Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2273/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrags für eine Maßnahme der Jugendhilfe für seinen Sohn.
Der Kläger, ein mazedonischer Staatsangehöriger, ist leiblicher Vater des am 07.04.1998 in Skopje/Mazedonien geborenen M. A. Der Kläger und die Mutter von M. sind nicht verheiratet und leben getrennt voneinander. Nach Angaben des Klägers sei ihm durch eine Entscheidung einer mazedonischen Behörde das Sorgerecht für M. zuerkannt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 14.12.2012 wurde dem Kläger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. entzogen und auf den Beklagten als Pfleger übertragen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts L. vom 06.03.2013 wurde dem Kläger das Recht, Anträge auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für M. zu stellen, entzogen und ebenfalls auf den Beklagten als Pfleger übertragen.
Auf Antrag einer Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialdienstes des Beklagten bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2013 für M. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege mit Wirkung vom 06.03.2013. Mit einem ebenfalls am 21.05.2013 datierten Schreiben setzte der Beklagte den Kläger von dieser Maßnahme in Kenntnis, teilte ihm die derzeit damit verbundenen Kosten in Höhe von monatlich 923 EUR mit und informierte ihn darüber, dass der Unterhalt des Kindes durch die Jugendhilfegewährung sichergestellt sei und dass ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitragsanspruch des Jugendhilfeträgers an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes trete und diesen ersetze. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen der vergangenen zwölf Monate zu geben zu geben. Ein gleiches Schreiben ging an die (in B.) leibliche Mutter von M.
Mit Bescheid vom 27.06.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag für die Zeit vom 06.03.2013 bis zum 07.06.2013 in Höhe von 305 EUR und für die Zeit ab dem 08.06.2013 bis auf Weiteres in Höhe von 250 EUR fest. Gegen die Höhe dieses Beitrags erhob der Kläger - laut einem Vermerk in den Akten des Beklagten - telefonisch Einwendungen, weil ihm nichts mehr zum Leben übrig bliebe.
Mit einem neuen Bescheid vom 16.08.2013 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab dem 23.05.2013 auf monatlich 250 EUR fest.
Mit einem am 10.09.2013 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung, dass sein Lohn für diesen Beitrag nicht ausreiche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger vorgelegten Lohnbescheinigungen belegten ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.701,10 EUR pro Monat. Davon habe man zu seinen Gunsten einen Beitrag zur Alterssicherung in Höhe von monatlich 62,15 EUR abgesetzt, so sei ein Einkommen von 1.638,95 EUR verblieben. Davon seien gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 % - das entspreche 409,74 EUR - abzuziehen. Weitere Kosten, so die Darlehensraten für Wohnungen des Klägers in Deutschland und Mazedonien sowie für Strom und Erdgas, seien nicht berücksichtigungsfähig. Die dann vom Kläger angegebenen, noch verbleibenden Kosten lägen unterhalb der Abzugspauschale. Das so verbleibende Einkommen entspreche der Beitragsgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle nach der Kostenbeitragsverordnung. Wegen der Unterhaltspflicht für die Tochter L. sei der Kläger in die Beitragsgruppe 4 zurückzustufen, nach der ein monatlicher Kostenbeitrag von 250 EUR zu leisten sei. Unterhaltsleistungen des Klägers an seine in Mazedonien lebende Mutter könnten wegen der nachrangigen Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt werden.
Am 30.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei alleinerziehender Vater und habe eine 13 Jahre alte Tochter, die bei ihm wohne. Sein Einkommen reiche nicht für den von ihm verlangten Unterhalt. Wenn man alle von ihm aufzuwendenden Kosten - der Kläger hat diese in einer handschriftlichen Liste einzeln benannt - zusammenrechne, zeige sich, dass er die monatlichen Unkosten nicht tragen könne.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagten die Gründe des Widerspruchsbescheids. Ergänzend führt er aus: Bei einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung sei das monatliche Nettoeinkommen des Klägers um die berufsbedingten Aufwendungen für Fahrtkosten von 132 EUR zu kürzen. Wenn man von dem dann verbleibenden Einkommen den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.000 EUR abziehe, verbleibe dem Kläger noch ein für die Unterhaltszahlungen verfügbarer Betrag von 569,10 EUR. Da der nach den angefochtenen Bescheiden geforderte Beitrag von 250 EUR unter dem danach vom Kläger zu zahlenden Unterhaltsanspruch von 284,55 EUR (für M.) liege, führe dieser Beitragsanspruch auch nicht zu einer Schmälerung vor- oder gleichrangiger Unterhaltsansprüche.
14 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten über die wirtschaftliche Jugendhilfe für M. A. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ebenfalls mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten Vollzeitpflege gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§§ 92 Abs. 4 Satz 1 und 94 Abs. 2 SGB VIII).
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.10.2013 (Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris, m.w.N.). Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags gemäß § 48 SGB X und ggf. auch im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme des jeweiligen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X berücksichtigen werden (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris, m.w.N.).
19 
Danach kommt es im vorliegenden Klageverfahren auf eine nach dem 16.10.2013 ggf. geänderte Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die Frage, ob die am 04.12.2013 in Kraft getretene Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit einer für die Beitragspflichtigen wesentliche günstigeren Beitragstabelle zu einer Reduzierung des vom Kläger angefochtenen Beitrags geführt hat, nicht an.
20 
Nach der hiernach maßgeblichen Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.10.2013 ist dies zutreffend dargelegt. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anstelle eigener Ausführungen auf die Gründe dieses Bescheids sowie auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.12.2013. Ergänzend führt das Gericht aus:
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids nicht darauf an, ob ihm nach Abzug des Kostenbeitrags noch so viel an Einkommen verbleibt, dass er weiterhin all die Ausgabenposten bestreiten kann, die er in der handschriftlichen Auflistung genannt hat, die seinem am 14.01.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben (ohne Datum) beigefügt war. Denn viele dieser Ausgabenposten sind nach der gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht vom Einkommen absetzbar. Viele dieser Ausgabenposten - so die vom Kläger genannten Ausgaben u. a. für Strom, „Hausgeld“, Erdgas, Schulfahrkarte, Handy, Drogerieartikel, „Klamotten“, Lebensmittel, Telekom - gehören zu den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten, die der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) verbleibenden Einkommen bestreiten muss und die nicht von dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen abzuziehen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2010 - 4 K 2849/08 -; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 RdNr. 24; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 RdNr. 26, m.w.N.).
22 
Soweit der Kläger weiter angegeben hat, seine in Mazedonien lebende Mutter mit 200 EUR monatlich zu unterstützen, ist das eine ehrenwerte Leistung, die er aber nach der gegebenen Rechtslage aus dem Einkommen bestreiten muss, das ihm nach Abzug der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Ausgaben verbleibt. Denn der von einem Elternteil zu zahlende Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII tritt an die Stelle der ihn ansonsten treffenden Unterhaltsverpflichtung für das Kind, für das die kostenpflichtige jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird. Diese Kostenbeitragsverpflichtung wird insoweit nur geschmälert durch den Unterhaltsanspruch von Personen, die mindestens im gleichen Rang unterhaltsberechtigt sind wie der Mensch, für den die jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird (vgl. §§ 92 Abs. 4 und 94 Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch § 4 KostenbeitragsV). Die Mutter des Klägers ist gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Sohn M. jedoch nachrangig unterhaltsberechtigt (siehe § 1609 BGB), ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten von M. bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren (vgl. hierzu Schindler, a.a.O., § 92 RdNrn. 26 f.; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 16; VG Freiburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 2276/11 -). Der Tatsache, dass im Haushalt des Klägers die ebenfalls minderjährige unverheiratete Schwester von M., L., lebt, für die der Kläger im gleichen Rang wie für M. unterhaltspflichtig ist, wird nach der Systematik des Kostenbeitragsrechts nicht durch Abzug eines bestimmten Unterhaltsbeitrags vom Einkommen Rechnung getragen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV durch Rückstufung in der Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragstabelle (= Anlage zur § 1 KostenbeitragsV in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung). Im Fall des Klägers ist das durch Rückstufung von der höheren Einkommensgruppe 6 in Gruppe 4 der Kostenbeitragstabelle, nach der der monatliche Beitrag 250 EUR beträgt, geschehen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
23 
Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht auch die vom Kläger bezeichneten Schuldverpflichtungen wegen zweier Darlehen, für die der Kläger laut seiner oben genannten Auflistung in einem Fall 300 EUR und in einem anderen Fall 200 EUR pro Monat aufwendet, unberücksichtigt gelassen.
24 
Bei der Ausgabe in Höhe von 300 EUR handelt es sich nach den vom Kläger zusammen mit seiner Einkommenserklärung am 25.06.2013 beim Beklagten vorgelegten Anlagen (siehe VAS 161 und 163) um monatliche Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen zum Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung in Weil am Rhein. Insoweit gilt, dass Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beim Abzug vom Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Schuldverpflichtungen für Wohnungseigentum entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da auch die Miete nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 29.05.2012 - 4 K 219/12 - und vom 18.03.2010, a.a.O., jew. m.w.N.; Schindler, a.a.O., § 93 RdNr. 29, m.w.N.; Stähr, in: Hauck: SGB VIII, Stand: Dez. 2014, Bd. 2, K § 93 RdNr. 32, m.w.N.). Bei einem Betrag von monatlich 300 EUR kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag die ortsübliche Kaltmiete für eine Wohnung in W., die der Wohnung des Klägers entspricht, übersteigt.
25 
Soweit der Kläger weitere 200 EUR monatlich für eine von ihm als „mazedonisches Darlehen“ bezeichnete Schuldverpflichtung aufgewendet hat, beruht das nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (siehe VAS 153) auf dem Kauf einer Eigentumswohnung in Mazedonien. Auch diese Aufwendungen können jedoch nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden, weil es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen zu verringern (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.10.2010 - 12 ZB 08.3290 -, juris, m.w.N.; Stähr, a.a.O., K § 93 RdNr. 32; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris).
26 
Wenn man aus den dargelegten Gründen die oben gen. monatlichen Ausgaben des Klägers beim Abzug von seinem Einkommen unberücksichtigt lässt, dann liegen die dann noch verbleibenden von ihm genannten Ausgaben (deutlich) unter dem Betrag, den der Beklagte im Wege des 25-prozentigen Pauschalabzugs (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt hat.
27 
Der danach ermittelte Beitrag von 250 EUR ist hiernach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 vorgenommen und erläutert hat. Bei dieser Berechnung sind Fehler nicht erkennbar und auch der Kläger hat hiergegen keine Einwände geltend gemacht. Danach schmälert der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag weder den Selbstbehalt des Klägers noch die Unterhaltsansprüche seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder M. und L. Abgesehen davon ergibt die Summe aller vom Kläger in der oben gen. Auflistung bezeichneten monatlichen Ausgabenposten im Ergebnis mit 1.756,75 EUR einen geringeren Betrag als das in dieser Aufstellung von ihm selbst angegebene monatliche Nettoeinkommen von insgesamt 2.068 EUR. Bei dieser Sachlage ist es - über das vorstehend Dargelegte hinaus - nicht ganz verständlich, wie der Kläger angesichts dieser eigenen Gegenüberstellung zur der Feststellung gelangt, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung seiner Ausgaben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ebenfalls mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 16.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der §§ 91 Abs. 1 Nr. 5a, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der hier bewilligten Vollzeitpflege gemäß den §§ 27, 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§§ 92 Abs. 4 Satz 1 und 94 Abs. 2 SGB VIII).
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheids ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.10.2013 (Bayer. VGH, Beschluss vom 09.08.2012 - 12 C 12.1627 -, juris, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 09.12.2014 - Au 3 K 14.1268 -, juris, m.w.N.). Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung außer Acht zu lassen, sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens zur Neuberechnung und Änderung des Kostenbeitrags gemäß § 48 SGB X und ggf. auch im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme des jeweiligen Beitragsbescheids nach § 44 SGB X berücksichtigen werden (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 10.03.2015 - 3 A 174/14 -, juris, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 24.05.2013 - 6 K 1775/12 -, juris, m.w.N.).
19 
Danach kommt es im vorliegenden Klageverfahren auf eine nach dem 16.10.2013 ggf. geänderte Sach- und Rechtslage, insbesondere auf die Frage, ob die am 04.12.2013 in Kraft getretene Änderung der Kostenbeitragsverordnung mit einer für die Beitragspflichtigen wesentliche günstigeren Beitragstabelle zu einer Reduzierung des vom Kläger angefochtenen Beitrags geführt hat, nicht an.
20 
Nach der hiernach maßgeblichen Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.10.2013 ist dies zutreffend dargelegt. Insoweit verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO anstelle eigener Ausführungen auf die Gründe dieses Bescheids sowie auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 17.12.2013. Ergänzend führt das Gericht aus:
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids nicht darauf an, ob ihm nach Abzug des Kostenbeitrags noch so viel an Einkommen verbleibt, dass er weiterhin all die Ausgabenposten bestreiten kann, die er in der handschriftlichen Auflistung genannt hat, die seinem am 14.01.2014 beim Gericht eingegangenen Schreiben (ohne Datum) beigefügt war. Denn viele dieser Ausgabenposten sind nach der gesetzlichen Regelung in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht vom Einkommen absetzbar. Viele dieser Ausgabenposten - so die vom Kläger genannten Ausgaben u. a. für Strom, „Hausgeld“, Erdgas, Schulfahrkarte, Handy, Drogerieartikel, „Klamotten“, Lebensmittel, Telekom - gehören zu den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung einschließlich der Unterkunftskosten, die der Kostenbeitragspflichtige grundsätzlich aus dem ihm nach Abzug des Kostenbeitrags und der 25-prozentigen Kürzungspauschale (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) verbleibenden Einkommen bestreiten muss und die nicht von dem für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgeblichen Einkommen abzuziehen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.03.2010 - 4 K 2849/08 -; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 93 RdNr. 24; Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 93 RdNr. 26, m.w.N.).
22 
Soweit der Kläger weiter angegeben hat, seine in Mazedonien lebende Mutter mit 200 EUR monatlich zu unterstützen, ist das eine ehrenwerte Leistung, die er aber nach der gegebenen Rechtslage aus dem Einkommen bestreiten muss, das ihm nach Abzug der in § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Ausgaben verbleibt. Denn der von einem Elternteil zu zahlende Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII tritt an die Stelle der ihn ansonsten treffenden Unterhaltsverpflichtung für das Kind, für das die kostenpflichtige jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird. Diese Kostenbeitragsverpflichtung wird insoweit nur geschmälert durch den Unterhaltsanspruch von Personen, die mindestens im gleichen Rang unterhaltsberechtigt sind wie der Mensch, für den die jugendhilferechtliche Leistung erbracht wird (vgl. §§ 92 Abs. 4 und 94 Abs. 2 SGB VIII; vgl. auch § 4 KostenbeitragsV). Die Mutter des Klägers ist gegenüber seinem minderjährigen unverheirateten Sohn M. jedoch nachrangig unterhaltsberechtigt (siehe § 1609 BGB), ein ihr zugewandter Unterhaltsbeitrag kann deshalb den Kostenbeitrag für eine zugunsten von M. bewilligte jugendhilferechtliche Leistung nicht reduzieren (vgl. hierzu Schindler, a.a.O., § 92 RdNrn. 26 f.; Wiesner, a.a.O., § 92 RdNr. 16; VG Freiburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 K 2276/11 -). Der Tatsache, dass im Haushalt des Klägers die ebenfalls minderjährige unverheiratete Schwester von M., L., lebt, für die der Kläger im gleichen Rang wie für M. unterhaltspflichtig ist, wird nach der Systematik des Kostenbeitragsrechts nicht durch Abzug eines bestimmten Unterhaltsbeitrags vom Einkommen Rechnung getragen, sondern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV durch Rückstufung in der Einkommensgruppe nach der Kostenbeitragstabelle (= Anlage zur § 1 KostenbeitragsV in der vor dem 04.12.2013 geltenden Fassung). Im Fall des Klägers ist das durch Rückstufung von der höheren Einkommensgruppe 6 in Gruppe 4 der Kostenbeitragstabelle, nach der der monatliche Beitrag 250 EUR beträgt, geschehen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.
23 
Des Weiteren hat der Beklagte zu Recht auch die vom Kläger bezeichneten Schuldverpflichtungen wegen zweier Darlehen, für die der Kläger laut seiner oben genannten Auflistung in einem Fall 300 EUR und in einem anderen Fall 200 EUR pro Monat aufwendet, unberücksichtigt gelassen.
24 
Bei der Ausgabe in Höhe von 300 EUR handelt es sich nach den vom Kläger zusammen mit seiner Einkommenserklärung am 25.06.2013 beim Beklagten vorgelegten Anlagen (siehe VAS 161 und 163) um monatliche Zins- und Tilgungsraten für ein Darlehen zum Erwerb der von ihm bewohnten Wohnung in Weil am Rhein. Insoweit gilt, dass Schulden zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum beim Abzug vom Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Schuldverpflichtungen für Wohnungseigentum entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da auch die Miete nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 29.05.2012 - 4 K 219/12 - und vom 18.03.2010, a.a.O., jew. m.w.N.; Schindler, a.a.O., § 93 RdNr. 29, m.w.N.; Stähr, in: Hauck: SGB VIII, Stand: Dez. 2014, Bd. 2, K § 93 RdNr. 32, m.w.N.). Bei einem Betrag von monatlich 300 EUR kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag die ortsübliche Kaltmiete für eine Wohnung in W., die der Wohnung des Klägers entspricht, übersteigt.
25 
Soweit der Kläger weitere 200 EUR monatlich für eine von ihm als „mazedonisches Darlehen“ bezeichnete Schuldverpflichtung aufgewendet hat, beruht das nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (siehe VAS 153) auf dem Kauf einer Eigentumswohnung in Mazedonien. Auch diese Aufwendungen können jedoch nicht vom Einkommen des Klägers abgesetzt werden, weil es nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung entspricht, das für Ausgaben des täglichen Lebens zur Verfügung stehende Einkommen durch die Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen zu verringern (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.10.2010 - 12 ZB 08.3290 -, juris, m.w.N.; Stähr, a.a.O., K § 93 RdNr. 32; siehe auch VG Aachen, Urteil vom 07.09.2010 - 2 K 1281/08 -, juris).
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Wenn man aus den dargelegten Gründen die oben gen. monatlichen Ausgaben des Klägers beim Abzug von seinem Einkommen unberücksichtigt lässt, dann liegen die dann noch verbleibenden von ihm genannten Ausgaben (deutlich) unter dem Betrag, den der Beklagte im Wege des 25-prozentigen Pauschalabzugs (gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) berücksichtigt hat.
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Der danach ermittelte Beitrag von 250 EUR ist hiernach nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung, wie sie der Beklagte in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2013 vorgenommen und erläutert hat. Bei dieser Berechnung sind Fehler nicht erkennbar und auch der Kläger hat hiergegen keine Einwände geltend gemacht. Danach schmälert der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag weder den Selbstbehalt des Klägers noch die Unterhaltsansprüche seiner beiden unterhaltsberechtigten Kinder M. und L. Abgesehen davon ergibt die Summe aller vom Kläger in der oben gen. Auflistung bezeichneten monatlichen Ausgabenposten im Ergebnis mit 1.756,75 EUR einen geringeren Betrag als das in dieser Aufstellung von ihm selbst angegebene monatliche Nettoeinkommen von insgesamt 2.068 EUR. Bei dieser Sachlage ist es - über das vorstehend Dargelegte hinaus - nicht ganz verständlich, wie der Kläger angesichts dieser eigenen Gegenüberstellung zur der Feststellung gelangt, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung seiner Ausgaben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
29 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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