Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 3455/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb der Buslinienverkehre von x nach x, von x über x nach x, von x nach x und von x über x nach x.
Aus Anlass der Bekanntmachung über am 08.12.2018 auslaufende Busliniengenehmigungen sowie aufgrund der Vorabbekanntmachung über mögliche Direktvergaben zu weiteren Linien reichte die Klägerin entsprechende Genehmigungsanträge bei dem Beklagten ein.
Mit Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 wurden die eigenwirtschaftlichen Anträge der Klägerin als verfristet zurückgewiesen. Die gesetzliche Abgabefrist habe am Freitag, dem 08.12.2017, geendet. Die Anträge seien jedoch frühestens am 09.12.2017 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden. Für eine Prüfung der von Seiten der Klägerin eingereichten gemeinwirtschaftlichen Anträge sei neben den vorliegenden Anträgen der beigeladenen Mitbewerberin kein Raum mehr gewesen.
Mit Schreiben vom 12.01.2018 rügte die Klägerin dieses Vorgehen des Beklagten gemäß § 160 Abs. 3 GWB und machte geltend, der Beklagte verletze das Gleichbehandlungsgebot. Durch die rechtswidrige Zurückweisung ihres Antrages werde ihr die Chance genommen, an dem Wettbewerb teilzuhaben. Als Beweis für das rechtzeitige Einwerfen wurde unter anderem ein angebliches Beweisvideo vorgebracht. Zudem läge eine unzulässige Aufspaltung in Rumpfangebot und Zusatzfahren vor. Eine Begrenzung auf einen einzigen Betreiber verstoße gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot. Die Rüge wurde vom Beklagten als Widerspruch behandelt. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.
Mit Schreiben vom 30.01.2018 erhob die Klägerin ausdrücklich Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Frist eingehalten worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2018, zugestellt am 11.04.2018, wurde der Widerspruch durch das Regierungspräsidium Freiburg zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Anträge der Klägerin laut Posteingangsstempel am 11.12.2017 beim Landratsamt Rottweil eingegangen seien. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse sei mit E-Mail vom 11.12.2017 nachgereicht worden und am 13.12.2017 postalisch eingegangen. Am 27.12.2017 seien noch weitere fehlende Nachweise, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und ein Führungszeugnis für Herrn P. R. eingegangen. Ein vollständiger Antrag habe frühestens am 13.12.2017 vorgelegen, da der Zeitpunkt der Antragstellung der Zeitpunkt sei, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorlägen. Die Genehmigungsbehörde hätte für den eigenwirtschaftlichen Verkehr verspätete Anträge zulassen können, wenn überhaupt kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn es habe ein genehmigungsfähiger Antrag der Beigeladenen vorgelegen.
Die Klägerin hat hiergegen bereits am 08.05.2018 Klage erhoben.
Mit drei Bescheiden vom 28.05.2018 entschied das Landratsamt Rottweil positiv über die durch die beigeladene Konkurrentin der Klägerin am 08.12.2017 eingereichten Anträge auf Genehmigung zur Einrichtung von im Wesentlichen dieselben Strecken abdeckenden Buslinien.
Gegen diese Genehmigungen erhob die Klägerin am 26.06.2018 Widersprüche. Nachdem diese durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018, der Klägerin am 29.11.2018 zugestellt, zurückgewiesen wurden, hat die Klägerin hiergegen am 21.12.2018 ebenfalls Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben (10 K 7073/18).
10 
Durch Beschluss vom 12.02.2020 wurde das Verfahren 10 K 7073/18 mit dem Verfahren 10 K 3455/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
11 
Zur Klagebegründung gibt die Klägerin im Wesentlichen an, der Beklagte habe zu Unrecht nicht über ihre Anträge entschieden. Hätte er die Anträge in seine Auswahlentscheidung einfließen lassen, so hätten die Genehmigungen der Klägerin erteilt werden müssen, da sie das bessere Angebot abgegeben habe. Ihre Anträge seien fristgerecht eingegangen. Fristablauf sei nicht der 08.12.2017, sondern der 11.12.2017 gewesen. Sie habe zudem auch die Frist des 08.12.2017 gewahrt. Eidesstattliche Versicherungen der Frau G. sowie der Herren M. und W. sowie eine Videoaufnahme dokumentierten den fristgerechten Einwurf in den Nachtbriefkasten des Beklagten. Falls kein rechtzeitiger genehmigungsfähiger Antrag der Klägerin vorgelegen habe, sei der Antrag aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend zuzulassen gewesen. Die „Bescheinigung der S-Krankenversicherung“ falle nicht unter die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PBefG, da sie über die subjektive Zuverlässigkeit der Klägerin keine Aussage treffe, sondern allein über die Person eines der beiden Geschäftsführer. Die Klägerin erfülle auch die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) 1071/2009. Es komme dabei für die Berechnung lediglich auf die Fahrzeuge an, die eingesetzt werden müssten, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen. Aufgrund der Vorbekanntmachung des Beklagten vom 02.12.2017 gelte zudem die Frist des § 12 Abs. 6 PBefG, die erst am 02.03.2018 abgelaufen und unstreitig gewahrt worden sei, und nicht die Frist des § 12 Abs. 5 PBefG. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung liege nicht im öffentlichen Verkehrsinteresse und sei daher aufzuheben. Der Nahverkehrsplan des Beklagten sehe keine Bündelung vor.
12 
Die Klägerin beantragt:
13 
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.04.2018 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb für die Linienverkehre von x nach x (Linie x) von x über x nach x (Linie x), von x nach x (Linie x) und von x über x nach x (Linie x) für den Zeitraum vom 09.12.2018 bis zum 08.12.2028 zu erteilen und die Bescheide des Landratsamts Rottweil vom 28.05.2018 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
14 
Hilfsweise: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.04.2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigungen zur Einrichtung und zum Betrieb für die Linienverkehre von x nach x (Linie x), von x über x nach x (Linie x), von x nach x (Linie x) und von x über x nach x (Linie x) für den Zeitraum vom 09.12.2018 bis zum 08.12.2028 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Bescheide des Landratsamts Rottweil vom 28.05.2018 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Anträge der Beigeladenen für die Linie x (Linien x und x des Nahverkehrsplans) sowie jeweils den eigenwirtschaftlichen Teil der Linien y und der Regiobuslinie z seien am 08.12.2017 beim Landratsamt Rottweil eingegangen. Die eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträge der Klägerin für das Linienbündel x1 und x2 sowie für die eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen und die gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen der Linie y und der Regiobuslinie z seien beim Landratsamt Rottweil frühestens am 09.12.2017 eingegangen. Dass die Anträge der Klägerin nicht mehr am 08.12.2017 vor 24 Uhr, sondern frühestens am 09.12.2017 eingegangen seien, habe vom Landratsamt Rottweil deshalb festgestellt werden können, weil es über einen sogenannten Klappbriefkasten verfüge, in welchem die Post, die vor 24 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werde, und die Post, die nach 24 Uhr in den Briefkasten eingeworfen werde, in separaten Fächern landeten. Die Post, die bis Freitag, 08.12.2017, 24 Uhr, eingegangen sei, habe sich im unteren Fach des Briefkastens befunden und daher bei der Leerung am Montag den Eingangsstempel 08.12.2017 erhalten. Die Post, die nach 24 Uhr und damit entweder am Samstag, dem 09.12.2017, am Sonntag, dem 10.12.2017, oder am Montag, dem 11.12.2017, vor der Leerung eingegangen sei, sei im oberen Fach des Briefkastens gelandet und habe daher bei Leerung den Poststempel 11.12.2017 erhalten. Da die Umschläge mit den Genehmigungsanträgen der Klägerin bei der Leerung am Montag, dem 11.12.2017, im oberen Fach gelegen hätten, trügen diese den Eingangsstempel 11.12.2017. Nachdem am Montag, dem 11.12.2017, festgestellt worden sei, dass die Genehmigungsanträge der Klägerin den Eingangsstempel 11.12.2017 erhalten hatten, sei noch am selben Tag die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Nachtbriefkastens veranlasst worden. Einen Tag später habe die Leiterin des Nahverkehrsamtes telefonisch die Rückmeldung erhalten, dass der Briefkasten ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Zeitschaltuhr, die am 08.12.2017 um 24 Uhr das untere Fach des Briefkastens verschlossen habe, sei allerdings um 12 Minuten nachgegangen. Die Umschaltung vom unteren Fach auf das obere Fach sei daher am 08.12.2017 nicht um 24 Uhr, sondern erst am 09.12.2017 um 0:12 Uhr erfolgt. Damit sei die Post, die zwischen 0:00 Uhr und 0:12 Uhr am 09.12.2017 in den Briefkasten eingeworfen wurde, noch im unteren Fach gelandet und daher bei der Öffnung unzutreffender Weise mit dem Eingangsstempel 08.12.2017 versehen worden, obwohl sie tatsächlich nicht am 08.12.2018 bis 24:00 Uhr eingeworfen worden sei. Die Post, die im oberen Fach gelandet sei, könne jedoch erst am 09.12.2017 nach 0:12 Uhr und damit erst am 09.12.2017 oder später eingeworfen worden sein. Im Nachgang zu der telefonischen Rückmeldung der Poststellenmitarbeiterin sei von ihr noch eine schriftliche Stellungnahme eingeholt worden.
18 
Das von der Klägerin vorgelegte „Beweisvideo“ belege nur, dass die Anträge in den Briefkasten eingeworfen worden seien, nicht aber, wann dies geschehen sei. Der ebenfalls beigefügte Handy-Screenshot von dem gespeicherten Video mit Uhrzeit 23.41 Uhr (08.12.2017) sei kein geeigneter Nachweis für einen rechtzeitigen Einwurf, da Uhrzeit und Datum vor der Aufnahme problemlos geändert werden könnten und nicht dem tatsächlichen Zeitpunkt entsprechen müssten. Der eidesstattlichen Versicherung der Boten komme gegenüber der dienstlichen Stellungnahme vom 24.01.2018 kein erhöhter Beweiswert zu. Auf die Möglichkeit, auch verspätete Anträge zuzulassen, könne nicht zurückgegriffen werden, da die Anträge der Beigeladenen fristgerecht eingegangen und genehmigungsfähig seien.
19 
Unabhängig davon seien die Anträge der Klägerin selbst dann auszuschließen, wenn sie innerhalb der Frist eingegangen wären. Es lägen bis heute keine vollständigen Genehmigungsanträge der Klägerin vor. Den Genehmigungsanträgen sei nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der T vom 18.09.2017 beigefügt worden. In dieser sei ausgeführt, dass aktuell ein Beschäftigter bei der T gemeldet sei. Hieraus folge, dass nur nachgewiesen werde, dass die Beiträge zur Sozialversicherung für einen Beschäftigten ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Damit fehle der Nachweis, dass die Klägerin auch für ihre übrigen 100 Mitarbeiter die Sozialbeiträge fristgerecht entrichtet und insofern keine Beitragsrückstände habe. Hingegen seien die Genehmigungsanträge der Beigeladenen genehmigungsfähig. Im Gegensatz zur Beigeladenen erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) 1071/2009. Ihren Genehmigungsanträgen sei nur eine Eigenkapitalbescheinigung einer Steuerberatungsgesellschaft ohne die Erklärung beigefügt, dass die Steuerberatungsgesellschaft auch den Jahresabschluss geprüft habe und die Eigenkapitalbescheinigung dem geprüften Jahresabschluss entspreche. Es sei auch nicht angegeben, wie viele Fahrzeuge die Klägerin im Linienverkehr einsetze.
20 
Ein Angebotsvergleich zwischen den Genehmigungsanträgen der Beigeladenen und der Klägerin sei nicht erforderlich, da die Anträge der Klägerin verspätet eingegangen und unvollständig seien.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten. Sie selbst habe zudem die Anforderungen an die Vorlage von Unterlagen erfüllt. Sie sei in der Verkehrsunternehmerdatei beim Bundesamt für Güterverkehr eingetragen und verfüge über eine Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen. Sie erfülle daher die Voraussetzung der finanziellen Zuverlässigkeit. Zudem habe das Regierungspräsidium Freiburg mit Datum vom 06.07.2017 einen „Nachweis der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG i.V.m. der Berufszugangsverordnung für den Personenverkehr (PBZugV)“ für die Beigeladene erstellt. Aus diesem Nachweis ergebe sich, dass sie zum damaligen Zeitpunkt 256 Fahrzeuge im Linienverkehr eingesetzt habe. In der Verkehrsunternehmerdatei seien zum aktuellen Stand 275 Kraftomnibusse ausgewiesen, so dass ein Eigenkapital von 1.379.000,- EUR erforderlich, aber auch ausreichend sei. Die vorgelegte Eigenkapitalbescheinigung weise dementsprechend das erforderliche Eigenkapital aus.
24 
Dem Gericht liegen die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Verfahrensakte Vergabe des Landratsamts Rottweil, die Verfahrensakte S., der Genehmigungsantrag S. y, der Genehmigungsantrag S. z, der Genehmigungsantrag S. x, ein Ordner „Genehmigungsantrag S. Anlagen 1“, ein Ordner „Genehmigungsantrag S. Anlagen 2“, die Verfahrensakte B., der Genehmigungsantrag B. Bündel, der Genehmigungsantrag B y, der Genehmigungsantrag B z sowie die Akte im ursprünglichen Verfahren 10 K 7073/18 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtungsklage (1.) als auch hinsichtlich der gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen gerichteten Anfechtungsklage (2.).
26 
1. Die Klage auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigungen ist als Verpflichtungsklage zulässig. Ihr ist auch das erforderliche Vorverfahren vorausgegangen (§§ 68 ff. VwGO).
27 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann nicht die Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigungen beanspruchen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 31).
28 
1.1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides.
29 
1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Busliniengenehmigungen, nachdem sie nicht fristgerecht einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
30 
1.2.1. Es spricht einiges dafür, dass die Frist zum Einreichen der Anträge bereits am 08.12.2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist.
31 
Für die Frist zum rechtzeitigen Einreichen der Anträge ist § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG und nicht § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG maßgeblich. Für die Linien x1 und x2 erfolgte keine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG. Für die Linien y und z ist zwar eine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG erfolgt, allerdings nur für die gemeinwirtschaftlichen Zusatzfahrten. Die Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gilt in einem solchen Fall jedoch nur, wenn trotz der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrages ein eigenwirtschaftliches Angebot unterbreitet wird. Die Klägerin hat jedoch für die Zusatzfahrten keine eigenwirtschaftlichen Anträge, sondern gemeinwirtschaftliche Anträge unter der Voraussetzung gestellt, dass für diese ein Dienstleistungsauftrag geschlossen werde. Demnach lagen keine eigenwirtschaftlichen Angebote im Sinne des § 12 Abs. 6 PBefG, sondern lediglich solche im Sinne des § 12 Abs. 5 PBefG vor. Im Übrigen gebührt der Frist des § 12 Abs. 5 PBefG Vorrang vor derjenigen des § 12 Abs. 6 PBefG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 – 11 Verg 2/16 –, juris Rn. 51; VG Gießen, Urteil vom 14.02.2018 – 6 K 3691/16.GI –, juris Rn. 35ff.).
32 
Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Der von der Klägerin beantragte Genehmigungszeitraum begann am 09.12.2018.
33 
Bei der sich hieraus ergebenden Frist handelt es sich um eine sogenannte „Rückwärtsfrist“. Die Berechnung einer solchen ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dieser planwidrigen Regelungslücke wird § 187 Abs. 1 BGB analog herangezogen, wenn eine Frist zu berechnen ist, die von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit rückgerechnet werden muss (siehe nur MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187 Rn. 29).
34 
Findet das fristauslösende Ereignis an einem bestimmten Tag statt, so beginnt die rückwärts zu berechnende Frist um 0:00 Uhr dieses Tages (vgl. Staudinger/Repgen (2019) BGB § 187, Rn. 7; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 33). Im vorliegenden Fall begann sie also am 09.12.2018 um 0:00 Uhr, da der beantragte Geltungszeitraum zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Zwischen dem Zeitpunkt des Fristbeginns und dem Fristende muss nun derjenige Zeitraum liegen, der vom Gesetz vorgesehen ist, laut § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG also volle zwölf Monate (vgl. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 186 BGB, Rn. 4). Diese vollen zwölf Monate sind nur dann eingehalten, wenn Fristende der 08.12.2017 um 24:00 Uhr ist. Dies wird auch durch eine umgekehrte Rechnung verdeutlicht. Vom 08.12.2017, 24:00 Uhr, bis zum 09.12.2018, 00:00 Uhr, vergehen genau zwölf Monate (vgl. BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 34).
35 
1.2.2. Selbst wenn man mit der Klägerin der Ansicht wäre, dass Fristende der 09.12.2017 oder gar der 11.12.2017 war, hätten zu diesem Zeitpunkt keine vollständigen Anträge der Klägerin und somit auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen. Daher kann auch dahinstehen, ob der Einwurf der Anträge noch am 08.12.2017 oder erst am 09.12.2017 stattgefunden hat. Bei den Anträgen der Klägerin fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an einem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit.
36 
Liegen bei einem Bewerber die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Busliniengenehmigung nicht vor oder hat er nicht rechtzeitig einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht, ist dieser Bewerber von vornherein auszuscheiden. Einer Auswahlentscheidung bedarf es insoweit nicht (vgl. Heinze, PBefG, 2007, S. 220, 227). Soweit durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich erforderlich (VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 1 K 46/10 –, juris Rn. 41; vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.11.2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 25). Die Vollständigkeit der Unterlagen ist Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung.
37 
Den Anträgen der Klägerin fehlte es an ausreichenden Nachweisen zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen. Nach § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, erfüllt sind. Gemäß Art. 3 Abs. 1c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Dies wird in Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert, auf welchen auch § 2 Abs. 5 PBZugV deklaratorisch verweist. Hiernach muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,- EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000,- EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Verordnung auch für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben. Aus diesem Grund hätte auch die Klägerin – als neue Bewerberin um die streitigen Busliniengenehmigungen – einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen.
38 
Es trifft auch nicht – wie die Klägerin meint – zu, dass es nur auf die Fahrzeuge ankommt, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen. Für eine solche Auslegung finden sich keine Anhaltspunkte in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Vielmehr wird dort in Art. 7 Abs. 1 gefordert, dass ein Unternehmer „jederzeit“ in der Lage sein muss, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck hat er nachzuweisen, dass er „jedes Jahr“ über ausreichendes Eigenkapital für die genutzten Fahrzeuge verfügt. Die Verordnung regelt zunächst den Fall des bereits operierenden Unternehmens. Erst Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stellt zusätzlich klar, dass ebenfalls Unternehmen umfasst sein sollen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Damit wird klar, dass die Voraussetzungen der Richtlinie sowohl hinsichtlich bereits bestehender Linien als auch hinsichtlich beabsichtigter Linien vorliegen müssen. Auch geht es bei den Regelungen nicht lediglich um die Sicherung der Anlaufphase eines Linienverkehrs. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, weshalb der Nachweis auch dann zu erbringen ist, wenn ein Unternehmen die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung begehrt. So hatte auch die Beigeladene die Nachweise zu erbringen, obwohl sie bereits zuvor entsprechende Buslinien bedient hatte. Auch die Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen anderen Schluss zu. Im Draft Report 2007/0098 (COD) vom 12.02.2008 lässt sich unter Amendment 36 vielmehr ablesen, dass der Teil „[...] to ensure proper launching [...]“ im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen ist. Auch der Zweck des Gesetzes spricht gegen eine solche Auslegung. Ziel ist es zu gewährleisten, dass das Unternehmen für jeden genutzten Bus über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um zum einen den Verkehr aufrecht zu erhalten und zum anderen im Schadensfall eine gewisse monetäre Sicherheit zu gewährleisten. Dies wäre nicht mehr gegeben, wenn der Unternehmer das nötige Eigenkapital jeweils nur für beispielsweise eine Linie vorhalten müsste. Reichte der Unternehmer beispielsweise mehrere Anträge bei verschiedenen Genehmigungsbehörden ein, so wüssten diese unter Umständen noch nicht einmal von den weiteren Genehmigungsanträgen. Im Extremfall könnte der Unternehmer mit einem Eigenkapital von 9.000,- EUR mehrere Buslinien im Gebiet unterschiedlicher Genehmigungsbehörden betreiben, wenn er jeweils nur angäbe, für diese Linie einen einzelnen Kraftomnibus zu benötigen. Die Verordnung soll auch gerade den grenzüberschreitenden Betrieb von Kraftverkehrsunternehmen regeln. Hier wäre ihr Zweck noch weiter konterkariert, wenn ein Unternehmen mit wenig Eigenkapital in verschiedenen EU-Staaten Linienverkehrsgenehmigungen erteilt bekommen könnte, ohne überhaupt nachweisen zu müssen, dass das nötige Mindesteigenkapital auch für die bereits in anderen Staaten betriebenen Buslinien vorliegt.
39 
Durch die Klägerin vorgelegt wurde lediglich eine Eigenkapitalbescheinigung entsprechend dem in Anlage 1 PBZugV vorgesehenen Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV. Diese weist ein Eigenkapital von 272.414,70 EUR aus. Fraglich ist bereits, ob die Eigenkapitaldarstellung auf einem ordnungsgemäßen Jahresabschluss beruht und ob sich aus der Bescheinigung ergibt, dass es sich bei der ausstellenden Person um einen Rechnungsprüfer oder eine ordnungsgemäß akkreditierte Person im Sinne der Verordnung handelt. Jedenfalls finden sich in den Antragsunterlagen keine Angaben zur Zahl der von der Klägerin genutzten Fahrzeuge. Die Vorlage einer solchen – für den Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehenen – Eigenkapitalbescheinigung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
40 
Auch sonst wurde durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und somit des Art. 3 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen.
41 
Für die Genehmigungsbehörde war auch unter Bezugnahme sämtlicher vorgelegter Dokumente nicht erkennbar, wie viele Kraftomnibusse die Klägerin in ihrem Unternehmen insgesamt nutzte oder zu nutzen beabsichtigte. Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie zum Stichtag 31.12.2016 lediglich einen einzigen Bus und zum Stichtag 31.12.2017 15 Busse genutzt habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie noch in der E-Mail vom 13.12.2017 angegeben hatte, „direkt den Linienbetrieb mit über 30 Omnibussen [zu verantworten]“. Jedenfalls war es für die Genehmigungsbehörde nicht möglich, auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestandenen Informationen zu bewerten, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich lediglich, wie viele Busse auf den beantragten Linien eingesetzt werden sollten, nicht aber, wie viele Busse die Klägerin insgesamt nutzte. Daher war die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin jedenfalls am 09.12.2017 nicht nachgewiesen.
42 
Es sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 PBefG geböten. Ebenso wenig ist eine Verletzung einer Pflicht der Behörde in Hinblick auf § 25 Abs. 1 LVwVfG ersichtlich.
43 
2.2.3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG. Die Genehmigungsbehörde kann danach verspätete Anträge zulassen, wenn kein rechtzeitiger genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Mit den unstreitig am 08.12.2018 beim Landratsamt Rottweil eingegangenen Anträgen der Beigeladen lagen jedoch genehmigungsfähige Anträge vor.
44 
Zwar hat auch die Beigeladene das in der Anlage 1 PBZugV für § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehene Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt. Den Anträgen beigefügt war jedoch auch eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.07.2017, aus welcher sich ergibt, wie viele Fahrzeuge die Beigeladene im Linienverkehr eingesetzt hat. Überdies liegt ein Vermerk der durch die Beigeladene beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wonach die Eigenkapitalbescheinigung mit dem von dieser geprüften und mit Datum vom 23.02.2017 versehenen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2016 betraglich übereinstimmt. Das in der Eigenkapitalbescheinigung ausgewiesene Eigenkapital genügt hinsichtlich der Anzahl der verwendeten Kraftomnibusse den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Unabhängig davon ist der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bereits dadurch erbracht, dass sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erhalten hat. Bei der Verkehrsunternehmerdatei beim Bundesamt für Güterverkehr, in welche die Beigeladene eingetragen worden ist, handelt es sich um das einzelstaatliche elektronische Register im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in welches nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die zugelassenen Unternehmen eingetragen werden. Voraussetzung für eine solche Eintragung ist, dass die Anforderungen nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – also auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Abs. 1 c) – bei dem Verkehrsunternehmen vorliegen. Eine entsprechende behördliche Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat bei der Beigeladenen somit bereits zuvor stattgefunden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wachen die zuständigen Behörden darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Somit ist auch gewährleistet, dass die Eintragung nicht bestehen bleibt, obwohl die finanzielle Leistungsfähigkeit bei einem eingetragenen Unternehmen weggefallen ist. Die Eintragung bietet daher Gewähr für das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen.
45 
Auch sonst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der durch die Beigeladene eingereichten Anträge.
46 
Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Anträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage weiterer Unterlagen – verspätet – vervollständigt worden sind.
47 
2. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigungen ist jedenfalls unbegründet, da die Bescheide des Landratsamts Rottweil vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen vollständigen Antrags der Klägerin bedurfte es keiner Auswahlentscheidung zwischen den Anträgen der Klägerin und denjenigen der Beigeladenen. Vielmehr war die Klägerin mit ihren Anträgen bereits vorab auszuscheiden gewesen.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Kopp/Schenke, § 124 VwGO, Rn. 10).
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 47.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) auf 80.000,- EUR festgesetzt.
52 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtungsklage (1.) als auch hinsichtlich der gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen gerichteten Anfechtungsklage (2.).
26 
1. Die Klage auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigungen ist als Verpflichtungsklage zulässig. Ihr ist auch das erforderliche Vorverfahren vorausgegangen (§§ 68 ff. VwGO).
27 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 04.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin kann nicht die Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigungen beanspruchen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 31).
28 
1.1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides.
29 
1.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Busliniengenehmigungen, nachdem sie nicht fristgerecht einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
30 
1.2.1. Es spricht einiges dafür, dass die Frist zum Einreichen der Anträge bereits am 08.12.2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist.
31 
Für die Frist zum rechtzeitigen Einreichen der Anträge ist § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG und nicht § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG maßgeblich. Für die Linien x1 und x2 erfolgte keine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG. Für die Linien y und z ist zwar eine Vorabbekanntmachung i.S.v. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG erfolgt, allerdings nur für die gemeinwirtschaftlichen Zusatzfahrten. Die Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG gilt in einem solchen Fall jedoch nur, wenn trotz der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrages ein eigenwirtschaftliches Angebot unterbreitet wird. Die Klägerin hat jedoch für die Zusatzfahrten keine eigenwirtschaftlichen Anträge, sondern gemeinwirtschaftliche Anträge unter der Voraussetzung gestellt, dass für diese ein Dienstleistungsauftrag geschlossen werde. Demnach lagen keine eigenwirtschaftlichen Angebote im Sinne des § 12 Abs. 6 PBefG, sondern lediglich solche im Sinne des § 12 Abs. 5 PBefG vor. Im Übrigen gebührt der Frist des § 12 Abs. 5 PBefG Vorrang vor derjenigen des § 12 Abs. 6 PBefG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 – 11 Verg 2/16 –, juris Rn. 51; VG Gießen, Urteil vom 14.02.2018 – 6 K 3691/16.GI –, juris Rn. 35ff.).
32 
Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Der von der Klägerin beantragte Genehmigungszeitraum begann am 09.12.2018.
33 
Bei der sich hieraus ergebenden Frist handelt es sich um eine sogenannte „Rückwärtsfrist“. Die Berechnung einer solchen ist gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund dieser planwidrigen Regelungslücke wird § 187 Abs. 1 BGB analog herangezogen, wenn eine Frist zu berechnen ist, die von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergangenheit rückgerechnet werden muss (siehe nur MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187 Rn. 29).
34 
Findet das fristauslösende Ereignis an einem bestimmten Tag statt, so beginnt die rückwärts zu berechnende Frist um 0:00 Uhr dieses Tages (vgl. Staudinger/Repgen (2019) BGB § 187, Rn. 7; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018, BGB § 187, Rn. 4; BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 33). Im vorliegenden Fall begann sie also am 09.12.2018 um 0:00 Uhr, da der beantragte Geltungszeitraum zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Zwischen dem Zeitpunkt des Fristbeginns und dem Fristende muss nun derjenige Zeitraum liegen, der vom Gesetz vorgesehen ist, laut § 12 Abs. 5 Satz 1 PBefG also volle zwölf Monate (vgl. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 186 BGB, Rn. 4). Diese vollen zwölf Monate sind nur dann eingehalten, wenn Fristende der 08.12.2017 um 24:00 Uhr ist. Dies wird auch durch eine umgekehrte Rechnung verdeutlicht. Vom 08.12.2017, 24:00 Uhr, bis zum 09.12.2018, 00:00 Uhr, vergehen genau zwölf Monate (vgl. BeckOGK/Fervers, 15.1.2020, BGB § 187, Rn. 34).
35 
1.2.2. Selbst wenn man mit der Klägerin der Ansicht wäre, dass Fristende der 09.12.2017 oder gar der 11.12.2017 war, hätten zu diesem Zeitpunkt keine vollständigen Anträge der Klägerin und somit auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen. Daher kann auch dahinstehen, ob der Einwurf der Anträge noch am 08.12.2017 oder erst am 09.12.2017 stattgefunden hat. Bei den Anträgen der Klägerin fehlte es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt an einem Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit.
36 
Liegen bei einem Bewerber die Genehmigungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Busliniengenehmigung nicht vor oder hat er nicht rechtzeitig einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht, ist dieser Bewerber von vornherein auszuscheiden. Einer Auswahlentscheidung bedarf es insoweit nicht (vgl. Heinze, PBefG, 2007, S. 220, 227). Soweit durch Rechtsvorschriften ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich erforderlich (VG Freiburg, Urteil vom 25.01.2012 – 1 K 46/10 –, juris Rn. 41; vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.11.2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 25). Die Vollständigkeit der Unterlagen ist Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung.
37 
Den Anträgen der Klägerin fehlte es an ausreichenden Nachweisen zur finanziellen Leistungsfähigkeit. Gemäß § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ermöglichen. Nach § 13 Abs. 1a PBefG darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, erfüllt sind. Gemäß Art. 3 Abs. 1c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Dies wird in Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkretisiert, auf welchen auch § 2 Abs. 5 PBZugV deklaratorisch verweist. Hiernach muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000,- EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000,- EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gilt die Verordnung auch für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben. Aus diesem Grund hätte auch die Klägerin – als neue Bewerberin um die streitigen Busliniengenehmigungen – einen entsprechenden Nachweis erbringen müssen.
38 
Es trifft auch nicht – wie die Klägerin meint – zu, dass es nur auf die Fahrzeuge ankommt, die eingesetzt werden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantragten Fahrplan oder dem Umfang des beantragten Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu genügen. Für eine solche Auslegung finden sich keine Anhaltspunkte in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Vielmehr wird dort in Art. 7 Abs. 1 gefordert, dass ein Unternehmer „jederzeit“ in der Lage sein muss, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck hat er nachzuweisen, dass er „jedes Jahr“ über ausreichendes Eigenkapital für die genutzten Fahrzeuge verfügt. Die Verordnung regelt zunächst den Fall des bereits operierenden Unternehmens. Erst Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 stellt zusätzlich klar, dass ebenfalls Unternehmen umfasst sein sollen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Damit wird klar, dass die Voraussetzungen der Richtlinie sowohl hinsichtlich bereits bestehender Linien als auch hinsichtlich beabsichtigter Linien vorliegen müssen. Auch geht es bei den Regelungen nicht lediglich um die Sicherung der Anlaufphase eines Linienverkehrs. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn, weshalb der Nachweis auch dann zu erbringen ist, wenn ein Unternehmen die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung begehrt. So hatte auch die Beigeladene die Nachweise zu erbringen, obwohl sie bereits zuvor entsprechende Buslinien bedient hatte. Auch die Gesetzgebungsgeschichte lässt keinen anderen Schluss zu. Im Draft Report 2007/0098 (COD) vom 12.02.2008 lässt sich unter Amendment 36 vielmehr ablesen, dass der Teil „[...] to ensure proper launching [...]“ im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen ist. Auch der Zweck des Gesetzes spricht gegen eine solche Auslegung. Ziel ist es zu gewährleisten, dass das Unternehmen für jeden genutzten Bus über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um zum einen den Verkehr aufrecht zu erhalten und zum anderen im Schadensfall eine gewisse monetäre Sicherheit zu gewährleisten. Dies wäre nicht mehr gegeben, wenn der Unternehmer das nötige Eigenkapital jeweils nur für beispielsweise eine Linie vorhalten müsste. Reichte der Unternehmer beispielsweise mehrere Anträge bei verschiedenen Genehmigungsbehörden ein, so wüssten diese unter Umständen noch nicht einmal von den weiteren Genehmigungsanträgen. Im Extremfall könnte der Unternehmer mit einem Eigenkapital von 9.000,- EUR mehrere Buslinien im Gebiet unterschiedlicher Genehmigungsbehörden betreiben, wenn er jeweils nur angäbe, für diese Linie einen einzelnen Kraftomnibus zu benötigen. Die Verordnung soll auch gerade den grenzüberschreitenden Betrieb von Kraftverkehrsunternehmen regeln. Hier wäre ihr Zweck noch weiter konterkariert, wenn ein Unternehmen mit wenig Eigenkapital in verschiedenen EU-Staaten Linienverkehrsgenehmigungen erteilt bekommen könnte, ohne überhaupt nachweisen zu müssen, dass das nötige Mindesteigenkapital auch für die bereits in anderen Staaten betriebenen Buslinien vorliegt.
39 
Durch die Klägerin vorgelegt wurde lediglich eine Eigenkapitalbescheinigung entsprechend dem in Anlage 1 PBZugV vorgesehenen Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV. Diese weist ein Eigenkapital von 272.414,70 EUR aus. Fraglich ist bereits, ob die Eigenkapitaldarstellung auf einem ordnungsgemäßen Jahresabschluss beruht und ob sich aus der Bescheinigung ergibt, dass es sich bei der ausstellenden Person um einen Rechnungsprüfer oder eine ordnungsgemäß akkreditierte Person im Sinne der Verordnung handelt. Jedenfalls finden sich in den Antragsunterlagen keine Angaben zur Zahl der von der Klägerin genutzten Fahrzeuge. Die Vorlage einer solchen – für den Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehenen – Eigenkapitalbescheinigung entspricht nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
40 
Auch sonst wurde durch die eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und somit des Art. 3 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen.
41 
Für die Genehmigungsbehörde war auch unter Bezugnahme sämtlicher vorgelegter Dokumente nicht erkennbar, wie viele Kraftomnibusse die Klägerin in ihrem Unternehmen insgesamt nutzte oder zu nutzen beabsichtigte. Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie zum Stichtag 31.12.2016 lediglich einen einzigen Bus und zum Stichtag 31.12.2017 15 Busse genutzt habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie noch in der E-Mail vom 13.12.2017 angegeben hatte, „direkt den Linienbetrieb mit über 30 Omnibussen [zu verantworten]“. Jedenfalls war es für die Genehmigungsbehörde nicht möglich, auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestandenen Informationen zu bewerten, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Klägerin vorliegen. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich lediglich, wie viele Busse auf den beantragten Linien eingesetzt werden sollten, nicht aber, wie viele Busse die Klägerin insgesamt nutzte. Daher war die finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin jedenfalls am 09.12.2017 nicht nachgewiesen.
42 
Es sind auch keine besonderen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 PBefG geböten. Ebenso wenig ist eine Verletzung einer Pflicht der Behörde in Hinblick auf § 25 Abs. 1 LVwVfG ersichtlich.
43 
2.2.3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 PBefG. Die Genehmigungsbehörde kann danach verspätete Anträge zulassen, wenn kein rechtzeitiger genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Mit den unstreitig am 08.12.2018 beim Landratsamt Rottweil eingegangenen Anträgen der Beigeladen lagen jedoch genehmigungsfähige Anträge vor.
44 
Zwar hat auch die Beigeladene das in der Anlage 1 PBZugV für § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV vorgesehene Formular für eine Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt. Den Anträgen beigefügt war jedoch auch eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.07.2017, aus welcher sich ergibt, wie viele Fahrzeuge die Beigeladene im Linienverkehr eingesetzt hat. Überdies liegt ein Vermerk der durch die Beigeladene beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wonach die Eigenkapitalbescheinigung mit dem von dieser geprüften und mit Datum vom 23.02.2017 versehenen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2016 betraglich übereinstimmt. Das in der Eigenkapitalbescheinigung ausgewiesene Eigenkapital genügt hinsichtlich der Anzahl der verwendeten Kraftomnibusse den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Unabhängig davon ist der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bereits dadurch erbracht, dass sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erhalten hat. Bei der Verkehrsunternehmerdatei beim Bundesamt für Güterverkehr, in welche die Beigeladene eingetragen worden ist, handelt es sich um das einzelstaatliche elektronische Register im Sinne des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in welches nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die zugelassenen Unternehmen eingetragen werden. Voraussetzung für eine solche Eintragung ist, dass die Anforderungen nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – also auch die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Abs. 1 c) – bei dem Verkehrsunternehmen vorliegen. Eine entsprechende behördliche Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat bei der Beigeladenen somit bereits zuvor stattgefunden. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wachen die zuständigen Behörden darüber, ob die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die Anforderungen nach Artikel 3 dauerhaft erfüllen. Somit ist auch gewährleistet, dass die Eintragung nicht bestehen bleibt, obwohl die finanzielle Leistungsfähigkeit bei einem eingetragenen Unternehmen weggefallen ist. Die Eintragung bietet daher Gewähr für das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen.
45 
Auch sonst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der durch die Beigeladene eingereichten Anträge.
46 
Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Anträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage weiterer Unterlagen – verspätet – vervollständigt worden sind.
47 
2. Das Anfechtungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigungen ist jedenfalls unbegründet, da die Bescheide des Landratsamts Rottweil vom 28.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19.11.2018 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Fehlens eines rechtzeitigen vollständigen Antrags der Klägerin bedurfte es keiner Auswahlentscheidung zwischen den Anträgen der Klägerin und denjenigen der Beigeladenen. Vielmehr war die Klägerin mit ihren Anträgen bereits vorab auszuscheiden gewesen.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht nach Ermessen davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
49 
4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Kopp/Schenke, § 124 VwGO, Rn. 10).
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 47.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) auf 80.000,- EUR festgesetzt.
52 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen