem Erlass zugrundeliegenden Sachlage, aufgrund derer er mit geltendem Recht nicht mehr in Einklang stehe, nachträglich rechtswidrig und nach § 48 Abs. 1 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
18 
Dem Gericht liegt die Trennungsgeldakte der Beklagten betreffend den Kläger vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte den Trennungsgeldbescheid vom 04.05.2005 hinsichtlich des Zeitraums vom 07.07.2005 bis einschließlich Februar 2006 aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid der Standortverwaltung I. vom 21.06.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich des Zeitraums März 2006 bis einschließlich Juni 2006 den Trennungsgeldbescheid zu Recht zurückgenommen.
21 
Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist nicht die Rückforderung der vom Kläger zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Eine dahingehende Regelung enthält der Bescheid vom 21.06.2006, wie sich seinem (fettgedruckten) Entscheidungssatz entnehmen lässt, nicht. Auch der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 enthält keine Entscheidung über die Rückforderung. Er erschöpft sich - dies lässt sich ebenfalls dem dem Beschwerdebescheid vorangestellten Entscheidungssatz entnehmen - in der Zurückweisung der Beschwerde. Auch wenn in den Gründen des Beschwerdebescheids Ausführungen zum Anspruch auf Rückforderung nach § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG gemacht werden, wonach sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung richte, so kann den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass bereits eine Regelung über die Rückforderung getroffen werden sollte. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht benannt worden ist. Die rechtlichen Ausführungen zum Rückforderungsanspruch nach §§ 30 Abs. 3 SG, 87 Abs. 2 BBG, gingen daher ins Leere.
22 
Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für Trennungsgeld vom 04.05.2005 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Grundsätzlich bemisst sich die Frage der Rechtswidrigkeit zwar nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses. Etwas anderes gilt jedoch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Bescheid vom 04.05.2005 über die Bewilligung von Trennungsgeld. Ein Verwaltungsakt, der ein auf eine bestimmte Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet und sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, kann durch eine Veränderung der für seinen Erlass erheblichen tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig werden. Die im Bescheid enthaltene Regelung muss bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nicht bloß im Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern während der gesamten Dauer des durch den Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses mit Gesetz und Recht übereinstimmen. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG rechtfertigt sich in den Fällen nachträglicher Rechtswidrigkeit eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes auch aus der Überlegung, dass in diesen Fällen nicht einzusehen ist, warum die Behörde einen solchen Verwaltungsakt nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG aufheben können soll. Denn § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG geht von der Situation aus, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Aufhebung rechtmäßig und nicht rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2001 - 8 S 641/01 -, VBlBW 2002, 208 = NVwZ-RR 2002, 621). Ein Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld zugunsten eines Beamten, der aufgrund einer Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden ist, kann daher nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 13.03 -, ZBR 2005, 130 = NVwZ-RR 2005, 341; Urt. v. 22.09.1993 - 2 C 34.91 -, NVwZ-RR 1994, 369; GKÖD, Band I, K § 87 Rn. 10 ff.; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 48, Rn. 57).
23 
Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Trennungsgeld im Hinblick auf die Schulausbildung seiner Tochter nicht mehr zustand, nachdem feststand, dass diese das 12. Schuljahr wiederholen musste. Der Trennungsgeldbescheid ist daher rechtswidrig geworden. Nach dem allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV war für die Weiterbewilligung von Trennungsgeld - nach Wegfall des Wohnungsmangels - Voraussetzung, dass sich das Kind des Klägers in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befand. In diesem Fall verlängerte sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres, also bis zum Abschluss des 13. Schuljahres. Die Regelung verfolgt mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht den Zweck, es durch die Gewährung von Trennungsgeld zu ermöglichen, dass ein Kind des Beamten die als Einheit anzusehenden Schuljahrgänge 12 und 13 ohne Unterbrechung durch einen aufgrund einer Versetzung des Beamten ausgelösten Schuldwechsel durchlaufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255). Dieser Zweck rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Umzugshindernisses in den Fällen, in denen - wie hier - das Kind des Beamten das 12. Schuljahr wiederholen muss. Denn in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, an den neuen Dienstort umzuziehen und dort das 12. Schuljahr zu beginnen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.10.2005 - 15 ZB 05.1985 -, juris; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Band I, § 2 TGV, Anm. 42 b). Auf die Frage, ob für die Tochter des Klägers ein Wechsel der Schule wegen der unterschiedlichen Bildungssysteme der Bundesländer schwierig gewesen wäre, kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV nicht an.
24 
Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Satz 4).
25 
Gemessen hieran ist das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides über die Bewilligung von Trennungsgeld nicht schutzwürdig, soweit der Zeitraum März 2006 bis Juni 2006 betroffen ist. Insoweit ist es nicht zur Auszahlung von Trennungsgeld bzw. von Reisebeihilfen für Heimfahrten (vgl. Aufstellung der ausgezahlten Leistung v. 08.01.2007, VAS. 31) und damit nicht zum Verbrauch gewährter Leistungen gekommen. Auch hat die Beklagte im Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 06.03.2006 mit der - missglückten, weil den Kläger belastenden - Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld über das Schuljahr 2005 hinaus zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr bestand. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Trennungsgeldbescheides war damit zerstört.
26 
Der Kläger kann sich aber auf Vertrauensschutz hinsichtlich der im Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Februar 2006 bereits ausgezahlten Leistungen berufen. Vertrauensschutz ist nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er den Verwaltungsakt bzw. die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Denn er hat - wie er auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat - der Sachbearbeiterin Frau F. telefonisch mitgeteilt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen müsse. Dies wird auch in dem von der Beklagten (erst) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Sachbearbeiterin vom 30.08.2007 bestätigt. Unerheblich ist, dass die Sachbearbeiterin darin der Behauptung des Klägers entgegentritt, sie habe ihm erklärt, dass es sich bei der Weiterbewilligung des Trennungsgeldes bis zum Sommer 2007 um eine reine Formsache handle. Jedenfalls ist unstreitig, dass der Beklagten damit der Umstand, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, bekannt war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger unvollständige Angaben gemacht hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verlangt nicht, dass der Begünstigte seine Angaben in schriftlicher Form macht. Die formlose Mitteilung von Tatsachen genügt grundsätzlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 der Kläger aufgefordert worden war, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren könnten, der Bewilligungsstelle schriftlich anzuzeigen. Dass der Kläger dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beklagten aufgrund der telefonischen Mitteilung die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Damit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch unvollständige Angaben „erwirkt“ hat. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes zu stoppen. Damit ist der in der fehlenden schriftlichen Mitteilung liegende (vermeintliche) Pflichtverstoß des Klägers nicht kausal geworden. Unstreitig erfolgte in dem Telefonat auch kein dahingehender Hinweis, dass die Bewilligung des Trennungsgeldes aufgrund der Tatsache, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, rechtswidrig geworden war. Allem Anschein nach hat die Beklagte - zum damaligen Zeitpunkt - die entsprechende rechtliche Schlussfolgerung selbst nicht gezogen. Dies folgt auch aus dem Bescheid vom 14.12.2005, mit dem der Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld über den Sommer 2006 hinaus abgelehnt worden war. In dem Bescheid klingt nicht ansatzweise an, dass die aktuell geleisteten Trennungsgeldzahlungen rechtswidrig sein könnten. Es heißt dort vielmehr, es sei ein Umzugsverzögerungsgrund bis zur Abitursprüfung der Tochter des Klägers anerkannt worden. Dieser ende im Juni 2006 und sei längstens auf ein Jahr ausgelegt. Da die Tochter des Klägers das Klassenziel nicht erreicht habe, habe er die Weiterbewilligung für ein weiteres Jahr bis Juli 2007 beantragt. Leider sei diese Verlängerung nicht mehr möglich. Damit ging die Standortverwaltung F. zum damaligen Zeitpunkt allem Anschein nach davon aus, dass das Wiederholen des 12. Schuljahres durch die Tochter des Klägers keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.05.2005 hatte.
27 
Der Kläger hat auch zeitnah die Beklagte telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen musste. Auch insoweit sind seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ca. Mitte Juli 2005 bzw. spätestens Anfang August 2005 mit der Sachbearbeiterin telefoniert habe, glaubhaft und absolut plausibel. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Telefongespräches konnte er sich - wie er angab - deshalb (ziemlich) genau erinnern, weil er in dem Telefongespräch auch darum bat, erst nach Abschluss des Adoptionsverfahrens bezüglich seiner Tochter einen Weiterbewilligungsantrag stellen zu dürfen, um das Verfahren wegen der nach Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgenden Namensänderung zu vereinfachen. Zudem trug er vor, dass er mit seiner Familie zu Beginn der Sommerferien zunächst in Urlaub gewesen sei und kurz danach mit Frau F. telefoniert habe. Die Adoptionsurkunde sei ihm am 05.09.2005 zugegangen.
28 
Nach alledem kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Da ihm von der Beklagten trotz telefonischer Mitteilung kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass aufgrund der Wiederholung der 12. Klasse der Trennungsgeldanspruch weggefallen war, durfte er auf den weiteren Bestand des Trennungsgeldbescheides vertrauen.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer verhandeln und entscheiden (§ 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit die Beklagte den Trennungsgeldbescheid vom 04.05.2005 hinsichtlich des Zeitraums vom 07.07.2005 bis einschließlich Februar 2006 aufgehoben hat. Insoweit ist der Bescheid der Standortverwaltung I. vom 21.06.2006 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich des Zeitraums März 2006 bis einschließlich Juni 2006 den Trennungsgeldbescheid zu Recht zurückgenommen.
21 
Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist nicht die Rückforderung der vom Kläger zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Eine dahingehende Regelung enthält der Bescheid vom 21.06.2006, wie sich seinem (fettgedruckten) Entscheidungssatz entnehmen lässt, nicht. Auch der Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.11.2006 enthält keine Entscheidung über die Rückforderung. Er erschöpft sich - dies lässt sich ebenfalls dem dem Beschwerdebescheid vorangestellten Entscheidungssatz entnehmen - in der Zurückweisung der Beschwerde. Auch wenn in den Gründen des Beschwerdebescheids Ausführungen zum Anspruch auf Rückforderung nach § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG gemacht werden, wonach sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung richte, so kann den angefochtenen Bescheiden nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass bereits eine Regelung über die Rückforderung getroffen werden sollte. Davon ist auch deshalb auszugehen, weil die Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht benannt worden ist. Die rechtlichen Ausführungen zum Rückforderungsanspruch nach §§ 30 Abs. 3 SG, 87 Abs. 2 BBG, gingen daher ins Leere.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für Trennungsgeld vom 04.05.2005 ist § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Grundsätzlich bemisst sich die Frage der Rechtswidrigkeit zwar nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses. Etwas anderes gilt jedoch für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Bescheid vom 04.05.2005 über die Bewilligung von Trennungsgeld. Ein Verwaltungsakt, der ein auf eine bestimmte Dauer angelegtes Rechtsverhältnis begründet und sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, kann durch eine Veränderung der für seinen Erlass erheblichen tatsächlichen Verhältnisse i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtswidrig werden. Die im Bescheid enthaltene Regelung muss bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nicht bloß im Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern während der gesamten Dauer des durch den Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses mit Gesetz und Recht übereinstimmen. Die Anwendung des § 48 Abs. 1 VwVfG rechtfertigt sich in den Fällen nachträglicher Rechtswidrigkeit eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes auch aus der Überlegung, dass in diesen Fällen nicht einzusehen ist, warum die Behörde einen solchen Verwaltungsakt nur unter den engen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG aufheben können soll. Denn § 49 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG geht von der Situation aus, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Aufhebung rechtmäßig und nicht rechtswidrig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2001 - 8 S 641/01 -, VBlBW 2002, 208 = NVwZ-RR 2002, 621). Ein Bescheid über die Bewilligung von Trennungsgeld zugunsten eines Beamten, der aufgrund einer Änderung der Sachlage rechtswidrig geworden ist, kann daher nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004 - 2 C 13.03 -, ZBR 2005, 130 = NVwZ-RR 2005, 341; Urt. v. 22.09.1993 - 2 C 34.91 -, NVwZ-RR 1994, 369; GKÖD, Band I, K § 87 Rn. 10 ff.; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. § 48, Rn. 57).
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Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Trennungsgeld im Hinblick auf die Schulausbildung seiner Tochter nicht mehr zustand, nachdem feststand, dass diese das 12. Schuljahr wiederholen musste. Der Trennungsgeldbescheid ist daher rechtswidrig geworden. Nach dem allein in Betracht kommenden § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV war für die Weiterbewilligung von Trennungsgeld - nach Wegfall des Wohnungsmangels - Voraussetzung, dass sich das Kind des Klägers in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule befand. In diesem Fall verlängerte sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres, also bis zum Abschluss des 13. Schuljahres. Die Regelung verfolgt mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht den Zweck, es durch die Gewährung von Trennungsgeld zu ermöglichen, dass ein Kind des Beamten die als Einheit anzusehenden Schuljahrgänge 12 und 13 ohne Unterbrechung durch einen aufgrund einer Versetzung des Beamten ausgelösten Schuldwechsel durchlaufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, BVerwGE 111, 255). Dieser Zweck rechtfertigt aber nicht die Annahme eines Umzugshindernisses in den Fällen, in denen - wie hier - das Kind des Beamten das 12. Schuljahr wiederholen muss. Denn in diesen Fällen besteht die Möglichkeit, an den neuen Dienstort umzuziehen und dort das 12. Schuljahr zu beginnen (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 14.10.2005 - 15 ZB 05.1985 -, juris; Kopicki-Irlenbusch, Umzugskostenrecht des Bundes, Band I, § 2 TGV, Anm. 42 b). Auf die Frage, ob für die Tochter des Klägers ein Wechsel der Schule wegen der unterschiedlichen Bildungssysteme der Bundesländer schwierig gewesen wäre, kommt es im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV nicht an.
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Nach § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter anderem dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Satz 4).
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Gemessen hieran ist das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides über die Bewilligung von Trennungsgeld nicht schutzwürdig, soweit der Zeitraum März 2006 bis Juni 2006 betroffen ist. Insoweit ist es nicht zur Auszahlung von Trennungsgeld bzw. von Reisebeihilfen für Heimfahrten (vgl. Aufstellung der ausgezahlten Leistung v. 08.01.2007, VAS. 31) und damit nicht zum Verbrauch gewährter Leistungen gekommen. Auch hat die Beklagte im Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 06.03.2006 mit der - missglückten, weil den Kläger belastenden - Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld über das Schuljahr 2005 hinaus zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr bestand. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Trennungsgeldbescheides war damit zerstört.
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Der Kläger kann sich aber auf Vertrauensschutz hinsichtlich der im Zeitraum Juli 2005 bis einschließlich Februar 2006 bereits ausgezahlten Leistungen berufen. Vertrauensschutz ist nicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er den Verwaltungsakt bzw. die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Denn er hat - wie er auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat - der Sachbearbeiterin Frau F. telefonisch mitgeteilt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen müsse. Dies wird auch in dem von der Beklagten (erst) in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Sachbearbeiterin vom 30.08.2007 bestätigt. Unerheblich ist, dass die Sachbearbeiterin darin der Behauptung des Klägers entgegentritt, sie habe ihm erklärt, dass es sich bei der Weiterbewilligung des Trennungsgeldes bis zum Sommer 2007 um eine reine Formsache handle. Jedenfalls ist unstreitig, dass der Beklagten damit der Umstand, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, bekannt war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger unvollständige Angaben gemacht hat. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG verlangt nicht, dass der Begünstigte seine Angaben in schriftlicher Form macht. Die formlose Mitteilung von Tatsachen genügt grundsätzlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass im Bewilligungsbescheid vom 04.05.2005 der Kläger aufgefordert worden war, alle Änderungen, die den Anspruch auf Trennungsgeld berühren könnten, der Bewilligungsstelle schriftlich anzuzeigen. Dass der Kläger dieser Aufforderung nicht entsprochen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beklagten aufgrund der telefonischen Mitteilung die maßgeblichen Umstände bekannt waren. Damit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes durch unvollständige Angaben „erwirkt“ hat. Die Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, die weitere Auszahlung des Trennungsgeldes zu stoppen. Damit ist der in der fehlenden schriftlichen Mitteilung liegende (vermeintliche) Pflichtverstoß des Klägers nicht kausal geworden. Unstreitig erfolgte in dem Telefonat auch kein dahingehender Hinweis, dass die Bewilligung des Trennungsgeldes aufgrund der Tatsache, dass die Tochter des Klägers das 12. Schuljahr wiederholen musste, rechtswidrig geworden war. Allem Anschein nach hat die Beklagte - zum damaligen Zeitpunkt - die entsprechende rechtliche Schlussfolgerung selbst nicht gezogen. Dies folgt auch aus dem Bescheid vom 14.12.2005, mit dem der Antrag auf Weiterbewilligung von Trennungsgeld über den Sommer 2006 hinaus abgelehnt worden war. In dem Bescheid klingt nicht ansatzweise an, dass die aktuell geleisteten Trennungsgeldzahlungen rechtswidrig sein könnten. Es heißt dort vielmehr, es sei ein Umzugsverzögerungsgrund bis zur Abitursprüfung der Tochter des Klägers anerkannt worden. Dieser ende im Juni 2006 und sei längstens auf ein Jahr ausgelegt. Da die Tochter des Klägers das Klassenziel nicht erreicht habe, habe er die Weiterbewilligung für ein weiteres Jahr bis Juli 2007 beantragt. Leider sei diese Verlängerung nicht mehr möglich. Damit ging die Standortverwaltung F. zum damaligen Zeitpunkt allem Anschein nach davon aus, dass das Wiederholen des 12. Schuljahres durch die Tochter des Klägers keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 04.05.2005 hatte.
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Der Kläger hat auch zeitnah die Beklagte telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Tochter das 12. Schuljahr wiederholen musste. Auch insoweit sind seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er ca. Mitte Juli 2005 bzw. spätestens Anfang August 2005 mit der Sachbearbeiterin telefoniert habe, glaubhaft und absolut plausibel. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Telefongespräches konnte er sich - wie er angab - deshalb (ziemlich) genau erinnern, weil er in dem Telefongespräch auch darum bat, erst nach Abschluss des Adoptionsverfahrens bezüglich seiner Tochter einen Weiterbewilligungsantrag stellen zu dürfen, um das Verfahren wegen der nach Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgenden Namensänderung zu vereinfachen. Zudem trug er vor, dass er mit seiner Familie zu Beginn der Sommerferien zunächst in Urlaub gewesen sei und kurz danach mit Frau F. telefoniert habe. Die Adoptionsurkunde sei ihm am 05.09.2005 zugegangen.
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Nach alledem kann dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Da ihm von der Beklagten trotz telefonischer Mitteilung kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass aufgrund der Wiederholung der 12. Klasse der Trennungsgeldanspruch weggefallen war, durfte er auf den weiteren Bestand des Trennungsgeldbescheides vertrauen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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