Der Bescheid des Beklagten vom 2.6.2102 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
| | |
| | Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation eines neuen 3-Komponenten-Penisschwellkörper-Implantats entstanden sind, das er benötigt, weil bei ihm jahrzentlanger Diabetes mellitus zu einem venösen Leck mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion geführt hat. |
|
| | Am 29.5.2012 beantragte er Beihilfe zu den ihm dafür von der Universitätsklinik in Rechnung gestellten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.141, 70 EUR (BAS 1 und 9 sowie GAS 33). |
|
| | Der Beklagte lehnte die Beihilfegewährung mit Bescheid vom 2.6.2101 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.6.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2012 als unbegründet zurück. Das Penisimplantat sei nicht beihilfefähig, weil es nicht in der abschließenden Liste der beihilfefähigen Hilfsmittel nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt sei. |
|
| | Dagegen hat der Kläger am 3.8.2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. |
|
| | Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es handle sich ausweislich der Stellungnahmen des behandelnden Arztes (BAS 12 und 24) nicht um ein Hilfsmittel, wie etwa eine äußerlich aufzusetzende Penis-Vakuumpumpe, sondern um ein nach Nr. 2.1. der Anlage zur BVO ausdrücklich als beihilfefähig anerkanntes Körperersatzstück, nämlich um ein Implantat, dass den operativ entfernten defekten körpereigenen Schwellkörper ersetze. |
|
| | Der Kläger beantragt, bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags (gem. § 86 Abs. 3 VwGO), |
|
| | den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 2.6.2102 und seines Widerspruchsbescheids vom 5.7.2012 zu verpflichten, ihm Beihilfe in Höhe von 2070,85 EUR zu gewähren. |
|
|
|
| |
| | Er trägt im Wesentlichen Folgendes vor (siehe BAS 11, 18, 20 und GAS 39 ff und 71): |
|
| | Hilfsmittel zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion seien im Hilfsmittelverzeichnis (Nr. 2.1) zur BVO nicht enthalten und vom Finanzministerium auch nicht nach Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO den im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Ziffern 2.1 bzw. 2.3 zugeordnet. Sie seien daher selbst dann nicht beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer anderen Krankheit eingesetzt würden. Dies liege noch im weiten Gestaltungs- und Ermessenspielraum des Verordnungsgebers. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) führe hier zu keinem anderen Ergebnis, sie gebiete keine lückenlose Erstattung aller Krankheitskosten, sondern nur eine angemessene Unterstützung des Beamten. Es liege schließlich auch kein Härtefall nach § 5 Abs. 6 BVO und Ziff. 2. 4. der Anlage zur BVO vor. |
|
| | Dass für das Penisimplantat zu Recht keine Beihilfe gewährt werde, zeige auch die Regelung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 BVO. Danach seien Mittel, die der Potenzsteigerung dienten, selbst dann von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, wenn es sich um Arzneimittel im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 BVO handle und diese der Behandlung einer Krankheit im Sinne von § 6 BVO (z.B. einer erektilen Dysfunktion nach operativer Entfernung eines Prostatakarzinoms) dienten. Dass dies nicht fürsorgewidrig sei, habe auch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt. Diese Rechtsprechung sei ihrem Grundgedanken nach auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch bei der Schwellkörperprothese handle es sich um eine Leistung, die in erster Linie der Steigerung der Lebensqualität diene, nämlich der Behandlung einer erektilen Dysfunktion/Potenzstörung, die zwar als solche einen regelwidrigen Zustand darstelle, deren Behandlung aber vorwiegend sexuellen Bedürfnissen diene, die der willentlichen Steuerung unterlägen. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mitteln, die der Steigerung der Potenz dienten, sei unabhängig von den Ursachen ihrer Störung gerechtfertigt, da es schwierig sei, in jedem Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich um die Folge einer Erkrankung (z.B. Prostatakarzinom) oder um die Folge des natürlichen Alterungsprozesses handle. |
|
| | Die zur Implantierung des demnach nicht beihilfefähigen Penisimplantats erbrachten Krankenhausleistungen nach § 6 a BVO seien nach allem medizinisch nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 BVO und daher auch nicht beihilfefähig. |
|
| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten (jeweils ein Heft) Bezug genommen. |
|
| | |
| | Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
|
| | Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO). |
|
| | Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig. |
|
| | Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
|
| | Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde. |
|
| | Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT). |
|
| | Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34). |
|
| | Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden. |
|
| | Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ). |
|
| | Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) . |
|
| | Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar. |
|
| | Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben. |
|
| | Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden. |
|
| | Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig. |
|
| | „Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten). |
|
| |
| | Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat. |
|
| | |
| | Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm für die Implantation einer neuen Penisschwellkörperprothese entstanden sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
|
| | Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Danach hat ein Beamter/Ruhestandsbeamter, wie hier der Kläger, im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, zu denen hier sowohl die Kosten für das Implantat zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO) als auch die Kosten für die im Zusammenhang mit der operativen Implantation angefallenen Krankenhausleistungen (§ 6 a Abs. 1 BVO). |
|
| | Die Aufwendungen für die Penisschwellkörperprothese sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 BVO beihilfefähig. |
|
| | Der Kläger leidet infolge eines bereits jahrzentlang vorhandenen Diabetes mellitus an einem venösen Leck des Schwellkörpers mit der Folge vollständiger organischer erektiler Dysfunktion. Diese Dysfunktion stellt eine Erkrankung dar (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 - , NJW 2004, 1339 = juris Rdnr. 13 und VGH Bad.-Württ, U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris Rdnr. 23), zu deren Behandlung die Implantation einer Schwellkörperprothese nach operativer Entfernung des defekten Schwellkörpers (medizinisch) „notwendig“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO war (zur medizinischen Indikation der Implantation einer Penisprothese bei Erektionsstörungen, die - wie im vorliegenden Fall - durch einen Diabetes und einen Leakage-Faktor verursacht werden, siehe OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris). Dass zudem die dafür von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten auch „angemessen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BVO sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
|
| | Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht um ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenes „Mittel“, das „zur Potenzsteigerung verordnet“ wurde. |
|
| | Der Begriff „Mittel“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nämlich, wie auch der Kontext mit dem „Arzneimittel“ betreffenden Satz 1 der Vorschrift zeigt, nur „Arzneimittel“ und „Medizinprodukte“ sowie andere „Stoffe“, die mit diesen Zweckbestimmungen dem Körper als Substanzen zugeführt werden (vgl. in diesem Sinne m.w.Nw. zum Begriff des „Mittels“ in § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Bad.-Württ., Teil I/2 - BVO § 6 Abs. 1 Nr. 2 Anmerkung 7.1.1), wie etwa die bei erektiler Dysfunktion oral einzunehmenden „Viagra“- oder „Cialis“-Tabletten bzw. die lokal anzuwendenden Medikamente im Rahmen der Schwellkörper-Auto-Injektions-therapie (SKAT). |
|
| | Da im vorliegenden Fall bereits der Begriff des „Mittels“ nicht erfüllt wird, kann dahinstehen, ob ein Beihilfeausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 BVO hier außerdem auch schon daran scheitern würde, dass - wofür hier Einiges spricht - die zur Behandlung der organisch bedingten erektilen Dysfunktion eingepflanzten Penisschwellkörperprothese womöglich schon gar nicht der „Potenzsteigerung“ dient, weil es dabei nicht um die Stärkung oder Unterstützung einer grundsätzlich noch vorhandenen Grundpotenz geht, sondern um den prothetischen Ausgleich eines organischen Defekts des Schwellkörpers (zum Begriff der Potenzsteigerung siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 17.11.2006 - 4 S 101/05 -, VBlBW 2007, 263 = juris, Rdnr. 12; zum Begriff der „Potenzsteigerung“ im hier vertretenen Sinne etwa auch BSG, U. v. 30.9.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, NJW 2000, 2764 = juris, Rdnr. 18 und 34). |
|
| | Bei der Penisschwellkörperprothese handelt es sich auch nicht um ein „Hilfsmittel“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO, wie es etwa Penisvakuumpumpen oder sonstige äußerlich anzuwendenden mechanische Erektionshilfen (etwa Stauringe) darstellen würden. |
|
| | Vielmehr stellt die Penisschwellkörperprothese ein „Körperersatzstück“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO dar, der die Körperersatzstücke den daneben gesondert genannten „Hilfsmitteln“ gleichstellt (zu diesen Begriffen Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/ Zimmermann, a.a.O., § 6 Abs. 1 BVO, Anmerkung 10 (1) ). |
|
| | Hinsichtlich der Einstufung der Penisschwellkörperprothese als „Körperersatzstück“ schließt sich das Gericht der - insoweit unabhängig vom Wortlaut oder sonstigen Besonderheiten der BBhV vorgenommenen - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Köln an (VG Köln, U. v. 9.12.2011 - 27 K 7089/09 -, juris, Rdnr. 27 - 32), das diesen Begriff allgemein bestimmt und eine - wie im vorliegenden Fall - implantierte Schwellkörperprothese mit plausibler und überzeugender Begründung unter diesen Begriff subsumiert hat. Dafür spricht auch, dass anstelle von „Körperersatzstück“ im allgemeinen Sprachgebrauch ohne Weiteres auch der Begriff „Prothese“ mit dem gleichen Bedeutungsgehalt verwendet wird und hier konkret im Fall auf Penisschwellkörperimplantate Anwendung findet (siehe etwa OLG Koblenz, U. v. 1.12.1993 - 7 U 12249/89 -, VersR 1995, 342 = juris zur Implantation einer „Penisprothese“; siehe auch den Begriff „Penisprothese“, der in der vom Kläger vorgelegten Krankenhausrechnung verwendet wird - BAS 9) . |
|
| | Soweit der Beklagte hierzu ausführt, es handle sich bei einer Penisprothese gerade um keine Körperersatzstück, weil das Implantat lediglich in den ansonsten völlig unversehrt vorhanden Penis eingesetzt werde, wohingegen etwa ein Brustimplantat das nach einer Operation entfernte Brustgewebe ersetze, vermag ihm das Gericht nicht zu folgen. Denn der Begriff „Penisprothese“ darf nicht dahin missverstanden werden, dass er nur für ein künstliches Ersatzstück gilt, das einen vollständig fehlenden Penis so ersetzt, wie etwa eine Beinprothese einen vollständig fehlenden Unterschenkel. Vielmehr wird hier der körpereigene defekte Schwellkörper innerhalb des - sonst unversehrten - Penis durch das Implantat ersetzt. Die Implantation einer Penisschwellkörperprothese erfordert nämlich eine teilweise Entfernung des Schwellkörpers (siehe https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237; so auch VG Köln, a.a.O., juris Rdnr. 31). Der Zustand vor dem Eingriff kann deshalb nach einer derartigen Operation nicht wiederhergestellt werden (https://www.sdk.de/go_onmeda. php?id=1237). Der künstliche Penisschwellkörper ersetzt demnach tatsächlich den wegen seines Defekts ganz bzw. teilweise entfernten natürlichen körpereigenen Schwellkörper und stellt von daher in der Tat wortwörtlich ein Ersatzstück für dieses Körperteil dar. |
|
| | Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein (U. v. 21.1.2007 - L 5 KR 56/06 - juris, Rdnr. 21), das ein Penisschwellkörperimplantat nicht unter den Begriff „Körperersatzstück“, sondern unter den Begriff „Hilfsmittel“ im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V subsumiert. Denn es setzt sich mit dem in § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V daneben aufgeführten und gleichgestellten Begriff „Körperersatzstück“ gar nicht auseinander und nimmt insbesondere auch keine Abgrenzung des Hilfsmittels zum Körperersatzstück vor. Auf einen Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen kam es für seine Entscheidung im Ergebnis auch gar nicht an, da die Klage ungeachtet dieser Begriffe mit der Begründung abgelehnt wurde, der Verlust der Erektionsfähigkeit sei in der konkreten Altersgruppe des Klägers ohnehin altersbedingt gegeben. |
|
| | Auch aus den beiden vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (GAS 45 - 57) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betreffen zwar - wie im vorliegenden Fall - Penisschwellkörperprothesen, ordnen diese aber nicht trennscharf den Begriffen „Hilfsmittel“ bzw. „Körperersatzstück“ zu, sondern beruhen allein auf der Erwägung, dass solche Penisschwellkörperprothesen nicht ausdrücklich in dem Hilfsmittelverzeichnis unter Ziff. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt werden. |
|
| | Da die Penisschwellkörperprothese nach allem aber ein „Körperersatzstück“ darstellt, ist sie auch in vollem Umfang beihilfefähig. |
|
| | „Körperersatzstücke“ werden nämlich in der Anlage zur BVO unter Ziff. 2.1. ausdrücklich und ohne jede weitere einschränkenden Zusatzbegriffe als beihilfefähig aufgeführt und werden auch nicht nach Ziff. 2.3 bzw. 2.4 der Anlage zur BVO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zur BVO (VV d. FM v. 23.4.1996 - GABl. S. 370 - dort unter Ziff. 3 zu Nr. 2 der Anlage zur BVO) ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sie sind daher einschränkungslos beihilfefähig (so etwa VGH Bad.-Württ., B. v. 26.10.1999 - 4 S 1178/97 -, IÖD 2000, 32 = juris, Rdnr. 5 zu einer Sportprothese; siehe auch die Vorschrift in Ziff. 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV, die zeigt, das im Beihilferecht etwa auch Brustprothesen als grundsätzlich beihilfefähige Körperersatzstücke gelten). |
|
| |
| | Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil es bisher dazu keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gibt und das Verwaltungsgericht Stuttgart in zwei Fällen die Beihilfefähigkeit von Penisschwellkörperprothesen ausdrücklich abgelehnt hat. |
|