Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet nämlich keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO), was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
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Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsgegnerin hat aus der akuten Erkrankung der Antragstellerin mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit die zutreffende Konsequenz gezogen, indem sie den - hilfsweise beantragten - Rücktritt von der schriftlichen Studienarbeit (dem ersten Abschnitt der Universitätsprüfung) genehmigt hat.
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Einen Anspruch darauf, dass die an sich bereits am 5.9.2008 abgelaufene Frist zur Abgabe der schriftlichen Studienarbeit bis zum 31.10.2008 verlängert wird - so ihr Hauptbegehren -, hat die Antragstellerin sehr wahrscheinlich nicht. Sollte eine entsprechende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin (laut Bescheid des Studiendekans vom 17.9.2008: Schreibzeitverlängerung von bis zu zwei Wochen; anders allerdings die Antragserwiderung vom 6.10.2008, wo von nur bis zu einer Woche die Rede ist) überhaupt zulässig sein, so wären deren Voraussetzungen ersichtlich nicht erfüllt. Die Antragstellerin begehrt nämlich eine Verlängerung der Abgabefrist um acht Wochen. Ferner kann sie sich nicht auf § 13 Abs. 7 JAPrO berufen, der nur die Staatsprüfung betrifft. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet im Übrigen aus. Die dort geregelten Fällen der angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit betreffen Behinderungen, die lediglich den Nachweis einer sonst uneingeschränkt vorhandenen Befähigung erschweren und durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Solche Beeinträchtigungen stellen eine rechtserhebliche Ungleichheit der Prüfungschancen dar und sollen durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen ausgeglichen werden (vgl. allgemein Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl. , Rdnr. 122 m.w.N.).
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Die Antragstellerin hingegen ist ausweislich der beiden aussagekräftigen Bescheinigungen vom 29.8.2008 („Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“ des Facharztes für Psychiatrie Dr. E.) und vom 11.9.2008 (Gesundheitsamt des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald) aufgrund einer akuten reaktiven Depression erheblich in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt, nach dem erstgenannten Attest sogar bereits seit Juni 2008. Dieser Zustand aber begründet evident eine Prüfungsunfähigkeit, weil hierdurch - und zwar besonders durch die Symptome wie Niedergeschlagenheit, Versagensangst, Konzentrationsstörungen, Übelkeit und Gefühl innerer Blockaden - der Aussagewert ihrer Studienarbeit über die wahren Kenntnisse der Antragstellerin erheblich eingeschränkt ist. Damit aber würde die weitere Durchführung der Prüfung, wie sie in einer Verlängerung der Abgabefrist läge, den Zweck verfehlen, Aufschluss über die Befähigung der Antragstellerin zu geben, zu der gerade auch die Fähigkeit gehört, innerhalb eines begrenzten Zeitraums ein Thema wissenschaftlich aufzuarbeiten. Allein der Abbruch der Prüfung und die im Wege des - hier: genehmigten - Rücktritts zu erzielende Nichtberücksichtigung des Prüfungsergebnisses ist die angemessene und zulässige Reaktion des Prüfungsrechts. Dieser Schluss wird hier noch dadurch verstärkt, dass die Amtsärztin laut ihrem Attest vom 11.9.2008 aufgrund der psychischen Erkrankung der Antragstellerin mit einer Fertigstellung ihrer Arbeit „frühestens bis Ende Oktober 2008“ rechnet, also eine zeitliche Gewissheit über die Beendigung der Prüfungsleistung sogar nicht einmal geben kann.
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Die eigene Bewertung der Antragstellerin, ihre akute Erkrankung stelle gleichwohl keine Prüfungsunfähigkeit dar, weil sie mit Hilfe einer verlängerten Bearbeitungszeit in der Lage sei, ihre Studienarbeit trotz zeitlich eingeschränktem Tagespensum und verzögerter Arbeitsgeschwindigkeit voranzubringen und zu betreiben, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Diese Interpretation ist besonders auch wegen des Gebots der Chancengleichheit abzulehnen. Denn die Antragstellerin verschaffte sich durch eine Verdreifachung der Bearbeitungszeit im Verhältnis zu anderen Prüflingen, die innerhalb der vierwöchigen Bearbeitungszeit zugleich auch etwaige Beeinträchtigungen kompensieren, einen ungerechtfertigten Vorteil.
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Angesichts der vorigen Ausführungen erscheint damit schließlich äußerst fraglich, ob überhaupt eine Verwaltungspraxis zulässig ist, bei akuten Erkrankungen Bearbeitungszeiten zu verlängern. Gerade Kurzerkrankungen sind im Rahmen einer längeren Prüfungsdauer typischerweise eher kompensierbar, während auf längere Krankheitsgeschehen mit Rücktritt zu reagieren ist. Wegen des Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte allenfalls in Extremfällen daran gedacht werden, während der Studienarbeit bereits weitgehend erarbeitete (Vor-)Leistungen nicht dadurch zunichte zu machen, dass bei kurzen Akutkrankheiten nur der Rücktritt zur Verfügung gestellt wird. Hier kann eine Entscheidung allerdings dahinstehen, denn der Fall der Antragstellerin zeichnet sich dadurch aus, dass die Dauer der akuten Erkrankung den prüfungsrechtlich vorgesehenen Zeitraum für die Studienarbeit erreicht bzw. mittlerweile sogar überschritten hat, so dass nicht mehr von einem nur unwesentlichen Zeitanteil die Rede sein kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine wirkliche Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, sodass die Kammer den Auffangwert des Hauptsacheverfahrens halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 GKG.
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