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| Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtungsklage (1.) als auch hinsichtlich der gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen gerichteten Anfechtungsklage (2.). |
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| 1. Die Klage auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigungen ist als Verpflichtungsklage zulässig. Ihr ist auch das erforderliche Vorverfahren vorausgegangen (§§ 68 ff. VwGO). |
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| Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann nicht die Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigungen beanspruchen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 31). |
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| 1.1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides. |
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| 1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Busliniengenehmigungen, nachdem sie nicht fristgerecht einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht hat. |
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| 1.2.1. Es spricht einiges dafür, dass die Frist zum Einreichen der Anträge bereits am 08.12.2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist. |
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| Für die Frist zum rechtzeitigen Einreichen der Anträge ist § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG und nicht § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG maßgeblich. Für die Linien x1 und x2 erfolgte keine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG. Für die Linien y und z ist zwar eine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG erfolgt, allerdings nur für die gemeinwirtschaftlichen Zusatzfahrten. Die Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gilt in einem solchen Fall jedoch nur, wenn trotz der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrages ein eigenwirtschaftliches Angebot unterbreitet wird. Die Klägerin hat jedoch für die Zusatzfahrten keine eigenwirtschaftlichen Anträge, sondern gemeinwirtschaftliche Anträge unter der Voraussetzung gestellt, dass für diese ein Dienstleistungsauftrag geschlossen werde. Demnach lagen keine eigenwirtschaftlichen Angebote im Sinne des § 12 Abs. 6 PBefG, sondern lediglich solche im Sinne des § 12 Abs. 5 PBefG vor. Im Übrigen gebührt der Frist des § 12 Abs. 5 PBefG Vorrang vor derjenigen des § 12 Abs. 6 PBefG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 – 11 Verg 2/16 –, juris Rn. 51; VG Gießen, Urteil vom 14.02.2018 – 6 K 3691/16.GI –, juris Rn. 35ff.). |
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| Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Der von der Klägerin beantragte Genehmigungszeitraum begann am 09.12.2018. |
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| Bei der sich hieraus ergebenden Frist handelt es sich um eine sogenannte „Rückwärtsfrist“. Die Berechnung einer solchen ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dieser planwidrigen Regelungslücke wird § 187 Abs. 1 BGB analog herangezogen, wenn eine Frist zu berechnen ist, die von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit rückgerechnet werden muss (siehe nur MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187 Rn. 29). |
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| Findet das fristauslösende Ereignis an einem bestimmten Tag statt, so beginnt die rückwärts zu berechnende Frist um 0:00 Uhr dieses Tages (vgl. Staudinger/Repgen (2019) BGB § 187, Rn. 7; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 33). Im vorliegenden Fall begann sie also am 09.12.2018 um 0:00 Uhr, da der beantragte Geltungszeitraum zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Zwischen dem Zeitpunkt des Fristbeginns und dem Fristende muss nun derjenige Zeitraum liegen, der vom Gesetz vorgesehen ist, laut § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG also volle zwölf Monate (vgl. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 186 BGB, Rn. 4). Diese vollen zwölf Monate sind nur dann eingehalten, wenn Fristende der 08.12.2017 um 24:00 Uhr ist. Dies wird auch durch eine umgekehrte Rechnung verdeutlicht. Vom 08.12.2017, 24:00 Uhr, bis zum 09.12.2018, 00:00 Uhr, vergehen genau zwölf Monate (vgl. BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 34). |
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| 1.2.2. Selbst wenn man mit der Klägerin der Ansicht wäre, dass Fristende der 09.12.2017 oder gar der 11.12.2017 war, hätten zu diesem Zeitpunkt keine vollständigen Anträge der Klägerin und somit auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen. Daher kann auch dahinstehen, ob der Einwurf der Anträge noch am 08.12.2017 oder erst am 09.12.2017 stattgefunden hat. Bei den Anträgen der Klägerin fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an einem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit. |
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| Liegen bei einem Bewerber die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Busliniengenehmigung nicht vor oder hat er nicht rechtzeitig einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht, ist dieser Bewerber von vornherein auszuscheiden. Einer Auswahlentscheidung bedarf es insoweit nicht (vgl. Heinze, PBefG, 2007, S. 220, 227). Soweit durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich erforderlich (VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 1 K 46/10 –, juris Rn. 41; vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.11.2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 25). Die Vollständigkeit der Unterlagen ist Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung. |
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| Den Anträgen der Klägerin fehlte es an ausreichenden Nachweisen zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen. Nach § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, erfüllt sind. Gemäß Art. 3 Abs. 1c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Dies wird in Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert, auf welchen auch § 2 Abs. 5 PBZugV deklaratorisch verweist. Hiernach muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,- EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000,- EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Verordnung auch für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben. Aus diesem Grund hätte auch die Klägerin – als neue Bewerberin um die streitigen Busliniengenehmigungen – einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen. |
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| Es trifft auch nicht – wie die Klägerin meint – zu, dass es nur auf die Fahrzeuge ankommt, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen. Für eine solche Auslegung finden sich keine Anhaltspunkte in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Vielmehr wird dort in Art. 7 Abs. 1 gefordert, dass ein Unternehmer „jederzeit“ in der Lage sein muss, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck hat er nachzuweisen, dass er „jedes Jahr“ über ausreichendes Eigenkapital für die genutzten Fahrzeuge verfügt. Die Verordnung regelt zunächst den Fall des bereits operierenden Unternehmens. Erst Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stellt zusätzlich klar, dass ebenfalls Unternehmen umfasst sein sollen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Damit wird klar, dass die Voraussetzungen der Richtlinie sowohl hinsichtlich bereits bestehender Linien als auch hinsichtlich beabsichtigter Linien vorliegen müssen. Auch geht es bei den Regelungen nicht lediglich um die Sicherung der Anlaufphase eines Linienverkehrs. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, weshalb der Nachweis auch dann zu erbringen ist, wenn ein Unternehmen die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung begehrt. So hatte auch die Beigeladene die Nachweise zu erbringen, obwohl sie bereits zuvor entsprechende Buslinien bedient hatte. Auch die Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen anderen Schluss zu. Im Draft Report 2007/0098 (COD) vom 12.02.2008 lässt sich unter Amendment 36 vielmehr ablesen, dass der Teil „[...] to ensure proper launching [...]“ im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen ist. Auch der Zweck des Gesetzes spricht gegen eine solche Auslegung. Ziel ist es zu gewährleisten, dass das Unternehmen für jeden genutzten Bus über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um zum einen den Verkehr aufrecht zu erhalten und zum anderen im Schadensfall eine gewisse monetäre Sicherheit zu gewährleisten. Dies wäre nicht mehr gegeben, wenn der Unternehmer das nötige Eigenkapital jeweils nur für beispielsweise eine Linie vorhalten müsste. Reichte der Unternehmer beispielsweise mehrere Anträge bei verschiedenen Genehmigungsbehörden ein, so wüssten diese unter Umständen noch nicht einmal von den weiteren Genehmigungsanträgen. Im Extremfall könnte der Unternehmer mit einem Eigenkapital von 9.000,- EUR mehrere Buslinien im Gebiet unterschiedlicher Genehmigungsbehörden betreiben, wenn er jeweils nur angäbe, für diese Linie einen einzelnen Kraftomnibus zu benötigen. Die Verordnung soll auch gerade den grenzüberschreitenden Betrieb von Kraftverkehrsunternehmen regeln. Hier wäre ihr Zweck noch weiter konterkariert, wenn ein Unternehmen mit wenig Eigenkapital in verschiedenen EU-Staaten Linienverkehrsgenehmigungen erteilt bekommen könnte, ohne überhaupt nachweisen zu müssen, dass das nötige Mindesteigenkapital auch für die bereits in anderen Staaten betriebenen Buslinien vorliegt. |
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| Durch die Klägerin vorgelegt wurde lediglich eine Eigenkapitalbescheinigung entsprechend dem in Anlage 1 PBZugV vorgesehenen Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV. Diese weist ein Eigenkapital von 272.414,70 EUR aus. Fraglich ist bereits, ob die Eigenkapitaldarstellung auf einem ordnungsgemäßen Jahresabschluss beruht und ob sich aus der Bescheinigung ergibt, dass es sich bei der ausstellenden Person um einen Rechnungsprüfer oder eine ordnungsgemäß akkreditierte Person im Sinne der Verordnung handelt. Jedenfalls finden sich in den Antragsunterlagen keine Angaben zur Zahl der von der Klägerin genutzten Fahrzeuge. Die Vorlage einer solchen – für den Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehenen – Eigenkapitalbescheinigung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. |
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| Auch sonst wurde durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und somit des Art. 3 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen. |
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| Für die Genehmigungsbehörde war auch unter Bezugnahme sämtlicher vorgelegter Dokumente nicht erkennbar, wie viele Kraftomnibusse die Klägerin in ihrem Unternehmen insgesamt nutzte oder zu nutzen beabsichtigte. Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie zum Stichtag 31.12.2016 lediglich einen einzigen Bus und zum Stichtag 31.12.2017 15 Busse genutzt habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie noch in der E-Mail vom 13.12.2017 angegeben hatte, „direkt den Linienbetrieb mit über 30 Omnibussen [zu verantworten]“. Jedenfalls war es für die Genehmigungsbehörde nicht möglich, auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestandenen Informationen zu bewerten, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich lediglich, wie viele Busse auf den beantragten Linien eingesetzt werden sollten, nicht aber, wie viele Busse die Klägerin insgesamt nutzte. Daher war die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin jedenfalls am 09.12.2017 nicht nachgewiesen. |
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| Es sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 PBefG geböten. Ebenso wenig ist eine Verletzung einer Pflicht der Behörde in Hinblick auf § 25 Abs. 1 LVwVfG ersichtlich. |
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| 2.2.3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG. Die Genehmigungsbehörde kann danach verspätete Anträge zulassen, wenn kein rechtzeitiger genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Mit den unstreitig am 08.12.2018 beim Landratsamt Rottweil eingegangenen Anträgen der Beigeladen lagen jedoch genehmigungsfähige Anträge vor. |
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| Zwar hat auch die Beigeladene das in der Anlage 1 PBZugV für § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehene Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt. Den Anträgen beigefügt war jedoch auch eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.07.2017, aus welcher sich ergibt, wie viele Fahrzeuge die Beigeladene im Linienverkehr eingesetzt hat. Überdies liegt ein Vermerk der durch die Beigeladene beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wonach die Eigenkapitalbescheinigung mit dem von dieser geprüften und mit Datum vom 23.02.2017 versehenen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2016 betraglich übereinstimmt. Das in der Eigenkapitalbescheinigung ausgewiesene Eigenkapital genügt hinsichtlich der Anzahl der verwendeten Kraftomnibusse den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Unabhängig davon ist der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bereits dadurch erbracht, dass sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erhalten hat. Bei der Verkehrsunternehmerdatei beim Bundesamt für Güterverkehr, in welche die Beigeladene eingetragen worden ist, handelt es sich um das einzelstaatliche elektronische Register im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in welches nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die zugelassenen Unternehmen eingetragen werden. Voraussetzung für eine solche Eintragung ist, dass die Anforderungen nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – also auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Abs. 1 c) – bei dem Verkehrsunternehmen vorliegen. Eine entsprechende behördliche Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat bei der Beigeladenen somit bereits zuvor stattgefunden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wachen die zuständigen Behörden darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Somit ist auch gewährleistet, dass die Eintragung nicht bestehen bleibt, obwohl die finanzielle Leistungsfähigkeit bei einem eingetragenen Unternehmen weggefallen ist. Die Eintragung bietet daher Gewähr für das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. |
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| Auch sonst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der durch die Beigeladene eingereichten Anträge. |
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| Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Anträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage weiterer Unterlagen – verspätet – vervollständigt worden sind. |
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| 2. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigungen ist jedenfalls unbegründet, da die Bescheide des Landratsamts Rottweil vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen vollständigen Antrags der Klägerin bedurfte es keiner Auswahlentscheidung zwischen den Anträgen der Klägerin und denjenigen der Beigeladenen. Vielmehr war die Klägerin mit ihren Anträgen bereits vorab auszuscheiden gewesen. |
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| 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Kopp/Schenke, § 124 VwGO, Rn. 10). |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 47.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) auf 80.000,- EUR festgesetzt. |
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| Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. |
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